Mit großem Befremden mussten wir den Medien entnehmen, dass die Richtervereinigung die Strafrechtsprofessorin an der Universität Linz, Petra Velten, wegen Verdachts der Üblen Nachrede und Verleumdung bei der Staatsanwaltschaft angezeigt hat: Grundlage der Anzeige sind die Aussagen Veltens in einem Interview gegenüber der Kleinen Zeitung, wonach der Verhandlungsstil von Frau Sonja Arleth, der Richterin im sog. Tierschützerprozess in Wr. Neustadt, “weit weg von einem rechtsstaatlichen Verfahren sei”. Die Richtervereinigung sieht den guten Ruf der Unparteilichkeit der Rechtsprechung und der Glaubwürdigkeit der Justiz in Gefahr und will Frau Arleth durch die Anzeige in Schutz nehmen.
Nun kann man Verständnis dafür aufbringen, dass sich die Standesvertretung mit einer öffentlich angegriffenen Kollegin solidarisiert und ihr den Rücken stärkt. Aber hier gleich zur Waffe einer Strafanzeige zu greifen, schießt meilenweit über das Ziel hinaus.
Das Recht auf Kritik, also die persönliche Bewertung von Handlungen, Arbeiten, Äußerungen und Entscheidungen anderer, ist fundamentaler Bestandteil des Rechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die vom OGH weitgehend übernommen wurde, ist auch scharfe Kritik, insbesondere gegenüber Personen, die selbst öffentlich Kritik üben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, erlaubt.
Das gilt selbstverständlich auch für Kritik an Wissenschaftern und Richtern: So wie sich ein Universitätsprofessor Kritik an seinen Unterrichts- oder Prüfungsmethoden gefallen lassen muss, so müssen sich Richter Kritik an ihren Entscheidungen und ihrer Verfahrensführung gefallen lassen. Die Tätigkeit der Justiz ist nicht sakrosankt, die Öffentlichkeit muss sie nicht kommentar- und kritiklos zur Kenntnis nehmen.
Kritik, die auf ordentlich recherchierten Fakten beruht, stellt nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) keine strafbare Üble Nachrede oder Beleidigung dar. Im Fall Samo Kobenter (2006) sah der EGMR die in einem Kommentar des damaligen Standard-Journalisten vorgenommene Bewertung eines Urteils als “geifernde Hetze eines Homophoben” und den Vergleich mit einem “Hexenprozess” noch als zulässig an. Davon ist Veltens Kritik weit entfernt. Der Tatbestand der Verleumdung verlangt sogar, dass unrichtige Tatsachen wider besseres Wissen behauptet werden.
Richter mögen die Vorwürfe von Frau Velten als ungewöhnlich scharfe Kritik empfinden. Aber Frau Velten hat eine Verhandlung des Landesgerichts Wiener Neustadt besucht, ihre Wahrnehmungen akribisch dokumentiert und der juristischen Fachwelt im Journal für Strafrecht ausführlich dargelegt (JSt 6/2010, Seite 211). Auf dieser Tatsachengrundlage ist Frau Velten zu ihrer kritischen Bewertung gekommen. Vieles von dem, was sie im Journal für Strafrecht auf Grund ihrer eigenen Wahrnehmung berichtet, verstößt auch unserer Meinung nach gegen Bestimmungen der Strafprozessordnung und gegen das in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Grundrecht auf ein faires Verfahren.
Frau Velten gebührt nicht nur wie jedem Menschen das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung, als Professorin einer österreichischen Universität steht ihr überdies das seit 1867 gewährte Recht auf Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art 17 StGG) zu. Als Strafrechtsprofessorin ist es außerdem ihre Pflicht, auch die Strafrechtspflege zu beobachten, sich mit ihr wissenschaftlich auseinanderzusetzen und sie, wenn nötig, negativ zu kritisieren.
Die Richtervereinigung sollte sich mit den Argumenten Veltens besser auf rechtswissenschaftlicher Ebene auseinandersetzen. Die Strafanzeige zeigt eine Wehleidigkeit und erweist der Richtervereinigung einen Bärendienst. Öffentliches Vertrauen kann sich die Justiz nicht dadurch erwerben, dass sie Kritiker an ihrer Amtsführung strafrechtlich verfolgen lässt.
Die Anzeige ist ein – hoffentlich – zum Scheitern verurteilter Versuch, gegen eine als unbequem empfundene Wissenschafterin und damit gegen die Freiheit der Wissenschaft vorzugehen. (Andreas Scheil, Klaus Schwaighofer, Andreas Venier, DER STANDARD, Printausgabe, 11.2.2011)