Das Hamsterrad der Strafanzeige wegen Justizverbrechen, 27.06.2011
Verwirklichung von strafrechtlichen Tatbeständen durch Organe der Justiz, die unter den Sammelbegriff “Rechtsbeugung” fallen, aber aus praktischen Gründen nicht verfolgt werden (können):
Beispiel 1: Strafvereitelung im Amt
Bei einer Strafanzeige wegen schwerer Köperverletzung hatte ein (vermutlich vorgesetzter) Polizist bei einer Festnahme von hinten vermutlich mit einer Dienstpistole auf den Kopf des wehrlosen, auf dem Boden liegenden Festgenommenen eingeschlagen. Die Wunde mußte dann im Krankenhaus genäht werden musste. Von zehn (!) der bei der Festnahme anwesenden weiteren Polizisten konnte sich keiner mehr daran erinnern, wer das gewesen ist (!). Der Täter kam mit vollem Wissen und Wollen der zuständigen Ermittlungsbehörden vollkommen ungestraft davon.
Beispiel 2. Erpressung und Strafvereitelung im Amt
Bei einer weiteren Strafanzeige durch einen Rechtsanwalt im Auftrag einer Mandantin wegen einer von ihr beobachteten Richterbestechung (Überreichung eines hochwertigen Präsentkobs) wurde die Beweislage vorab abgesichert durch drei unabhängige Versicherungen an Eides Statt von drei unabhängigen Personen.
Die Ermittlungen gegen die betreffende Richterin wurden dann durch die verantwortliche Staatsanwaltschaft auf der Stelle, ohne weitere Ermittlungen anzustellen, nachdem die Täter die Tat verleugneten, eingestellt und statt dessen wurden gegen die Anzeigenerstatterin, deren Rechtsanwalt als angeblicher “Mittäter” (!) und gegen die weiteren unabhängigen Zeugen “Ermittlungsverfahren” wegen falscher Verdächtigung u.a. eingeleitet (!). Der Rechtsanwalt, die Anzeigenerstatterin und sämtliche Zeugen wurden sodann durch mehrere Polizisten mit anonymen Anrufen, anonymen Emails, sowie sonstige (illegalen, falschen und vorgeschobenen) “Ermittlungsmethoden” permanent belästigt und bedrängt.
Die mitgeteilte Tat ist bis heute nicht zur Anklage gelangt.
Beispiel 3: Erpressung von Zeugenaussagen
Ein Staatsanwalt ließ telefonisch, ohne Hinweise auf Zeugnisverweigerungsrechte und die Anwesenheit eines Rechtsanwalts, Zeugen bei deren Vernehmung vor die Wahl stellen, entweder auf der Stelle auszusagen, oder sie würden in Haft genommen.
Dem Verteidiger gelang es noch nicht einmal, festzustellen, wer die Person war, die diese Erpressung der Zeugen vornahm, geschweige denn, das es deswegen zu irgend welchen Konsequenzen bei der Staatsanwaltschaft gekommen wäre.
Beispiel 4: Staatlicher Drogenhandel und Erpressung
Einem Rechtsanwalt wurde eine Erpressung mitgeteilt. In einem Drogengeschäft wurde ein Mandant damit bedroht, daß seine Lebensgefährtin sowie deren Tochter ermordet würden. Damit wurden 2.000,00 Euro erpresst. Es handelt sich um die Bezahlung des “Kaufpreises” für ein Drogengeschäft.
Als Täter der Erpressung konnte durch den Rechtsanwalt mit einiger Sicherheit ein verdeckter Ermittler der Polizei identifiziert werden.
Wegen der Bedrohung von Dritten, und da mit einiger Sicherheit davon auszugehen ist, daß Polizei und Staatsanwaltschaft hinter den Verbrechen stecken, konnte die Angelegenheit nicht zur Anzeige gebracht werden. Da es verboten ist, die Tätigkeit oder Identität verdeckter Ermittler aufzudecken, konnte noch nicht einmal der Mandantschaft mitgeteilt werden, mit wem sie es da in Wirklichkeit zu tun hatte (!).
Beispiel 5: Staatlicher Drogenhandel
In einem großen Drogenprozess wurde niemals geklärt, woher die fraglichen Drogen, die angeblich veräußert wurden, eigentlich wirklich kamen.
Sämtliche “Täter” wurden verurteilt, ohne daß die eigentliche Quelle der Straftaten (große Mengen an Heroin, die genauso blitzartig, wie sie auftauchten, wieder verschwanden) jemals auch nur zur Diskussion kam.
Aus den Akten ging jedoch recht eindeutig hervor, woher die fraglichen Drogen in Wirklichkeit kamen: nämlich aus den Händen der Kriminalpolizei selbst. Über einen Zeitraum von ca. 1 Jahr hinweg wurde durch die Polizei selbst (über “verdeckte Fahnder”) aktiver Drogenhandel betrieben, und am Ende, sozusagen zur Rechtfertigung dieser Tätigkeiten, wurden einige unbedeutende “kleine Fische” ans Messer der Justiz geliefert.
Die eigentlichen Täter und Drogenhändler laufen heute noch frei und unbestraft herum, und verkaufen unseren Kindern ungehindert und ungestraft weiterhin Drogen, – im Schutz und in Zusammenarbeit mit der deutschen “Justiz” selbst.
Beispiel 6:
Ein “Starverteidiger” (Typ: Schoßhündchen) bekommt von der Ehefrau des von ihm als Pflichtverteidiger vertretenen Angeklagten für mindestens eine Tatnacht ein Alibi.
Anstatt dieses Alibi vor Gericht einzubringen, “berät” dieser Rechtsanwalt, der entgegen der Beteuerungen des Mandanten von dessen Schuld überzeugt war, die Ehefrau dahingehend, daß sie damit rechnen müsse, im Falle einer Verurteilung strafrechtlich verfolgt zu werden, und zwar vollkommen unabhängig davon, ob ihre Aussage wahr ist oder falsch!
Daraufhin macht diese von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Das Alibi kann nicht in das Strafverfahren eingeführt werden. Der eigene Mandant wurde daraufhin zu langen Gefängnisstrafen verurteilt.
Beispiel 7:
Ein Wahlverteidiger (Typ: Schoßhündchen) nimmt in einer Strafsache Akteneinsicht (in eine mit gefälschten Urkunden gefüllte Strafakte!) und ist daraufhin von der Schuld seines eigenen Mandanten fest überzeugt. “Rechtliches Gehör” des eigenen Mandanten (!) benötigt er dafür nicht. Daraufhin legt er nicht etwa das Mandat nieder, sondern verweigert diesem einfach sogar ein einfaches Verteidigergespräch! – Wie könnte man sonst noch besser den eigenen Mandanten der Justiz ans Messer liefern?