Tendenziöser Unfug am Gericht in Berlin und auch von OStA Wittkowski, 23.02.2022

Tendenziöser Unfug, RA Hoenig-Blog, 23.02.20222
Besonders Staatsanwälte behaupten, sie seien die objektivste Behörde der Welt. Das ist jedoch nicht für jeden Staatsanwalt zutreffend, behaupte ich.

In der letzten Woche hatte ich über einen richterlichen Beschluss berichtet, mit dem der Antrag auf meine Bestellung zum Sicherungspflichtverteidiger abgelehnt wurde.

Ich hatte erwartet, dass zumindest die Richter am Kammergericht eine solche Beschränkung der Verteidigung nicht akzeptieren werden. Und ich hatte auch ein bisschen mit dem Support einer objektiven Staatsanwaltschaft spekuliert.
Auf sieben Seiten habe ich daher ausführlich vorgetragen, aus welchen Gründen ich die ablehnende Entscheidung des Vorsitzenden für falsch halte: …

…Nach einigen Irritationen im Geschäftsgang des Strafgerichts landete die Beschwerdeakte unter anderem mit dem Beschluss des Vorsitzenden und meiner dagegen gerichteten Beschwerde auf dem Tisch dieser generell objektivsten Behörde, also bei der Generalstaatsanwaltschaft.

Bei dieser Behörde arbeiten bekanntlich besonders befähigte Strafverfolger. Das sind dann meist Oberstaatsanwälte. Aber keine Regel ohne Ausnahme. Der Herr Oberstaatsanwalt Wittkowski könnte eine solche Ausnahme sein. …

Statt nun auf die Begründung(en) einzugehen, schwingt er – ohne auch nur mit einem einzigen Wort auf die vorgetragenen Argumente einzugehen – kurzer Hand die Unzulässigkeitskeule: …

…Schaut man sich die zitierte Fundstelle an, könnte jedenfalls ein interessierter Laie meinen, der Herr OStA hat Recht:
…Selbstverständlich legt ein Verteidiger die sofortige Beschwerde NICHT im eigenen Namen, sondern grundsätzlich im Namen seines Mandanten ein. Das Kammergericht meint das auch und schreibt dazu: …

…Das ist nun wahrlich keine Überraschung, sondern gehört zum allgemeinen Standard. Und ich bin mir sicher, dass insbesondere ein erfahrener Oberstaatsanwalt wie der Herr Wittkowski, der bei der Generalstaatsanwalt u.a. für Stellungnahmen zu den häufigen (sofortigen) Beschwerden im Zusammenhang mit Pflichtverteidiger zuständig ist, diese Rechtsprechung sehr gut kennt.

Der Verdacht liegt also nahe, dass er sich einfach nicht die Mühe machen wollte, sich mit den substantiellen Argumenten des Richters und des Verteidigers auseinanderzusetzen. …

 

Teilen auf:
Dieser Beitrag wurde unter Staatsanwaltschaft veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert