Ungesetzliche Richter(innen) in Kommunalparlamenten und Kreistagen grundrechtswidrig und ungesetzlich:

Dr. Ralf Bernhard kommt in seiner gründlichen Monographie „Richteramt und Kommunalmandat“, Duncker & Humblot, Berlin 1983, Seite 235, zu dem Ergebnis, dass § 4 Abs. 1 DRiG (Unvereinbare Aufgaben) es den Richtern verbietet, ein kommunales Mandat wahrzunehmen. Gemäß Dr. Bernhard erlaubt weder das einfache Gesetzesrecht noch das Grundgesetz (Art. 20 Abs. 2: Gewaltentrennung) den Richtern, ein kommunales Mandat neben ihrem Richteramt gleichzeitig auszuüben. Wer dies doch tut, kann kein gesetzlicher Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

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