Unnachgiebiger Verfolgungseifer der Staatsanwaltschaft München I in Bayern, Sinnlose DNA-Analyse wegen einem Joint, 01.07.2014

DNA-Analyse wegen einem Joint, Strafakte.de, 01.07.2014

Bay­ern ist für ei­nen un­nach­gie­bi­gen Um­gang mit Straf­tä­tern be­kannt – und auch ge­gen Klein­kon­su­men­ten von Can­na­bis fährt be­son­ders schwere Ge­schütze auf.
Am 25. Au­gust 2010 wird ein Fahr­rad­fah­rer kurz vor ein Uhr nachts auf dem Münch­ner Karl-Marx-Ring von zwei Strei­fen­po­li­zis­ten ge­stoppt, da er von ei­ner ver­däch­ti­gen Marihuana-Duftwolke um­hüllt sei. Die Po­li­zei­be­am­ten durch­su­chen den Rad­fah­rer – fin­den al­ler­dings nichts. Erst als die den Weg ab­su­chen fin­den sie hin­ter ihm ei­nen noch war­men Joint.

Der Rad­fah­rer zeigt sich ge­stän­dig, gibt zu mit Freun­den an dem Joint ge­zo­gen zu ha­ben, al­ler­dings sei der Joint nicht sei­ner ge­we­sen. Der bloße Kon­sum von Ma­ri­huana ist in Deutsch­land näm­lich straf­frei, der Be­sitz je­doch nicht. Al­ler­dings wird an­derswo in Deutsch­land die­ser Be­sitz zum Ei­gen­be­darf nicht wei­ter ver­folgt – der­ar­tige Ver­fah­ren ein­ge­stellt. Doch nicht so in Bay­ern: Die Staats­an­walt­schaft will es hier ganz ge­nau wis­sen und gibt eine DNA-Analyse in Auf­trag, die al­ler­dings nichts Neues zu­tage för­dert, denn der Be­schul­digte hatte ja be­reits ein­ge­räumt, an dem Joint ge­zo­gen zu ha­ben. Ob er je­doch das Ma­ri­huana auch ge­kauft oder den Joint ge­dreht hat – das kann frei­lich die sol­che DNA-Analyse nicht klären.

Trotz der un­er­gie­bi­gen Be­weis­lage wird der Mann we­gen un­er­laub­ten Be­sit­zes von Be­täu­bungs­mit­teln an­ge­klagt und das Haupt­ver­fah­ren er­öff­net. Zwar kön­nen die Po­li­zei­be­am­ten ei­nen Be­sitz nicht zwei­fels­frei nach­wei­sen, denn sie ha­ben ja nicht ge­se­hen, ob oder wie er den Joint weg­ge­wor­fen hat. In sei­nem Plä­do­yer for­dert der Staats­an­walt drei Mo­nate Frei­heits­strafe pur – also ohne Be­wäh­rung. Der An­ge­klagte sei schon mehr­mals we­gen Dro­gen­kon­sums mit der Jus­tiz in Kon­flikt ge­ra­ten, was eine deut­li­che Be­stra­fung recht­fer­tige. Das Ge­richt zeigte sich je­doch un­be­ein­druckt und sprach den An­ge­klag­ten aus Man­gel an Be­wei­sen frei.

Ist da­mit die Ge­schichte vor­bei? Mit­nich­ten! Ob der „er­drü­cken­den Be­weis­lage“ ging die Staats­an­walt­schaft ge­gen das Ur­teil in Be­ru­fung, um vor dem Land­ge­richt doch noch eine Ver­ur­tei­lung zu er­rei­chen. Erst als der Freund des An­ge­klag­ten in der Be­ru­fungs­haupt­ver­hand­lung ge­stand, dass der Joint sei­ner war, nahm die Staats­an­walt­schaft die Be­ru­fung zurück.

Wenn es um Ma­ri­huana geht, dann kennt Bay­erns Jus­tiz kein Par­don. In Ber­lin hätte die Po­li­zei wahr­schein­lich nicht ein­mal eine Straf­an­zeige er­stat­tet. Die Staats­an­walt­schaft Mün­chen I sieht das na­tur­ge­mäß an­ders: Das Be­täu­bungs­mit­tel­ge­setz (BtMG) werde in Bay­ern an­ge­wandt und ent­spre­chende Straf­ta­ten wer­den auch ver­folgt – al­les an­dere wäre Straf­ver­ei­te­lung im Amt. In Bay­ern werde das so ge­hand­habt, wie man es im Frei­staat für rich­tig halte und zwar un­ab­hän­gig da­von, wie an­derswo da­mit um­ge­gan­gen werde.

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