Unschuldig inhaftierter und in Zelle verbrannter Amad A. hätte Gefängnis für 285 Euro verlassen können, 02.11.2018

In Zelle verbrannter Amad A. Verwechslungsopfer hätte Gefängnis für 285 Euro verlassen können, Der Spiegel, 02.11.2018

Der im September an den Folgen eines Brands in seiner Gefängniszelle gestorbene Syrer Amad A. hätte trotz der Verwechslung mit einem malischen Asylbewerber schon Wochen vor dem Brand aus dem Gefängnis kommen können.

Nach Informationen des SPIEGEL wäre einer der beiden irrtümlich gegen ihn verwandten Haftbefehle gegen eine Zahlung von 285 Euro außer Vollzug zu setzen gewesen. Auf Anfrage teilte das nordrhein-westfälische Innenministerium mit, es sei “Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen”, ob Amad A. von der Polizei darüber informiert worden sei

Nach SPIEGEL-Informationen heißt es in einem internen Polizeivermerk, Amad A. habe erklärt, er könne das Geld nicht “beibringen”. Unklar ist allerdings, ob ihm erklärt wurde, dass er für seine Freilassung nur 285 Euro bezahlen musste und nicht die ebenfalls auf dem Haftbefehl vermerkten Verfahrenskosten und Gebühren über 1438 Euro.

Wie der SPIEGEL weiter berichtet, wurde Amad A. im Juli nur zu einer Polizeiwache mitgenommen, weil Polizisten glaubten, er sehe einem gesuchten Vergewaltiger ähnlich. Auf der Polizeiwache geschah dann die Verwechslung mit dem straffällig gewordenen Malier Amedy G., die zur Inhaftierung A.s führte. Die Geschichte über die Vergewaltigung erwies sich kurz darauf als Erfindung. …

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Tatsächlich hätten genau genommen im vorliegenden Fall bei einem Tagessatz von 15 EUR auch eine Betrag von 270,01 ausgereicht um die Inhaftierung zu vermeiden, denn es kann nur für ganze Tagessätze Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden.

Lutz-Meyer Gossner StPO § 459e:
“Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ein voller Tag (Abs. 3). Beträgt der Rest der ausstehenden Geldstrafe weniger als einen Tagessatz, so muss daher die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleiben.”
„Absehen von der Vollstreckung (Abs. 4): Geht der Geldstrafenbetrag durch Zahlung oder Beitreibung nach der Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe ein, so entsteht ein Vollstreckungshindernis (OLG Düsseldorf NJW 80, 250; OLG Zweibrücken MDR 87, 782). Befindet sich der Verurteilte zu diesem Zeitpunkt bereits im Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe, so muss er sofort entlassen werden, auch wenn noch kein voller Tag verbüsst ist (vgl § 51 IV StVollstrO). Geht ein Teilbetrag ein, so wird die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend gekürzt (Isak/Wagner 274).“

Die Staatsanwaltschaft Bielefeld und GStA-Hamm will das aber weiterhin rechtswidrig anweisen, daß keine Freilassung erfolgt, wenn nicht die Strafe+Kosten gezahlt werden:
vermerktagessatz1



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