Bayerns Justizminister 24.10.15: “Was fehlt, ist das Unrechtsbewusstsein”
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Nun sind wieder 2 Monate verstrichen und die “Sofortige Beschwerde” über die Nichtgewährung von Reisekosten eines Mittellosen, die mit einer völlig schwachsinnigen Begründung abgewiesen wurde, wird nun etwa seit 1,5 Jahren nicht bearbeitet.
Also ist es Zeit sich mal wieder bei Prof. Bausback zu beschweren.
Richterin Barausch vom LG-Coburg erklärte mittlerweile, dass die Beschwerde auch vorsätzlich nicht bearbeitet werden wird wie alle eingereichten Beschwerden vom Beschwerdeführer auch und falls doch, dann werden Diese ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage selbstverständlich abgewiesen wie es ihre Kollegen zuvor auch gemacht haben.
Ausserdem wollte sie wissen warum der Beschwerdeführer, denn so etwas böses macht wie sinnlose Beschwerden bei Gericht einreichen, wo er doch weiss, dass seine Beschwerden alle abgewiesen oder nicht bearbeitet werden.
Der Präsident des LG-Bamberg Richter Dr. Friedrich Krauß erklärte ebenfalls, dass alle Beschwerden des Beschwerdeführers nicht bearbeitet werden.
Coburger Willkürjustiz: Verweigerung von Reisekostenentschädigung für Mittellose von Rechtspflegerin Peuke AG-Coburg und Präsident Dr. F. Krauss LG-Coburg (abgedeckt duch C. Lückemann OLG-Bamberg und Prof. W. Bausback LJM-Bayern), 26.05.2014-03.09.2015
Der Antrag auf Reiseentschädigung gemäss dem ReiBek-Bayern wurde abgelehnt, weil der Antragsteller nicht zu den Anspruchsberechtigten des JVEG gehört.
Man kann sich das so vorstellen, dass man einen Antrag für Bafög stellt, der dann abgewiesen wird, weil man nicht zu den Anspruchsberechtigten des ALG II gehört.
Jeder würde sich fragen ob so eine Behörde oder der Mitarbeiter noch richtig tickt. Aber nicht in der Justiz, denn dort ist ein solches vorgehen zur Bürgerschädigung als bürgerfreundlich eher zu loben.
Desweiteren fehlt eine sorgfältige Begründung, die sich am Massstab der Grund- und Menschenrechte orientiert.
Eine entsprechender abweisender Antrag muss besonders sorgfältig begründet werden (OLG Düsseldorf JurBüro 81, 1540).
Ausserdem fehlt auch noch eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Gemäss § 35a StPO ist eine Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen (LG Bautzen RPfleger 00, 183; Jung NJW 73, 985).
BGH · Beschluss vom 19. Januar 2011 · Az. IV ZB 29/10
Art. 103 Abs. 1 GG gebietet dem Richter eine Verfahrensgestaltung, die den Parteien rechtliches Gehör in einem Ausmaß eröffnet, das dem Erfordernis effektiven Rechtsschutzes gerecht wird (vgl. dazu BVerfGE 74, 228, 233 f.). Dazu gehört, dass er den Vortrag der Parteien vollständig zur Kenntnis nimmt.
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gewährt den Parteien eines Rechtsstreits den Anspruch auf ein faires Verfahren sowie effektiven Rechtsschutz. Das Gericht muss deshalb das Verfahrensrecht so handhaben, dass die eigentlichen materiellen Rechtsfragen entschieden werden und ihnen nicht durch übertriebene Anforderungen an das formelle Recht ausgewichen wird (vgl. BVerfG, NJW 2005, 814, 815 m.w.N.). Insbesondere darf den Prozessparteien der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden.
Artikel 20 Grundgesetz
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Man darf also davon ausgehen, dass es sich um dortige gemütliche vorsätzliche Schikane an “niederen mittellosen Proleten” handelt denen rechtliches Gehör bei Gericht unmöglich gemacht werden soll wo für man sich auch noch untereinander lobt und von Prof. Bausback eher belobigt wird anstatt, dass er etwas verbessert. Mit mittellosen “dummen Proleten”, die im Ansehen ihrer Person als Nichtjurist rechtlich nichts verstehen kann man es halt machen.
Zu solchen Schikanen und Willkürjustiz gibt es noch Spott und Hohn:
Prof. Bausback:
“…möchte ich Ihnen ganz allgemein mitteilen, dass das Bayerische Staatsministerium der Justiz alle Eingaben und Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern sorgfältig prüft.”
„Die Justiz ist für die Menschen da. Sicherheit und Gerechtigkeit sind unser Anliegen”
Gemäss Prof. Bausback werden alle Eingaben und Beschwerden gemäss §17 AGO auch sorgfältig geprüft und ihm fehlt auch diesbezüglich jedes Unrechtsbewusstsein:
§ 17 AGO – Bearbeitung besonderer Fälle
(1) Enthält ein Eingang grobe Beschimpfungen oder Beleidigungen von Behörden, Behördenangehörigen oder Dritten und ist er nicht an eine Frist gebunden, wird dem Absender mitgeteilt, dass der Eingang wegen der ungehörigen Form nicht bearbeitet wird. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn kein bestimmter Antrag gestellt ist.
Man wird dann als Bürger feststellen, dass es eine Beleidigung darstellt wenn man sich über Fehlverhalten oder Unrecht in der bayrischen Justiz beschwert.
Je schlimmer das Fehlverhalten über dass man sich beschwert um so grösser ist natürlich die “gefühlte” Beleidigung.
Wenn man sich als Nichtjurist beschwert stellt das noch einmal um so mehr eine “gefühlte” Beleidigung dar, weil man als niederer Prolet glaubt, dass hochelitäre Juristen etwas falsch gemacht haben und dann muss man als Prolet auch geistig krank sein.
Wie man sich leicht denken kann dient §17 AGO der bayrischen Justiz dazu unabdingbare Grund- und Menschenrechtsverletzungen zu legalisieren.
Ob eine entsprechende Beleidigung vorliegt stellt der jeweilige Sachbearbeiter übrigens Willkürlich selbst fest.
Gemäss Richter Dr. Christian Pfab, Richter Dr. Friedrich Krauß und Richterin Barausch vom LG-Coburg und Richter Bauer vom AG-Coburg ist eine (strafbare) Beleidigung immer dann gegeben, wenn sich ein Richter durch eine Äusserung, auch gegenüber der Justiz allgemein ,beleidigt “fühlt” oder beleidigt “fühlen” kann.
Wie Richter Dr. Friedrich Krauß als Zeuge gemäss der Juristenkollegen und Richterin Barausch wahrheitsgemäss erklärte stellt die Bezeichnung eines Menschen oder der Justiz mit Formalbeleidigungen wie “Idiot” immer eine strafbare Beleidigung dar:
Warum Sarkozy als armer Idiot bezeichnet werden durfte
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 14.03.2013 (Az.: 26118/10) entschieden, dass eine strafrechtliche Verurteilung in Frankreich wegen Beleidigung des Präsidenten aufgrund eines Transparents mit der Aufschrift „casse toi pov’con“ Art. 10 der Menschenrechtskonvention verletzt.
Partei darf Richter beim “Kampf ums Recht” auch mal beleidigen (BVerfG 1 BvR 482/13), 14.10.2014
Ob Richter oder wer auch immer – überspitzte Kritik fällt grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit.
Nun beruft sich Richter Dr. Friedrich Krauß beim wegbügeln von Beschwerden gerne auf §17 AGO und wurde dazu befragt wie er denn eine entsprechende Beleidigung feststellt aufgrund derer er eine Beschwerde nicht bearbeitet:
“Die Beleidigung stelle nicht ich fest, sondern das Gericht in einem Strafverfahren” (Wohl wegen der Unschuldsvermutung)
Das noch gar kein Gericht entschieden hat, wenn er eine Beschwerde aufgrund einer Beleidigung nicht bearbeitet hat er erst gar nicht verstanden. Als er dann so langsam dahinter kam erklärte er, dass er vollkommen in der Lage ist eine Beleidigung zu erkennen wie seine Kollegen auch und dass es sich dann auch definitiv um eine Beleidigung handelt.
Befragungen zur weiteren Überprüfung der fachlichen entsprechenden Inkompetenz, die ja wie bereits festgestellt vorhanden ist, wurden allerdings von Richterin Barausch abgeblockt.
Die AGO ist hinzukommend eine bayrische Verordnung und kein Gesetz. Es ist gesetzlich gar nicht möglich mit einer Verordnung Grundrechte einzuschränken, sondern dass kann nur bei manchen Grundrechten nur auf Basis eines Gesetzes geschehen. Beschwerderechte lassen sich gar nicht einschränken.
Artikel 19 GG
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Artikel 103 GG
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
Artikel 5 GG
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Artikel 17 GG
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Artikel 6 EMRK Recht auf ein faires Verfahren
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Artikel 13 Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.