Dort findet man die Infos für das Stellen eines entsprechenden Antrags zusammengefasst:
http://blog.justizfreund.de/reisekostenentschaedigungsinfo-fuer-mittellose-angeklagte/
Im folgenden ist die ganze geistig kranke juristische Geschichte beschrieben, die die Akteure in Coburg und Bamberg aber bisher für eine ganz besondere elitäre hochwisschenschaftliche Gesundheit im Ansehen ihrer Person halten.
Der Antrag liegt derzeit wieder beim Landgericht Coburg damit zum dritten mal über diesen entschieden wird und dieser automatisiert abgewiesen wird.
Wie Richterin Barausch erklärte würden sie und ihre Kollegen es nur so machen, weil der Antragsteller sinngemäss ein Untermensch und kein Jurist ist und das Vorgehen sei daher genau richtig und wie der Antragsteller sich überhaupt erdreisten könne, sich darüber zu beschweren. Was ihm einfällt!!?
Gemäss dem Bayrischen Verfassungsgerichtshof müsse aber noch ein drittes mal darüber entschieden werden. Bisher musste sämtliche Kosten für die ungefähr 20 Beschwerden seit der Antragstellung am 12.03.2014 der Antragsteller zahlen auch wenn diese erfolgreich waren!
Letzte Änderung unten am 10/13.06.2016
Der mittellose Angeklagte hat wegen der Teilnahme an der Hauptverhandlung am 12.03.2014 in einem Willkürstrafverfahren wegen angeblicher Beleidigungen (Die Anklageschrift und die Verurteilung verstossen gemäss der Rechtssprechung des EuGH, des BVerfG und zB. gemäss dem VerfGH Sachsen, 25.05.2011 – Vf. 100-IV-10 gegen das Willkürverbot aber das wird von der Staatsanwaltschaft und den Richtern bisher vollständig ignoriert) seine Reisekosten geltend gemacht, die ihm aufgrund eines privat geliehenen PKW entstanden sind.
Die beantragten Reisekosten sind im übrigen niedriger wie die Fahrt mit der Deutschen Bahn und wegen der schlechten Verkehrsverbindung zum 450km entfernten Verhandlungsort hätte eine Fahrt mit der Deutschen Bahn auch eine evtl. Übernachtung im Freien verursacht, da dem Angeklagten bestimmt keine Hotelkosten zu erstatten sind.
Der Antragsteller hat sich mehrfach bei dem Präsidenten des LG-Coburg Dr. Friedrich Krauss und beim Landesjustizministerium bei Prof. Dr. Bausback beschwert. Aber die decken das ganze natürlich ebenfalls vollkommen selbstverständlich ab wie alles andere auch.
Jetzt wurde nach über 2 Monaten der Antrag von Rechtspflegerin Peuke vom AG-Coburg aus folgenden Gründen abgewiesen:
Geschäftszeichen Datum
3 Cs 123 Js 10673/12 26.05.2014
In dem Strafverfahren gegen wegen Beleidigung
Sehr geehrter Herr ,
bezugnehmend auf Ihren Entschädigungsantrag vom 07.03.2014, hier eingegangen am 12.03.2014, möchte ich Ihnen mitteilen, dass Sie als Angeklagter nicht zu den Anspruchsberechtigten nach § 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG gehören.
Eine nachträgliche Kostenerstattung ist zudem nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Peuke Rechtspflegerin
Als erstes fällt auf, dass man von einem besonders sorgfältig begründeter Entscheidung nicht sprechen kann, denn es fehlt schon die Erklärung des Ereignisses nach dem eine “nachträgliche Kostenerstattung” nicht möglich ist und ausserdem fehlt der Tatbestand, denn eine Erstattung aufgrund des JVEG ist gar nicht geltend gemacht worden usw.:
Eine entsprechender abweisender Antrag muss besonders sorgfältig begründet werden (OLG Düsseldorf JurBüro 81, 1540).
Das zweite ist, dass keine Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden ist:
Gemäss §35a StPO ist eine Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen (LG Bautzen RPfleger 00, 183; Jung NJW 73, 985). [1 Ws 138/04 OLG Hamm: Sofortige Beschwerde (§104 Abs. 3 Satz 1 ZPO) ist gegen die Entscheidung des Rechtspflegers zulässig. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach hM nach StPO-Grundsätzen (BGH NJW 03, 763). Für die Einlegung des Rechtsmittels gilt die Wochenfrist.]
Der Angeklagte gehört nicht zu den Anspruchsberechtigten des JVEG und das hat er auch nie behauptet. Er gehört auch nicht zu den Anspruchsberechtigten einer Erwerbsminderungsrente oder einer Besoldung für Beamte usw. und das hat er auch nie behauptet.
Sondern er beantragt Reisekosten aufgrund der Vorschriften über die Gewährung von PKH (Gemäss dem Beschluss des VG-Bayreuth B 2 K 14.463 vom 29.07.2014 im vorliegenden Fall basierend aufgrund der Entscheidungen: BGH in NJW 1975, 1124; OLG Stuttgart in NJW 1956, 473 uvam.), die als Gleichbehandlungsgrundlage bundesweit (VwV Reiseentschädigung) und so auch im ReiBek-Bayern (ReiBek 360-J) festgelegt sind.
Es gibt kein konkretes Gesetz welches den Anspruch regelt, denn dieser folgt für den Beschuldigten ua. aus zB. Artikel 19 Abs. 4 GG und Artikel 103 Abs. 1 GG sowie aus Artikel 6 EMRK, Artikel 47 GRCh (2000/C 364/01) und Artikel 7, 8 + 10 AEMR und daher hat man bundesweit mit einer Verwaltungsvorschrift die Ansprüche zur Gleichbehandlung geregelt.
Die Verwaltungsvorschrift als solche stellt allerdings, mangels Auswirkung auf den Bürger, keine Rechtsnorm dar und diese ist deshalb für die Gerichte nicht bindend. Doch erzeugen vor allem ermessenslenkende Verwaltungsvorschrifen wegen der Geltung des Gleichheitssatzes mittelbar insoweit eine Bindungswirkung, als sie es der Behörde verbieten, einen Fall ohne sachlichen Grund abweichend von den Verwaltungsvorschriften und ggf. in Widerspruch zur bisherigen Verwaltungspraxis zum Nachteil des Bürgers zu entscheiden (Selbstbindung der Verwaltung).
Dh. vorliegend muss die Behörde bzw. das AG-Coburg eine Verweigerung der Reisekostenerstattung am Massstab der Grund- und Menschenrechte rechtfertigen und zusätzlich muss dargelegt werden warum in diesem Fall zum Nachteil des Bürgers von der Verwaltungsvorschrift abgewichen wird.
Alles das ist in der Entscheidung von Rechtspfegerin Peuke nicht einmal im Ansatz geschehen, sondern der Anspruch wurde mit einer demgegenüber schwachsinnigen rechtlichen Begründung weggebügelt auch weil man es so mit nicht anwaltlich vertretenen Bürgern in der Regel einfach so machen kann, die sich keinen Anwalt leisten können.
Es sind also insbesondere Personen gemäss dem ReiBek bzw. gemäss den Grund- und Menschenrechten zu entschädigen deren Entschädigung vom JVEG gerade nicht erfasst wird. Und die gemäss dem JVEG zu entschädigenden Personen haben gar keinen Anspruch gemäss dem ReiBek entschädigt zu werden (§1 Abs. 1 Satz 2 JVEG).
Entscheidung des VG-Bayreuth B 2 K 14.463 vom 29.07.2014 in vorliegender Angelegenheit:
“Die Regelungen über Kostenerstattungen in Verfahren vor den Amtsgerichten finden sich in den Vorschriften der Zivilprozessordnung bzw. der Strafprozessordnung für Strafsachen. In Strafsachen erfolgt die Kostenfestsetzung, sofern es, wie hier offensichtlich, um Kosten eines Beteiligten geht, durch Kostenfestsetzung nach § 464 b der Strafprozessordnung – StPO -. Soweit es um Zivilverfahren geht, erfolgt die Kostenfestsetzung nach § 104 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO -. Diese Regelungen der Zivilprozessordnung gelten im Übrigen auch für Kostenfestsetzungen im Sinn des § 464 b StPO, vgl. § 464 b Satz 2 letzter Halbsatz StPO. Danach entscheidet über den Festsetzungsantrag das Gericht des ersten Rechtszuges. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde nach § 104 Abs. 3 ZPO i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthaft. Die Beschwerde ist nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO entweder beim Ausgangs- bzw. beim Beschwerdegericht einzulegen. Nach § 572 Abs. 1 ZPO hat das Ausgangsgericht in jedem Fall eine Abhilfeüberprüfung vorzunehmen.”
Das Verwaltungsgericht ist allerdings nicht zuständig wie man der Entscheidung entnehmen kann, sondern es erfolgt die sofortige Beschwerde. Diese ist im vorliegenden Fall am 02.06.2014 auch eingereicht worden. Da Diese aber ignoriert wird ist Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht worden, denn das VG hat eine eigene Sach- und Rechtsaufklärungspflicht was auch die Feststellung über das zulässige Rechtsmittel und die sachliche Zuständigkeit beinhaltet (zB. §17a GVG, §173 VwGO) . Das wurde wie man vorliegend sieht auch wunderbar erfüllt und dem zuständigen Gericht in Coburg erklärt.
Obwohl die rechtlichen Gegebenheiten nun von einem Gericht festgestellt worden sind und nicht mehr nur Beachtungslos von einem niederen Proleten als Nichtjuristen vorgetragen werden geschieht noch immer nichts.
Seit dem 12.03.2014 sind die Reisekosten immer noch nicht erstattet worden. Normalerweise wird entsprechenden Anträgen innerhalb von wenigen Tagen stattgegeben.
Der Antragsteller wird selbstverständlich vollständig ignoriert. Für mittellose Nichtjuristen, die eine Reisekostenerstattung nach Armenrecht erhalten müssen gilt folgendes somit nicht, sondern nur für Menschen, die Staatsjuristen durch Zahlung von Schutzgeld hochelitär privilegieren können:
“Über die Aufgaben, Zuständigkeiten und Dienstleistungen sowohl des Oberlandesgerichts als auch der Gerichte des hiesigen Bezirkes soll diese Homepage informieren und somit zu dem angestrebten Ziel einer bürgerfreundlichen und bürgernahen Justiz beitragen.”
http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/ba
Damit ist die Justiz der Widerspruch in sich, denn wer Schutzgeld an einen Anwalt zahlen kann und dann entsprechende Rechte in der Justiz darüber erhalten kann, der kann sich demgemäss in der Regel auch die Reisekosten leisten.
Im ReiBek ist zur Gleichbehandlung folgendes festgelegt:
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz vom 14. Juni 2006 Az.: 5110 – VI – 1930/03
zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 7. Januar 2014 (JMBl S. 22)
Gewährung von Reiseentschädigungen (Reiseentschädigungsbekanntmachung – ReiBek)
1
Mittellosen Parteien, Beschuldigten oder anderen Beteiligten können auf Antrag Mittel für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt werden.
Die gewährten Mittel gehören zu den Kosten des Verfahrens (vgl. Nr. 9008 Nr. 2 und Nr. 9015 KV-GKG, Nr. 2007 Nr. 2 KV-FamGKG, Nr. 31008 Nr. 2 KV-GNotKG).
Als mittellos im Sinne dieser Vorschrift sind Personen anzusehen, die nicht in der Lage sind, die Kosten der Reise aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
1.1.1
Die Reiseentschädigung wird durch die für den Erlass der Auszahlungsanordnung zuständige Anweisungsstelle zur Zahlung angewiesen.
1.1.2
Die Reiseentschädigung ist so zu bemessen, dass sie die notwendigen Kosten der Hin- und Rückreise deckt.
1.3
Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach der Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung geltend gemacht wird.
Da der Angeklagte sich selbst einen PKW beschafft hat, brauchte ihm vor dem Termin gemäss 1.1.3 ReiBeK kein PKW, Fahrkarte etc. vom Gericht im voraus zur Verfügung gestellt werden und somit auch kein Kostenvorschuss geleistet werden.
Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören auch die Kosten der Anreise in einem PKW, denn gemäss Nr. 1.1.2 erfolgt die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach den Vorschriften des JVEG:
“a) Zu den erstattungsfähigen Auslagen des Freigesprochenen gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Fahrten zu den Verhandlungsterminen im eigenen Kraftfahrzeug (vgl. Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl. § 464a Rn. 15 m.w.N.)
OLG Celle, Beschl. v. 14.09.2012 – 1 Ws 360/12
Gemäss Nr. 1 gehören die gewährten Mittel zu den Kosten des Verfahrens. Dh. bei einer Verurteilung werden dem Angeklagten die gewährten Mittel hinterher in Rechnung gestellt. Daher ist auch nicht nachvollziehbar warum der Anklagte bei einer billigeren Anreise mit einem PKW seine Kosten bei einer Verurteilung gerade als Mittelloser nicht möglichst niedrig halten dürfen sollte und bei einem Freispruch die der Staatskasse.
Da gemäss Nr. 1.1.3 im voraus grundsätzlich nur Fahrkarten zu Verfügung gestellt werden und keine Auszahlung von Geld im voraus stattfindet ist auch nicht nachvollziehbar warum man die Reisekosten nach dem Termin nicht erstattet erhalten kann, denn vorher kann man diese auch nicht erhalten.
Sollten einem zuvor keine Reisekosten bewilligt werden und man kann sich das Geld leihen und nach dem Termin wird festgestellt, dass einem die Reisekosten zu unrecht vorenthalten worden sind, dann kann man diese gemäss Rechtspflegerin Peuke und dem Präsidenten des LG Coburg Dr. Friedrich Krauss nicht mehr erstattet erhalten.
Das bedeutet, dass man in Fällen in denen einem die Reisekosten zu Unrecht nicht bewilligt werden und man diese nicht aufbringen kann selbstverständlich auch verurteilt wird, weil man nicht zum Termin erschienen ist.
Es ist damit zu rechnen, dass danach natürlich und selbstverständlich schon aus dem Grund festgestellt wird, dass einem die Reisekosten nicht zu unrecht vorenthalten worden sind, damit es kein Wiederaufnahmeverfahren gibt.
BGH in NJW 1975, 1124
Auf die Bewilligung der Reisekosten sind somit, was auch angemessen erscheint, die Vorschriften der §§ 114 ff ZPO einschließlich der Nachzahlungspflicht (§ 125 ZPO) und des Beschwerderechts (§ 127 ZPO) anzuwenden.
Es ist ja nicht erklärt worden nach welchem Sachverhalt keine nachträgliche Reisekostenerstattung erfolgen kann.
Der Antrag ist vor dem Termin und vor der Rückreise abgegeben worden und die Reisekosten sind bis heute nicht an die PKW-Verleiherin bezahlt worden.
Der unbekannte Sachverhalt nachdem eine Erstattung nicht mehr möglich ist, kann also nicht der Termin, der Zeitpunkt der Reise oder die Zahlung sein.
Demnach ist eine “nachträgliche” Reisekostenerstattung wohl nach der Antragstellung nicht mehr möglich. Der Antrag verhindert also die Zahlung.
Gemäss dem BGH ist bei zu Unrecht erfolgter Nichtgewährung die sofortige Beschwerde gemäss § 127 ZPO gegeben.
Wozu soll diese Beschwerdemöglichkeit gut sein?
Wenn in einer Beschwerde später vom Gericht festgestellt wird, dass der Antragsteller einen Anspruch hat, der ihm rechtswidrigerweise nicht gewährt worden ist, dann würde ihm das auch nichts nutzen, weil eine nachträgliche Kostenerstattung gar nicht möglich ist.
Justizkasse zahlt Reisekosten des Angeklagten
Das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 29.08.2014 einem mittellosen Angeklagten nachträglich Reisekosten für seinen nach der Hauptverhandlung gestellten Reisekostenantrag gewährt. Das ist an anderen Gerichten vollkommen normal.
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Das Willkürstrafverfahren findet im übrigen ebenfalls auf betreiben des Präsidenten des LG-Coburg Richter Dr. Friedrich Krauss statt, der den Angeklagten bereits durch ignorieren einer Beschwerde schwer in seinen Grund- und Menschenrechten verletzt hat. Ausserdem wurde er in dem Willkürstrafverfahren vorgeladen und hat als Zeuge zum Nachteil des Angeklagten gelogen:
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Der Anspruchsberechtigte hat sich bis heute 3 mal mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde an den Präsidenten des Landgerichts Coburg Richter Dr. Friedrich Krauss gewandt, 2 mal an den Präsidenten des OLG-Bamberg Richter Clemens Lückemann, der verlogenerweise eine bürgerfreundliche Jusitz anstrebt und 2 mal an das Landesjustizministerium an Prof. Dr. Winfried Bausback gewandt, dem verlogenerweise Sicherheit und Freiheit und eine Justiz, die für die Bürger da ist ein besonderes anliegen darstellt.
Der Präsident des LG-Coburg teilte dem mittlerweile selbstverständlich Verurteilten bei einer anderen unbegründeten Nichtbearbeiten einer nicht erfolgten Klagezustellung über 1 Jahr bereits mit, dass er für entsprechende Beschwerden nicht zuständig sei.
Auch hat der Verurteilte eine Verzögerungsrüge eingereicht aber das stört dort auch niemanden im geringsten.
Geschehen ist natürlich und selbstverständlich gar nichts. Die Kollegen ignorieren wie üblich alle Beschwerden von Bürgern. Das diese das machen stellt für diese aber in der Regel eine Beleidigung dar für die, die Bürger dann zu verfolgen sind, die sich darüber beschweren.
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03.01.2015
Am 03.01.2015 wurde nach 6 Monaten Untätigkeit die Verzögerungsrüge noch einmal sicherheitshalber wiederholt.
“Der Gesetzentwurf ist sehr umstritten. Dabei standen zwei Einwände im Vordergrund. Erstens: Die vorhandenen Rechtsschutzmöglichkeiten reichen aus.”
http://de.wikipedia.org/wiki/Unt%C3%A4tigkeitsbeschwerde
Eine bisher vorhandene Rechtsschutzmöglichkeit ist die Dienstaufsichtsbeschwerde beim Präsidenten des Landgerichts, beim Präsidenten des OLG und beim Landesjustizminister.
http://www.burhoff.de/insert/?/veroeff/aufsatz/StRR_2012_4.htm
Wie die bisherigen Rechtsschutzmöglichkeiten (nicht) ausreichen ist hier ja zu sehen.
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12.01.2015
Reisekosten für den Berufungstermin am 10.02.2015 (Termin ist auf unbekannten Zeitpunkt bisher verschoben)
Für den Berufungstermin am 10.02.2015 wurde dann vorsorglich ein Reisekostenerstattungsantrag bereits im Januar gestellt, da ja eine nachträgliche Reisekostenerstattung nach einem unbekannten Ereignis in der Coburger-Willkürjustiz nicht möglich ist abgesehen davon, dass gar keine Reisekosten erstattet werden können, weil man nicht zu den Anspruchsberechtigten des JVEG gehört.
Es wurde beantragt Reisekosten bis zur Höhe der Kosten für eine Fahrkarte der Deutschen Bundesbahn zu erstatten.
Amtsgericht Coburg – Zentrale Anweisungsstelle der Coburger Justizbehörden –
2 Ns 123 Js 10673/12 – Landgericht Coburg 12.1.2015
Sehr geehrter Herr xxxxx,
für die Teilnahme am Termin vom 10.02.2015 wird Ihnen ein Reisekostenvorschuss in Form eines Fahrkartengutscheines der Deutschen Bahn AG bewilligt. Sie erhalten an den Fahrkartenautomaten bzw. am Schalter Ihres Bahnhofs gegen Vorlage der
Auftragsnummer xxxxxxx
Ihre Fahrkarte.
Über die Modalitäten zur Abholung der Fahrkarte am Fahrkartenautomaten (Bahn-Tix-Verfahren) liegt ein Formblatt bei.
Ebenfalls werden Ihnen die Kosten einer Übernachtung genehmigt, sodass Sie schon am Montag, 09.02.2015 anreisen können. Bitte suchen Sie sich in Coburg eine entsprechende Übernachtungsmöglichkeit und achten Sie darauf, dass die Kosten im Rahmen von ca.
70.- € liegen und diesen nicht übersteigen.
Die von Ihnen bezahlte Hotelrechnung legen Sie dann bitte dem Gericht, zur Abrechnung an Sie, im Original vor. Weiter wird um Angabe Ihrer Kontoverbindung in IBAN und BIC gebeten.
Steinert
Justizangestellte
Grundsätzlich plötzlich sehr lobenswert.
Gehört der Antragsteller nun doch auf einmal zu den Anspruchsberechtigten des JVEG?
Oder gibt es jetzt rechtlich korrekt Reisekostenerstattung?
Keine Angst es kommt noch besser!
Der Antragsteller möchte jedoch soweit es möglich ist mit einem PKW anreisen, da sich die Reisezeit dadurch um ein vielfaches verkürzt und die Reise dadurch billiger wird, denn in der Coburger-Willkürjustiz ist es sehr wahrscheinlich, dass die Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten bereits von vorherein wie bisher feststeht und ihm dann die Kosten aufzuerlegen sind.
Soweit es die Wetterverhältnisse nicht zulassen würde er kurz vor dem Termin eine Fahrkarte und Reiskostenvorschuss beantragen.
Daher wurde gegen die Entscheidung der Justizangestellten Steinert sofortige Beschwerde eingelegt, denn es ist gar kein Reiskostenvorschuss bzw. eine Fahrkarte beantragt worden, sonders es wurde wie gesagt nur ein Antrag auf Reisekostenerstattung für Reisekosten bis zu maximalen Höhe der Fahrtkosten mit der Deutschen Bundesbahn gestellt.
Die maximale Höhe wurde nun noch um die Hotelkosten erhöht und es wurde ausführlich anhand dieses Artikels erklärt warum man die Reisekostenerstattung schon jetzt beantragt, denn eine nachträgliche Reisekostenerstattung oder überhaupt eine Reisekostenerstattung ist in der Coburger-Willkürjustiz bisher nicht möglich.
Für das Beschwerdeverfahren wurde PKH beantragt.
Landgericht Coburg, Abteilung für Strafsachen
2 Ns 123 Js 10673/12, 15.01.2015
Sehr geehrter Herr xxxxx,
ihre Beschwerde vom 14.01.2015 wurde mir zur Entscheidung zugeleitet.
Aus dem Schreiben wird nicht ausreichend deutlich, welches Ziel Sie mit ihrer Beschwerde verfolgen. Die Justizangestellte Steinert hat Ihnen mit Verfügung vom 12.01.2015 einen Reisekostenvorschuss für die Anreise mit der Deutschen Bahn AG bewilligt und veranlasst, dass Sie eine Fahrkarte am Schalter ihres Bahnhofs erhalten. Nunmehr geben Sie an, eventuell mit einem Kraftfahrzeug anreisen zu wollen. In diesem Fall könnte Ihnen als Reisekostenvorschuss gewährt werden, der für jeden gefahrenen Kilometer 0,25 € beträgt.
Ich bitte nunmehr bis spätestens 21.01.2015 verbindlich mitzuteilen, wie Ihre Anreise am 10.02.2015 erfolgen soll (mit der Bahn oder mit dem Pkw). Sofern Sie mit dem Pkw anreisen möchten, versteht es sich von selbst, dass der mit Verfügung vom 12.01.2015 bewilligte Fahrkartengutschein nicht eingelöst werden darf.
Mit freundlichen Grüßen
Barausch
Vorsitzende Richterin am Landgericht
Der PKH-Antrag wird selbstverständlich komplett übergangen.
“Nunmehr geben Sie an, eventuell mit einem Kraftfahrzeug anreisen zu wollen.”
Es ist nie angegeben worden, dass mit der Bahn angereist werden soll. Jetzt werden die Tatsachen bereits schon wieder so verdreht, dass der Fehler der Entscheidung von der Justizangestellten Steinert beim Verurteilten liegt.
Richterin Barausch musste nun noch einmal erklärt werden, dass kein Antrag auf Reisekostenvorschuss gestellt worden ist, sondern vorsorglich auf Reisekostenerstattung, weil eine nachträgliche Kostenerstattung in der Coburger-Willkürjustiz nicht möglich ist.
Wobei nicht ganz klar ist ob die Zahlung in Coburg nach einem unbekannten Ergeignis nicht mehr möglich ist oder die nach einem unbekannten Ereignis liegende nachträgliche Beantragung der Kostenerstattung.
Wie man dem Satz entnehmen kann ist aber auch eine nachträgliche Zahlung nun doch möglich und es gibt sogar eine Hotelübernachtung:
“Die von Ihnen bezahlte Hotelrechnung legen Sie dann bitte dem Gericht, zur Abrechnung an Sie, im Original vor.”
Das bedeutet wiederum, dass die Reiskosten nach einem vor dem Termin liegenden unbekannten Ereignis doch nachträglich gezahlt werden können und zwar sogar noch nach weiteren bekannten und unbekannten Ereignissen.
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01.02.2015
Am 01.02.2015 wurde sich nun zum vierten mal bei folgenden Behörden wegen der Nichtbewilligung der Reisekosten für den ersten Termin für die Hauptverhandlung am AG-Coburg beschwert:
Staatsministeirum der Justiz in Bayern Prof. Dr. Bausback
Präsident des OLG-Bamberg Clemens Lückemann
Präsident des LG-Coburg Dr. Friedrich Krauss
wegen:
– 9 Monate Nichtzahlung der Reisekostenerstattung, 6 Monate Nichtbearbeitung der Beschwerde (3 Cs 123 Js 10673/12)
– Nichtbearbeitung des Auskunftsanspruchs bezügl. des zuständigen Richters in vorstehenden sofortigen Beschwerdeverfahren.
– Völliges Ignorieren eines Befangenheitsantrags bei Richterin Lindner vom LG-Coburg
Gemäss Richterin Lindner vom LG-Coburg besteht grundsätzlich kein Anspruch mehr auf die einen zustehenden Grund- und Menschenrechte, wenn man diese in meheren Beschwerden stetig gebetsmühlenartig wiederholt:
Landgericht Coburg, Richterin Lindner, Az.: 33T58/13, 11 C 999/10 AG Coburg
“…Sie erschöpft sich in der gebetsmühlenartigen Wiederholung der bereits bekannten Tatsachen und Argumente des Antragstellers, die zum Teil neben der Sache liegen und keinerlei streitentscheidende Bedeutung haben und bislang nicht zum Erfolg führten.”
(Welche Tatsachen und Argumente zum Teil neben der Sache lagen wurde natürlich gar nicht begründet)
Und gemäss dem Präsidenten Manfred Proyer des OLG-Hamm leidet man an einer schweren krankhaften Querulanz wenn man sich über 2 Jahre bei verschiedenen Behörden in einer Sache wegen der Verletzung seiner Grund- und Menschenrechte beschwert und man hat dann keinen Anspruch mehr darauf aufgrund der querulantorischen geistigen Krankheit.
Beim Präsidenten Dr. Friedrich Krauss des Landgerichts Coburg handelt es sich bei dem Vorwurf eines Proleten von falschen Entscheidungen von Juristen um eine Beleidigung und daher können entsprechende Eingaben gar nicht weiter bearbeitet werden.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT – 1 BvR 1024/12 –
a) Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 112, 50 <60> m.w.N., stRspr).
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24.03.2015
Heute erfolgte die fünfte Beschwerde in der gleichen Sache.
Wer gerade als mittelloser Prolet durch nichtstun zu erkennen gibt, dass er kein Interesse an Kostenerstattungsansprüchen gegenüber dem Staat hat, hat seine Ansprüche gemäss vieler gerichtlicher Entscheidungen irgendwann automatisch verwirkt.
Gemäss Rechtspflegerin Peuke im vorliegenden Fall hat man seine Ansprüche ja sinngemäss bereits verwirkt, weil eine nachträgliche Reiskostenerstattung nicht möglich ist, wenn man seinen Reisekostenantrag noch vor dem Termin stellt nach dem man gemäss 1.3 ReiBek 3 Monate Zeit hat den Antrag zu stellen.
Ein entsprechender Auskunftsanspruchaus dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan ergibt sich aus § 21 e Abs. 9 GVG bzw. für die Geschäftsverteilungspläne der jeweiligen Spruchkörper in § 21 g Abs. 7 iVm. § 21 e Abs. 9 GVG.
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17.06. 2015
Die Verzögerungsrüge wurde gemäss § 198 Abs. 3 GVG noch einmal wiederholt und nochmals Beschwerde beim Landesjustizminister Prof. Bausback eigereicht.
Prof. Bausback:
“…möchte ich Ihnen ganz allgemein mitteilen, dass das Bayerische Staatsministerium der Justiz alle Eingaben und Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern sorgfältig prüft.”
„Die Justiz ist für die Menschen da. Sicherheit und Gerechtigkeit sind unser Anliegen”
Der Präsident des OLG-Bamberg:
“Über die Aufgaben, Zuständigkeiten und Dienstleistungen sowohl des Oberlandesgerichts als auch der Gerichte des hiesigen Bezirkes soll diese Homepage informieren und somit zu dem angestrebten Ziel einer bürgerfreundlichen und bürgernahen Justiz beitragen.”
Es wurde sich auch mehrfach beim Präsidenten Dr. Friedrich Krauß des LG-Coburg beschwert doch der deckt das ganze auch stetig ab. Juristen, die gegen die Bürger vorgehen werden in der Justiz sogar besonders gebraucht und sind sehr lobenswert:
“Einen solchen im Gerichtssaal herumbrüllenden „Richter“ habe ich bis jetzt nur in einer Fernsehdokumentation in Gestalt von „Richter“ Freisler im III. Reich gesehen.” http://www.kirchenlehre.com/coburg02.htm
In einem gegen einen Bürger geführten Strafverfahren erschien er als Zeuge in der Hauptverhandlung und tätigte Falschaussagen zum Nachteil des Bürgers.
Prof. Dr. Bausback:
“An seinen Nachfolger Dr. Friedrich Krauß gerichtet, erklärte der Minister: “Wo immer Sie auch tätig waren: Ihre Vorgesetzten waren stets voll des Lobes über Sie. Ich bin überzeugt, dass Sie diese neue verantwortungsvolle Aufgabe mit Erfolg meistern werden! Sie sind für das Amt an der Spitze des Landgerichts Bamberg bestens geeignet und gerüstet!”
Da Frage ich mich wer uns eigentlich vor Prof. Dr. Bausback und Konsorten beschützt:
06.05.2015 Prof. Bausback: “Wer nicht Macht genug hat, einen jeden im Volke gegen den anderen zu schützen, hat auch nicht das Recht, ihm zu befehlen”
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03.07.2015?
Wiederholung der Verzögerungsrüge nach weiteren 6 Monaten Nichtbearbeitung der Beschwerde.
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03.09.2015
Heute wurde noch einmal Beschwerde bei Prof. Bausback eingereicht.
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20.01.2016
Heute wurde noch einmal Dienstaufsichtsbeschwerde beim Präsidenten des LG-Coburg Anton Lohneis, beim Präsidenten des OLG-Bamberg Clemens Lückemann und beim Bayrischen Staatsministerium der Justiz bei Prof. Wilfried Bausback eingereicht.
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01.03.2016
“Was der Gesetzgeber gerade solchen Menschen zumutet, für die er Vorschriften schafft, in diesem Fall also vorwiegend Bürgern mit geringem Einkommen oder Vermögen und erfahrungsgemäß allenfalls knapp durchschnittlichen Rechtskenntnissen, streift die Grenze des Grotesken (Krit auch Schachtel NJW 82, 89)”. Baumbach/Lauterbach § 115 ZPO Rn. 2/49
Zusätzlich ist Grotesk und nicht mehr beschreiblich was man als Hartz4 Empfänger, dann auch noch zusätzlich an gerichtlichen Schikanen mit Rechtsverweigerung erlebt, wenn man seine (grotesken) Rechte dennoch korrekt geltend macht.
Es geht bisher nur darum, dass die sofortige Beschwerde über den abgewiesenen Antrag über 22 Monate nach Antragstellung überhaupt bearbeitet wird bei der noch Rechtsverweigerungschikanen ohne Ende getätigt werden können.
Vielen Entscheidungen kann man entnehmen, dass nicht einmal Rechtsanwälte ein richtiges Rechtsmittel für ihre Mandanten eigelegt haben.
( zB. ist es grundsätzlich nicht möglich ohne eine Entmündigung eines Anwalts als Nichtjurist Rechte bei Gericht geltend zu machen: http://blog.justizfreund.de/?p=291 ).
01.03.2016 Neuster Stand, kurze Zusammenfassung:
Mittlerweile wurde Verfassungsbeschwerde am Bayrischen Verfassungsgericht eingereicht.
Sollte der Antrag auf Reisekosten abgelehnt werden, sollte die Entscheidung sorgfältig begründet sein und eine Rechtmittelbelehrung enthalten:
Eine entsprechender abweisender Antrag muss besonders sorgfältig begründet werden (OLG Düsseldorf JurBüro 81, 1540).
Gemäss § 35a StPO ist eine Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen (LG Bautzen RPfleger 00, 183; Jung NJW 73, 985). [1 Ws 138/04 OLG Hamm: Sofortige Beschwerde (§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO) ist gegen die Entscheidung des Rechtspflegers zulässig. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach hM nach StPO-Grundsätzen (BGH NJW 03, 763). Für die Einlegung des Rechtsmittels gilt die Wochenfrist.]
Hat man sofortige Beschwerde eingereicht, trotz fehlender Rechtmittelbelehrung und trotz fehlender sorgfältiger Begründung, dann braucht nach der Aussage einiger Richter über diese niemals entschieden werden wobei 15 Jahre Nichtbearbeitung gar kein Problem sind (OLG Bamberg 8 EK/ 51/15).
Auch alle Dienstaufsichtsbeschwerden in der Sache wegen Verzögerung brauchen nie bearbeitet werden (auch gemäss Landesjustizminister Prof. Bausback).
Das Bayrische Verfassungsgericht hält im gerade anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren bisher eine Nicht-Bearbeitungszeit der sofortigen Beschwerde gemäss Artikel 19 Abs. 4 GG von 18 Monaten nicht zu beanstanden (Vf. 85-VI-15) und erklärt auch, dass die Entscheidung des OLG Bamberg richtig ist, dass auch eine Nichtbearbeitung von 15 Jahren oder eine niemals erfolgende Bearbeitung richtig ist.
Innerhalb von zB. 15 Jahren kann sich der Hartz 4 Empfänger ja wieder in Lohn- und Brot über dem Hartz4 Regelsatz befinden oder gestorben sein. Das spart Geld.
Wer aber 15 Jahre oder länger durchhält und zB. alle 3 Monate (Nr. 3.1 VwV-Reiseentschädigung) eine Beschwerde über die Nichtbearbeitung einreicht, damit man nicht zu erkennen gibt, dass man das Geld nicht braucht erhält dann nach 15 Jahren oder länger evtl. die Reisekosten ohne erneute Prüfung der Sachlage erstattet.
Gemäss dem Bayrischen Verfassungsgericht ist Artikel 3 Abs. 1 GG im vorliegenden Verfahren nicht verletzt.
Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 3069/96.A, 01.11.1999, Entscheidung über Reisekosten:
“Aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, ergibt sich, daß es geboten ist, Vorkehrungen zu treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gerichten ermöglichen. “
Die Richtigkeit der bisherigen Entscheidungen des Verfassungsgerichts über die Richtigkeit der Entscheidung der Kollegen vom OLG-Bamberg und die Richtigkeit der eigenen bisherigen Entscheidungen wurde ausdrücklich noch einmal am Verfassungsgericht als richtig erklärt.
Nach der Entscheidung des OLG-Bamberg ist für mittellose Menschen eine Bearbeitungszeit der Reisekostenentstattung von 15 Jahren auch in keinster Weise zu beanstanden, so lange in dem Hauptverfahren keine Verzögerung eintritt. Natürlich besteht bisher auch in keinster Weise ein Anspruch auf eine Entschädigung gemäss §198 GVG wegen überlanger Bearbeitungsdauer.
Dabei wird es auch die Zeit für den Beschwerdeführer nicht ersetzt geben und seine Kosten und Auslagen in der Regel auch nicht.
(Gemäss der Entscheidung des VG-Arnsberg (10 K 2113/10) vom 09.01.2014 dient eine Kostenerstattungspflicht nicht dazu dem Bürger entstandene Schäden wegen einer unrechtmässigen Behandlung bei Gericht zu ersetzen. Die Kostenerstattungspflicht besteht unabhänig von entstandenen Zeit- und Kostenschäden gegenüber Rechtsanwälten um diese gegenüber dem Bürger zu privilegieren.
http://blog.justizfreund.de/?p=5107 )
Entscheidung des OLG Dresden (20 WF 1161/13 v. 06.12.2013):
“Legt die Partei jedoch Reisekosten aus eigenen Mitteln vor und verzichtet dann für längere Zeit nach deren Entstehung auf eine Abrechnung gegenüber der Staatskasse, so begründet dies die tatsächlich Vermutung, dass sie eben zur Aufbringung der Reisekosten selbst in der Lage gewesen ist. Ein Zeitablauf von 20 Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Kostenerstattung und deren Abrechnung ist aber jedenfalls deutlich zu lang. …und Gründe, warum der Antragsteller trotz seiner im Rahmen des VKH-Verfahrens bejahten Mittellosigkeit so lange auf die Erstattung dieser Kosten verzichten konnte, sind nicht einmal ansatzweise nachvollziebar gemacht.”
Ich habe auch schon Entscheidungen gesehen, dass ein nach einem Jahr gestellter Antrag auch ebenfalls wesentlich zu lange gedauert hat, weil man auch so lange keinesfalls auf die Reiskostenerstattung verzichten kann und der Antrag dann abgewiesen worden ist. (Im übrigen bisher unabhängig von der Höhe der Reisekosten. Im vorliegenden Fall geht es um über 200 EUR Reisekosten, die auch gegenüber den max. zu erstattenden Reisekosten DB-Fahrkarte mit Hotelübernachtung geringer gehalten worden sind.)
Umgekehrt ergibt sich bisher aber kein Rechtsschutzinteresse folgend aus Artikel 19 Abs. 4 GG mittelloser Personen, dass über die sofortige Beschwerde nach 18 Monaten oder auch nach 15 Jahren oder überhaupt jemals entschieden wird, denn man kann in Bayern auch mindestens 22 Monate bis zu unendlich lange dauernd darauf verzichten und eine nicht sorgfältige Begründung mit nicht erfolgter Rechtsmittelbelehrung ist bisher keine Erschwerung für mittellose Nichtjuristen des Zugangs zum Gericht.
Auch eine völlig falsche Begründung gegenüber einem mittellosen Nichtjuristen ist keine Erschwerung des Zugangs zum Gericht:
Komplette Begründung des vor ca. 22 Monaten abgewiesenen Antrags:
“3 Cs 123 Js 10673/12 26.05.2014
…möchte ich Ihnen mitteilen, dass Sie als Angeklagter nicht zu den Anspruchsberechtigten nach § 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG gehören. Eine nachträgliche Kostenerstattung ist zudem nicht möglich.”
Der Antrag wurde noch vor dem Termin abgegeben! Nach welchem Ereignis eine nachträgliche Kostenerstattung nicht möglich ist fehlt. Auch gehört der Antragsteller tatsächlich keinen Anspruch gemäss JVEG, sondern aus den Grund- und Menschenrechten (OLG Dresden 20 WF 1161/13; Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 3069/96.A; [VwV-Reiseentschädigung als Gleichbehandlungsgrundlage gemäss Artikel 3 Abs. 1 GG]).
Auch die nochmals zusätzliche Erklärung von Richtern, dass über die Beschwerde niemals entschieden werden braucht und daher niemals entschieden wird erschwert einem mittellosen Nichtjuristen (Mittellos bezügl. der Reisekosten zB. als Hartz 4 Empfänger) bisher auch nicht den Zugang zum Gericht.
Trotz Beschwerde vor 22 Monaten, hat es bis heute auch keine sorgfältige Begründung gegeben und auch keine Rechtsmittelbelehrung.
Von daher, dass gemäss dem OLG-Bamberg 15 Jahre Nichtbearbeitung auf jeden Fall im Zeitrahmen sind, reicht es ja auch die Rechtsmittelbelehrung in etwa 15 Jahren nachzureichen.
Richterin Barausch vom Landgericht Coburg erklärte dem Antragsteller, dass er an rechtlichen Wahnvorstellungen leidet und daher überhaupt keine Beschwerden bei Gericht geltend machen kann. Er sollte sich dann dafür rechtfertigen, dass er trotz seiner geistigen Krankheit an rechtlichen Wahnvorstellungen Beschwerden bei Gericht einreicht, die von daher alle abzuweisen sind, weil er aufgrund seiner geistigen Krankheit gar keine Beschwerden bei Gericht einreichen “kann”: “Warum machen Sie das!” (Sinngemäss als niederer Prolet, die Unverschämtheit zu haben sinnlose und nutzlose unbeachtliche Schriftstücke bei Gericht einzureichen, die schon von vornherein entsprechendes im Ansehen der Person sind.).
Richter Dr. Friedrich Krauss erklärte als Zeuge bei Gericht, dass die Dienstaufsichtsbeschwerden über die Nichtbearbeitung der sofortigen Beschwerde niemals bearbeitet werden und das auch nicht brauchen, weil diese belanglos sind, mit der Zustimmung von Richterin Barausch.
Auch die vorstehenden Erklärungen stellen bisher keine Erschwerung für Hartz 4-Empfänger gemäss Artikel 19 abs. 4 GG für den Zugang zum Gericht dar.
Die Rechtsschutzgarantie gemäss Art. 19 Abs. 4 GG:
Das Grundrecht gewährleistet nicht nur das Offenstehen des Rechtsschutzes, es gewährt auch effektiven Rechtsschutz (z.B. Entscheidung innerhalb angemessener Frist, vorläufiger Rechtsschutz, vollständige rechtliche u. tatsächliche Prüfung).
Eingriff ist jede unangemessene, nicht gebotene Erschwerung des Zugangs zu bzw. des Verfahrens vor den Gerichten.
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht nicht unter Gesetzesvorbehalt.
Rechtspflege und Rechtssicherheit sollen durch Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG gerade gewährleistet werden. Sie stellen kein kollidierendes Verfassungsrecht dar. Jeder Eingriff ist somit eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Verletzung.
http://www.uni-heidelberg.de/instit…/…/mussgnug/20050705.pdf
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17.03.2016
Vf. 85-VI-15 München, 15. März 2016
Ihre Verfassungsbeschwerde vom 10. Dezember 2015
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. November 2015 Az. 8 EK 51/15
Zu Ihrem Schreiben vom 8. März 2016
Sehr geehrter Herr x!
Aufgrund Ihrer hierher gerichteten Schreiben habe ich den Direktor des Amtsgerichts Coburg wie aus der Anlage ersichtlich informiert und gegebenenfalls um weitere Veranlassung gebeten.
Hinsichtlich des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. November 2015 verbleibt es bei den Ausführungen in den hiesigen Schreiben vom 15. Januar und 18. Februar 2016. Sofern ich bis zum 27. April 2016 nicht Gegenteiliges von Ihnen höre, gehe ich davon aus, dass Sie
– beanstanden, Ihr Antrag auf Reisekostenerstattung vom 7. März 2014 sei bislang nicht förmlich verbeschieden worden,
– die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesaerichts Bambera vom 11. November 2015 aber nicht weiterbetreiben wollen.
Dr. Igloffstein
Referent des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
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BAYERISCHER VERFASSUNGS GERICHTSHOF
Vf. 85-VI-15 München, 15. März 2016
Herrn Direktor des Amtsgerichts Cobrug Ketschendorfer Straße 1 96450 Coburg
Verfassungsbeschwerde des … vom 10. Dezember 2015
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. November 2015 Az. 8 EK 51/15
Mit 5 Anlagen Anliegend übersende ich
– die oben bezeichnete Verfassungsbeschwerde vom 10. Dezember 2015
– einen Abdruck der hiesigen Schreiben an den Beschwerdeführer vom 15. Januar und 18. Februar 2016
mit der Bitte um Kenntnisnahme und gegebenenfalls weitere Veranlassung.
Den Zuschriften des Beschwerdeführers entnehme ich, dass dieser als Angeklagter im Strafverfahren 3 Cs 123 Js 10673/12 am 7. März 2014 einen Antrag auf Reisekostenerstattung gestellt hat, auf den das Amtsgericht Coburg durch ein Schreiben der zuständigen Rechtspflegerin vom 26. Mai 2015 reagiert hat. Eine förmliche Verbescheidung des Antrags, um die es dem Beschwerdeführer m. E. geht, ist aber womöglich noch nicht erfolgt.
Dr. Igloffstein
Referent des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
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16.04.2016
Weil der Antragsteller und Angeklagte meinte, dass über seinen Antrag nach etwa 1,5 Jahren doch mal entschieden werden müsste und er einen entsprechenden Anspruch hat, erklärte Richterin Barausch vom LG-Coburg, dass er an rechtlichen Wahnvorstellungen leidet. Auch in dem Verfahren bei Richterin Barausch wurde ein entsprechender Reisekostenantrag unter den gleichen Vorraussetzungen gestellt. Diesem wurde innerhalb von 2 Wochen stattgegeben.
Wie man nun feststellen kann ist der bayrische Verfassungsgerichtshof und die Bundesregierung gleicher Rechtsansicht wie der Antragsteller.
Richterin Barausch hat aber noch keinem der beiden mitgeteilt, dass diese an rechtlichen Wahnvorstellungen leiden was ja viel wichtiger wäre, denn diese Juristen tätigen Recht unablässig gegenüber Bürgern und könnten damit Bürger schädigen. Ob der Antragsteller an rechtlichen Wahnvorstellungen leidet ist demgegenüber im Grunde völlig egal.
Für manche Richter scheinen aber andere Dinge wichtiger zu sein.
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Es wurde beantragt entsprechend gesetzliche eindeutigere Regelungen gerade für sozialschwache Menschen zu schaffen, da ja noch nicht einmal manche Rechtspfleger und Richter in der Lage sind die Regelungen zu verstehen.
Berlin, 6. April 2016 Bezug: Mein Schreiben vom 28. Januar 2016
Referat Pet 4
BMAS (Arb.), BMJV, BMZ
Oberamtsrätin Christa Reuther
Platz der Republik 1 11011 Berlin
Telefon: 4-49 30 227-35785 Fax: 4-49 30 227-36911 vorzimmer.pet4@bundestag.de
Rechtspflegekosten: Pet 4-18-07-36-028633 (Bitte bei allen Zuschriften angeßen)
Sehr geehrter Herr x,
der Ausschussdienst, dem die Ausarbeitung von Vorschlägen für den Petitionsausschüss obliegt, hat das von Ihnen vorgetragene Anliegen in Zusammenhang mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf der Grundlage einer aktuellen Stellungnahme der Bundesregierung umfassend geprüft.
Er ist dabei zu folgendem Ergebnis gekommen:
Nach den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften der Landesjustizverwaltungen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz über die Gewährung von Reiseentschädigungen können einem mittellosen Beschuldigten aber auf Antrag Mittel für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung gewährt werden. Der Anspruch kann auch noch bis zu drei Monate nach der Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung geltend gemacht werden.
Gegen eine gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung einer Reiseentschädigung ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt (vgl. § 304 StPO).
Anm.: Der Antrag wurde am Tag der Verhandlung vor der Verhandlung gestellt und da würde man doch gerne wissen nach welchem Ereignis eine nachträgliche Kostenerstattung angeblich nicht möglich ist:
3 Cs 123 Js 10673/12, 26.05.2014, Rechtspflegerin Peuke:
“Eine nachträgliche Kostenerstattung ist zudem nicht möglich.”
Die 3 Monatsfrist ist zudem nicht gerichtlich bindend, da es kein Gesetz, sondern eine Verordnung ist. Wenn man sich darauf verlässt kann man auch Pech haben, denn gemäss der Rechtssprechung sind es mehere Wochen:
OLG Dresden, Beschl. v. 06.12.2013 – 20 WF 1161/13
“Auf die VwV-Reiseentschädigung kommt es insoweit nicht an. …Ein Zeitraum von 20 Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung der Kosten und deren Abrechnung ist grundsätzlich nicht mehr angemessen und schließt eine Kostenerstattung daher aus.
…Dabei teilt der Senat die Auffassung des Antragsgegners, dass die VwV-Reiseentschädigung (abgedruckt etwa bei Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe 4. Aufl. 2012 Rdn. 530) für die materiellen Voraussetzungen seines Anspruchs nicht einschlägig ist. Eine Verwaltungsvorschrift ist nicht geeignet, sich aus dem Gesetz ergebende Rechte von Beteiligten einzuschränken oder an zusätzliche Prämissen zu knüpfen; sie kann daher auch keine das Gericht bindende Abrechnungsfrist mit der Folge bestimmen, dass nach deren Ablauf der Erstattungsanspruch eines Beteiligten, dem VKH bewilligt ist, dennoch ohne weiteres erlischt. Ziffer 1.3 der Verwaltungsvorschrift mag daher Fälle betreffen, in denen es um Reisekostenentschädigung von Personen geht, denen trotz ihrer Mittellosigkeit, etwa wegen unterbliebener ordnungsgemäßer Antragstellung, keine Verfahrenskostenhilfe gewährt war. So liegt der Fall hier allerdings nicht.
Richtig ist jedoch auch, dass die VKH-berechtigte Partei sich dennoch nicht beliebig viel Zeit mit ihrem Erstattungsantrag lassen darf.”
OLG Namuburg, Beschl. v. 15.08.2012 – 4 WF 85/12 g
“…sondern eine direkte Zahlung an sich begehrt und deshalb – auch um Missbrauchsmöglichkeiten vorzubeugen – ein besonderes Bedürfnis an einer zeitnahen Überprüfung der beantragten Erstattung besteht. Daneben spricht aber auch ein erst längere Zeit nach dem Termin beantragtes Erstattungsgesuch, wie das Amtsgericht Magdeburg zutreffend in seinem Beschluss vom 08. Juni 2012 ausgeführt hat, in tatsächlicher Hinsicht gegen die Mittellosigkeit der Partei und deren Angewiesensein auf eine solche Erstattung. In der Rechtsprechung wird deshalb zutreffender Weise eine Reisekostenerstattung bereits dann versagt, wenn, wie dies hier der Fall ist, zwischen Termin und Erstattungsantrag mehrere Wochen liegen (OLG Naumburg, Beschluss vom 18. Januar 2008, Az.: 8 WF 11/08).”…
Die zeitnahe Prüfung beträgt vorliegend fast 2 Jahre wobei auf eine Prüfung in Coburg angeblich überhaupt kein Anspruch besteht und der Anspruch auf rechtlichen “Wahnvorstellungen” beruht.
Desweiteren ist in dem Schreiben der Bundesregierung von einer zulässigen “Beschwerde” die Rede mit einem Verweis auf §304 StPO. Insoweit meint vielleicht so mancher, dass eine entsprechende “Beschwerde” gemäss StPO einzulegen ist. Die “sofortige Beschwerde” erfolgt aber gemäss §104 ZPO in Verbindung mit §567 ff. ZPO (VG-Bayreuth B 2 K 14.463 vom 29.07.2014; OLG Dresden, Beschl. v. 06.12.2013 – 20 WF 1161/13) und der Frist von einer Woche gemäss §311 Abs. 2 StPO und nun mit der Bedingung des §304 StPO und nicht derjenigen in §567 Abs. 2 ZPO.
Das ist gemäss der Bundesregierung so geregelt, so dass es jeder Hartz 4 Empfänger einfach wissen, nachlesesen und verstehen kann.
Soweit Sie darüber hinaus eine Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung bei abweisenden gerichtlichen Entscheidungen fordern, regelt § 35a StPO, dass bei der
Bekanntmachung jeder Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und der dafür vorgesehenen Fristen und Formen zu belehren ist. § 34 StPO sieht zudem vor, dass durch ein Rechtsmittel anfechtbare Entscheidungen sowie solche, durch die ein Antrag abgelehnt wird, mit Gründen zu versehen sind.
Damit bestehen die von Ihnen begehrten Regelungen bereits. Ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht nicht.
Ihre Eingabe wird daher – Ihr Einverständnis voraussetzend – als abschließend beantwortet angesehen.
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09.05.2016
Das Gericht in Coburg (Richterin Melanie Krapf) strotzt mal wieder vor fachlicher Inkompetenz. Dabei muss man bedenken, dass es sich um eine Richterin handelt, die auch noch viele Jahre Jura studiert hat, die einen Amtseid geschworen hat und die für Rechtssprechung bezahlt wird.
Die dort vorherrschende fachliche Kompetenz lässt einen verzweifeln und ist bis jetzt ausnahmslos geradezu lächerlich und schlimmer wie es die Polizei erlaubt oder es ist absichtliche Rechtsbeugung.
Die rechtlichen Grundlagen sind bereits alle in der Beschwerde bezügl. des Schreibens von Rechtspflegerin Peuke vorgetragen worden und auch hier nachlesbar. Es ist zu dem beeindruckend wie auch offenkundige Grund- und Menschenrechtsverletzungen nicht nur (vorsätzlich) getätigt, sondern stetig nacheinander familiär und kollegial abgedeckt und für richtig erklärt werden.
Wenn man das vorhergehende Schreiben von Rechtspflegerin Peuke liest, dann kann man geradezu sehen wie diese kollegial in einer elitären Familie abgedeckt werden muss.
Weil der Angeklagte meinte, dass eine Entscheidung in der Sache erfolgen muss leide er gemäss Richterin Barausch vom LG-Coburg an “rechtlichen Wahnvorstellungen” (wie nun auch der Deutsche Bundestag, der Bayrische Verfassungsgerichtshof, der Direktor des AG-Coburg und nun letztlich auch Richterin Melanie Krapf), die auf einer geistigen Krankheit basieren.
Nun ist die auf “rechtlichen Wahnvorstellungen” basierende Entscheidung nach fast 2 Jahren mit fast 20 Beschwerden tatsächlich ergangen.
Auch gemäss Juristen in Coburg ist der Antragsteller aufgrund geistiger Krankheiten vollständig ausserstande etwas rechtlich zu verstehen. Richterin Barausch und Richter Dr. Friedrich Krauß ua. verstehen aber nun rechtlich zumindest in dieser Sache, auch von eigenen Juristen bewiesen, noch weniger wie der Antragsteller und in anderen rechtlichen Dingen selbstverständlich auch.
Also müssen nun die “rechtlichen Wahnvorstellungen” ja zwanghaft kollegial noch irgendwie beim Proleten liegen. Demnach muss der Antrag zwanghaft auch mit Lügen abgewiesen werden, damit man in einer kollegialen elitären juristischen Familie immer noch sagen kann, der Prolet hat doch “rechtliche Wahnvorstellungen”, weil sein Antrag nun unbegründet ist.
Bei einem Proleten als Nichtjuristen müssen es aber doch gerade keine auf einer geistigen Krankheit basierenden “rechtlichen Wahnvorstellungen” sein unter denen er leidet, denn als Nichtjurist kann es auch einfach rechtliches Nichtwissen sein.
Wenn allerdings Juristen, die jahrelang Jura studiert haben, die am Landgericht sitzen, einen Amtseid geschworen haben und für Rechtssprechung bezahlt werden, entsprechend falsche Rechtsansichten bzw. nach eigenen Angaben “rechtliche Wahnvorstellungen” äussern, dann kann das sicherlich eher auf einer geistigen Krankheiten basieren.
Gemäss Richterin Barausch und Richter Dr. Friedrich Krauß vom LG-Coburg stellt die Äusserung eines durch Richterkollgen geschädigten Proleten gegenüber einem Richter, dass er an “rechtlichen Wahnvorstellungen” leiden würde eine “stets strafbare Formalbeleidigung” dar. Das würde Stafrichter Dr. Krauß sogar “wahrheitsgemäss” als Zeuge aussagen und dabei seine fachliche Kompetenz als Strafrichter am Landgericht betonen. Aufgrunddessen braucht auch der Wahrheitsgehalt oder Sinngehalt der Aussage gar nicht geprüft werden.
Wenn allerdings eine Richterin einen Justizgeschädigten Proleten sagt, dass er an auf geistigen Krankheiten basierenden “rechtlichen Wahnvorstellungen” leidet einhergehend mit einer Gewalttätlichkeit (https://dejure.org/gesetze/StGB/185.html) von weiteren Grund- und Menschenrechtsverletzungen, dann stellt das auch gemäss der Staatsanwaltschaft in Coburg plötzlich selbstverständlich gar keine Beleidigung mehr dar auch wenn die Aussage fachlich nicht der Wahrheit entspricht und das obwohl die Meinungsfreiheit gegenüber gewaltausübenden Behörden in Deutschland gemäss dem BVerfG und dem EGMR freier ist.
Das ganze wird da tatsächlich so praktiziert:
Beitrag von Patentreferent vom 04.05.2016:
https://beamtendumm.wordpress.com/2016/05/04/claudia-roth-scheitert-vor-gericht/#comments
BVerfG: Naumann – noch ein Schaufenster-Urteil
Derartige Urteile sind bitter für Hunderttausende, die wegen Beleidigung verurteilt worden sind und deren Recht auf Meinungsfreiheit das Bundesverfassungsgericht nicht durchgesetzt hat. Sie verstehen nicht, weshalb Naumann, der erweislich Falsches sagte, letztlich freigesprochen wird, während sie bestraft worden sind, auch wenn sie die Richtigkeit ihrer Vorwürfe beweisen konnten. Der Widerspruch löst sich auf, sobald man die Funktion der Justiz verstanden hat: Sie ist immer dazu da, der jeweiligen Herrscher-Klicke den Rücken zu stärken.
https://bloegi.wordpress.com/2009/06/26/naumann-noch-ein-schaufenster-urteil
Ein gleicher Reisekostenantrag mit gleichen Nachweisen wurde ja von Richterin Barausch zuvor schon stattgegeben. Mit dieser Abweisung des Antrags bescheinigt Richterin Krapf ihrer familären Kollegin also fachliche Inkompetenz. Das merken die aber alle nicht, weil die so fixiert darauf sind, dass der niedere Prolet möglichst keine Rechte erhalten “kann” um dessen Status in der Justiz deutlich zu machen.
Zur unten stehenden Entscheidung:
§1 JVEG ist vorliegend völlig unbedeutend, da das JVEG für entsprechende Reiseentschädigungen des Angeklagten gar nicht vorgesehen und auch gar nicht anwendbar ist. Was ich mich immer frage, warum werden nicht noch weitere 10000 Vorschriften aufgeführt, die vorliegend nicht anwendbar sind und immer nur genau diese nicht anwendbare Vorschrift?
Wie man vorstehend nachlesen kann erfolgt die Gewährung von Reisekosten gemäss dem BGH in NJW 1975, 1124; OLG Stuttgart in NJW 1956, 473 ; OLG Namuburg, Beschl. v. 15.08.2012 – 4 WF 85/12 g; OLG Dresden, Beschl. v. 06.12.2013 – 20 WF 1161/13 usw. bezügl. der Reise aus den Grund- und Menschenrechten und ist von der Regierung als Gleichbehandlungsgrundlage in der Reisekostenentschädigungsverordnung festgelegt worden. (VwV Reiseentschädigung) und so auch im ReiBek-Bayern (ReiBek 360-J).
Bundestag, Oberamtsrätin Christa Reuther, vorzimmer.pet4@bundestag.de
Reisekostenentschädigung, Pet 4-18-07-36-028633:
“Der Anspruch kann auch noch bis zu drei Monate nach der Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung geltend gemacht werden.”
Der Zeitraum nach dem Ereignis für dessen man die Reisekosten geltend machen muss beträgt gemäss der vorstehenden Entscheidungen mehere Wochen und gemäss dem Deutschen Bundestag aufgrund der Reisekostenentschädigungsverordnung ganz eindeutig 3 Monate.
Der Antrag wurde am Tag des Ereignisses (Termin am AG-Coburg) vor dem Termin abgegeben. Das der Antrag erst nach dem Termin abgegeben wurde ist von Richterin Krapf gelogen und davon abgesehen eben auch bedeutungslos, da zumindest gemäss der Entscheidungen vom OLG-Naumburg und OLG-Dresden mehere Wochen Zeit gewesen wäre und gemäss dem Deutschen Bundestag 3 Monate.
Auf eine Verordnung kann man sich als Bürger grundsätzlich berufen, weil diese gegenüber der Verwaltung eine Bindungswirkung hat. Im vorliegenden Fall dient die Verordnung dazu geine Gleichbehandlungsgrundlage bezügl. der Grund- und Menschenrechte zu schaffen aus denen sich die Ansprüche ergeben.
Wenn ein Gericht von einer solchen Verodnung abweichen will muss es eigentlich gründsätzlich darlegen warum die Verordnung mit den Grund- und Menschenrechten nicht vereinbar ist aus denen ja vorliegend die Ansprüche folgen.
Das eine Mittellosigkeit nicht dargelegt worden ist, ist ebenfalls gelogen. Es wurde mit dem Antrag ein Hartz 4 Bescheid eingereicht.
In der zweiten Instanz bei Richterin Barausch wurde gleicher Antrag mit gleichen Nachweisen gestellt und dem wurde statt gegeben.
Auch wurde in beiden Instanzen in dem Strafverfahren die entsprechende Mittellosigkeit festgestellt und gemäss OLG-Entscheidungen braucht die Mittellosigkeit, dann nicht noch einmal nachgewiesen werden, weil sonst wären die Tatsachen und Beweise eines Strafverfahrens ja belanglos.
Desweiteren wurde dem Angeklagten bezügl. des Termins am LG-Coburg von Richterin Barausch aufgegeben sich ein Hotel zu suchen und die Kosten dafür vorzustrecken, die ihm dann später erstattet würden:
Amtsgericht Coburg – Zentrale Anweisungsstelle der Coburger Justizbehörden –
2 Ns 123 Js 10673/12 – Landgericht Coburg12.1.2015
…Ebenfalls werden Ihnen die Kosten einer Übernachtung genehmigt, sodass Sie schon am Montag, 09.02.2015 anreisen können. Bitte suchen Sie sich in Coburg eine entsprechende Übernachtungsmöglichkeit und achten Sie darauf, dass die Kosten im Rahmen von ca. 70.- € liegen und diesen nicht übersteigen.
Die von Ihnen bezahlte Hotelrechnung legen Sie dann bitte dem Gericht, zur Abrechnung an Sie, im Original vor. Weiter wird um Angabe Ihrer Kontoverbindung in IBAN und BIC gebeten.
Steinert Justizangestellte
Wenn man sich gemäss Richterin Melanie Krapf darauf einlässt, dann gibt es die Hotelkosten nachträglich also nicht erstattet und man wird entsprechend damit von ihr hinterlistig hereingelegt, weil man das Geld gemäss ihr ja hatte und es danach nicht erstattet erhält.
Desweiteren sind die Kosten für das ausleihen des PKW bis heute nicht an die Ausleiherin erstattet worden. Das der Angeklagte das Geld hatte ist also von Richterin Melanie Krapf auch gelogen, denn das war auch schon vorgetragen worden.
Eine entsprechender abweisender Antrag muss besonders sorgfältig begründet werden (OLG Düsseldorf JurBüro 81, 1540).
Die Rechtsmittelbelehrung ist auch falsch.
BGH in NJW 1975, 1124
Auf die Bewilligung der Reisekosten sind somit, was auch angemessen erscheint, die Vorschriften der §§ 114 ff ZPO einschließlich der Nachzahlungspflicht (§ 125 ZPO) und des Beschwerderechts (§ 127 ZPO) anzuwenden.
Entscheidung des VG-Bayreuth B 2 K 14.463 vom 29.07.2014 in vorliegender Angelegenheit:
“… Soweit es um Zivilverfahren geht, erfolgt die Kostenfestsetzung nach § 104 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO -. Diese Regelungen der Zivilprozessordnung gelten im Übrigen auch für Kostenfestsetzungen im Sinn des § 464 b StPO, vgl. § 464 b Satz 2 letzter Halbsatz StPO. Danach entscheidet über den Festsetzungsantrag das Gericht des ersten Rechtszuges. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde nach § 104 Abs. 3 ZPO i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthaft. Die Beschwerde ist nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO entweder beim Ausgangs- bzw. beim Beschwerdegericht einzulegen. Nach § 572 Abs. 1 ZPO hat das Ausgangsgericht in jedem Fall eine Abhilfeüberprüfung vorzunehmen.”
Vorstehendes ist dem Gericht alles bekannt. In der Regel ist Proletenvortrag aber auch gelegentlich besonders aufgrund emotionaler Rechtsfindung gegen den Proleten zu ignorieren.
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Amtsgericht Coburg
Az.: 3 Cs 123 Js 10673/12
In dem Strafverfahren…
erlässt das Amtsgericht Coburg durch die Richterin am Amtsgericht Krapf am 29.04.2016 folgenden
Beschluss
Der Antrag des Verurteilten auf Erstattung von Reisekosten vom 07.03.2014 wird abgelehnt.
Am 12.03.2014 fand vor dem Amtsgericht Coburg ab 13.30 Uhr die Hauptverhandlung gegen den Verurteilten im Verfahren 3 Cs 123 Js 10673/12 statt.
Mit auf 07.03.2014 datiertem Schreiben, eingegangen bei Gericht am 12.03.2014, beantragt der Verurteilte Erstattung von Reisekosten in Höhe von 216,00 Euro, verursacht durch seine Anreise zu genanntem Termin.
Der Antrag des Verurteilten auf Erstattung von Reisekosten war abzulehnen, da ein solcher Anspruch zugunsten des Verurteilten nicht besteht.
Eine Entschädigung nach JVEG kommt nicht in Betracht, da er als im Termin vom 12.03.2014 Angeklagter nicht dem anspruchsberechtigten Personenkreis des § 1 JVEG unterfällt.
Auch nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Gewährung von Reiseentschädigungen vom 14.06.2006, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 07.01.2014, scheidet eine Entschädigung mangels Mittellosigkeit aus. Als mittellos im Sinne der Vorschrift sind nach Ziffer 1 Personen anzusehen, die nicht in der Lage sind, die Kosten der Reise aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Da der Verurteilte den Antrag erst nach dem Verhandlungstermin stellte, zu diesem aber dennoch erschienen ist, war es ihm ganz offensichtlich möglich, die Anreise aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Im Übrigen wurde eine Mittellosigkeit durch den Verurteilten überhaupt nicht dargelegt.
gez.
Krapf
Richterin am Amtsgericht
Coburg, 09.05.2016
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 304 StPO zulässig. ….
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“Sofortige Beschwerde” gemäss §464 StPO, §464B StPO und § 104 Abs. 3 ZPO i.V.m. §§ 567 ff. ZPO wurde eingelegt…
Sämtliche bei allen Beschwerden entstehenden Kosten muss man zur zusätzlichen Bürgerschädigung dabei selbst bezahlen und auch die Zeit muss man zusätzlich Bürgerschädigend selbst kostenlos aufbringen während Staatsjuristen für die Schädigung bezahlt, belohnt und gerne auch mal belobigt werden und sich dafür feiern, die eigentlich für das Gegenteil aus Steuergeldern bezahlt werden und dazu einen Amtseid geschworen haben.
Damit soll auch wieder in vielen Staatsjuristenköpfen insbesondere der niedere mindere Status von Bürgern als Nichtjuristen und damit das “NICHTS” deutlich gemacht werden woraufhin man sich als höheres elitäres Wesen besser feiern kann z.B:
Gemäss Richter Dr. Schellen, Buter und Breitwiese dient die Kostenerstattungspflicht in Gerichtsverfahren dazu Rechtsanwälte (für eine Zweiklassenjustiz) zu privilegieren, 20.02.2014
Das Gericht in Coburg mit seiner Bürgerschädigung ist feierlicher Innovationsstandort der bayerischen Justiz!:
Feierlicher Amtswechsel in Coburg/Coburg Innovationsstandort der bayerischen Justiz, 26.02.2010
“In seiner Rede hob Ministerialdirektor Klotz die Bedeutung des Justizstandorts Coburg als Innovationsstandort der bayerischen Justiz hervor”.
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18.05.2016
Entscheidung des Gerichts:
Landgericht Coburg
Az.: 2 Qs 42/16
erlässt das Landgericht Coburg – 2. großen Strafkammer als Beschwerdekammer – durch die unterzeichnenden Richter am 18.05.2016 folgenden
Beschluss
1. Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 29.04.2016 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels.
Gründe:
1. Der Verurteilte wendet sich mit seiner Beschwerde im Schriftsatz des Verteidigers vom 10.05.2016, eingegangen beim Amtsgericht Coburg am selben Tag, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 29.04.2016, mit dem sein Antrag auf Erstattung von Reisekosten für die erstinstanzliche Hauptverhandlung beim Amtsgericht – Strafrichter – Coburg am 12.03.2014 abgelehnt worden ist.
Die gemäß § 304 StPO statthafte Beschwerde des Verurteilten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Dem Angeklagten steht ein Anspruch auf Erstattung von Reisekosten für die Teilnahme an der Hauptverhandlung beim Amtsgericht Coburg am 12.03.2014 nicht zu.
Gemäß Ziff. II 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen (ReiBek) werden einem Angeklagten die erforderlichen Mittel für die Reise zum Ort einer Verhandlung dann gewährt, wenn der Angeklagte nicht in der Lage ist, die Kosten der Reise aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Angeklagte ist zur Hauptverhandlung am 12.03.2014 von seinem Wohnort xxxxxx nach Coburg angereist und hat an der Hauptverhandlung des Amtsgerichts Coburg teilgenommen, ohne dass ihm zuvor die Kosten der Reise verauslagt worden sind. Dies belegt, dass er in der Lage war, die Reisekosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Ein Erstattungsanspruch ist somit nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 473 StPO.
Vorsitzende Richterin am Landgericht Ulrike Barausch
Richter am Landgericht Haives
Richterin Winderholer
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18.05.2016
Was soll man zu dem rechtlichen Schwachsinn von 3 Richtern aus Coburg noch sagen?
Die rechtlichen Hinweise sind vom Beschwerdeführer bei Gericht ebenfalls vorgetragen worden:
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 14. Juni 2006 Az.: 5110 – VI – 1930/03 (7.01.2014 (JMBl S. 22) Gewährung von Reiseentschädigungen (ReiBek)
Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach der Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung geltend gemacht wird.
Bundestag, Oberamtsrätin Christa Reuther, vorzimmer.pet4@bundestag.de Referat Pet 4 BMAS (Arb.), BMJV, BMZ, 11011 Berlin Fax: 4-49 30 227-36911 Reisekostenentschädigung: Pet 4-18-07-36-028633:
“…, auf der Grundlage einer aktuellen Stellungnahme der Bundesregierung umfassend geprüft. Er ist dabei zu folgendem Ergebnis gekommen: Der Anspruch kann auch noch bis zu drei Monate nach der Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung geltend gemacht werden.“
OLG Dresden, Beschl. v. 06.12.2013 – 20 WF 1161/13
“Legt die Partei trotz bewilligter Verfahrenskostenhilfe notwendige Reisekosten aus eigenen Mitteln vor, muss sie ihre Aufwendungen innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem wahrgenommenen Termin gegenüber der Staatskasse abrechnen, weil sonst eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass die Partei trotz ihrer Bedürftigkeit im Übrigen zur Aufbringung der Reisekosten selbst in der Lage gewesen ist.
Ein Zeitraum von 20 Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung der Kosten und deren Abrechnung ist grundsätzlich nicht mehr angemessen und schließt eine Kostenerstattung daher aus. Richtig ist jedoch auch, dass die VKH-berechtigte Partei sich dennoch nicht beliebig viel Zeit mit ihrem Erstattungsantrag lassen darf.”
OLG Namuburg, Beschl. v. 15.08.2012 – 4 WF 85/12 g
“…sondern eine direkte Zahlung an sich begehrt und deshalb – auch um Missbrauchsmöglichkeiten vorzubeugen – ein besonderes Bedürfnis an einer zeitnahen Überprüfung der beantragten Erstattung besteht. Daneben spricht aber auch ein erst längere Zeit nach dem Termin beantragtes Erstattungsgesuch, wie das Amtsgericht Magdeburg zutreffend in seinem Beschluss vom 08. Juni 2012 ausgeführt hat, in tatsächlicher Hinsicht gegen die Mittellosigkeit der Partei und deren Angewiesensein auf eine solche Erstattung. In der Rechtsprechung wird deshalb zutreffender Weise eine Reisekostenerstattung bereits dann versagt, wenn, wie dies hier der Fall ist, zwischen Termin und Erstattungsantrag mehrere Wochen liegen (OLG Naumburg, Beschluss vom 18. Januar 2008, Az.: 8 WF 11/08).”…
Das ist an anderen Gerichten und gemäss den OLGs vollkommen normal:
„Da er hiervon die An- und Abreisekosten sowie eine Übernachtung nach Berlin zur Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht tragen kann, waren ihm auf seinen Antrag, der er nach der Hauptverhandlung am 26.08.2014 mündlich vor der Kammer stellte,…”
http://dost-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2014/09/Beschluss-Reisekosten.pdf
Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 3069/96.A, 01.11.1999
“Der Antrag auf Gewährung von Reisekosten an die Kläger zur Teilnahme am Termin zur mündlichen Verhandlung am 9.09.1999,…
Die Höhe des durch diesen Beschluß bewilligten Betrages entspricht den durch Vorlage der Fahrscheine der Deutschen Bundesbahn (2. Klasse) nachgewiesenen Reisekosten.”
“Aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, ergibt sich, daß es geboten ist, Vorkehrungen zu treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gerichten ermöglichen. Dementsprechend sind einer mittellosen Partei – angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsnorm – in rechtsähnlicher Anwendung der Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe, die nach ihrem Wortlaut auch im Falle der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe keinen Anspruch auf Reisekostenentschädigung für die mittellose Prozeßpartei vorsehen, auf besonderen Antrag Mittel für die Reise zum Ort der Verhandlung und für die Rückreise jedenfalls dann zu gewähren, wenn das persönliche Erscheinen zum gerichtlichen Termin angeordnet worden ist,…”
vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 25. April 1985 – 12 B 84 A.1298 -, BayVBl. 1985, 438 f.; OVG NW, Beschluß vom 1. Oktober 1992 – 8 A 39/91 -, m.w.N.; Beschluß vom 21. August 1995 – 8 B 1903/95 -, oder die Terminswahrnehmung durch die Partei sonst erforderlich erscheint. Vgl. OVG NW, Beschluß vom 3. August 1988 – 8 A 2368/87 – m.w.N.; Beschluß vom 29. April 1993 – 8 A 2730/92 -.
“Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Reisekosten liegen vor. Die Kläger sind nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Lebensunterhalts nicht in der Lage, die Fahrtkosten zu bestreiten; denn sie beziehen ausweislich der vorgelegten Unterlagen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz in regelsatzmäßiger Höhe.“
Im vorliegenden Fall wurde der Antrag am Tag des Termins vor dem Termin abgegeben.
(Die gelogenen Feststellungen zuvor von Richterin Melanie Krapf, dass der Antrag erst nach dem Termin abgegeben worden ist (was egal ist) und dass die Mittellosigkeit nicht nachgewiesen wurde sind nun verschwunden).
Richterin Barausch hat selbst im Berufungsverfahren mit gleichen Nachweisen (Hartz4-Bescheid), weil einem als Hartz4 Empänger die Reisekosten nicht zur Verfügung stehen, dem Angeklagten Reisekosten gewährt und folgende Entscheidung erging:
Amtsgericht Coburg – Zentrale Anweisungsstelle der Coburger Justizbehörden 2 Ns 123 Js 10673/12 – Landgericht Coburg12.1.2015
“…Ebenfalls werden Ihnen die Kosten einer Übernachtung genehmigt, sodass Sie schon am Montag, 09.02.2015 anreisen können. Bitte suchen Sie sich in Coburg eine entsprechende Übernachtungsmöglichkeit und achten Sie darauf, dass die Kosten im Rahmen von ca. 70.- € liegen und diesen nicht übersteigen. Die von Ihnen bezahlte Hotelrechnung legen Sie dann bitte dem Gericht, zur Abrechnung an Sie, im Original vor. Weiter wird um Angabe Ihrer Kontoverbindung in IBAN und BIC gebeten.”
Die 70 EUR kann man ja gemäss der 3 Richter hinterher auch nicht mehr erhalten, wenn man diese zuvor bezahlt hat. Die Kosten für das ausleihen des PKW sind übrigens bis heute nicht vom Angeklagten an die Verleiherin bezahlt worden was auch stetig vorgetragen und unter Beweis gestellt worden ist. Tatsächlich ist das rechtlich egal aber nach Coburger-Recht wäre es ja gemäss der Begründung nicht egal. Das wird einfach ignoriert und somit gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Artikel 103 Abs. 1 GG verstossen.
Als der Antrag abgegeben worden war, war ja die Rückreise noch gar nicht angetreten worden. Das bedeutet, dass man auch das Geld für die Rückreise hat, wenn man zu einem Gerichtstermin anreist. Wenn man dagegen Beschwerde einlegt um das Geld zu erhalten, weil man es für die Rückreise nicht hat, dann müsste man im vorliegenden Fall über 2 Jahre in Coburg bleiben bis über den Antrag entschieden wird, weil wenn man zurück reist, dann hat man gemäss Richterin Barausch, Richter Halves und Richterin Winderholer das Geld für die Rückreise und kann es daher nicht mehr erhalten.
Allerdings brauchen die Eingaben des Beschwerdeführers, die gemäss Richterin Barausch nur auf geistigen Krankheiten basierenden „rechtlichen Wahnvorstellungen” bestehen, daher nicht berücksichtig werden und der Beschwerdeführer kann aufgrund dessen schon im voraus keine Rechte bei Gericht geltend machen. Seine Beschwerden werden sinngemäss entweder selbstverständlich abgewiesen oder selbstverständlich nicht bearbeitet.
Gemäss Richterin Barausch und familiärem Richterkollegen Dr. Krauß vom LG-Coburg (jetzt LG-Bamberg), der das als familiärer kollegialer geladener Zeuge bei ihr “wahrheitsgemäss” aussagte, brauchte der Reisekostenentschädigungsantrag gar nicht bearbeitet werden. Der Bayrische Verfassungsgerichtshof (Vf. 85-VI-15 vom 15.03.2016) hat aber nach 2 Jahren und nach über 10 Beschwerden, die alle zwangsweise zu ignorieren waren, dafür gesorgt, dass über den Antrag entschieden werden muss.
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In einer Gehörsrüge/Gegenvorstellung wurden die vorstehenden Rechte den Richtern noch einmal vorgehalten und der Verstoss gegen das rechtliche Gehör moniert, der aufgrunddessen gegeben ist, weil das rechtliche Vorbringen komplett ignoriert wird.
13.06.2016
Landgericht Coburg
Az.: 2 Qs 42/16
…erlässt das Landgericht Coburg durch die unterzeichnenden Richter am 03.06.2016 folgenden Beschluss:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 28.05.2016 gegen den Beschluss des Landgerichts Coburg vom 18.05.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Vorbringen des Verurteilten im oben genannten Schriftsatz rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Richterin Barausch, Richter Halves, Richterin Winderholer
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10.06.2016
Die Geltendmachung von Rechten für Geld kaufen:
Vf. 85-VI-15
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof erlässt in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde…
gegen
1. die Untätigkeit des Amtsgerichts Coburg im Verfahren 3 Cs 123 Js 10673/12,
2. den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. November 2015 Az. 8 EK 51/15,
hier: Kostenvorschuss, durch die unterzeichnenden Richter am 10. Juni 2016 folgenden
Beschluss:
Dem Beschwerdeführer wird aufgegeben, zur Durchführung seiner Verfassungsbeschwerde einen Kostenvorschuss von 750 € (m. W.: siebenhundertfünfziq Euro) zu entrichten.
Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer nach Art. 27 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VfGHG einen Kostenvorschuss aufzuerlegen, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig erscheint.
gez. Stephan Kersten, Matthias Ruderisch, Dr. Erwin Allesch
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Das Verfahren hat sich im Grunde erledigt, weil ein elitärer Mitarbeiter des Verfassungsgerichtshof das AG-Coburg glücklicherweise und freundlicherweise bereits angewiesen hatte über den Reisekostenentschädigungsantrag zu entscheiden was dann auch geschehen ist (Fast 20 Beschwerden des Proleten haben im Ansehen seiner Person zu nichts geführt) und der Antrag nun ja “selbstverständlicherweise” abgewiesen ist.
Mittellose Nichtjuristen können also keinerlei Rechte in der Justiz geltend machen aber Juristen erhalten Rechte im Ansehen ihrer Person sofort.
Richterin Barausch erklärte dem Proleten in der Berufungsverhandlung bereits, dass alle seine Eingaben gar nicht bearbeitet werden brauchen oder automatisch abzuweisen sind auch ohne Kenntnis der Sach- und Rechtslage, wie es ihre Kollegen auch alle machen. Auch alle Rechtshinweise und Beweis(mittel)anträge in der Berufungsverhandlung brauchen ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Und Richter Dr. Krauß erklärte als Zeuge, dass auch über seinen Reisekostenentschädigungsantrag und über alle seine Eingaben nicht entschieden werden muss. Das sind also die Rechte, die man bei Gericht als mittelloser Nichjurist geltend machen kann. Eine Verurteilung erfolgte genau mit der gleichen “Willkür”:
Sächsischer Verfassungsgerichtshof wirft dem Amtsgericht Bautzen Willkür vor!
Und zur zusätzlichen Bestrafung gibt es auch keine Reiskosten.
Eine Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde sollte aber noch nicht erfolgen, weil noch die Stellungnahme des Deutschen Bundestags dazu abgewartet werden sollte, denn zum Schutz der Grundrechte wegen überlanger andauernder Gerichtsverfahren sieht §198 GVG weitere Rechte zum Schutz der Grund- und Menschenrechte vor und das Reiskostenentschädigungsverfahren ist auch noch nach über 2 Jahren noch nicht beendet und man weiss ja nicht ob er auch weiter bearbeitet wird.
Wäre das AG-Coburg nicht angewiesen worden den Antrag zu bearbeiten und hätte diesen auch weiterhin nicht bearbeitet, dann hätte man also auch gemäss dem Bayrischen Verfassungsgericht keinen Anspruch darauf, dass der Antrag jemals bearbeitet wird, weil eine Beschwerde darüber bereits von vornherein “unzulässig” ist!
Ein unzulässiger Antrag, der an eine Behörde oder an ein Gericht gerichtet wird, führt nicht zu einer Befassung in der Sache.
Von der Unzulässigkeit zu unterscheiden ist die Unbegründetheit. Wenn ein Antrag oder ein Rechtsbehelf unbegründet ist, hat er in der Sache keinen Erfolg.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art. 19
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. …
Wie man sieht war eine noch nicht erfolgte Erledigterklärung auch sinnvoll, denn nun stellt sich heraus, dass ein entsprechender Antrag von mittellosen Personen, die ihre Grundrechte auf eine Entscheidung für die aus den Grund- und Menschenrechten zustehende Reiseentschädigung einfordern von vornherein unzulässig ist.
Wenn die Verfassungsbeschwerde “unbegründet” wäre liesse sich das ja evtl. noch erklären aber von vornherein “unzulässig” ist nicht erklärbar.
Als mittellose Person kann man sich aber die Geltendmachung seiner Grundrechte aus Artikel 19 Abs. 4 GG (§ 198 GVG) für ein Schutzgeld von 750 EUR evtl. kaufen als mittellose Person:
“Die Auferlegung eines Kostenvorschusses soll dem Beschwerdeführer die mangelnden Erfolgsaussichten des von ihm betriebenen verfassungsgerichtlichen Verfahrens vor Augen führen, ihn warnen und von nutzlosen Aufwendungen und Kosten schützen.”
Mittellose Personen sollen aber demgemäss auch von vornherein über ein Schutzgeld vor dem Erhalt bzw. der Prüfung ihrer Grund- und Menschenrechte geschützt werden.
Grundsätzlich kann man sich auch über Schutzgeld, dass man an einen Anwalt zahlt Rechte in der Justiz kaufen, denn dann kann man die Rechte geltend machen, die der Anwalt im Ansehen seiner Person widerum in der Justiz geltend machen kann.
Wolfgang Schäuble:
“Es gibt mancherlei öffentliche Verunsicherung in Zusammenhang mit dieser Debatte, sie sind unbegründet, unser freiheitlich verfasster Rechtsstaat nimmt in den Gewährleistungen und Verbürgerungen unser freiheitlichen Verfassung den Schutz der Grundrechte ungeheuer wichtig.”
Gerade für mittellose Menschen gibt es aber wie man sieht auch keine Instanz wo man diese Rechte effektiv geltend machen kann.
Einmal hat man also von vornherein keine Rechte und zusätzlich kann man von vornherein keine Rechte in der Justiz geltend machen, wie es Richterin Barausch der mittellosen Person auch bereits sagte.
Gemäss den Vorinstanzen ist auf Reiseentschädigungsverfahren (für mittellose Menschen) §198 GVG nicht anzuwenden, der die Bürger gerade vor zu lange andauernden Gerichtsverfahren schützen soll. Nicht mittellose Menschen, die ihre Reisekosten aus dem JVEG geltend machen werden durch §198 GVG geschützt aber gerade mittellose Menschen sind davon ausgenommen.
Gemäss dem OLG-Bamberg kann man nur in dem Strafverfahren Rechte aus §198 GVG geltend machen, wenn in dem Strafverfahren selbst eine Verzögerung eintritt. Vorliegend ist das Strafverfahren aber verzögerungsfrei beendet worden und es bleibt logischerweise auch verzögerungsfrei beendet. Der Reisekostenentschädigungsantrag war nach der Beendigung des Strafverfahrens aber immer noch nicht bearbeitet worden und wäre das Gericht nicht vom Verfassungsgericht aufgefordert worden, den Antrag zu bearbeiten, dann wäre dieser bis heute nicht bearbeitet und würde auch niemals bearbeitet werden.
Das bedeutet, dass man als mittelloser Menschen gemäss dem OLG-Bamberg keinen Anspruch darauf hat, dass ein Reisekostenentschädigungsantrag für mittellose Menschen jemals bearbeitet werden muss.
Mittellose Menschen, die also gerade auf eine besonders zügige Bearbeitung ihres Reiseentschädigungsantrags angewiesen sind haben also gerade keine Rechte aus Artikel 19 Abs. 4 GG oder aus §198 GVG aber mit einer nicht erfolgten Bearbeitung haben diese auch kein Recht auf die mit der Reisekostenentschädigung geschützten Grund- und Menschenrechte auf eine Gleichbehandlung mit Menschen, die sich die Reiskosten selbst einfach leisten können, denn die Reiseentschädigung dient insbesondere auch der Gleichbehandlung. Gemäss dem Verfassungsgericht ist aber auch kein Verstoss gegen Artikel 3 Abs. 1 GG gegeben.
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) § 198
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
Vorstehendes gilt also nicht für mittellose Menschen, die besonders auf die Reiseentschädigung angewiesen sind auf die auch noch ein aus den Grund- und Menschenrechten folgender Anspruch besteht und eine Bearbeitung erfolgt also rein Willkürlich, damit man mittellose Menschen einfacher automatisiert verurteilen kann:
“Die Regelungen, die Folge mehrerer Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind, gelten für alle Prozessordnungen.”
“Der EGMR sieht das Verfahren nach §§ 198 ff. GVG als wirksame Beschwerde i.S.d. Art. 13 EMRK an und lässt seit dem Inkrafttreten der Bestimmungen keine Individualbeschwerden wegen überlanger Verfahrensdauer mehr zu.”
https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsschutz_bei_%C3%BCberlangen_Gerichtsverfahren_und_strafrechtlichen_Ermittlungsverfahren#Voraussetzungen
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Dem Deutschen Bundestag sind alle Enscheidungen zugeführt worden, damit die unglaublichen Zustände für mittellose Menschen verbessert werden:
Rechtspflegekosten
Pet 4-18-07-36-028633 (Bitte bei allen Zuschriften angeben)
Sehr geehrter Herr xxxx,
Ihre erneute Zuschrift wird ebenfalls in die Prüfung einbezogen. Das Ergebnis wird Ihnen so bald wie möglich mitgeteilt.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
RpntFmr
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10.05.2017
Insgesamt wurde nun 29 Beschwerden/Rechtsmittel in der Sache in über 3 Jahren getätigt.
Mittlerweile ist der Antrag 2 mal von Richterin Barausch abgewiesen worden und es wurde erneut Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diesesmal wegen der Abweisung des Antrags.
Gemäss dem Bayerischem Verfassungsgerichtshof soll aber noch bei Richterin Barausch ein Antrag gemäss §33a StPO gestellt werden, damit diese das dritte mal über den gleichen Antrag entscheiden kann.
Richterin Barausch erklärte, dass die Eingaben des Beschwerdeführers nicht bearbeitet werden oder automatisiert ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage abgewiesen werden.
Es wurde wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs und des völligen ignorierens sämtlichen Rechtsvortrag auch eine Befangenheitsantrag bezügl. Richterin Barausch am 18.07.2016 gestellt.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof wünschte auch noch eine Kopie des Reisekostenentschädigungsantrags um dessen Zusendung beim LG-Coburg gebeten wurde. Es erfolgte keine Zusendung, weil das aufgrund der richterlichen Freiheit nicht möglicht sei. Das erklärte auch Prof. Bausback, der die Zusendung verweigerte obwohl er gar keine Richter ist. Warum die Zusendung in richterlicher Freiheit von einem Richter oder ohne richterliche Freiheit von einem Rechtspfleger/Staatsanwalt/Mitarbeiter nicht erfolgen kann wurde nicht begründet.
Nach der 8ten Dienstaufsichtsbeschwerde erfolgte die Zusendung durch den Präsidenten des LG-Coburg.
Wegen der Nichtbearbeitung des Befangenheitsantrags sind bisher jeweils 2 Dienstaufsichtsbeschwerden beim Präsidenten des LG-Coburg, beim Präsidenten des OLG-Bamberg und beim Landesjustizminister getätigt worden.