Dienstaufsichtsbeschwerde verworfen – Eine Krähe…
“Unpünktlichkeit, monatelange Untätigkeit, grobe Flegeleien in der Sitzung, bewußtes Ignorieren eindeutiger Gesetze oder Faulheit dürften nicht unter den vom Bundesgerichtshof gewebten Teppich des ‘Kernbereichs der richterlichen Unabhängigkeit’ gekehrt werden.”
(Dr. Egon Schneider, RiOLG a.D., Zeitschrift für anwaltliche Praxis, Nr. 6 vom 24. 3. 1999, S. 266)
Wenn auch bisher am Landgericht Görlitz ein anderer – freundlicherer, ruhigerer und von Sachverstand bestimmter – Wind geweht hat — in der direkten Frage, ob ein Richter am Amtsgericht zu “disziplinieren” sei, wird dann doch zurückgerudert. Heute traf die Entscheidung der Vizepräsidentin des Landgerichts ein, mit der sie erklärt, dass “bei dieser Sachlage Dienstpflichtverletzungen von RiAG Ronsdorf nicht” vorlägen.
Zur Erinnerung: Richter Ronsdorf hatte am 13.12.2007 mehrere Beschlüsse gegen Andreas gefällt, von denen einer noch am 13.12.2007 per Fax mitgeteilt wurde (dass nämlich die Verhandlung am 14.12.2007 aufrecht erhalten werde), die beiden anderen zeitgleich gefassten Beschlüsse (Widerruf der Verteidigerzulassung, Verwerfung von Ablehnungen wegen Befangenheit durch den abgelehnten Richter selbst) wurden jedoch erst am 14.12.2007 – für alle Betroffenen entsprechend überraschend – zu Beginn der Verhandlung bekannt gemacht. Im Anschluss daran wurde Andreas, seiner kompletten Verteidigung überfallartig beraubt, innerhalb von 45 Minuten verurteilt, ohne auch nur eine Minute Pause zugestanden bekommen zu haben, um sich auf die neue Situation einzurichten.
Die beiden erst am 14.12.2007 bekannt gemachten Beschlüsse weigerte sich der Richter anschließend ausdrücklich, der Verteidigung schriftlich mitzuteilen, da diese kein Beschwerderecht hätten (was hinsichtlich der Frage der Verteidigerzulassung nachweislich falsch ist). Aber auch der Angeklagte, also Andreas, bekam die Beschlüsse fürderhin nicht übersandt, auch auf explizite schriftliche Anforderung vom 21.12.2007 erging keinerlei Reaktion mehr.
Erst nachdem Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt worden war, wurden die Beschlüsse weitere drei Wochen später – über zwei Monate, nachdem sie ergangen waren – den Betroffenen schriftlich mitgeteilt, was zur Folge hatte, dass etwa die Beschwerde gegen die Verteidigerzulassung so spät erst geschrieben werden konnte, dass die Revisionsbegründung nicht mehr von den ursprünglichen Verteidigern unterzeichnet werden konnte (da über die Beschwerde gegen den Verteidigerentzug nicht mehr vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist entschieden werden konnte). …