Dienstaufsichtsbeschwerde wegen über 2 Jahre Untätigkeit abgewehrt vom Vizepräsidenten Ernst Tschanett und vom Präsidenten Peter Werndl und Clemens Lückemann vom OLG Bamberg, 31.01/11.02.2013

11.02.2013
Jetzt erklären der Vizepräsident Ernst Tschanett und der Präsident Clemens Lückemann des OLG-Bamberg noch einmal ausdrücklich, dass Klagen die auch nach über 2 Jahren und in der Zeit erfolgter über 20 Beschwerden nicht bearbeitet werden, keinen Grund zur Beanstandung geben. Es erfolgt auch kein Hinweis darauf wann man denn *endlich mit der Bearbeitung der Klage rechnen kann, sondern die Erklärung, dass man auch auf zukünftige Beschwerden keine Anwort erhält und demgemäss Klagen, die auch innerhalb von unendlicher Zeit nicht bearbeitet werden auch zukünftig keinen Grund zur Beanstandung geben werden.

Schreiben des Präsidenten des OLG-Bamberg Clemens Lückemann und Vizepräsident Ernst Tschanett (LBS L- II/42 – 749/2010) vom 11.02.2013:
…auf ihr Faxschreiben vom 06.02.2013 teile ich Ihnen im Auftrag des Präsidenten des OLG-Bamberg mit, dass dieses Schreiben keinen Anlass zu weiteren Ausführungen gibt.

Ich verweise auf den hiesigen Bescheid vom 31.01.2013. Die Angelegenheit wurde dienstaufsichtsrechtlich umfassend überprüft und Ihnen ausreichend erläutert. Hiermit muss es sein Bewenden haben.

Auf künftige Schreiben dieser Art können Sie daher nicht mehr mit einer Antwort rechnen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr Tschanett
Vizepräsident des Oberlandesgerichts

Richterliche Unabhängigkeit in skandalösen willkürlichen Gerichtsverfahren und Bestrafungsurteilen mit groben Flegeleien und mit nutzlosen Rechtsmitteln, 06.2002
Zur richterlichen Unabhängigkeit siehe den Artikel von Prof. Gerd Seidel, „Die Grenzen der richterlichen Unabhängigkeit“, AnwBl 6/2002, Berlin, S. 325 bis 330:
In dem Artikel werden einige skandalöse Gerichtsverfahren und -entscheidungen aufgeführt, die alle wegen der richterlichen Unabhängigkeit ungeahndet blieben. …

Gesetzlich bestehen bei Untätigkeit folgende Ansprüche des Bürgers:
Nach Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person, die in diesen Rechten verletzt worden ist, hat Anspruch auf eine Beschwerde bei einer innerstaatlichen Instanz nach Art. 13 EMRK. Dieses Recht des Einzelnen mit der staatlichen Verpflichtung zur Einrichtung einer funktionsfähigen Rechtspflege ergibt sich bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus verschiedenen verfahrensrechtlichen Beschleunigungsgeboten.

GVG, Siebzehnter Titel, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
§ 198 GVG
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. …

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31.01.2013
Es wurden insgesamt mittlerweile über 20 Beschwerden wegen über 2 Jahre Untätigkeit bezüglich einer eingereichten Klage eingereicht und zwar beim Präsidenten des Landgerichts Coburg Dr. Friedrich Krauß, beim Präsidenten des OLG Bamberg Peter Werndl und beim Landesjustizministerium Bayern bei Dr. Beate Merk.

In dem vom Rechtsanwalt der Gegenseite eingereichten Schriftsatz vom 25.12.2010 heisst es:
“…beantrage ich, den Antrag auf Gewährung von PKH zurückzuweisen und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.”

Kläger und Beklagte sind sich also einig, dass Klage eingereicht worden ist und ein PKH-Antrag gestellt worden ist.
Der Kläger könnte die Erhebung der Klage von der Bewilligung der PKH abhängig machen, wenn er will. Das müsste er aber ausdrücklich erklären. Das ist vorliegend jedoch nicht geschehen, sondern es wurde Klage eingereicht und zusätzlich der PKH-Antrag gestellt.
Das Gericht darf die PKH nur verweigern, wenn keinerlei Erfolgsaussicht besteht (OLG Frankfurt MDR 87,61; OLG-Karlsruhe FamRZ 92, 78).

Der gegnerische Rechtsanwalt reichte eine fast vollständig gelogenen Schriftsatz mit Märchen ein. Der PKH-Antrag wurde letztlich von Richter Dr. Pfab vom LG-Coburg mit einem rechtlichen Schwachsinn abgewiesen, der sich gewaschen hat und sachlich wurden die anwaltlichen Märchen übernommen. Nach einer Gegenvorstellung pocht Richter Dr. Pfab immer noch auf seinen rechtlich festgestellten Schwachsinn.
Dabei wurden auch Alltagsweissheiten und Stammtischwahrheiten zu Beweismitteln:

Strafantrag gegen RA Zeitner, der fast vollständig gelogene Schriftsätze bei Gericht einreicht und wahrscheinlich von GStA Thomas Janovsky aus Bamberg gedeckt wird.

Bezüglich der Klage wurden vom Kläger noch weitere Schriftstücke eingereicht und dazu vorgetragen. Der Kläger wird aber nun seit über 2 Jahren vollständig ignoriert.

Die Beschwerde ist nun von Ernst Tschanett und Präsidenten Peter Werndl vom OLG Bamberg mit Datum vom 31.01.2013 (LBS L-II/42 – 749/2010) aus folgenden Gründen abgewiesen worden:

Mit Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 23. August 2010, Az. 11 C 999/10, wurde Ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klage-verfahren gegen die HUK-Coburg AG abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Ihre gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des Landgerichts Coburg vom 22. September 2010, Az. 32 T 25/10, zurückgewiesen. Daraufhin reichten Sie eine Gegendarstellung mit dem Ziel der Überprüfung bzw. Aufhebung dieses Beschlusses vom 22. September 2010 ein. Die Gegendarstellung wies das Landgericht Coburg mit Beschluss vom 1. Oktober 2010 als unbegründet zurück.

Hierbei handelt es sich um richterliche Entscheidungen.

Gemäß Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 85 der Verfassung des Freistaates Bayern sind Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Den Organen der Dienstaufsicht ist es daher von Verfassungs wegen untersagt, richterliche Entscheidungen aufzuheben, abzuändern oder auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Eine Stellungnahme zu dem gerichtlichen Verfahren kann daher weder vom Präsidenten des Landgerichts Coburg noch von hier aus abgegeben werden. Richter unterliegen einer Dienstaufsicht gemäß § 26 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz nur insoweit, als dadurch ihre richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird. In diesen Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit fällt z.B. auch die Bewertung und Würdigung von eingegangenen Schreiben.

Ausweislich der jeweiligen Entscheidungsgründe wurde Ihr Vorbringen zur Kenntnis genommen und bei den Entscheidungen berücksichtigt.

Ein Anlass zu dienstaufsichtlichen Maßnahmen besteht daher nicht.

Mit freundlichen Grüßen I.A.
Dr. Tschanett

Vizepräsident des Oberlandesgerichts

Aus vorgenannten Gründen braucht die Klage also auch nach über 2 Jahren nicht bearbeitet werden und es handelt sich um eine effiziente Erledigung der rechtlichen Anliegen von Bürgern in einer bürgerfreundlichen Justiz.
Es scheint sich eher um eine effiziente Erledigung von Dienstaufsichtsbeschwerden in einer besonders bürgerunfreundlichen Justiz zu handeln.
Desweiteren wird stetig darauf verwiesen, dass entsprechende Beschwerden wegen §17 AGO und angeblicher Beleidigungen nicht bearbeitet werden. §17 AGO ist aber Grundrechtswidrig, Menschenrechtswidrig und damit auch Verfassungskriminell:

Der Präsident Dr. Friedrich Krauß des LG-Coburg und die Landesjustizministerin Dr. Beate Merk im Beleidigungswahn mit Unterstützung der Bundesregierung, 01.2013

Homepage des OLG-Bamberg am 12.02.2013:
Trotz immer komplexer und umfangreicher werdender Verfahren und Aufgaben ist es Anspruch und Ziel des Oberlandesgerichts Bamberg, den rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürgern eine sichere, schnelle und effiziente Erledigung ihrer rechtlichen Anliegen zu ermöglichen.
Über die Aufgaben, Zuständigkeiten und Dienstleistungen sowohl des Oberlandesgerichts als auch der Gerichte des hiesigen Bezirkes soll diese Homepage informieren und somit zu dem angestrebten Ziel einer bürgerfreundlichen und bürgernahen Justiz beitragen.

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