Was die Lebenserfahrung den Herrn Staatsanwalt so lehrt!
Aus einem Schriftsatz der Staatsanwaltschaft im Zwischenverfahren:
“Der Tötungsvorsatz des Angeschuldigten ergibt sich (…) daraus, dass der Angeschuldigte angesichts der Umstände (augenscheinlich obdachlose Person, die Nachts in einem Schlafsack am Flussufer schläft) nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus mit einer erheblichen Alkohlisierung seiners Opfers rechnen musste. Dass der Angeschuldigte dies auch tat, ergibt sich aus seiner Beschimpfung des Zeugen als Penner.”
Erschienen 25. November 2011 auf http://wp.rechtsanwalt-helling.de