Am 05.09.2007 fand vor dem LG Köln der Prozess des WDR gegen den Solarkritiker Rainer Hoffmann statt. Der WDR beschuldigt den Solarkritker, ohne Erlaubnis des WDR insgesamt 5 WDR-TV-Sendungen auf seiner solarkritischen Webseite www.solarkritik.de veröffentlicht zu haben. Der Solarkritiker weist allerdings mit diesen Sendungen nach, daß mit Wissen von Fritz Pleitgen und Reinhard Grätz unwahre Tatsachenbehauptungen über die solare Effizienz in Deutschland durch den WDR verbreitet worden sind.
Das Landgericht war mit einer Vorsitzenden Richterin und 2 weiteren männlichen Richtern und einem Protokollanten bestückt, die erheblich jünger waren, als die vorsitzende Richterin.. Insgesamt waren 4 Prozessbeobachter vor Ort, die dem Solarkritiker allesamt persönlich bekannt waren., u.a. die 2. Vorsitzende der Menschenrechtsorganisation www.curare-ev.de
Die Verhandlung begann damit, dass das Gericht eine grundsätzliche Urheberrechtsverletzung meinte feststellen zu können, aber dem Solarkritiker parallel sofort einen Vergleichsvorschlag unterbreitete. Die Schnelligkeit dieses Vergleichsvorschlages machte den Solarkritiker stutzig. Nach seinen langjährigen Erfahrungen unterbreiten Richter oftmals Vergleichsangebote mit sehr zwiespältigen Hintergedanken, und die Schnelligkeit, mit der dieses Vergleichsangebot von den Richtern vorgebracht worden war, schien ebenfalls den langjährigen Eindruck zu bestätigen. Der Vergleich sollte so aussehen, dass der Solarkritiker die Urheberrechtsverletzung grundsätzlich anerkennen sollte und parallel würde der WDR auf Schadensersatzansprüche verzichten. Die Beurteilung der Frage nach der Aufteilung der Prozesskosten würde dann Aufgabe des Gerichtes sein.
Der Anwalt des Solarkritkers fragte zu Recht, welcher Schaden denn dem WDR entstanden sei, dass Herr Hoffmann die Videos ins Netz gestellt hätte. Vielmehr hätte der WDR in vermeintlich vorsätzlicher Weise einen Schaden bei der Bevölkerung angerichtet, weil der WDR diese Videos, insbesondere die TV-Berichte vom 18.11.2003 und vom 05.08.2004 bzw. 21.07.2005 mit wissentlich falschen Tatsachenbehauptungen gesendet hätte. Ein Richter argumentierte, dass die Videos, bzw. zumindest ein Video, eine Länge von 5 Minuten hätte, und es deshalb nicht mehr unter das Zitatrecht nach § 51 UrhG fallen würde. Der Solarkritiker-Anwalt hielt dagegen und antwortete, dass er das gar nicht pauschal behaupten könne, da er die TV-Sendung(en) in den Videos noch gar nicht gesehen hätte.
Nach längerem Hin- und Her zogen sich die Parteien dann in eine 15-minütige Beratungspause zurück, die damit endete, dass für den Solarkritiker ein Vergleich nicht in Frage kam. Der Solarkritiker bestand auf die Veröffentlichung der Videos, wovon mindestens 2 Videos eine gravierende Falschberichterstattung des WDR mit Wissen der Intendanz und mit Wissen des Rundfunkrates darstellen. Zwei weitere Videos stellen die Erfahrungen des Solarkitikers mit der solaren Effizienz dar und in dem 5. Video beschreibt ein “ARD-Insider”, wie die Einflussnahme der Politik auf die Rundfunkanstalten funktioniert.
Als der Solarkritikeranwalt den Richtern die Entscheidung des abgelehnten Vergleichsvorschlag mitteilte, merkte man optisch den Richtern die Enttäuschung an, wie einige Prozessbeobachter später bestätigten. Die Prozessbeobachter schauten in scheinbar enttäuschte und frustrierte Richtergesichter. Denn zu gerne wohl hätten die Richter das für den WDR peinliche und brisante Thema auf diese Art und Weise mit dem Vergleichsvorschlag “weggebügelt”. Aber das klappte nun doch nicht, denn der Solarkritiker Hoffmann ist zu hartnäckig und Hoffmann besteht auf die Aufklärung der Öffentlichkeit.
Dann machte der WDR-Anwalt einen nahezu “atemberaubenden Vergleichsvorschlag”: Er meinte, da der Solarkritker ja die Videos aus dem Internet mittlerweile entfernt hätte, könnte der WDR ja auch nun die Klage komplett zurückziehen.
Das fiel dem WDR-Anwalt ja reichlich spät ein und ausserdem scheiterte dieser Vergleichsvorschlag auch bezüglich der Kostenfrage über die Gerichtskosten, über die man sich bereits minutenzuvor ebenfalls nicht einigen konnte.
Dann versuchte es ein beisitzender Richter nocheinmal mit einem möglichen Vergleich: Man könne ja bezüglich der Urheberrechtsfrage den WDR-Anspruch anerkennen, und man würde sich bezüglich der Gerichtskostenfrage ja einen Rechtsweg offen halten.
Alle Vergleichsvorschläge waren für den Solarkritiker indiskutable Vergleichsvorschläge, womit die Richter scheinbar nur das Ziel verfolgten: Das brisante Medien-Thema vom Richter-Tisch bekommen und den Hoffmann in der Urheberrechtsfrage anerkennen lassen. Dann dürfte und würde der Hoffmann in Zukunft nicht mehr in der Lage sein, irgendwelche brisanten Videos, die die Medienrecherchen des Hoffmann betreffen, ins Internet zu stellen und einer kritischen Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Das Gericht hätte das Ziel zu Gunsten der vermeintlich politischgesteuerten Medien erreicht.
So kam es dann, dass nun der WDR-Anwalt das aktuelle Schreiben des Solarkritikeranwaltes vom 04.09.2007 als für “zu spät eingereicht” rügte. In diesem Schreiben machte der Hamburger Anwalt sehr fundiert den Artikel 5 (freie Meinungsäußerung) geltend und erwähnte auch BGH-Urteile, in denen das Urheberrecht zu Gunsten der freien Meinungsäusserung und des Zitatsrechtes zurücktreten müsse. Ausserdem wurde in diesem Schreiben auch ein WDR-Schriftstück erwähnt, wo der WDR einem mittelständigen Unternehmen sogar das kostenlose Bereitstellen eines Videos im Internet zu kommerziellmotivierten Image-Zwecken erlaubte. Lediglich als Quelle “WDR” müsse im Internet angegeben werden. Der Solarkritiker fragte sich zurecht, mit welcher Willkür der WDR die angebliche Urheberrechtsfrage behandelt. Letztlich gehören die vom WDR produzierten Sendungen dem GEZ-Gebührenzahler, wie es ARD-Indendant Fritz Raff am 30.08.2007 in der ARD-Tagesschau nicht deutlicher hätte ausdrücken können. Auch Folgendes ist bedenklich: Jeder Bürger, der um einen TV-Mitschnitt von öffentlich-rechtlichen Sendern bittet, muss vorab ersteinmal 30-50 Euro überweisen, damit er einen Mitschnitt zugeschickt bekommt. Dem mittelständigen Unternehmen wurde allerdings der Video-Mitschnitt kostenlos zur Verfügung gestellt. Auch hat der Solarkritiker-Anwalt mit dem Schreiben vom 04.09.2007 eine CD mit den 5 Videos der WDR-Sendungen bei Gericht eingereicht, wodurch das Gericht nun zu den Inhalten in den Videos Stellung nehmen muss.
Fazit der Verhandlung: Der WDR-Anwalt bekommt bis zum 04.10.2007 Gelegenheit, auf das Schreiben des Solarkritiker-Anwaltes vom 04.09.2007 zu antworten. Das Gericht fällt am 24.10.2007 eine Entscheidung.
Diese Urheberrechtsklage des WDR empfindet der Solarkritiker Rainer Hoffmann als “Retourkutsche” auf seine im Januar 2007 eingereichte Klage beim Verwaltungsgericht Köln gegen den WDR. Denn Hoffmann hat dem WDR nachgewiesen, dass in mindestens 4 WDR-Sendungen die TV-Zuschauer irreführend und falsch über die Effizienz von thermischen Solaranlagen informiert worden sind, obwohl dem damaligen WDR-Intendanten Fritz Pleitgen und auch dem WDR-Rundfunkrat diese Fakten bekannt waren. Da die Verantwortlichen des WDR sich weigerten, die Aussagen über die solare Effizienz in WDR-Sendungen zu korrigieren und die Öffentlickeit darüber zu informieren, hat der Solarkritiker im Januar 2007 eine Klage gegen dem WDR beim VG Köln eingereicht, die nach Angaben des VG Köln noch in 2007 entschieden werden soll.