Wegen unverschuldeter Fristversäumnis zur Zahlung veruteilt, "Jeder weiss, dass ich nicht der Vater bin, aber blechen soll ich!", Verfassungsbeschwerde über PKH abgelehnt, 12.10.2004

Wegen unverschuldeter Fristversäumnis zur Zahlung veruteilt, “Jeder weiss, dass ich nicht der Vater bin, aber blechen soll ich!”, Verfassungsbeschwerde über PKH abgelehnt, 12.10.2004

Paragrafenreiterei um eine angebliche Vaterschaft: Matthias M. (51) soll sogar gepfändet werden. Es geht um 13 000 Euro Unterhalt für ein Kind, das nicht von ihm ist, das er nie im Leben sah.
Der Bahnangestellte aus Neukölln war bereis sieben Monate geschieden, als seine Ex-Frau Katrin im November 1995 Sohn Peter (Namen geändert) bekam. Matthias M. : “Getrennt hatten wir uns schon drei Jahre zuvor.
Sie lebte mit einem neuen Partner, ich hatte eine neue Beziehung. “.
Doch nach Gesetz galt Peter als Matthias M. s ehelicher Sohn.
Der vermeintliche Vater: “Katrins Freund hatte die Vaterschaft aber anerkannt, Katrin selbst reichte Klage ein, damit mir die Vaterschaft aberkannt wird. ”
Für dieses Verfahren beantragte Peters Mutter Prozesskostenhilfe. Doch die Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt der Prozess fand nicht statt.
Bei angeblich ehelichen Kindern muss die Vaterschaft aber innerhalb von zwei Jahren auf den Erzeuger umgeschrieben sein. Sonst bleibt der Ehemann in der Unterhaltspflicht. Matthias M. erfuhr aber leider zu spät, dass das nicht geschehen war.
Den Unterhalt für Peter wollte das Jugendamt Reinickendorf also von ihm. Seine Ex-Frau und Peters Erzeuger hatten sich wieder getrennt. Die späteren Versuche von Matthias M. , die Vaterschaft zu bestreiten, wurden auf dem Instanzenweg abgeschmettert: Erst beim Amtsgericht Neukölln, dann beim Familiengericht Kreuzberg-Tempelhof, schließlich dem Kammergericht. Zuletzt versuchte er es mit einer Beschwerde vor dem Verfassungsgericht erfolglos.
Tausende Euro Prozesskosten später sieht sich Matthias M. jetzt dem Pfändungsbeschluss vom Jugendamt Reinickendorf gegenüber: 13000 Euro Unterhaltsnachzahlung, 285 Euro künftig jeden Monat. Matthias M. : “Dieses Geld kann ich nie aufbringen. ”
Frank Leszinky, der jetzige Anwalt von Matthias M. : “Ich bat zwei Mal darum, wenigstens über die Höhe der Zahlung reden zu können, auch das auch ohne Erfolg.

Sendung Ratgeber Recht 23.06.2012 17:03 Uhr:

“Scheinvater”, Ein Kind, zwei Väter – wer muss zahlen? Es kommt immer wieder vor, dass Männer plötzlich erfahren, dass sie Vater eines bereits geborenen Kindes sind, zum Beispiel, weil sie nur kurz mit der Mutter zusammen waren und sich dann die Wege der beiden getrennt haben. Dieser neue Vater-Status bringt allerhand Pflichten mit sich. Nicht nur, dass erst mal das Vater-Kind-Verhältnis behutsam aufgebaut werden muss. Auch gibt es natürlich ab sofort Unterhaltspflichten. Und unter Umständen fordert der Scheinvater – also der, der bis jetzt gezahlt hat, weil er sich irrtümlich für den Vater hielt – den bisher geleisteten Unterhalt zurück.

Wer ist der Vater?

Zwar sollte man meinen, es sei recht einfach diese Frage zu beantworten. Zum Wohl des Kindes und um eine gewisse Sicherheit zu schaffen, hat der Gesetzgeber jedoch explizit bestimmt, wer als der Vater eines Kindes im Sinne des Gesetzes anzusehen ist. Nur denjenigen, der der Vater im rechtlichen Sinne ist, treffen auch die rechtlichen Folgen, die mit der Vaterschaft verbunden sind, wie z.B. die Unterhaltspflicht.

Wie kann man „Vater werden“?

Nach den gesetzlichen Regelungen gibt es drei verschiedene Arten „Vater zu werden“:

Gemäß § 1592 BGB ist Vater eines Kindes im Sinne des Gesetzes entweder der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder der, der die Vaterschaft anerkannt hat oder der, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

1. Die Mutter ist verheiratet

Ist die Mutter verheiratet, wird also zunächst immer der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes angesehen. Das Kind wird einfach kraft Gesetzes automatisch dem Ehemann als Vater zugeordnet, selbst dann, wenn es unmöglich ist, dass er tatsächlich der leibliche Vater ist. Aus diesem Grund kann sich der rechtliche Vater im Einzelfall durchaus vom biologischen Vater unterscheiden. Etwa dann, wenn sich der Ehemann der Mutter entschließt, in die rechtliche Stellung des Vaters einzutreten, obwohl er gar nicht der leibliche Vater ist.

2. Ein Mann erkennt die Vaterschaft an

Ist die Mutter nicht verheiratet, dann wird derjenige als Vater angesehen, der die Vaterschaft anerkennt. Erkennt also z. B. der Freund der Mutter an, dass er der Vater des Kindes ist, so kommt es auch in diesem Fall für seine rechtliche Stellung als Vater gar nicht darauf an, ob er tatsächlich der leibliche Vater des Kindes ist. Durch sein Anerkenntnis der Vaterschaft wird er vor dem Gesetz als der Vater behandelt.

3. Gerichtliche Feststellung

Als dritter Fall kann gerichtlich festgestellt werden, wer als Vater des Kindes anzusehen ist. Dazu kommt es, wenn strittig ist, wer tatsächlich der biologische Vater des Kindes ist.

Die Folgen

Wenn ein Mann seine Vaterschaft erfolgreich anficht, dann entfällt auch seine Unterhaltspflicht für das Kind. Erkennt ein anderer an, Vater des Kindes zu sein oder wird er als Vater gerichtlich festgestellt, so besteht der Unterhaltsanspruch des Kindes von jetzt an gegen diesen.

Anfechtungsfrist

Wichtig: Der „Scheinvater“ – also der Mann, der bis jetzt als Vater angesehen wurde, es aber nicht war – hat nur zwei Jahre Zeit, seine Vaterschaft anzufechten (§1600 b. Abs. 1Satz 1 BGB). Die Frist beginnt in dem Moment, in dem er von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.

Scheinvaterregress

Hat ein Mann Unterhaltsleistungen für ein Kind erbracht, weil er angenommen hat, der Vater des Kindes zu sein, so gewährt ihm das Gesetz die Möglichkeit des sogenannten „Scheinvaterregresses“.
Hinter diesem komplizierten Begriff steckt vereinfacht gesagt der Anspruch des vermeintlichen Vaters eines Kindes gegen den tatsächlichen Vater auf Erstattung von Unterhaltsleistungen. (§ 1607 Abs. 3 S. 3 BGB)

In diesen Fällen hat der Scheinvater in der Vergangenheit für das Kind eines anderen Mannes bezahlt. Da er gar nicht der biologische Vater ist, wäre eigentlich auch nicht er, sondern der tatsächliche Vater verpflichtet gewesen, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen.

Zumindest insoweit kann dem Scheinvater geholfen werden. Er hat nämlich gegen den tatsächlichen Vater einen Anspruch auf Erstattung des Betrages, den der leibliche Vater hätte zahlen müssen, wenn von Anfang an festgestanden hätte, dass er der Vater des Kindes ist. Der Anspruch auf Unterhalt, den das Kind gegen seinen Vater hat, geht für die Vergangenheit auf den Scheinvater über.

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs bestimmt sich maßgeblich nach dem Einkommen des Vaters und der Lebensstellung des Kindes, insbesondere seines Alters. Der tatsächliche Vater muss an den Scheinvater also den Betrag zahlen, den er seit Geburt des Kindes für dessen Unterhalt hätte aufbringen müssen. Allerdings nur bis zur Höhe des Betrages, den der Scheinvater tatsächlich für das Kind ausgegeben hat.

Die Nöte des tatsächlichen Vaters

Nun ist durchaus nachvollziehbar, dass ein getäuschter Ehemann nicht für ein „fremdes“ Kind zahlen möchte. Problematisch wird es aber, wenn sich erst nach Jahren herausstellt, dass der Scheinvater gar nicht der tatsächliche Vater ist. Dann kann seit der Geburt des Kindes ein immenser Betrag von mehreren zehntausend Euro angelaufen sein, die der Scheinvater vom tatsächlichen Vater einfordern kann. In diesem Fall erfährt ein Mann möglicherweise erstmals, dass er überhaupt ein Kind von sieben, zehn oder zwölf Jahren hat, von dem er bisher gar nichts wusste und sieht sich einer Forderung von 100.000 € gegenüber.

Dabei hatte er nicht einmal die Chance, seiner Unterhaltspflicht von Anfang an nachzukommen und das Anlaufen eines solch Betrages zu verhindern. Abgesehen davon hatte er auch nichts von den Freuden, die es mit sich bringt, Vater zu sein. Er hat das Kind nicht aufwachsen sehen, konnte keinerlei Beziehung zu dem Kind aufbauen. In den Genuss dieser Vorzüge kam der Scheinvater. Das Problem: diese Erlebnisse spielen – rechtlich gesehen – keine Rolle. Sie können ja auch nicht „heraus verlangt“ werden.

Die Nachteile, die finanzielle Belastung, kann der Scheinvater aber auf den tatsächlichen Vater abwälzen. Da er die Freuden des Vaterseins, die ihm vorenthalten wurden, jedoch nicht rückwirkend einfordern kann, bleiben am tatsächlichen Vater allein die Lasten hängen.

Das Gericht kann allerding eine unbillige Härte darin sehen, dass der Anspruch erst nach vielen Jahren auf einen Schlag geltend gemacht wird und dass ein unzumutbar hoher Betrag angelaufen ist. In diesen Fällen könnte die Forderung des Scheinvaters zumindest auf ein erträgliches Maß reduziert oder gestundet werden.

Anfechtungsfrist versäumt

Der Bundesgerichtshof hat vor kurzem in einem Urteil festgestellt, dass die rückwirkende Erstattung jedenfalls dann wegfällt, wenn der Scheinvater die förmliche Anfechtung versäumt hat.
(BGH XII ZR 194/09, Urteil vom 11.1.2012)

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