Wie Anwälte pfuschen, Ihre Mandanten verraten und sich im Verkehrsrecht oft auf dünnes Eis begeben, Fachanwalt-Hotline, 30.12.2002
Immer mehr Mandanten beklagen sich über die schlechte Arbeit ihrer Anwälte. Desinteresse am übertragenen Fall, Fristenversäumnis, Gebührenschinderei, Falschberatung, Informationsmängel, Kungelei unter den Juristen, Parteienverrat, die Aufzählung lässt sich beliebig fortsetzen. Alleine die bei dem Bundesgerichtshof anhängigen Haftungsfälle in denen Mandanten Ansprüche gegen ihre Anwälte geltend machen, haben sich in den vergangen zehn Jahren mehr als verdoppelt.
Nach den Erfahrungen des BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. ist eine der Hauptursachen für die schlechte Beurteilung der anwaltlichen Leistungen darin begründet, dass viele Mandanten bei der Anwaltswahl nicht kritisch genug vorgehen und viele Anwälte Fälle annehmen für die sie nicht genügend qualifiziert sind. Zudem sind die Mandanten anspruchsvoller geworden. Die Anwaltschaft hingegen ist von einem Kunden-, Service- und Qualitätsorientierten Dienstleistungsunternehmen noch meilenweit entfernt. Ja, viele Anwälte vertreten immer noch die Meinung, ein Organ der Rechtspflege zu sein, welches bei Gericht mehr Vertrauen genieße was dann auch den Mandanten zugute käme. Der BSZ® e.V. hingegen sieht die Grundlage für die Stellung des Anwalts ausschließlich in dem zwischen Mandant und Anwalt geschlossenen Vertrag.
Die “Fehler- und Schadensquote” ist beträchtlich. Auch die Haftpflichtversicherer zeigen sich besorgt über die Zunahme der Regresse, die in vielen Fällen gar nicht die Gerichte erreichen, sondern schon zuvor bereinigt werden berichtet der BSZ® e.V. Der Verein befürchtet, dass sich dieser Zustand auch nicht wesentlich ändern wird, solange der Rechtsanwalt seine Stellung nicht ausschließlich dem Vertrag mit dem Mandanten verdankt.
Macht der Anwalt Fehler, stehen die Mandanten oft vor dem Nichts. Die Hürden für Regressprozesse gegen den Anwalt dagegen sind sehr hoch. So muss der Mandant beweisen, dass zwischen dem Fehler seines Anwalts und seinem Schaden ein Ursachenzusammenhang besteht. Überdies kommt den Anwälten Verjährungsregeln zugute, die in Europa nicht ihresgleichen haben. Die Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt nämlich schon mit der Entstehung des Ersatzanspruchs, also unabhängig davon, ob der Mandant überhaupt Kenntnis davon hat , dass ihm Rechte zustehen. Ein Zustand, der die Mandanten erheblich benachteiligt und der dringend verbraucherfreundlicher zu ändern ist fordert der BSZ e.V.
Manche Juristen entschuldigen ihre Fehler sogar damit, dass die Rechtsprechung mit überhöhten Anforderungen an die Berater zum Anstieg der Haftungsfälle beitrage. Wer daran glaubt, sollte seinen Beruf an den Nagel hängen rät Horst Roosen Vorstand des BSZ e.V. diesen Rechtsanwälten. Kein Mandant verlangt einen juristischen Supermann, der das ganze Recht gespeichert hat. Er erwartet aber eine mandatsbezogene Rechtskenntnis und die Sicherheit, wenn ein Anwalt seinen Fall übernimmt, dass dieser auch über das erforderliche Fachwissen verfügt.
Wie leicht ein Rechtsanwalt zum Beispiel bei der Mandatsannahme im Verkehrsrecht Fehler machen kann, oft mit gravierenden Folgen, darüber hat sich der BSZ® e.V. mit einem Rechtsexperten auf diesem Gebiet, Rechtsanwalt Jürgen Borowka, von der Kanzlei Borowka und Kratz GmbH, 97437 Haßfurt, (Telefon:09521-92230) unterhalten.
Wenn der Anwalt von Interesskollision spricht, versteht der Mandant in der Regel darunter, dass der Anwalt bereits die Gegenseite vertritt und somit natürlich seine Interessen nicht wahrnehmen kann. So eindeutig ist die Interessenkollision aber nicht immer festzustellen. Im Verkehrsrecht erkennen mache Anwälte ihre Interessenkollision nicht. Rechtsanwalt Borowka warnt die Verbraucher den harmlos klingenden Begriff “Interessenkollision” zu unterschätzen. Insbesondere dann nicht, wenn der Anwalt sie nicht erkannt hat, oder was es auch gibt sehr lax handhabt . Denn dahinter verbirgt sich nichts weniger als der Straftatbestand des Parteiverrats gem § 356 StGB und ist mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren bedroht. Meist werden die Verbraucherrechte dahingehend tangiert, dass der betroffene Verbraucher zu wenig Geld bekommt. …
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