1. “Beleidigende” Äusserungen von Staatsjuristen:
Folgende Äusserung von Staatsdienern stellen keine strafbare Beleidigung dar wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Staatsdiener auch noch gleichzeitig gewalttätig und manchmal Willkürlich unter Missachtung deren Rechte gegen die Bürger vorgehen und diese zu Unrecht schädigen oder verurteilen und zwar gerne sogar dann, wenn die Bürger mit entsprechenden “Beleidigungen” eingedeckt werden:
Richterin Heidemarie Petzhold, Eisenhüttenstadt: “Pack”, “zum Heer der Illegalen zugehörig”, “Gesindel” oder “Asyltouristen” uvam.
Richter Jochen Schuster (vors. Richter am LG Düsseldorf) bezeichnet Angeklagte als Neger und erklärt einer Proezsspartei: “Der Jud muss brennen” (Auch keine Befangenheit)
Augsburger Staatsanwalt: “Dem angeschuldigten Arschloch ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen”, 08.09.2008
Richter Dieter Klarmann vom AG-Garmisch-Patenkirchen bezeichnet Angeklagten als „saudumm“.
Richter Dieter Klarmann vom AG-Garmisch-Patenkirchen bezeichnet zwei türkische Angeklagte als „Rindviecher, Ochsen und Kühe“.
Staatsanwalt aus Ingolstadt bezeichnet unschuldig Angeklagten als “Abschaum der Gesellschaft”
Dürfen Richter dem Anwalt „narzisstisch dominierte Dummheit“ vorwerfen?
Drei Richter einer Schwurgerichtskammer dürfen in einem Beschluss einem
Rechtsanwalt als Nebenklägervertreter eine „narzisstisch dominierte
Dummheit“ vorwerfen, nachdem der Rechtsanwalt den Richtern zuvor in einem
Schriftsatz Rechtsbeugung vorgeworfen hat. Der Vorwurf ist nicht ohne
weiteres ehrverletzend, jedenfalls von der Wahrnehmung berechtigter
Interessen getragen, so das Landgericht Neubrandenburg. Die Entscheidung ist
rechtskräftig.
Landgericht Neubrandenburg, Beschluss vom 12. Juli 2019 – 23 Qs 5/19
Ausserdem natürlich selbstverständlich die richterliche Bezeichnung eines Bürgers als “NICHTS” mit einer entsprechenden gewalttätigen Entrechtung durch diese Tätlichkeit (AG-Minden)
Gauleiter Koch: “Im vorchristlichen Rom waren die Sklaven den Haustieren untergeordnet. Das NICHTS ist selbst noch den Sklaven untergeordnet.”
Aber auch nicht die Erklärung gegenüber einem Bürger, dass dieser schwer abartig geistig krank sei und daher nicht das geringste rechtlich verstehen kann (Richter Dr. Eisberg, AG-Minden) mit dem gleichzeitigem gewalttätigen Entzug aller Rechte, Grund- und Menschenrechte auch wenn sich hinterher herausstellt, dass ein entsprechendes Gutachten falsch war.
Die forensische Feststellung eines Bürgers mit einer Begründung, dass ein Richter Schizophren sei (ohne gewaltätige Entrechtung), stellt gemäss der Staatsanwaltschaft und den Richtern in Coburg und Bamberg eine stets strafbare Formalbeleidigung dar. Eine zum Beweis beantragte psychologische Untersuchung zum Zwecke des Wahrheitsgehalts der Aussage kann aufgrunddessen nicht durchgeführt werden, weil es eine richterliche Beleidigung darstellt.
Nach der Aussage vieler Juristen stellt auch die forensische Feststellung eines Gutachters, dass ein Richter geistig erkrankt sei stets eine Beleidigung dar, die aber nicht unbedingt strafbar ist.
Die Feststellung von einem Sachverständigen und Richterin Barausch vom LG-Coburg, dass ein Bürger Schizophren erkrankt sei und an selbst erfundenen “rechtlichen Wahnvorstellungen” leidet, die verhindern, dass er rechtlich etwas verstehen kann mit seiner gewalttätigen Entrechtungstätlichkeit auch von Grund- und Menschenrechten stellt keine stets strafbare Formalbeleidigung dar, sondern ist eine korrekte Feststellung (StA Lieb, Staatsanwaltschaft Coburg).
Hinzukommend stellte der Bayrische Verfassungsgerichtshof und der Deutsche Bundestag fest, dass die “rechtlichen Wahnvorstellungen” korrekte Rechtsansichten darstellen, die auch von beiden Institutionen vertreten werden.
Die Feststellung eines Bürger, dass ein Richter “rechtlichen Schwachsinn” zu Papier gebracht hat (ohne jegliche gewalttätige Entrechtungstätlichkeit) stellt in Coburg und Bamberg eine stets strafbare Formalbeleidigung dar.
Richterliche Eigenerfindungen von geistigen Krankheiten von Bürgern, die ihm zur einer gewaltätigen Entrechtungtätlichkeit des Bürgers dienen stellen ebenfalls keinerlei Beleidigung des Bürgers dar.
Gemäss Richter Dr. Pfab und Strafrichter Dr. Krauß vom LG-Coburg liegt aufgrund einer von diesen “wahrheitsgemäss” getätigten Zeugenaussage eine strafbare Beleidigung stets dann vor, wenn sich ein Richter durch die Aussage eines Bürger beleidigt “fühlt”.
Die Bezeichnung eines Menschen als “Idiot” (EGMR: Weshalb man zu Ex-Präsident Sarkozy “Hau ab, Idiot!” sagen durfte: http://blog.lehofer.at/2013/03/eon.html) ist eine stets strafbare Formalbeleidigung (Richter Dr. Krauß, wahrheitsgemäss als Zeuge) wie auch die Bezeichnung eines andern Menschen als “Rechtsbeuger” (Die Bautzener „Rechtsbeugermafia”: https://www.anwalt.de/rechtstipps/beleidigung-oder-meinungsfreiheit_024903.html uvam.) bezogen auf seine berufliche Tätigkeit mit ausführlicher Begründung (Richter Dr. Pfab, wahrheitsgemäss als Zeuge).
Allein dadurch, dass ein Prolet überhaupt Rechte bei Gericht geltend machen darf fühlen sich manchmal schon Richter in ihren Eitelkeiten und in ihrem Narzissmus gekränkt und somit stellt der Bürger dann an sich schon eine Beleidigung für diese dar, wenn er Rechte bei Gericht geltend macht und das muss zwanghaft verhindert werden zB.: http://blog.justizfreund.de/?p=2817; http://blog.justizfreund.de/?p=291
Gemäss Staatsanwalt Klages aus Hannover dürfen Bürger, die Justizmissstände kritisieren oder sich darüber beschweren von der Justiz geschädigt worden zu sein, von anderen Personen und insbesondere von Juristen auch schwer beleidigt und verspottet werden.
usw.
Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Naumburg, Beschl. v. 17.06.2014 – 2 Rv 88/14
Der – vorgeblichen – Beleidigung eines Richters kommt keine höhere Bedeutung zu als der eines beliebigen anderen Mitbürgers
http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/2638.htm
Wenn es um eine Meinungsäußerung vor Gericht geht, darf „im Kampf ums Recht“ ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um polarisierend seine Meinung zu Gehör zu bringen; selbst personenbezogene starke Formulierungen können gestattet sein (BVerfG NJW 2000, 199).
„Insoweit ist der Ehrenschutz stets auch Wahrheitsschutz im Sinne eines öffentlichen Interesses“ (Thomas Fischer StGB 55. Auflg. Vor§185 Rn 5)
„Der Richter muß den Wahrheitsgehalt einer beanstandeten Aussage prüfen… Wahre Aussagen sind … hinzunehmen.“ (BVerfG in 1 BvR 232/97 vom 12.11.2002)
§ 185 StGB Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsanwalt Claus Plantiko:
„Die Illusion der Ehrenschutzes in der OMF-“brd” muss längst selbst von dem Dümmsten durchschaut sein.”…
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“Beleidigung” durch einen Richter mit unbekanntem Ausgang:
Schon zum zweiten Mal soll er Beschuldigte vor Gericht erniedrigt haben Potsdamer Richter wegen Beleidigung angezeigt, „beim Pissen mehr beeilen müssen“, 02.05.2007
Erneut ist gegen einen Richter des Amtsgerichts Potsdam Strafanzeige erstattet worden – wegen Rechtsbeugung, Beleidigung sowie Nötigung. Dabei handelt es sich um denselben Richter, der im vorigen Jahr einen in Rathenow lebenden irakischstämmigen Arzt in einem Insolvenzverfahren beleidigt und fremdenfeindlich beschimpft haben soll.
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2. Die Beleidigung:
Die Wahrnehmung unserer Welt als Dualität führt dazu, dass unser Verstand permanent bewertet. Er tut dies durch Vergleich. Maßstab sind unsere Erfahrungen und die Glaubenssätze, die wir uns daraus gebildet haben. Dieser Maßstab ist nie objektiv.
Ob eine Äußerung als Beleidigung empfunden wird, hängt aber davon ab, ob wir uns davon getroffen fühlen. Wir selbst sind es also, die dafür verantwortlich sind, ob wir uns beleidigt fühlen.
http://www.seele-verstehen.de/themen/seelenleid/beleidigung
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Die «Werthlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft», Juristen mit emotionaler Meinung über das Recht
“…Laut einer seiner Thesen haben Juristen eine emotionale Meinung über das Recht und wollen deshalb nicht die Wahrheit suchen, sondern Recht behalten.
…Wer juristisch denkt, sucht unvoreingenommen und damit absolut ergebnisoffen danach, welche Lösung die gesetzlichen Regeln für ein bestimmtes Problem vorgeben. Die eigene Befindlichkeit kommt – wenn überhaupt – nur zum Zug, wo der Gesetzgeber bewusst Spielraum beliess oder aus Nachlässigkeit ein lückenhaftes Regelwerk schuf. Solches juristisches Denken weicht im Rechtsalltag zunehmend einem ergebnisorientierten Hantieren. Man sucht nicht mehr im Gesetz nach Lösungen, sondern man hat vielmehr eine bestimmte Lösung im Auge und sucht im Gesetz selektiv nach dafür sprechenden Regeln.”
https://de.wikipedia.org/wiki/Die_Werthlosigkeit_der_Jurisprudenz_als_Wissenschaft
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Ob eine Äusserung einen beleidigenden Inhalt hat, bestimmt sich nach ihrem durch Auslegung zu ermittelnden objektiven Sinngehalt, danach, wie ein unbefangener verständiger Dritter sie versteht
(BVerfGE 93, 266, 295; BGH NJW 00, 3421; BayObLG 97, 341).
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Entscheidend ist aber, dass das Vorliegen einer Kränkungs- und Beleidigungsabsicht für § 185 StGB nach ganz einhelliger Auffassung nicht erforderlich ist. Der Täter muss nur in dem Bewusstsein handeln, dass die Äußerung nach ihrem objektiven Erklärungswert (auch) einen beleidigenden Inhalt hat. Das hat das Landgericht aber gerade angenommen.
Bayerisches OLG, 15.02.2002, 1 St RR 173/01
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Die Gesetzes-Unbestimmtheit des Begriffs “Beleidigung”:
http://www.kirchenlehre.com/beleid01.htm
Dr.rer.pol.habil. Dr.phil. Richard Albrecht, ehrenamtlicher Richter (Jugendschöffe))
„Beleidigung“ als justitielles Konstrukt von Verfolgerbehörden. Forschungsbericht und Material/ien zum Stand der Dinge in der Bundesrepublik Deutschland, Anfang 2005
Bert Steffens, selbständiger Unternehmer, Konstrukteur und Erfinder
Würde & Ehre – Knetmasse für Richter (I). Neue Serie des SAAR-ECHO beschäftigt sich mit der ausufernden Rechtsunsicherheit wegen richterlicher Gesetzesmissachtung und Gesetzesauslegung (2006)
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Claus Plantiko, Oberstleutnant / Anwalt
Richterwahl auf Zeit durchs Volk – Ein Plädoyer mit Konsequenzen (2004)
Daß die Strafbestimmungen zur Beleidigung gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103(2) GG verstoßen, räumte selbst das Bundesverfassungsgericht ein, s. E 93, 266, 292; 71, 108, 114ff., meint aber, der Begriff der Beleidigung habe durch >100jährige und im Wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt und den Normadressaten deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen haben.
Rechtsanwalt a.D. Claus Platinko: „Die Körperschaften sind grundrechtsverpflichtet. Dh. sie müssen dem Bürger die Meinungsfreiheit gewähren. Was hier geschieht ist genau das Gegenteil. Eine Perversion des Grundgesetzes in dem der Grundrechtsverpflichtete sich in die Rolle des Grundrechtsberechtigten versetzt, Rechtwidrig, Verfassungswidrig und dem Bürger, dem Grundrechtsberechtigten, aufoktroyiert was die richtige Meinung ist. Eine Perversion bis dort hinaus und alle machen mit.“
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Es ist reiner unvorhersehbarer und unvermeidbarer Zufall, ob man wegen irgendeiner Äußerung oder Geste angeklagt und bestraft wird. (Rechtsanwalt Claus Plantiko)
„Die Illusion der Ehrenschutzes in der OMF-“brd” muss längst selbst von dem Dümmsten durchschaut sein. Dass bewusste ehrverletzende Lügen unter dem besonderen Schutz der OMF-“brd” stehen, wurde bereits ausführlich in der Verleumdungs-Fallstudie bewiesen, und das intitut voigts hat erst kürzlich wieder auf den Irrsinn des angeblichen “Ehrenschutzes” bei “Beleidigung” hingewiesen. Trotz der unmöglich zu bestreitenden Sachlage, dass der vermeintliche “Ehrenschutz” schon bei den Nazis und erst recht jetzt in der OMF-“brd” im wesentlichen Täterschutz war resp. ist, besonders für Mitglieder der Justizmafia, wird gelegentlich noch immer von Privatpersonen auf “Unterlassung” von “ehrverletzenden Äußerungen” geklagt.“ http://www.kirchenlehre.com/plantik4.htm
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Naumann – noch ein Schaufenster-Urteil, Dr. Brosa
…Derartige Urteile sind bitter für Hunderttausende, die wegen Beleidigung verurteilt worden sind und deren Recht auf Meinungsfreiheit das Bundesverfassungsgericht nicht durchgesetzt hat. Sie verstehen nicht, weshalb Naumann, der erweislich Falsches sagte, letztlich freigesprochen wird, während sie bestraft worden sind, auch wenn sie die Richtigkeit ihrer Vorwürfe beweisen konnten. Der Widerspruch löst sich auf, sobald man die Funktion der Justiz verstanden hat: Sie ist immer dazu da, der jeweiligen Herrscher-Klicke den Rücken zu stärken. Die Justizangehörigen können das aber nur tun, solange sie das Ansehen quasi heiliger Männer und Frauen haben. Sie müssen so wie früher die Priesterschaft ihr Image pflegen.
https://bloegi.wordpress.com/2009/06/26/naumann-noch-ein-schaufenster-urteil
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Deutsche Anwaltshotline: Wo die Meinungsfreiheit endet und Schmähkritik beginnt
In einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juli 2014, (Az. 1 BvR 482/13) wurden Strafurteile des Landgerichts Duisburg und des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben, weil die Gerichte verkannt hatten, dass auch überspitzte Äußerungen grundsätzlich vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit gedeckt werden und nur in engen Grenzen als Schmähkritik herausfallen.
Im konkreten Fall ging es um sehr scharfe Äußerungen im Rahmen eines Zivilprozesses zum Verhalten einer Richterin Amtsgericht, die zu der strafrichterlichen Verurteilung wegen Beleidigung geführt hatten. Verkannt worden war, dass wegen des die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts das Bundesverfassungsgericht den in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff der Schmähkritik eng definiert. Auch eine überzogene oder ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung.
Hinzutreten muss, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch bei polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Nur dann kann im Sinne einer Regelvermutung ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden.
Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben. Dazu gibt es folgende weitere Anmerkungen: Die deutschen Gerichte müssen sich vorwerfen lassen, durch vorgeschobenen Schutz der Ehre in Wahrheit Zensur auszuüben. Europäische Vorgaben z.B. durch den OSZE Beauftragten und die Helsinki Kommission fordern die Entkriminalisierung von Ehrdelikten. Die individuelle Meinungsfreiheit und damit die Fähigkeit und Befugnis jedes Einzelnen, bestehende Missstände zu schildern, zu beanstanden und damit letztendlich eine Änderung zu erreichen, ist das Reinigungsmittel schlechthin in jeder modernen Demokratie.
Ohne frei von Ängsten vor der Zensur der Behörden und der Gerichte ausgeübte Meinungsfreiheit gibt es keinen Rechtsstaat. Auch wenn hier erfreulicherweise der Meinungsfreiheit eine hohe Bedeutung eingeräumt worden ist, so sollte das Bundesverfassungsgericht allmählich die internationalen Trends in den Menschenrechten aufgreifen und schon wegen der vom Tatbestand her vollkommen undifferenzierten Bestrafung von Ehrdelikten den Tatbestand der Beleidigung und der Verleumdung insgesamt für verfassungswidrig erklären.
3. Anforderungen an die Urteilsgründe
Zu dem Beitrag “Konfetti im Gerichtssaal – Bärendienst?” passt ganz gut (na ja, immerhin ging es da auch um die Beleidigung eines Polizeibeamten) der OLG Bamberg, Beschl. v. 25. 11. 2013 – 3 Ss 114/13. Ausgangspunkt für ihn ist nämlich auch ein amtsgerichtliches Verfahren gewesen, in dem der Angeklagte wegen Beleidigung von Polizeibeamten verurteilt worden ist. Anschließend war die Berufung auf das Strafmaß beschränkt worden. Diese Beschränkung, deren Wirksamkeit von Amts wegen zu prüfen ist, hat das OLG als teilweise unwirksam angesehen. Es verweist dazu allgemein auf den allgemeinen Grundsatz in der Rechtsprechung der OLG, dass eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nur dann wirksam ist, wenn die Schuldfeststellungen eine hinreichende Grundlage für die Strafzumessung ergeben.
Und das hat es dann für den einen der beiden abgeurteilten Beleidigungsfälle verneint:
a) Das AG hat hinsichtlich der ersten Tat neben der form- und fristgerechten Strafantragstellung nur festgestellt, dass der Angekl. „am 02.03.2013 gegen 2:45 Uhr […] in D., C-Straße den Polizeibeamten S.“ als „Wichser“ beschimpfte, „um seine Missachtung auszudrücken“. Aus den Darlegungen des AG im Rahmen seiner Beweiswürdigung und den Strafzumessungserwägungen ergibt sich im Hinblick auf dieses erste Tatgeschehen lediglich noch, dass die Überzeugung des Gerichts insoweit „aufgrund des glaubhaften und glaubwürdigen Geständnisses des Angeklagten“ gewonnen wurde und dass sich der teilgeständige Angekl. „gegenüber dem Polizeibeamten S. bereits schriftlich entschuldigt“ hat. Aus dem Berufungsurteil kann hierzu noch ergänzend entnommen werden, dass der Angekl. dort – im Unterschied zu seiner erstinstanzlichen Einlassung – „beide Tatvorwürfe, auch die bisher in Abrede gestellte Beleidigung gegenüber dem Beamten T. am 02.03.2013, eingeräumt“ und „mitgeteilt“ hat, „unter Alkoholeinfluss gestanden und deshalb wohl den nötigen Respekt verloren zu haben“, weshalb er „inzwischen Kontakt zur Suchtberatung aufgenommen habe“.
b) Diese Feststellungen sind unzureichend, da sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes über die reine Tatbestandserfüllung hinaus nicht erkennen lassen und damit als (alleinige) Grundlage für die Strafzumessung nicht ausreichen: Aus den knappen Feststellungen des AG ergibt sich noch nicht einmal, ob die Beschimpfung des Polizeibeamten mit einer Formalbeleidigung im Zusammenhang mit dessen Dienstausübung erfolgte oder der Beamte als Privatperson beleidigt wurde. Sofern die Beleidigung im Rahmen der Dienstausübung des Geschädigten erfolgt sein sollte, sind regelmäßig weitere Mindestfeststellungen zum Vortatgeschehen und den Beweggründen und Zielen des Täters, etwa zur polizeilichen Maßnahmerichtung, ihrem Anlass und Ablauf sowie zu möglichen Rechtsgrundlagen und gegebenenfalls zur Rechtmäßigkeit der Diensthandlung, gegen die sich der Angekl. verbal ‚zur Wehr gesetzt hat‘, unverzichtbar (OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.10.2007 – 2 St OLG Ss 160/07 [bei juris]).
https://blog.burhoff.de/2014/01/wichser-reicht-nicht-im-urteil-muss-mehr-stehen
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4. Rechtssprechung allgemein:
BVerfG: Maßnahmen der öffentlichen Gewalt dürfen auch scharf kritisiert werden
Das Bundesverfassungsgericht hat die strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen Kritik an einer Ausländerbehörde wegen Verstoß gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aufgehoben (Beschluss vom 24.07.2013, Az.: 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13).
Das BVerfG betont, dass die Strafgerichte bei der Beurteilung von Kritik an öffentlichen Stellen berücksichtigen müssen, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört. Dieser Aspekt ist bei der gebotenen Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht deshalb besonders hoch zu veranschlagen.
Das BVerfG rügt zunächst, dass bereits die Annahme einer Tatsachenbehauptung fehlerhaft ist. Eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ist nach Ansicht des BVerfG nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes droht.
Das BVerfG betont außerdem, dass der Begriff der Schmähkritik eng definiert ist. Insbesondere bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage
kann eine Schmähung nur selten angenommen werden.
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“Außer Frage steht, daß sich die Justiz der Kritik wegen ihrer Urteile stellen muß. Auch scharfer Protest und überzogene Kritik sind durch die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit gedeckt.”
(Präsident des Oberlandesgerichts a. D. Rudolf Wassermann, in: NJW 1998, 730, 731)
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Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen | Vf. 100-IV-10
Verletzung des Willkürverbots iSv Art 18 Abs 1 S 1 Verf SN und der Meinungsäußerungsfreiheit iSv Art 20 Abs 1 Verf SN durch strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung ohne Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Angeklagten – zur einzelfallbezogenen Ermittlung des Aussagegehalts einer möglicherweise als Schmähkritik zu qualifizierenden Äußerung
„hiermit erstatten wir Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Rechtsbeuger und Lügner der sogenannten 1. Strafkammer beim LG Bautzen, namentlich T., P. und S., aus allen rechtlichen Gründen, insbesondere Beleidigung, Nötigung und Rechtsbeugung.
Mit Beschluss vom 05.02.2009 haben die o.g. Verbrecher erneut in bekannter unwürdiger Art und Weise die Entschädigungsansprüche der geschädigten Antragsteller mit den üblichen Lügen abgewiesen, massiv geltendes deutsches Recht gebeugt, und somit die Geschädigten durch ihre Lügen beleidigt und genötigt.
Diese Rechtsbeugung ist an Unverschämtheit und Dreistigkeit nicht mehr zu überbieten. Es ist offensichtlich, dass die kriminelle Vereinigung Lessingstraße 7 die berechtigten Entschädigungsansprüche mit Lügen verhindern will, um ihresgleichen vor Regressansprüchen zu schützen.
Dieses rechtswidrige Verhalten soll durch Anwendung des § 33a StPO beseitigt werden. Da aber nicht im Ansatz zu erwarten ist, dass innerhalb der Rechtsbeugermafia eine solche Entscheidung ergeht, ist das ganze Verfahren schon dem Grunde nach eine einzige Verarschung und Demütigung.
Die Grenze des Unvertretbaren ist hier offensichtlich bei Weitem überschritten. Dass bewusstes Handeln vorliegt, ist wohl unstreitig, und dass das bewusste Feststellen eines falschen Sachverhalts […] eine schwerwiegende Entfernung von jeglichem Recht und Gesetz darstellt, wohl ebenfalls.
„Nach dem erneuten Raub unseres Eigentums durch die kriminelle Staatsanwältin L. am 31.01.2008 ist unsere berufliche und familiäre Existenz vollständig zerstört.“
„betreffs der fortgesetzten Rechtsbeugung Ihrer Gewohnheitsverbrecher der sogenannten 1. Strafkammer“
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BVerfG – PM Nr. 21/2010 vom 7. April 2010 – Beschluss vom 18. Februar 2010 – 1 BvR 2477/08:
…“Die Meinungsfreiheit ist jedoch nicht allein unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern gewährleistet primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht die Meinungsfreiheit ihr in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann.”
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Wenn es um eine Meinungsäußerung vor Gericht geht, darf „im Kampf ums Recht“ ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um polarisierend seine Meinung zu Gehör zu bringen; selbst personenbezogene starke Formulierungen können gestattet sein (BVerfG NJW 2000, 199).
… In Übereinstimmung mit dem LG geht daher auch der Senat davon aus, dass eine großzügige Auslegung am Platze ist, wenn es um die Frage geht, was ein Rechtsanwalt in Verfolgung der Interessen seines Mandanten vortragen darf.
Allerdings müssen die Äußerungen stets ein angemessenes Mittel sein. Ehrverletzende Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten stehen oder deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegen, können den Schutz des § 193 StGB nicht in Anspruch nehmen.
Dabei ist nach Ansicht des Senats auch von ganz besonderer Bedeutung, in welchem Zusammenhag die ehrverletzende Meinungsäußerung gefallen ist. Hat der von der Äußerung Betroffene seinerseits Anlass zur scharfen Kritik geboten, kann der Umfang dessen, was noch im Hinblick auf § 193 StGB gerechtfertigt sein kann, erheblich größer sein als in dem Falle, in dem ohne jegliche Veranlassung zur erheblichen Ehrverletzung geschritten worden ist …
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Urteil 1 Ss 20/09 des KG Berlin vom 08.10.2008
Bei mehreren Deutungsmöglichkeiten ist das Gericht gehalten, andere mögliche Deutungen, die nicht völlig fern liegen, mit schlüssigen Argumenten auszuschließen, bevor es die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt (vgl. BVerfG NJW 2005, 3274 m.w.N.). Fehlt es bei der Verurteilung wegen eines Äußerungsdelikts daran, so kann das im Ergebnis zur Unterdrückung einer zulässigen Äußerung führen. Die Herauslösung einzelner Elemente aus einer komplexen Äußerung und ihre vereinzelte Betrachtung können somit den Charakter der Äußerung verfälschen und ihr damit den ihr zustehenden Grundrechtsschutz von vornherein versagen (vgl. BGH NJW 1997, 2513; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41 m.w.N.).
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Urteil 1 Ss 20/09 des KG Berlin vom 08.10.2008
Dabei sind alle Umstände der Äußerung in Betracht zu ziehen, also neben ihrem Wortlaut auch ihr Anlass und der gesamte Kontext, in dem sie gefallen ist (ihre „Einbettung“, vgl. BVerfG NJW 2005, 3274, 3275; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2006, 206), sowie die weiteren Begleitumstände (vgl. BVerfGE 93, 266, 295 = NStZ 1996, 26, 27).
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Rechtsanwältin Margit Leitgeb:
Werturteile sind dann keine Beleidigung nach dem Strafgesetzbuch, wenn sich diese Werturteile auf ein “ehrminderndes Verhalten” des Betroffenen beziehen und in diesem Sinne richtig und auch angemessen sind.
Ein interessanten Beschluß hat in diesem Zusammenhang das OLG Koblenz am 12.07.2007 (AZ.: 2 U 862/06) gefällt. Im konkreten Fall wurden von dem Gericht selbst so klare Worte wie “Betrüger von Firma XY” oder “Achtung Betrüger unterwegs! Firma XY” im Kontext eines Gesamtbetrages als zulässige Meinungsäußerung und nicht als Beleidigung gewertet.
Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts stellte das OLG Koblenz fest, dass “in der öffentlichen Auseinandersetzung … auch Kritik hingenommen werden (muss), die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses droht.”;
http://www.onlinerecht-ratgeber.de/onlinerecht/internet_strafrecht/index_03.html
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“Der Richter muß den Wahrheitsgehalt einer beanstandeten Aussage prüfen… Wahre Aussagen sind … hinzunehmen.” (BVerfG in 1 BvR 232/97 vom 12.11.2002)
Bundesverfassungsgericht: Die Wahrheit darf gesagt werdenBürger dürfen sich über andere auch im Internet negativ äußern, wenn es sich dabei um wahre Tatsachen handelt (Az.1 BvR 3487/14):
Bürger dürfen sich über andere auch im Internet negativ äußern, wenn es sich dabei um wahre Tatsachen handelt. Die Grenzen der Meinungsfreiheit würden erst überschritten, wenn die geäußerten Wahrheiten zu einer unverhältnismäßig großen Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen führten, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss.
Im Ausgangsfall hatte der Kläger im Streit mit seinem gewerblichen Vermieter über die Rückzahlung seiner Kaution eine Vergleichszahlung von 1100 Euro erwirkt. Der Vermieter zahlte den Betrag aber erst nach einer Strafanzeige und der Erteilung eines Zwangsvollstreckungsauftrags. Der ehemalige Mieter stellte drei Jahre danach diesen Vorgang mit namentlicher Nennung des Vermieters in Internetportale ein, wo nach Firmen gesucht werden kann. Auf die Klage des Vermieters wurde dies dem Mann gerichtlich untersagt.
Das muss das BVerfG für Richter feststellen, denn so mancher Richter weiss es nicht:
Deutsches Richtergesetz § 38 Richtereid
(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten:
“Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.”
Und alsbald wird man feststellen, dass es viele Wahrheiten gibt zB. die tatsächliche strafprozessuale Wahrheit, die objektive zivilrechtliche Wahrheit, die subjektive Wahrheit, die richterlich bestimmte und angeornete Wahrheit, die auf dem Gerichtspapier feststehende Wahrheit und die reale Wahrheit.
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Beispiele für die Zulässigkeit/Unzulässigkeit von wahren Tatsachenbehauptungen
- Ehemaliger Mieter berichtet in Bewertungsportal über finanzielle Schwierigkeiten seines ehemaligen Vermieters beim Rückzahlen der Mietkaution, so dass am Ende eine Zwangsvollstreckung nötig war
→ zulässig, weil wahre Tatsachenbehauptungen über Vorgänge in der Sozialsphäre grundsätzlich hinzunehmen sind (BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 1 BvR 3487/14). - Eine Zeitung berichtet über die Auftritte des Lebenspartners einer Schauspielerin in Pornofilmen ohne Nutzung eines Kondoms
→ zulässig, weil dessen Aktivitäten in den Pornofilmen Teil der Sozialsphäre waren, da er gut erkennbar und sogar auf dem Titelbild eines der Filme zu sehen war (BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 332/09).
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Meinungsfreiheit schützt auch emotionalisierte Äußerungen und überspitzte Meinungen
Pressemitteilung Nr. 21/2016 vom 29. April 2016
Beschluss vom 10. März 2016 1 BvR 2844/13, Verurteilung wegen Verleumdung
a) Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht. Sie umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen. Dabei kann insbesondere bei Vorliegen eines unmittelbar vorangegangenen Angriffs auf die Ehre eine diesem Angriff entsprechende, ähnlich wirkende Erwiderung gerechtfertigt sein. Wer im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben hat, muss eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie das persönliche Ansehen mindert.
- b) Die angegriffenen Entscheidungen genügen diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht. Zwar haben die Gerichte zutreffend einerseits das große Informationsinteresse der Öffentlichkeit und andererseits den Freispruch berücksichtigt, der dazu führt, dass die schweren Vorwürfe, die Gegenstand des Strafverfahrens waren, nicht unbegrenzt wiederholt werden dürfen. Auch haben sie berücksichtigt, wieweit die Äußerungen sich auf öffentliche Angelegenheiten bezogen.
Indem die Gerichte davon ausgingen, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine sachliche Wiedergabe der wesentlichen Fakten zu beschränken habe, und hierfür auf das öffentliche Informationsinteresse abstellen, verkennen sie die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch unabhängig von einem solchen Interesse geschützte Freiheit, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert zu bewerten. Zugleich übersieht diese Sichtweise das öffentliche Interesse an einer Diskussion der Konsequenzen und Härten, die ein rechtsstaatliches Strafprozessrecht aus Sicht möglicher Opfer haben kann. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin war in die Abwägung zudem einzustellen, dass sie sich in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem (noch nicht rechtskräftigen) Freispruch äußerte und lediglich wiederholte, was der Öffentlichkeit aufgrund der umfänglichen Berichterstattung zu dem Strafverfahren bereits bekannt war. Die Gerichte haben überdies das vorangegangene Verhalten des Klägers nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt. Der Beschwerdeführerin steht ein „Recht auf Gegenschlag“ zu und dabei ist sie nicht auf eine sachliche, am Interview des Klägers orientierte Erwiderung beschränkt, weil auch der Kläger und seine Anwälte sich nicht sachlich, sondern gleichfalls in emotionalisierender Weise äußerten. Der Kläger, der auf diese Weise an die Öffentlichkeit trat, muss eine entsprechende Reaktion der Beschwerdeführerin hinnehmen.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass grundsätzlich auch die überspitzte Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung unterliegt (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>). Dabei kann insbesondere bei Vorliegen eines unmittelbar vorangegangenen Angriffs auf die Ehre eine diesem Angriff entsprechende, ähnlich wirkende Erwiderung gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 24, 278 <286>). Wer im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben hat, muss eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie das persönliche Ansehen mindert (vgl. BVerfGE 12, 113 <131>; 24, 278 <286>; 54, 129 <138>).
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Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den grundrechtlichen Schutz der Meinungsfreiheit
Pressemitteilung Nr. 48/2016 vom 2. August 2016
Beschluss vom 29. Juni 2016
1 BvR 2646/15
Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassungswegen eng zu verstehen. Schmähkritik ist ein Sonderfall der Beleidigung, der nur in seltenen Ausnahmekonstellationen gegeben ist. Die Anforderungen hierfür sind besonders streng, weil bei einer Schmähkritik anders als sonst bei Beleidigungen keine Abwägung mit der Meinungsfreiheit stattfindet. Wird eine Äußerung unzutreffend als Schmähkritik eingestuft, liegt darin ein eigenständiger verfassungsrechtlicher Fehler, auch wenn die Äußerung im Ergebnis durchaus als Beleidigung bestraft werden darf.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-048.html
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Und auch der Umstand, dass seit dem Geschehen, das die Behauptung betraf, mehrere Jahre vergangen seien, könne keine Persönlichkeitsrechtsverletzung begründen:
„Soweit die Gerichte darauf abstellen, dass sich der Beschwerdeführer erst drei Jahre nach der Einstellung eines Strafverfahrens äußert, führt dies nicht zu einem Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Es würde den Beschwerdeführer unverhältnismäßig in seiner Meinungsfreiheit einschränken, wenn nach einer solchen Zeitspanne im Rahmen einer subjektiven Bewertung des Geschäftsgebarens eines nach wie vor in gleicher Weise tätigen Gewerbebetreibers von ihm erlebte unstreitig wahre Tatsachen nicht mehr äußern dürfte.“
(BVerfG, Az.: 1 BvR 3487/14)
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4. Beleidigung und Pressefreiheit:
EGMR Entscheidung zur Meinungsfreiheit der Presse gegenüber Richtern und Gerichtsentscheidungen, 02.11.2006
Zur Freiheit der Presse gehört auch die Kritik an Gerichtsentscheidungen. Hierbei kann es indes erforderlich sein, das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit gegen destruktive und haltlose Angriffe zu verteidigen. Haben herabsetzende Werturteile aber eine ausreichende tatsächliche Basis (hier: kritikwürdige Passage in einer Gerichtsentscheidung), darf kein allein destruktiver Angriff angenommen werden.
Die Meinungsfreiheit ist für die demokratische Gesellschaft von konstitutiver Bedeutung. Sie stellt eine der grundlegenden Voraussetzungen für ihre Fortentwicklung und die Selbstverwirklichung des Einzelnen dar. Ihr Schutzbereich umfasst auch Meinungen, die verletzen, schockieren oder beunruhigen.
Die Meinungsfreiheit kann ausnahmsweise eingeschränkt werden, jedoch sind die Ausnahmen eng auszulegen und das Bedürfnis für eine Einschränkung muss überzeugend dargelegt werden. Erforderlich kann eine Einschränkung gemäß Art. 10 II EMRK nur sein, wenn für sie ein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis besteht. Für dessen Feststellung ist den Vertragsstaaten ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen, der jedoch in Fragen öffentlichen Interesses eng bemessen ist und der Überprüfung durch den EGMR auch hinsichtlich der Gesetzesanwendung durch die nationale Rechtsprechung unterliegt
EGMR Nr. 60899/00 – Urteil vom 2. November 2006
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Basiswissen Journalismus: Presserecht für Journalisten und Blogger
Mit diesem Beitrag möchte ich einen Einblick in das Presserecht geben. Inhalte u.a.: Was gehört zur „Presse“? Tatsachen, Meinungen und die Grenze zur Beleidigung.
…Dabei darf die Meinung umso härter sein, je höher das öffentliche Interesse an der Person ist, je mehr die Meinung eine „Machtkritik“ darstellt (§ 193 StGB). Dagegen muss sie milder sein, wenn die Person in ihrer Privatsphäre betroffen ist (s. Abwägung).
Beispiel: Man darf über eine Ministerin in ihrer politischen Funktion härter schreiben („Sie agiert wie eine Wildsau auf Trüffelsuche.“), als über dieselbe Ministerin als Privatperson („Sie sah im Badeanzug wie ein Borstenvieh aus.„).
Auch Satire darf sich weiter aus dem Fenster herauslehnen, solange sie auf eine kritische Auseinandersetzung mit der Sache abzielt und nicht auf die Herabwürdigung der Person. …
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EGMR: Teilnehmer an Radiodiskussion muss nicht sorgfältiger sein als Journalisten
Den Medien kommt in einer demokratischen Gesellschaft die wichtige Aufgabe zu, die Allgemeinheit in allen Angelegenheiten des öffentlichen Interesses zu informieren (zB EGMR Bladet Tromsø und Stensaas, Rn 59). Um diese Aufgabe als “public watchdog” (zuletzt etwa EGMR Stankiewicz ua, Rn 64) nicht übermäßig zu beeinträchtigen, sind Journalisten auch vor Sanktionen geschützt, wenn sich ihre Berichterstattung nachträglich als unwahr oder zumindest nicht beweisbar herausstellt, vorausgesetzt, sie haben in gutem Glauben über eine Angelegenheit von echtem öffentlichem Interesse (“genuine public interest”) berichtet und dabei die professionelle journalistische Sorgfalt eingehalten (zB EGMR Kasabova, Rn 63).
Schützt journalistische Sorgfalt auch Nichtjournalisten?
Kann sich aber auch jemand auf die Wahrnehmung der journalistischen Sorgfalt berufen, der nicht als Journalist, sondern als “Privater” bzw als Experte an einer Radiodiskussion teilnimmt? Der EGMR hat das heute in seinem Urteil im Fall Braun gegen Polen (Appl. nr. 30162/10) bejaht (siehe auch die Pressemitteilung des EGMR).
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Bewertungsportal über Ärzte von Meinungsfreiheit gedeckt
Amtsgericht München, Urteil vom 12.10.2012 – 158 C 13912/12
Ein Bewertungsportal über Ärzte ist dann zulässig, wenn eine Nachverfolgung im Falle etwaiger beleidigender oder rufschädigender Äußerungen möglich ist. Das Recht der Internetbetreiberin auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit überwiege das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Soweit vorhanden sind auf dem Portal Informationen wie Name, Titel, Fachrichtung, Praxisanschrift und weitere Kontaktdaten sowie ggf. auch Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen abrufbar. Nach vorheriger Registrierung können Bewertungen in einem Notenschema und Freitextkommentare eingegeben werden. Die Noten und Kommentare sind dann für andere Nutzer abrufbar und werden von der Internetbetreiberin als fremde Information angeboten. Eine Bewertung ohne vorherige Registrierung ist nicht möglich. Im Rahmen der Registrierung muss eine gültige E-Mail-Adresse angegeben werden, die im Zuge des Registrierungsvorgangs verifiziert wird.
Über einen Gynäkologen wurden drei anonymisierte Bewertungen eingestellt:
+ toller Arzt – sehr empfehlenswert
+na ja…
+kompetenter, netter Arzt, sehr zu empfehlen!
Als dieser Ende Januar 2012 davon erfuhr, dass er in dem Bewertungsportal bewertet worden war, setzte er sich mit der Internetbetreiberin in Verbindung und forderte diese zur Löschung auf. Er habe der Speicherung seiner Daten nie zugestimmt. Diese weigerte sich jedoch. Der Arzt erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies diese jedoch ab.
Dem Kläger stehe weder ein Löschungs- noch ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Zwar berührten die Speicherung seiner Daten und die Bewertungen den Schutzbereich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit auch seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. In der Gesamtschau überwiege jedoch das Recht der Internetbetreiberin auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit.
So sei eine Nachverfolgung im Falle etwaiger beleidigender oder rufschädigender Äußerungen möglich. Aufgrund der notwendigen Registrierung sei der Beklagten die jeweilige E-Mail-Adresse eines Bewerters bekannt und könne dem Arzt mitgeteilt werden, dem es frei stünde, sich bei der Internetbetreiberin zu melden.
Das Recht der Internetbetreiberin auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit werde durch ein Interesse der Öffentlichkeit an der Verfügbarkeit von Daten über medizinische Versorgungsmöglichkeiten zusätzlich noch verstärkt. Es komme der Entscheidung, ob bzw. von welchem Arzt sich der Einzelne behandeln lassen wolle zugute, wenn diese Entscheidung auf eine möglichst fundierte und breite Entscheidungsgrundlage gestellt werden könne. Neben anderen Faktoren bei der Auswahl eines Arztes biete das Internetportal der Beklagten wegen des darin abgebildeten breiten Meinungsbildes dazu eine sinnvolle Möglichkeit. Auch deshalb bestehe ein öffentliches Informationsinteresse an der Veröffentlichung solcher Daten durch die Internetbetreiberin.
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5. Rechtssprechung Kollektivbeleidigung:
“Kollektivbeleidigung“ nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und abgegrenzten Personengruppe, Pressemitteilung Nr. 36/2016 vom 24. Juni 2016
Beschlüsse vom 17. Mai 2016, 1 BvR 257/14, 1 BvR 2150/14
Die Kundgabe der Buchstabenkombination „ACAB“ im öffentlichen Raum ist vor dem Hintergrund der Freiheit der Meinungsäußerung nicht ohne weiteres strafbar. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats in zwei heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden. Die Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB) setzt voraus, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht; ansonsten ist der Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-036.html
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„Kollektivbeleidigung“ nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und abgegrenzten Personengruppe, Beschluss vom 26. Februar 2015, 1 BvR 1036/14
Das Tragen eines mit der Buchstabenkombination „FCK CPS“ beschrifteten Ansteckers im öffentlichen Raum ist vor dem Hintergrund des Grundrechts auf Meinungsfreiheit nicht ohne weiteres strafbar.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-023.html
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Das Bundesverfassungs-Gericht und die Meinungsfreiheit, 26.05.2002
“Soladaten sind Mörder” stellt keine Beleidigung dar.
Mit dieser Begründung zeigt das Gericht die Wirkung der Doppelbegründung der Meinungsfreiheit. Schmähkritik liege nur dann vor, wenn die persönliche Kränkung das sachliche Anliegen des Äußernden völlig in den Hintergrund dränge. Mit dem Tucholsky-Zitat äußerten sich die Beschwerdeführer gegen die soziale Funktion von Soldaten. Damit bleibe ihre Kritik am Töten im Kriegsfall im Vordergrund.
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6. Rechtssprechung anwaltliches Standesrecht
Das BVerfG, 22.10.2017 – 1 BvR 1822/16 hat entschieden, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur dann versagt werden darf, wenn das Fehlverhalten des Assessors geeignet ist, das Vertrauen in die Integrität der Rechtsanwaltschaft im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege zu beeinträchtigen und diese Beeinträchtigung seine grundrechtlichen Belange überwiegt.
Im Laufe des juristischen Referendariats der Beschwerdeführerin war es zwischen ihr und ihrem Ausbilder in der staatsanwaltschaftlichen Station mehrfach zu Auseinandersetzungen gekommen. Der ausbildende Staatsanwalt beurteilte die Beschwerdeführerin schließlich mit der Note „befriedigend“, was die Beschwerdeführerin als ungerecht empfand. Sie wandte sich nach Erhalt der Beurteilung im Februar 2011 per E-Mail an ihren Ausbilder und belegte diesen mit verschiedenen Äußerungen beleidigenden Charakters.
Sie schrieb: „Sie sind ein provinzieller Staatsanwalt, der nie aus dem Kaff rausgekommen ist, in dem er versauert“. „Mit Ihrem Leben und Ihrer Person sind Sie so zufrieden wie das Loch vom Plumpsklo. „Ihr Weltbild entspricht dem des typischen deutschen Staatsbürgers von 1940.“ „Als Sie mich vor sich hatten, sind Sie vor Neid fast erblasst. Ich konnte Ihren Hass geradezu sinnlich wahrnehmen. Am liebsten hätten Sie mich vergast, aber das ist ja heute out. Also taten Sie das einzige, wozu Ihnen Ihre begrenzte Position die Möglichkeit gibt: Sie stellten mir ein wirres Zeugnis aus, das an jeder Realität vorbeigeht. Nun, ich beglückwünsche Sie zu diesem strahlenden Sieg, genießen Sie ihn aufrichtig, kosten Sie ihn bloß richtig aus – denn während es für mich nur ein unerhebliches Ärgernis ist (welches mich, zugegeben ziemlich in meinem Rechtsempfinden berührt), ist es für SIE der Höhepunkt Ihres Lebens. Etwas Schöneres wird Ihnen während Ihrer armseligen Existenz nie erfahren. […]“
In dem sich anschließenden Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung wandte sich die Beschwerdeführerin im April 2011 per E-Mail an die zuständige Oberstaatsanwältin und brachte Zweifel an deren Rechtstreue und intellektuellen Fähigkeiten zum Ausdruck. Sie schrieb ihr: „Ich bestaune die Praxis der Staatsanwaltschaft, Rechtsbrüche zu verfolgen, ohne sich selber an das Recht zu halten. Sollte das eine Frage der inneren Einstellung sein, gehören Sie nicht in den Justizdienst. Sollte das intellektuell bedingt sein, so besuchen Sie doch noch einmal eine Grundstudiumsvorlesung.“
http://justillon.de/2017/11/freche-juristin-als-anwaeltin
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7. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Äußern einer Meinung nicht nur hinsichtlich ihres Inhalts, sondern auch hinsichtlich der Form ihrer Verbreitung (vgl. BVerfGE 54, 129 (138 f.); 60, 234 (241); 76, 171 (192)).
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 699/06 vom 22.2.2011
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Äußern einer Meinung nicht nur hinsichtlich ihres Inhalts, sondern auch hinsichtlich der Form ihrer Verbreitung (vgl. BVerfGE 54, 129 (138 f.); 60, 234 (241); 76, 171 (192)). Hierzu gehört namentlich das Verteilen von Flugblättern, die Meinungsäußerungen enthalten. Geschützt ist darüber hinaus auch die Wahl des Ortes und der Zeit einer Äußerung. Der sich Äußernde hat nicht nur das Recht, überhaupt seine Meinung kundzutun, sondern er darf hierfür auch die Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht (vgl. BVerfGE 93, 266 (289)). …
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Äußern einer Meinung nicht nur hinsichtlich ihres Inhalts, sondern auch hinsichtlich der Form ihrer Verbreitung (vgl. BVerfGE 54, 129 (138 f.); 60, 234 (241); 76, 171 (192)). Hierzu gehört namentlich das Verteilen von Flugblättern, die Meinungsäußerungen enthalten. Geschützt ist darüber hinaus auch die Wahl des Ortes und der Zeit einer Äußerung. Der sich Äußernde hat nicht nur das Recht, überhaupt seine Meinung kundzutun, sondern er darf hierfür auch die Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht (vgl. BVerfGE 93, 266 (289)).
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Zum Begriff Schweinesystem
20. Februar 2015 von Rechtsanwalt Oliver Marson
Entspricht die Verwendung des Begriffes “Schweinesystem” für die Bezeichnung der Richterschaft eines Verwaltungsgerichtes dem Sachlichkeitsgebot eines Anwaltes?
In einem Prozeß vor dem Verwaltungsgericht hatte ein Anwalt die Richterschaft des Gerichtes als “Schweinesystem” bezeichnet. Hierbei hatte er allerdings in seinem Schriftsatz den Begriff Schweinesystem in Anführungszeichen gesetzt. Das Anwaltsgericht Köln meint, da der Anwalt den Begriff Schweinesystem in Anführungszeichen gesetzt hat, übt zwar der Anwalt Kritik an der Richterschaft aus, bringt jedoch gleichzeitig zum Ausdruck, dass es sich hier nur um einen Vergleich als sprachliches Mittel handelt und verstößt damit nicht gegen das Sachlichkeitsgebot (AnwG Köln v. 6.11.2014- 10 EV 255/11).
8. Rechtssprechung:
Bei Sachbezug muss NS-Vergleich keine verbotene Schmähkritik sein
1. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheitsind schon dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge,dass sie dann nicht im selben Maß am Schutzdes Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen,die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind.
2. Historische Vergleiche mit dem Nationalsozialis mus oder Vorwürfe einer „mittelalterlichen“ Gesinnung im Ablehnungsgesuch einer Naturalpartei gegen einen Richter können besonderes Gewicht im Rahmen der Abwägung haben, begründen aber nicht schon für sich besehen die Annahme des Vorliegens von Schmähkritik.
Sie entbehren nicht eines sachlichen Bezugs, wenn sie sich wegen der auf die Verhandlungsführung und nicht auf den Richter als Person gerichteten Formulierungen nichts innerhaltend aus diesem Kontext lösen lassen und nicht als bloße Herabsetzung des
Richters. BVerfG (2. Kammerdes ErstenSenats), Beschl.v. 14.6.2019– 1 BvR2433/17)
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Bei der richtigen Einordnung als Schmähkritik wäre die Entscheidung als richtig anzusehen. Viele der Äußerungen dürften aber als Fomalbeleidigungen einzustufen sein und daher ist die Entscheidung nicht als richtig anzusehen:
Das Landgericht sah Beschimpfungen wie “Drecks Fotze” als nicht beleidigend
an. Das Gericht hatte am 9. September 2019 entschieden, dass Hass-Kommentare, die
Künast bei Facebook erreichten, “haarscharf an der Grenze des von der Antragstellerin noch Hinnehmbaren” seien. Demnach liegt bei Beschimpfungen wie “Drecks Fotze”, “Stück Scheisse” und “Geisteskranke” laut den Richtern “keine Diffamierung der Person der Antragstellerin und damit keine Beleidigungen” vor.
Die gerügten Äußerungen, um die es geht, reichen von “Stück Scheisse”
über “Drecks Fotze” bis zu “Sondermüll”. Zu insgesamt 22 Kommentaren auf
Facebook, die sich gegen Künast richten, hatte das LG am 9. September 2019
[1] entschieden (Az. 27 AR 17/19), dass es sich nicht um strafbare
Beleidigungen handle. Die Aussagen seien “keine Diffamierungen der Person”,
sie wiesen vielmehr alle einen Sachbezug auf.
Hasskommentare: Gericht mit Kehrtwende im Fall Künast, tagesschau.de, 21.01.2020 ( LG Berlin 27 AR 17/19)
Durfte Renate Künast in Kommentaren zu einem Facebook-Post als „Stück Scheisse“, „Schlampe“, „Drecks Fotze“, als „hohle Nuß, die entsorgt gehört“ und als „Sondermüll“ bezeichnet werden? Im September 2019 beantwortete das Landgericht Berlin diese Frage mit Ja. Nun kommt es zu einem anderen Ergebnis und ändert seinen Beschluss von damals teilweise ab.
16 weitere Kommentare lässt das Landgericht trotzdem weiterhin als von der Meinungsfreiheit geschützt durchgehen. Künasts Anwälte haben bereits angekündigt, diese Entscheidung in der zweiten Instanz vor dem Berliner Kammergericht angreifen zu wollen.
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OLG Frankfurt, 11.11.1983:
Freispruch für: “Nebenbei bemerkt ist für mich jeder deutsche Soldat (Polizist, Jurist) aus der BRD ein potentieller Judenausrotter (sind nur leider keine mehr da) und Säuglinge-mit-dem-Kopf-an-die-Wand-Klatscher, wie es ja wohl auch neben dem Skatspielen eine der Lieblingsbeschäftigungen der deutschen Wehrmacht (Polizei, Justiz etc.) im 3. Reich war.“
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Eine skurrile Auseinandersetzung findet ein Ende: Das Münchner Amtsgericht hat Henryk M. Broder vom Vorwurf der Beleidigung freigesprochen. Der Journalist stand vor Gericht, weil er die deutsche Justiz als „Erben der Firma Freisler“ bezeichnet hatte.
Anders als der Präsident des Frankfurter Landgerichts, Berhard Kramer, der die Strafanzeige gegen Broder im Februar 2006 gestellt hatte, fasste das Gericht die Äußerung Broders „Es bleibt der Hautgout, dass die Erben der Firma Freisler entscheiden, was antisemitisch ist und was nicht“ keineswegs als Beleidigung der Frankfurter Richter auf. Vielmehr müsse sich die deutsche Justiz ihrem historischen Erbe stellen, meinte das Amtsgericht – ließ allerdings keinen Zweifel daran, dass Broders Äußerung gerade in juristischen Kreisen als arge Geschmacklosigkeit empfunden werde.
Nachdem seine Verteidiger den „Freisler“-Ausspruch ihres Mandanten mit einem Exkurs zur deutschen Vergangenheitsbewältigung untermauert hatten („Das können wir uns nicht aus den Roben klopfen“, meinte der Berliner Verteidiger Jan Hegemann), dankte Broder für das „kleine etymologische Seminar“ in Sachen historisches Erbe – und merkte an, die deutsche Justiz sei nach 1945 „vermutlich nicht aus der Heilsarmee“ entstanden.
Es wäre eine besondere Pointe der Geschichte, meinte Broder, der gelegentlich auch Gastkommentare für die Deutsche Richterzeitung schreibt, wenn nun ausgerechnet er ein Opfer jener Justiz werde, der die Auseinandersetzung mit der eigenen Vergangenheit nicht gelungen sei.
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/urteil-gericht-spricht-broder-im-beleidigungsprozess-frei-1436667.html
Amtsgericht München
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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2013 *1)
“Systemimmanenter Rassismus” gegenüber Behördenmitarbeiter ist nicht zwingend eine Beleidigung
…Nur ausnahmsweise kann im Sinne einer Regelvermutung auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage wird dies nur selten vorliegen und eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 93, 266 <294, 303>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 <3018>).
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BVerfG: Die Bezeichnung “rechtsradikal” oder “rechtsextrem” ist zulässiges Werturteil
Wenn Textbeiträge im Netz stehen, “muss zur öffentlichen Meinungsbildung auch eine inhaltliche Diskussion möglich sein”. Die Einschätzung, ob jemand rechtsextrem oder gar rechtsradikal sei, sei eine letztlich nicht beweisfähige Einschätzung. Auch eine unsachliche Schmähkritik liege hier nicht vor. Der Vorwurf sei von der Meinungsfreiheit erfasst.
Die daraufhin erhobene Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das Verfassungsgericht hat beide Urteile aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Bei der Äußerung “rechtsradikal” handele es sich um eine Meinungsäußerung. Der Begriff der Schmähkritik sei eng definiert:
“Fehlerhaft ist dann aber, dass das Oberlandesgericht die Äußerungen als Schmähkritik einstuft und damit ebenfalls aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit herausfallen lässt. Verfassungsrechtlich ist die Schmähung eng definiert. Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>). Eine Schmähkritik ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 <284>). Dies kann hier aber nicht angenommen werden. Alle Äußerungen haben einen Sachbezug. Die erste Äußerung bezieht sich auf den Text des Klägers „Die schleichende Revolution der Kosmokraten“, die zweite Äußerung auf den Text „Art. 146 – Die Mär von der gesamtdeutschen Verfassung“, und die dritte Äußerung stammt aus einem vorprozessualen Schriftsatz und bezieht sich auf den Unterlassungsanspruch.”
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Abschiebemaßnahmen mit „Gestapo-Methoden“ zu vergleichen, hat das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet (NJW 1992, S.2815 f.).
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BVerfG, Beschluss v. 22.06.1982, Az. 1 BvR 1376/79
CSU sei “die NPD von Europa” im Wahlkampf nicht zwingend eine Beleidigung.
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“Das ihre Amtsvorgänger die Rassegesetze gegen die Juden rechtssicherer angewandt haben.”
stellt gemäss dem OLG Hamm, Beschl. v. 14.08.2014 – 2 RVs 29/14 keine Beleidigung dar.
Der Angeklagte schreibt als Reaktion auf einen vorherigen Fernsehbericht des WDR über die Abschiebehaft eines serbischen Ehepaares, in dem über „angebliche Missstände bei der Abschiebepraxis“ berichtet worden war, eine E-Mail mit folgendem Inhalt an die zuständige Behörde, das Ausländeramt des Kreises G:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
nach dem Erleben des heutigen WDR-Beitrages muss ich sachlich feststellen, daß Ihre Amtsvorgänger die Reichsrassengesetze gegen die Juden rechtssicherer angewandt haben. Man sollte doch erwarten, daß die rechtssicheren Handlungen, die jedem damaligen Judenschänder seinen Beamtenstatus erhielten, auch noch von Ihnen beherrscht werden. Aber zu Ihrer Beruhigung: Ehe dem deutschen Beamten ein Rechtsbruch nachgewiesen würde, drehte sich die Erde rückwärts.
Weiter so bis zum Ruhestand.
Und Kopf hoch, selbst Roland Freislers Witwe wurde im Nachhinein die Altersversorgung aufgebessert.“
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„Das erinnert mich an SS-Methoden“ – noch von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Das OLG geht im OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.03.2012 – 2 Ss 329/11 – zwar von einer Beleidigung aus, sieht diese aber über § 193 StGB gedeckt:
Der Angeklagte wurde durch Beamte der Bundespolizei im Regionalexpress auf der Strecke zwischen A und B angesprochen und darum gebeten, sich auszuweisen. Dem lag zugrunde, dass aus Anlass von Anschlagsdrohungen islamistischer Kreise verstärktes Augenmerk auf Personen mit anderer Hautfarbe gerichtet wurde. Der Angeklagte reagierte aggressiv und verweigerte sich auszuweisen. Nachdem die Beamten ihm zu seinem Sitzplatz gefolgt waren und einer der Beamten nach seinem Rucksack griff, erklärte der Angeklagte, dass ihn das an etwas erinnere. Auf Nachfrage des Beamten, woran ihn das erinnere, erklärte der Angeklagte, das erinnere ihn an Methoden der SS, es erinnere ihn an die SS. Auf Nachfrage des Beamten, ob der Angeklagte ihn beleidigen wolle, verneinte dieser. Der Beamte forderte ihn nun mit den Worten auf: „dann sagen Sie doch, dass ich ein Nazi bin“, woraufhin der Angeklagte entgegnete: „Nein, das sage ich nicht“.
Leitsatz: 1. Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen des Ehrschutzes einerseits und des Grundrechts der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG kommt der Meinungsfreiheit Vorrang zu.
2. Nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts geht in Fällen, in denen sich die Äußerung als Kundgabe einer durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinung darstellt, die Meinungsfreiheit grundsätzlich dem Persönlichkeitsschutz vor, und zwar auch dann, wenn starke, eindringliche und sinnfällige Schlagworte benutzt werden oder scharfe, polemisch formulierte und übersteigerte Äußerungen vorliegen, auch wenn die Kritik anders hätte ausfallen können.
3. Der Vergleich eines Polizeiverhaltens mit SS-Methoden hält sich noch im Rahmen der Meinungsfreiheit.
Sie hüllen sich in einen Anschein von Pseudolegitimität, die Sie aber in Wahrheit in keiner Weise für sich beanspruchen können.
Denn in Wahrheit begehen Sie – zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal – genauso schlicht Unrecht, wie es auch Roland Freisler getan hat.
So betrachtet ist das Unrecht, das Sie begehen noch viel perfider, noch viel abgründiger, noch viel hinterhältiger als das Unrecht, das ein Roland Freisler begangen hat:
Bei Roland Freisler kommt das Unrecht sehr offen, sehr direkt, sehr unverblümt daher. Bei Ihnen hingegen kommt das Unrecht als unrechtmäßige Beanspruchung der Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie daher: Sie berufen sich auf die Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, handeln dem aber – zumindest in dem vorliegenden Justizskandal – zuwider.“Der Dienstvorgesetzte der Senatsmitglieder erstattete daraufhin Strafanzeige, die zu einer Verurteilung des Anwalts durch das Amtsgericht (AG) München zu 60 Tagessätzen wegen Beleidigung führte (v. 02.10.2015, Az. 842 Ds 235 Js 132863/15). Die Verurteilung wurde durch das Landgericht (LG) aufrechterhalten (v. 16.02.2016, Az. 22b Ns 235 Js 132863/15), anschließend jedoch durch das OLG zurückverwiesen (v. 11.07.2016, Az. 5 OLG 13 Ss 244/16) und sodann durch einen anderen Senat des LG erneut aufrechterhalten (v. 30.11.2016, Az. 24 Ns 235 Js 132863/15 (2)). Diese Entscheidung hat das OLG unlängst wiederum aufgehoben und den Anwalt gem. § 353 Abs. 1, 354 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) freigesprochen (v. 31.05.2017, Az. 5 OLG 13 Ss 81/17).
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-muenchen-13ss8117-anwalt-beleidigung-senat-roland-freisler-meinungsfreiheit
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Schmähkritik oder nicht? Ein Nazivergleich kann zulässig sein (Az.: 1 BvR 2973/14)
Beisicht hatte den Grünen-Politiker Volker Beck unter anderem als „Obergauleiter der SA-Horden“ beschimpft und war in Köln wegen Beleidigung verurteilt worden. Der Fall muss nun neu verhandelt werden – mit besseren Aussichten für Beisicht, der heute Vorsitzenderder Partei „Pro NRW“ ist.
Die Gerichtsverfahren gehen auf einen Vorfall aus dem Jahr 2011 zurück. Beisicht hatte für die „Bürgerbewegung pro Köln“ eine Versammlung geleitet, die auf Störer und Gegendemonstranten traf, darunter Volker Beck. „Ich sehe hier einen aufgeregten grünen Bundestagsabgeordneten, der Kommandos gibt“, sagte Beisicht und verglich diesen mit einem SA-Anführer. „Das sind die Kinder von Adolf Hitler. Das ist dieselbe Ideologie, die haben genauso angefangen.“ Beck stellte später Strafantrag.
Die Verfassungsrichter deuten nun an, dass die Äußerungen erlaubt sein könnten. Die Kölner Gerichte hätten sie zu Unrecht als „Schmähkritik“ eingeordnet, mit der Beck ausschließlich beleidigt werden sollte. „Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassungs wegen eng zu verstehen“, mahnten die Richter. Davon könne nur dann die Rede sein, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. Angesichts der Schärfe in politischen Debatten sei das jedoch ein „eng zu handhabender Sonderfall“.
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Im Fall der Urkundenfälschung im Amtsgericht Zwickau hat die Staatsanwaltschaft die Verhängung einer Geldstrafe gegen die Betroffene durch Erlass eines Strafbefehls beantragt. Das Amtsgerichts lehnte diesen Antrag jetzt durch Beschluss ab (Az. 7 Cs 180 Js 27175/18). Demnach darf die seit 2012 von den Zwickauer Justiz-Behörden gequälte Frau einen Richter offiziell als „kriminellen, asozialen, strafvereitelnden, unverschämten Lumpenhund“ bezeichnen. Zur Begründung heißt es: „…dies zeigt eindeutig, dass sie (die Beklagte A.d.R.) der Meinung ist, dass Richter am Amtsgericht Lindenberger sich im Verfahren nicht korrekt verhalten hat und diese Meinung tut sie kund. Die hier gegenständlichen Äußerungen fallen in den Schutzbereich des Grundrechtes auf Meinungsfreiheit. Sie sind durch Elemente der Stellungnahme des Dafürhaltens und des Meinens geprägt und deshalb … als Werturteil anzusehen. Die verletzende Formulierung einer Aussage entzieht diese grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechtes (vgl. BVerfGE , 54, 129 138 f., 93, 266, 289), vgl. Bundesverfassungsgericht 14. 1.2019, Aktenzeichen 1 BvR 233/17.“
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“Zigeunerjude” im politischen Meiungskampf zwar eine Beleidigung aber nicht strafbar.
Eine Strafbarkeit ist aber nicht ausgeschlossen, da auch das Anliegen des Gesetzgebers zu berücksichtigen ist, jedem Wiederaufleben nationalsozialistischen Gedankengutes entgegenzutreten.
Bayerisches OLG, 15.02.2002, 1 St RR 173/01
Vorschriften: (Aus dem Dritten Reich übernommen und in Coburg anwendbar:) StGB § 185 (In Coburg nicht existierend:) StGB § 193, (In Coburg nicht existierend und 1949 eingeführt:) GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 5 Abs. 1/2
Wird in der politischen Auseinandersetzung öffentlich die Ehre Dritter verletzt, so ist zwischen dem Recht auf Meinungsfreiheit und dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Verletzten abzuwägen. Dabei ist auch das Anliegen des Gesetzgebers, jedem Wiederaufleben nationalsozialistischen Gedankengutes entgegenzutreten, zu berücksichtigen.
Das Landgericht hat in der Bezeichnung von Dr. F. als “Zigeunerjude” zwar in objektiver und subjektiver Hinsicht eine Beleidigung durch den Angeklagten gesehen. Es hat sich aber durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, namentlich die des Bundesverfassungsgerichts und auch die des jetzt zur Entscheidung berufenen Senats, gehalten gesehen, den Angeklagten freizusprechen.
Die reine Schmähkritik erschöpft sich in der Herabsetzung einer Person ohne jeglichen Bezug zu Tatsachenbehauptungen. Eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die Äußerung muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 164/165). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist insoweit eine enge Auslegung geboten. Das Bayerische oberste Landesgericht, insbesondere auch dieser Senat, hat daher in der Vergangenheit wiederholt die Annahme von Schmähkritik durch die Tatrichter beanstandet. Dabei handelte es sich z.B. um Fälle, in denen ein Richter wegen bestimmter Entscheidungen der Rechtsbeugung bezichtigt worden war (BayObLGSt 2000, 69) oder ein konkretes polizeiliches Einschreiten als rechtsextrem und ausländerfeindlich beschrieben wurde (BayObLG Beschluss vom 19.12.2001 – 1 StRR 134/01). In diesen Fällen stellte die ehrverletzende Bezeichnung sich als unangemessene Beschreibung eines bestimmten tatsächlichen Geschehens dar. sie war eben gerade nicht losgelöst von jedem Tatsachenbezug. Dass der Text im vorliegenden Fall einen derartigen Tatsachenbezug zum Begriff “Zigeunerjude” aufweist, ist für den Senat nicht zu erkennen und wäre näher zu begründen.
Der Senat ist aber vor allem der Auffassung, dass im Rahmen der Abwägung ein entscheidender Aspekt mit einzubeziehen ist. Das Recht auf Gegenschlag ist gerade im Hinblick auf die “demokratische Komponente” des Art. 5 GG, die die politische Auseinandersetzung in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gewährleisten soll (vgl. Grimm NJW 1995, 1697/1703) anerkannt worden. Der Gewährleistung des demokratischen Diskurses steht aber nicht nur das Persönlichkeitsrecht des Geschädigten gegenüber; vielmehr sind auch diejenigen Gefahren im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, die der Gesamtheit durch die Ausübung des Grundrechts drohen. Das ist hier die Gefahr der Wiederbelebung nationalsozialistischen Gedankenguts. Nicht unberücksichtigt bleiben kann daher im Rahmen der Abwägung das vom Gesetzgeber vielfach zum Ausdruck gebrachte Anliegen, dem Wiederaufleben nationalsozialistischen, insbesondere antisemitischen Gedankengutes zu begegnen (vgl. u.a. §§ 86, 86 a, 130, 194 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StGB).
Der Gesetzgeber wollte vor allem mit der Schaffung des Volksverhetzungstatbestandes im Jahre 1960 eine Vergiftung des politischen Klimas durch die Verharmlosung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft verhindern (“Klimaschutz”). Schon dem Ingangsetzen einer historisch als gefährlich nachgewiesenen Eigendynamik wollte er entgegenwirken und den Anfängen wehren (BGH NJW 2001, 624/627).
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„Nazi-Schlampe“ in Satiresendung über AfD-Politikerin, die gesagt hatte, politische Korrektheit gehöre auf den Müllhaufen der Geschichte
Keine Schmähkritik/Formalbeleidigung, weil durch die Bezugnahme auf politische Unkorrektheit eine Auseinandersetzung in der Sache erfolgte (LG Hamburg, Beschluss vom 11.05.2017, Az. 324 O 217/17).
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“Richter S. lügt offensichtlich”
„Richter S. inszeniert auf diese Weise einen reinen Schauprozess gegen mich“
stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar
4 Ss 138/04 OLG Hamm
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„Verlogen und durchtrieben“ ist nicht immer ehrabschneidend (OLG Celle, Urteil vom 19.4.2012, 13 U 235/11)
„Nach ständiger Rechtsprechung des BGH können ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden. Das sogenannte Ausgangsverfahren soll nämlich nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden“, erläuterte das OLG Celle.
Es sollten die Parteien in einem Gerichtsverfahren sowie in außergerichtlichen Schreiben, die deren konkreter Vorbereitung dienen, alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, „auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird“.
Deshalb fehle in derartigen Fällen für eine Ehrenschutzklage grundsätzlich das
Rechtsschutzbedürfnis.
Die beanstandeten Äußerungen des Beklagten stellen nach Ansicht des Gerichts keine im Rahmen eines vorgerichtlichen Schriftverkehrs unzulässige Schmähung dar. „Eine Äußerung nimmt den Charakter einer Schmähung erst dann an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Gegners im Vordergrund steht und sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person des Gegners besteht; eine für den Betroffenen herabsetzende Wirkung reicht nicht aus“, so die Celler Richter.
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“Halbtagsrichterinnen, die ungestört richterlichen Unfug anrichten”
“Richterin als Heimsuchung, die vom Richtertisch ihre Arroganz der Macht ausspielt”
stellt nicht zwingnd eine Beleidigung dar.
Dem Präsidenten des Landgerichts ging das zu weit – er stellte Strafantrag wegen Beleidigung gegen den Rechtsanwalt. Die Staatsanwaltschaft sah das ähnlich und beantragte einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 6.000 Euro.
Der Rechtsanwalt legte Einspruch ein und führte in der folgenden Hauptverhandlung aus, er habe schließlich nur die berechtigten Interessen seiner Mandantschaft wahrnehmen wollen – auch wenn die Grenzen der Höflichkeit dadurch im Einzelfall überschritten würden. Die in dieser Verhandlung zuständige Richterin sah das ähnlich: Im Kampf um das Recht dürfe auch eine „starke, sinnfällige Sprache“ verwendet werden – wie das Bundesverfassungsgericht für sprachliche Entgleisungen von Rechtsanwälten bereits mehrfach entschieden hat; vgl. BVerfG NJW 2008, 2424 [2426] und besonders deutlich in BVerfGE 76, 171 [192]:
Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erlaubt es dem Anwalt – ebenso wie dem Richter – nicht, immer so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, daß diese sich nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen. Nach allgemeiner Auffassung darf er im „Kampf um das Recht“ auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, ferner Urteilsschelte üben oder „ad personam“ argumentieren, um beispielsweise eine mögliche Voreingenommenheit eines Richters oder die Sachkunde eines Sachverständigen zu kritisieren. Nicht entscheidend kann sein, ob ein Anwalt seine Kritik anders hätte formulieren können; denn grundsätzlich unterliegt auch die Form der Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung.
Der Rechtsanwalt wurde deshalb vom Vorwurf der Beleidigung freigesprochen.
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„Der Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht P. glich dann schon dem, was ich als ,Musikantenstadl‘ bezeichnen möchte. Kein vernünftiges Eigenargument auf Seiten des Richters, aber eine ,Gesamtsicht der Dinge‘. Es wird mir ein ewiges Rätsel bleiben, wie es möglich ist, dass aus nicht einem einzigen stichhaltigen Argument eine ,stichhaltige Gesamtsicht‘ zusammengenäht – halt besser: zusammengeschustert – wird. (…)“.
Läßt sich die Äußerung weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Formalbeleidigung oder Schmähung einstufen, so kommt es für die Abwägung auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter an. Dabei spielt es aber, anders als im Fall von Tatsachenbehauptungen, grundsätzlich keine Rolle, ob die Kritik berechtigt oder das Werturteil „richtig“ ist (vgl. BVerfGE 66, 116 [151]; 68, 226 [232]). Dagegen fällt ins Gewicht, ob von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede. Abweichungen davon bedürfen folglich einer Begründung, die der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie, in der die Vermutungsregel wurzelt, Rechnung trägt.“ (Beschl. v. 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91 u.a.)
„Das Amtsgericht hat zwar geprüft, ob die Äußerung durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gedeckt sein könnte. Indem es argumentiert, das Strafverfahren sei zu jenem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen und daher eine Rechtfertigung der darauf bezogenen Äußerung ausgeschlossen, verkennt es jedoch die Reichweite der Meinungsfreiheit. Zum einen deckt diese auch die Kritik bereits abgeschlossener Strafverfahren. Zum anderen übersieht das Gericht, dass das Kostenfestsetzungsverfahren durchaus mit dem vorhergehenden Erkenntnisverfahren in Zusammenhang steht. Der Beschwerdeführer verbindet seine Kritik an der schleppenden Bearbeitung seines Kostenfestsetzungsantrags mit Ausführungen zu den aus seiner Sicht schon in der mündlichen Verhandlung zu verzeichnenden Schwächen, um seinem Anliegen Nachdruck zu verleihen. Überdies hat das Amtsgericht bei der Abwägung auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Äußerung nicht öffentlich, sondern in einer allein an den Präsidenten des Landgerichts adressierten Dienstaufsichtsbeschwerde gefallen ist, so dass der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Richters nur eine geringe Außenwirkung entfaltet hat.“
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OLG Oldenburg · Beschluss vom 14. April 2008 · Az. Ss 131/08 (I 70)
Beleidigunge Äusserungen gegenüber einem Staatsanwalt stellen nicht zwingend eine strafbare Beleidigung dar und können durch §193 StGB geschützt sein.
Nach Maßgabe des Eröffnungsbeschlusses und des Urteils waren Gegenstand der Verurteilung Äußerungen im Schreiben des Angeklagten an die Generalstaatsanwaltschaft vom 25. September 2006 über einen sachbearbeitenden Staatsanwalt. Mit diesem Schreiben legte der Angeklagte Beschwerde gegen die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen falscher Verdächtigung ein, das auf seine Strafanzeige hin gegen die Verantwortlichen einer Kfz-Versicherung eingeleitet worden war. In dem – weithin unhöflich, überheblich und polemisch gehaltenen – Schreiben bezeichnete der Angeklagte u. a. „das Verhalten“ des sachbearbeitenden Staatsanwalts als „inzwischen ganz offensichtlich vollkommen entartet“; dieses spiegele in keiner Weise die Respektierung seiner grundgesetzlich garantierten Rechte wieder und schütze „ein ganz offensichtlich mafiös bzw. scientologisch organisiertes Unternehmen bei der gewerblichen Ausübung von Verbrechen gegen die Bevölkerung“; den „Super-Ermittlern“ der Staatsanwaltschaft verbliebe nur noch die Aufgabe, die Sache einem Richter vorzulegen.
Das Amtsgericht hat hierin zu Recht die Erfüllung des äußeren und inneren Tatbestands der Beleidigung gesehen. Die Verurteilung beruht gleichwohl auf einem Rechtsfehler, weil dem Angeklagten zu Unrecht abgesprochen worden ist, in Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne von § 193 StGB gehandelt zu haben.
Die in Rede stehenden Äußerungen sind sämtlich nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern als Meinungsäußerungen zu werten. Das gilt nicht nur für die Ausdrücke „entartetes Verhalten“ und „Super-Ermittler“ sondern auch für die Äußerung, das Verhalten des Staatsanwaltes schütze „ein ganz offensichtlich mafiöses bzw. scientologisch organisiertes Unternehmen bei der gewerblichen Ausübung von Verbrechen gegen die Bevölkerung“. In dieser abstrusen Äußerung ist so wenig Tatsachensubstanz enthalten, dass sie letztlich nur als eine (abwertende) Meinungsäußerung angesehen werden kann.
Meinungsäußerungen zur Ausführung von Rechten in einem gerichtlichen Verfahren, wozu auch das hier in Rede stehende Ermittlungsverfahren zählt, sind nach § 193 StGB nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Bei der Auslegung dieser Vorschrift dürfen keine zu engen Grenzen gezogen werden. Wertende Äußerungen über Verhalten und Person von Verfahrensbeteiligten stehen grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Der subjektive Charakter einer abgegebenen Stellungnahme bedingt, dass sich ein Verfahrensbeteiligter zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt und insbesondere dem Verhalten der Gegenseite unter Umständen auch mit drastischen Worten äußern darf. Im “Kampf um das Recht” darf ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, vgl. BverfG NJW 1991, 2074. Allerdings sind auch der Zulässigkeit von Meinungsäußerungen, die in einem gerichtlichen Verfahren gemacht werden, Grenzen gesetzt. Formalbeleidigungen, Schmähkritik und ehrverletzende Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung geltend gemachter Rechte stehen, sind auch dann nicht zulässig.
Bei Zugrundelegen dieser Maßstäbe kann das angegriffene Urteil keinen Bestand haben. Die in Rede stehenden Äußerungen des Angeklagten unterfallen noch dem Schutzbereich des § 193 StGB. Die Ausdrücke „inzwischen ganz offensichtlich vollkommen entartetes Verhalten“ und „Super-Ermittler“ wurden nicht isoliert verwendet, sondern in Zusammenhang mit der anhängigen Rechtssache. Denn sie erfolgten im Rahmen einer Beschwerde gegen die staatsanwaltliche Sachbehandlung. Sie drücken die Unzufriedenheit des Angeklagten mit dem Vorgehen des Staatsanwalts zwar in grob unhöflicher und unangemessener Weise aus, stellen aber noch keine Formalbeleidigungen oder Schmähkritik dar.
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…Als der Mann dann im Gefängnis war, schrieb er an seine – zu diesem Zeitpunkt – nicht in Haft sitzende Ehefrau einen Brief und äußerte sich darin unter anderem über seine Verurteilung mit folgenden Worten:
„Es ist mir einfach unbegreiflich, dass solche Leute, die hier die Urteile aussprechen, ruhig schlafen können, denn die sind in meinen Augen die größten Strolche. Es wäre mal angebracht, verschiedene Herren dort drüben den „Orden wider den tierischen Ernstes“ zu verleihen, da diese in meinen Augen das Talent dazu haben, Karnevalssitzungen abzuhalten. Aber diesbezüglich ist noch nicht das letzte Wort gesprochen und ich bin schon sehr gespannt darauf, wie die „Herren“ das schriftliche Urteil verdrehen, um sich zu rechtfertigen.“
Der Vorsitzende der entsprechenden Strafkammer beanstandete diesen Brief und ordnete an ihn „zur Habe des Gefangenen“ zu nehmen. Abgesendet wurde er nicht. Der betroffene Häftling ließ sich das nicht gefallen. Die gegen die Entscheidung, den Brief nicht abzusenden, gerichtete Beschwerde verwarf das OLG Köln als unbegründet. Dies wurde in erster Linie damit begründet, dass die im Brief getätigten Äußerungen grob beleidigend wären und eine Gefahr für die Ordnung in der JVA darstellen würden.
Danach legte der Mann eine Verfassungsbeschwerde ein – mit Erfolg! Das Bundesverfassungsgericht führte in seinem Beschluss aus: “ Der Beschluss des OLG Köln (…) verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 I GG i.V. mit Art. 2 I GG.(…). Das verfassungskräftige Gebot der Achtung der Privatsphäre, das in dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verbürgt ist, erfährt für den Bereich der Meinungsäußerungen unter Ehegatten durch die Verfassungsgarantie von Ehe und Familie eine besondere Verstärkung. Das Recht auf freie Meinungsäußerung umfasst daher auch das Recht eines Untersuchungsgefangenen, sich gegenüber seinem Ehegatten frei und offen über das Strafverfahren auszusprechen., die Dinge aus seiner Sicht schildern und bewerten zu können, wobei diese Bewertungen naturgemäß oft subjektiv gefärbt oder unsachlich sein mögen. Es ist somit mit der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit im Bereich der ehelichen Privatsphäre nicht vereinbar, Briefe eines Untersuchungsgefangenen an seinen Ehegatten wegen unsachlicher Äußerungen über das anhängige Strafverfahren oder über die in diesem Verfahren tätigen Richter anzuhalten.“
BVerfG, Beschluss vom 16.06.1976; 2 BvR 97/76; BVerfGE 42, 234
OLG Köln, Beschluss vom 12.12.1975 – 2 Ws 914/75
http://justillon.de/2016/05/richter-beleidigung-privatsphaere
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Ein Münchner Rechtsanwalt ist vom Amtsgericht (AG) Augsburg (Urt. v. 16.12.2015, Az. 19 CS 400 JS 120055/15) vom Vorwurf freigesprochen worden, in einem Schreiben eine Richterin beleidigt zu haben. Der Anwalt hatte über die Augsburger Richterin geschrieben, dass sie “entweder heillos überlastet oder maßlos arrogant” sei. Zudem hatte er sich über “postpubertäre” Rachegelüste und Sturheit der 32-jährigen Richterin beschwert.
Eine Kollegin der betroffenen Richterin, die am Mittwoch über die Anklage gegen den Anwalt wegen des Vorwurfs der Beleidigung zu entscheiden hatte, bezeichnete die Äußerungen als nachvollziehbar. Es müsse der Zusammenhang betrachtet werden, betonte sie, und sprach den 59-Jährigen frei. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Geldstrafe von 5.000 Euro, 50 Tagessätze zu 100 Euro, verlangt. Zunächst hatte sie einen Strafbefehl beantragt, gegen den der Jurist Einspruch* eingelegt hatte.
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“…er protestiere „gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin“ und meine, „sie müsse effizient bestraft werden, um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät“.
Partei darf Richter beim “Kampf ums Recht” auch mal beleidigen (BVerfG, Beschluss v. 28.7.2014, 1 BvR 482/13).
Richter galten bislang als unabhängig und wurden mehr oder weniger vor Kritik oder gar deftigen Beleidigungen geschützt. Doch dieses letzte Tabu hat jüngst das Bundesverfassungsgericht gekippt. Begründung: Ob Richter oder wer auch immer – überspitzte Kritik fällt grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit.
http://www.haufe.de/…/partei-darf-richter-beim-kampf-ums-re…
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Staatsanwalt geht mit “Schaum vor dem Mund” gegen die Presse vor unter dem Titel Rabauken in Richter-Roben.
Stellt gemäss der Staatsanwaltschaft Stralsund keine Beleidigung dar.
“Der Nordkurier will sich die Entscheidung nicht gefallen lassen, kündigte bereits weitere Rechtsmittel an. Als Reaktion schrieb Chefredakteur Lutz Schumacher einen Kommentar, in dem er mutmaßte, dass Gericht wie auch Staatsanwaltschaft das Grundgesetz, in dem die freie Meinungsäußerung verankert ist, „verschludert“ haben könnten. Zudem schrieb er, der Staatsanwalt habe „Schaum vor dem Mund“, wenn es um die Presse ginge und erinnerte an finstere Zeiten: „Dieses Land hat zwei Diktaturen hinter sich und leider auch eine entsprechend fürchterliche Justizgeschichte. Die beiden über die freie Presse herfallenden Juristen haben daraus nichts gelernt.“
Schumachers Stück scheint bei der Staatsanwaltschaft mit wenig Begeisterung gelesen worden zu sein. Der Ermittler hat nämlich direkt am Tag nach der Veröffentlichung (22.05.2015) nun auch noch Strafantrag gegen den Chefredakteur gestellt – wegen Beleidigung. Gegenüber MEEDIA reagierte Schumacher auf das Vorgehen der Staatsanwaltschaft: „Meine Gefühlslage schwankt noch zwischen Belustigung und Entsetzen.“
Nach „Rabauken“-Kommentar: Staatsanwalt stellt Strafantrag gegen Nordkurier-Chef Lutz Schumacher
Urteil zu „Rabauken-Jäger“ Der beleidigte Waidmann, 09.09.2016
Ist der Begriff „Rabauken-Jäger“ eine Beleidigung oder nicht? Das hatte das Oberlandesgericht Rostock zu entscheiden. Angeklagt war ein Redakteur des „Nordkurier“. Er kann aufatmen.
Thomas Krause kann aufatmen. Der Journalist des „Nordkurier“ wurde vom Oberlandesgericht Rostock freigesprochen. Seine Verurteilung wegen Beleidigung eines Jagdpächters wurde in der Revisionsinstanz aufgehoben. Krause muss nun nicht tausend Euro Strafe wegen des von ihm verwendeten Begriffs „Rabauken-Jäger“ zahlen.
Der Jäger gehört dem gleichen Kreisverband an wie die CDU-Justizministerin von Mecklenburg-Vorpommern, Uta-Maria Kuder. Der Generalstaatsanwalt hatte die zuständige Staatsanwaltschaft zwei Mal angewiesen, das Strafverfahren gegen den Journalisten aufzunehmen – die Staatsanwälte vor Ort wollten es zuvor wegen Geringfügigkeit einstellen.
Nun hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden: Der Begriff „Rabauke“ stelle eher eine harmlose Herabsetzung dar. Er bezeichne in der Regel einen jungen ungestümen Mann. Da der Jagdpächter, wie in Krauses Artikel beschrieben, ein älterer Herr sei, zeige „aus Sicht des objektiven Betrachters eine feuilletonistisch-ironisierende Verwendung dieses Begriffs“. Zudem sei die Meinungsfreiheit in diesem Fall vorrangig, der Ehrschutz müsse zurücktreten. Die personale Würde des Jägers werde nicht in Zweifel gezogen. Es liege auch keine Schmähkritik vor, trotz der Berichterstattung „in überspitzer feuilletonistischer und zum Teil umgangssprachlicher Weise“. Dies geschehe jedoch jederzeit mit gewahrtem Sachbezug zum kritisierten Verhalten des Jägers.
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT – 1 BvR 482/13 –
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB.
1. Der Beschwerdeführer führte vor dem Amtsgericht einen Schadensersatzprozess gegen seinen ehemaligen Prozessbevollmächtigten, da dieser eine Berufung in einem weiteren Verfahren beim falschen Gericht eingelegt haben soll. Das Amtsgericht wies diese Schadensersatzklage ab. Nachdem die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden war, erhob der Beschwerdeführer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständige Richterin des Amtsgerichts. Das diesbezügliche Schreiben an den Präsidenten des Landgerichts, das der Beschwerdeführer auch an die betroffene Richterin, den Justizminister und die Gegenseite übersandte, enthielt folgende Äußerungen:
Infolge der Hauptverhandlung am 27.10.2008 wurde von der Richterin … ein skandalöses Fehlurteil gefällt. Wenn schon bekannt, dass in Deutschland der Richter beliebig urteilen kann (…)
Bis hierhin kann man das Urteil als absichtlich oder unabsichtlich schlampig und arglistig ansehen.
Den Kern der richterlichen Tätigkeit verlassend protestiere ich folgend gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin … und meine, sie müsse effizient bestraft werden um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät. (…)
Perplex hatte ich an diesem Punkt verstanden, dass der Aufklärungstermin lediglich eine Farce und Finte sein konnte.
Sie begab sich an ihren Platz und fabulierte durcheinander (…)
Ihre Idee, die Berufung sei wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg zurückgenommen worden, findet sich erstaunlicherweise wieder in dem entstellten Sachverhalt, wo die Richterin … behauptet: „der Kläger begehre Schadensersatz wegen anwaltlicher Fehlberatung“, „er habe ihn beauftragt, die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu prüfen“. Solche Erfindung in ein Urteil einzubauen, ist illegal. Ich hatte Auftrag erteilt, in jedem Fall Berufung (…) einzulegen.
Die Richterin … hat nicht einmal auf die „Differenz zwischen dem Klageantrag und der Klagebegründung“, wie im Urteil behauptet, hingewiesen; durch einen solchen Hinweis wäre ich vermutlich alarmiert worden (…). „Gleichwohl vermochte der Kläger diesen Widerspruch nicht aufzuklären“ ist nicht nur gelogen, sondern im Hinblick darauf, dass diese perfide Lüge benutzt wird, mich den Prozess verlieren zu lassen, niederträchtig und gegen das Recht. (…)
…Das Urteil des Landgerichts, dem sich das Oberlandesgericht anschließt, nimmt in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Art und Weise an, dass es sich bei den für strafbar erachteten Äußerungen um Schmähkritik handele. Hierbei verkennt das Landgericht die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts hat das Bundesverfassungsgericht den in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff der Schmähkritik eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Nur dann kann im Sinne einer Regelvermutung ausnahmsweise auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Aus diesem Grund wird Schmähkritik bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 93, 266 <294, 303>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 <3018>). Dem genügt die Entscheidung des Landgerichts nicht. Auch bezüglich der Äußerung, es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate, steht die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf das von ihm in der Dienstaufsichtsbeschwerde kritisierte Verhalten und bezweckt eine Überprüfung dieses Verhaltens durch eine übergeordnete Stelle. Es handelt sich zwar um polemische und überspitzte Kritik; diese hat aber eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage. Bezüglich der weiteren Äußerungen begründet das Landgericht seine Einordnung als Schmähkritik überhaupt nicht.
Soweit das Landgericht hilfsweise dennoch eine Abwägung vornimmt, verstößt es hierbei zunächst insofern gegen die Meinungsfreiheit, die Äußerung des Beschwerdeführers, „es müsse verhindert werden, dass die Richterin auf eine schiefe Bahn gerate“, dahingehend auszulegen, dass hiermit der betroffenen Richterin die künftige Begehung von Straftaten unterstellt werde. Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>). Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt vor, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 82, 43 <52>; 93, 266 <295 f.>). Die Beachtung dieser Anforderungen unterliegt der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 93, 266 <296>). Warum die Äußerung des Beschwerdeführers hier vernünftigerweise nur so gemeint sein könne, dass die Richterin sonst Straftaten begehen würde, ist aus der Entscheidung des Landgerichts nicht erkennbar. Mit weiteren möglichen Deutungen hat es sich nicht auseinandergesetzt.
Auch im Übrigen genügt die Abwägung nicht den verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. hierzu BVerfGE 7, 198 <212>; 93, 266 <293>; stRspr). Das Landgericht stellt einseitig auf den Ehrschutz ab, ohne die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ausreichend zu würdigen. …
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“Halbtagsrichterinnen, die ungestört richterlichen Unfug anrichten”
“Richterin als Heimsuchung, die vom Richtertisch ihre Arroganz der Macht ausspielt”
stellt nicht zwingnd eine Beleidigung dar.
Dem Präsidenten des Landgerichts ging das zu weit – er stellte Strafantrag wegen Beleidigung gegen den Rechtsanwalt. Die Staatsanwaltschaft sah das ähnlich und beantragte einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 6.000 Euro.
Der Rechtsanwalt legte Einspruch ein und führte in der folgenden Hauptverhandlung aus, er habe schließlich nur die berechtigten Interessen seiner Mandantschaft wahrnehmen wollen – auch wenn die Grenzen der Höflichkeit dadurch im Einzelfall überschritten würden. Die in dieser Verhandlung zuständige Richterin sah das ähnlich: Im Kampf um das Recht dürfe auch eine „starke, sinnfällige Sprache“ verwendet werden – wie das Bundesverfassungsgericht für sprachliche Entgleisungen von Rechtsanwälten bereits mehrfach entschieden hat; vgl. BVerfG NJW 2008, 2424 [2426] und besonders deutlich in BVerfGE 76, 171 [192]:
Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erlaubt es dem Anwalt – ebenso wie dem Richter – nicht, immer so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, daß diese sich nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen. Nach allgemeiner Auffassung darf er im „Kampf um das Recht“ auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, ferner Urteilsschelte üben oder „ad personam“ argumentieren, um beispielsweise eine mögliche Voreingenommenheit eines Richters oder die Sachkunde eines Sachverständigen zu kritisieren. Nicht entscheidend kann sein, ob ein Anwalt seine Kritik anders hätte formulieren können; denn grundsätzlich unterliegt auch die Form der Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung.
Der Rechtsanwalt wurde deshalb vom Vorwurf der Beleidigung freigesprochen.
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Äußerung “Durchgeknallter Staatsanwalt” stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar Beschluss vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04, Pressemitteilung Nr. 71/2009 vom 26. Juni 2009
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Bezeichnung als “Dummschwätzer” nicht zwingend eine Beleidigung, Pressemitteilung Nr. 110/2008 vom 30. Dezember 2008 Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 1 BvR 1318/07
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BVerfG zur Meinungsfreiheit, “Winkeladvokat” nicht unbedingt beleidigend
Das BVerfG hat in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschieden, dass die Bezeichnung einer Kanzlei als “Winkeladvokatur” nicht in jedem Fall als beleidigende Schmähkritik einzuordnen ist. Je nach den Umständen könne es sich auch um eine von der Meinungsfreiheit gedeckte Äußerung handeln. 09.08.2013
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Die Erklärung: “diesen Entwurf unmöglich als ausgewogene Arbeit eines unparteiischen Notars akzeptieren.” stellt ein zulässiges Werturteil und keine Beleidigung dar, BVerfG in NJW1999, Heft 31, S. 2262, 2263
Das ist an unserem alt ehrwürdigen Amtsgericht noch nie passiert. Rechtsanwalt Josef Mühlenbein hatte den Vertragsentwurf eines Briloner Notars sachlich kritisiert und zusammenfassend erklärt, er könne “diesen Entwurf unmöglich als ausgewogene Arbeit eines unparteiischen Notars akzeptieren.”
Der betroffene Notar erstattete Strafanzeige. Das Amtsgericht Brilon verurteilte Josef Mühlenbein wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe. Das Landgericht Arnsberg nahm die Berufung gegen das Urteil nicht an. Rechtsanwalt Mühlenbein legte eine Verfassungsbeschwerde ein und hatte Erfolg: Das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das Amtsgericht Brilon. Zusammen mit der sachlich begründeten Kritik an dem Vertragsentwurf stelle die Äußerung ein Werturteil dar, das durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sei, urteilte das Bundesverfassungsgericht. Der anschließende Freispruch vor dem Amtsgericht Brilon war dann nur noch Formsache.
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Rechtsbeugungsvorwurf gegenüber Richter als Werturteil einer Urteilskritik keine Beleidigung
Bayerisches Oberstes Landesgericht Az.: 1St RR 75/01 BESCHLUSS vom 13.07.2001
Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht die beanstandeten Äußerungen zu Unrecht lediglich als Tatsachenbehauptungen und nicht auch als Werturteile eingestuft und daher verkannt hat, daß die Äußerungen des Angeklagten (noch) in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit fallen und der Angeklagte daher aus rechtlichen Gründen freizusprechen ist.
Der Senat bemerkt vorab, daß die Entscheidung nicht als Billigung der Äußerungen und der Vorgehensweise des Angeklagten mißverstanden werden darf. Die Auseinandersetzung mit tatsächlich oder vermeintlich falschen Entscheidungen der Gerichte hat grundsätzlich allein mit den Mitteln zu erfolgen, die die jeweilige Verfahrensordnung zur Verfügung stellt, ohne daß Anlaß und Raum für verletzende und kränkende, die gebotene sachliche Atmosphäre lediglich vergiftende Angriffe auf die Person der entscheidenden Richter wäre.
1. Die Prüfung einer ehrverletzenden Äußerung auf ihre Strafbarkeit hat nach den Vorgaben des Verfassungsrechts und der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel in folgenden Schritten zu erfolgen:
a) Zunächst ist zu untersuchen, ob die Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder die Kundgabe eines Werturteils, einer Meinung, darstellt. Dabei steht bei der Tatsachenbehauptung die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund, weshalb sie auch einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich ist, während Meinungen, auf die sich der grundgesetzliche Schutz in erster Linie bezieht, durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind (BVerfG NJW 1994, 1779; StV 2000, 416/418). Unter Umständen fallen aber auch Tatsachenbehauptungen in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG, nämlich dann, wenn sie im Zusammenspiel die Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, weil sich diese in der Regel auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen (BVerfG aaO; BGH NJW 1997, 2513/2514).
Diese zunächst dem Tatrichter obliegende Einstufung unterliegt in rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil der sich Äußernde durch eine unzutreffende Beurteilung möglicherweise den Schutz des ihm zustehenden Grundrechts verlieren würde (vgl. BVerfG NJW 1991, 1529; 1999, 2262/2263; BayObLGSt 1994, 152/153; 2000, 69/71).
b) Ergibt die Prüfung, daß es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt, hängt ihre Zulässigkeit von ihrem Wahrheitsgehalt ab. Ihr Schutz endet da, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können, so daß jedenfalls die bewußt oder erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfaßt sind (BVerfG NJW 1991, 2339; 1994, 1779; vgl. Berkemann JR 1999, 177). Bei bewußt unwahren Tatsachenbehauptungen scheidet daher auch eine Berufung auf den Rechtfertigungsgrund des 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) grundsätzlich aus.
Erweist sich die Äußerung dagegen als Werturteil bzw. als Meinungskundgabe, geht die Meinungsfreiheit grundsätzlich dem Persönlichkeitsschutz vor ohne daß es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational, scharf oder verletzend formuliert ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingestuft wird (BVerfG NJW 1994, 1779). Im “Kampf um das Recht” darf ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seine Kritik anders hätte formulieren können (BVerfG StV 1991, 458).
Zurücktreten muß die Meinungsfreiheit allerdings dann, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde oder als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellt (BVerfG NJW 1999, 2262/2263). Gleiches kann gelten, wenn Meinungsäußerungen mit Tatsachenbehauptungen verbunden und letztere erwiesen unwahr sind (BVerfG NJW 1994, 1779/1780).
c) Handelt es sich hiernach um eine Meinungsäußerung, die die vorgenannten Grenzen nicht verletzt, ist eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz geboten, deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, bei der jedoch alle wesentlichen Umstände des Falls zu berücksichtigen sind und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt (BVerfG NJW 1996, 1529; 1999, 2262/2263).
2. Der gegen Richter und Staatsanwälte erhobene Vorwurf der Rechtsbeugung hat die Rechtsprechung wiederholt beschäftigt.
In einem die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts betreffenden Beschluß vom 20.5.1999 (1 BVR 1294/96) hat das Bundesverfassungsgericht diesen Vorwurf dahin beurteilt, daß “jedenfalls dann, wenn (er) in Zusammenhang mit einem bestimmten, den sich Äußernden betreffenden Urteil steht, in sachliche Einwände gegen das Urteil eingebettet ist und damit als – wenn auch scharfe – Zusammenfassung der Urteilskritik dient, … dem Begriff der Rechtsbeugung nicht die Qualität einer selbständigen, allein in der Wortwahl liegenden Ehrverletzung zu (kommt), welche die Annahme einer Formalbeleidigung rechtfertigt”.
Das Bundesverfassungsgericht hat demnach die Verwendung des Begriffs offensichtlich jedenfalls in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall im Ergebnis als Meinungsäußerung qualifiziert. Ebenso hat das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Beschluß vom 22.8.1994 (BayObLGSt 1994, 152/153) angenommen, die Äußerungen eines zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Angeklagten – darunter die Behauptung einer Rechtsbeugung – “(stellten) weder offenkundig noch sonst eindeutige Tatsachenbehauptungen dar, vielmehr (bedürfe) es zu solcher Qualifizierung einer … nachprüfbaren Auslegung”.
Den in einer Dienstaufsichtsbeschwerde eines Rechtsanwalts geäußerten, mit einer bestimmten Entscheidung in Zusammenhang stehenden Vorwurf, dem erkennenden Richter sei entweder eine bestimmte Vorschrift nicht bekannt oder es liege ein Fall der Beugung des Rechts vor, der Richter sei entweder zu dumm oder er habe absichtlich ein Fehlurteil gesprochen, wertete das Kammergericht in einem Urteil vom 20.9.1996 (StV 1997, 485) insgesamt als Meinungsäußerung.
Der Bundesgerichtshof hat allerdings in einer neueren Entscheidung vom 17.10.2000 (BGHR StPO § 138 a Abs. 1 Nr. 1 Tatbeteiligung 3 Verjährung) den Vorwurf, “daß Ihr Urteil … den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt und Ihr Verhalten daher ein Verbrechen gemäß §§ 336, 12 StGB ist”, als beleidigende Tatsachenbehauptung beurteilt. Dies betraf jedoch einen Fall, in dem nicht nur neben dem Rechtsbeugungsvorwurf auch der Vorwurf eines Verbrechens ausdrücklich erhoben worden war, sondern auch die Verbreitung dieser Behauptung mittels Flugblatts erfolgte und ferner lediglich der dringende Tatverdacht im Sinn von § 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO zu prüfen war. Fehlt es jedoch an einer ausdrücklichen Verwendung des Begriffs eines Verbrechens, darf dieser nicht schon ohne weiteres aus dem Rechtsbeugungsvorwurf abgeleitet werden (vgl. BVerfG Beschluß vom 20.5.1999 – 1 BVR 1294/96).
3. Die Anwendung dieser Grundsätze auf die dem Angeklagten vorgeworfenen Äußerungen hat zunächst folgendes Ergebnis:
a) Im Fall des Schriftsatzes vom 1.4.1998 hat sich das Landgericht – auch wenn man ihm darin folgt, daß implizit dem Richter Rechtsbeugung vorgeworfen wird – den Weg zu einer zutreffenden Lösung von vornherein dadurch verstellt, daß es die Äußerung aus ihrem Zusammenhang genommen und so bei der sich dann ergebenden isolierten Betrachtung zur ausschließlichen Annahme einer Tatsachenbehauptung gelangt ist. Dabei hat die Strafkammer aber verkannt, daß der Vorwurf lediglich ein Glied einer Argumentationskette des Angeklagten war: Der Richter habe als Staatsanwalt gegen ihn – den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten und deren Vater – ermittelt, der Richter habe in einem gegen ihn persönlich gerichteten Verfahren wissentlich eine falsche Entscheidung zu seinem Nachteil getroffen bzw. daran mitgewirkt, deshalb halte er den Richter für befangen. Die tatsächlichen Elemente dieser Argumentationskette dienen daher lediglich der Begründung eines typischen (prozessualen) Werturteils, nämlich der vom Standpunkt des Ablehnenden aus zu beurteilenden Besorgnis, der Richter stehe ihm bzw. seinen Kindern nicht unparteiisch und unvoreingenommen gegenüber (§ 41 Abs. 1, Abs. 2 ZPO; § 24 Abs. 1, Abs. 2 StPO).
Diese Herauslösung eines einzelnen Elements aus einer komplexen Äußerung und ihre vereinzelte Betrachtung ist daher unzulässig, weil dies den Charakter der Äußerung verfälscht und ihr damit den ihr zustehenden Grundrechtsschutz von vornherein versagt (BGH NJW 1997, 2513).
Stellen sich somit die Auslassungen des Angeklagten in seinem Schriftsatz vom 1.4.1998 als eine auf Tatsachenelementen beruhende, komplexe Meinungsäußerung dar, die insgesamt den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterliegt (BVerfG StV 2000, 416/418), erweisen sie sich aber auch nicht als Angriff auf die Menschenwürde, Schmähkritik oder Formalbeleidigung: …
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Rechtsbeugungsvorwurf gegenüber einem Richter,
Der Vorwurf gegenüber einem Richter absichtlich ein Fehlurteil herbeigeführt zu haben,
Bezeichnung einer beisitzenden Richterin als hörig gegenüber dem Vorsitzenden,
stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar.
In Anlehnung an BayObLG NJW 2000, 1584. Vgl. auch KG StV 1997, 485 (dort wird einem Richter vorgeworfen, absichtlich ein Fehlurteil herbeigeführt zu haben). Vgl. des Weiteren KG NStZ-RR 1998, 12 (Bezeichnung einer beisitzenden Richterin als hörig gegenüber dem Vorsitzenden) und OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 7; BVerfG NJW 1999, 2263. RGSt 47, 170, 171 sowie § 1 BRAO. BVerfGE NJW 2000, 200; OLG Bremen StV 1999
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Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen falschem Rechtsbeugungsvorwurf zulässig:
Langner gegen Deutschland (Appl. no. 14464/11 17.09.2015; legal summary); Mitarbeiter der Stadt Dresden wurde fristlos gekündigt wegen des in einer Versammlung gegenüber dem stellvertretenden Bürgermeister erhobenen – falschen – Vorwurfs der Rechtsbeugung; keine Verletzung des Art 10 EMRK (einstimmig).
Gestützt auf die oben ausgeführten Erwägungen und insbesondere die Tatsache, dass sowohl das Bundesarbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht in seinem anschließenden Urteil den Fall im Lichte des Rechts des Beschwerdeführers auf freie Meinungsäußerung sorgfältig geprüft haben, erachtet der Gerichtshof die Begründung der innerstaatlichen Gerichte für ihre Entscheidung, dass das Recht des Beschwerdeführers auf freie Meinungsäußerung nicht schwerer wiege als das Interesse des öffentlichen Arbeitgebers an seiner Entlassung, als stichhaltig und ausreichend.
55. Die Kündigung ist daher nicht als unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf freie Meinungsäußerung zu erachten. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass keine Verletzung des Artikels 10 der Konvention vorgelegen hat.
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Folgende Aussagen stellen nicht zwingend eine Beleidigung dar:
Rechtsanwalt W. agiere „in komplizenhafter Manier auf tiefstem Gossenniveau“ und die (vom Angeklagten angenommene abenteuerliche) Verdrehung von Tatsachen sei „in verwerflichster Absicht“ sowie „(wider) besseren Wissens“ geschehen sowie von „Skrupellosigkeit“ getragen.
Urteil 1 Ss 20/09 des KG Berlin vom 08.10.2008
Beleidigung: Erstreckung der Meinungsfreiheit auf ehrverletzende Äußerungen
a) Für die Beurteilung ist allerdings zunächst die vom Landgericht nicht näher betrachtete Frage von Bedeutung, ob es sich bei den in Rede stehenden Äußerungen um Tatsachenbehauptungen oder um die Kundgabe von Werturteilen – mithin Meinungen – handelt (vgl. BVerfG NJW 2000, 199, 200; BayObLG NStZ-RR 2002, 40f; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7; KG StV 1997, 485, 486; Senat, Beschluss vom 16. Mai 2008 – [4] 1 Ss 121/06 [242/06] -). Die Zulässigkeit von Tatsachenbehauptungen hängt in erster Linie von ihrem Wahrheitsgehalt ab; ihr Schutz endet dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können, so dass jedenfalls bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst sind und dementsprechend eine Berufung auf den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB grundsätzlich nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 90, 241, 247f). Erweist sich eine Äußerung hingegen als Meinungskundgabe, steht sie unter dem besonderen Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sie sachlich gerechtfertigt oder grundlos, emotional oder rational, scharf oder verletzend formuliert ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingestuft wird. Während bei der Tatsachenbehauptung die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund steht, sind Meinungen durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt (vgl. BVerfGE 90, 241, 247), enthalten also ein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen (vgl. KG StV 1997, 485, 486). Tatsachenbehauptungen, die in einem solchen Werturteil enthalten sind, nehmen dabei an dem Schutz der Meinungsfreiheit teil, wenn sie die Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, weil sich diese in der Regel auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen (vgl. BVerfGE 90, 241, 247) – anders ausgedrückt, wenn sie sich, wie häufig, mit Wertungen verbinden oder vermischen, beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfG NJW 2000, 199, 200; zum Ganzen ausführlich KG, Urteil vom 1. September 2008, (2) 1 Ss 120/08 (11/08), m.w.N.). b) Das angefochtene Urteil leidet insoweit zwar unter dem grundlegenden Mangel, dass es die inkriminierten Äußerungen aus einem Zusammenhang herausgelöst und isoliert betrachtet hat. Dies ist umso unverständlicher, als der – die Äußerung unmittelbar auslösende – Schriftsatz des Prozessgegners in allen Einzelheiten mitgeteilt worden ist. Eine solche isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird der verfassungsrechtlich gebotenen Betrachtung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 82, 43, 52). Denn Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Inhalt zutreffend erfasst wird (vgl. BVerfGE 93, 266, 295; NJW 2005, 3274). Maßgebend für Inhalt und Bedeutung einer Aussage ist der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Dabei sind alle Umstände der Äußerung in Betracht zu ziehen, also neben ihrem Wortlaut auch ihr Anlass und der gesamte Kontext, in dem sie gefallen ist (ihre „Einbettung“, vgl. BVerfG NJW 2005, 3274, 3275; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2006, 206), sowie die weiteren Begleitumstände (vgl. BVerfGE 93, 266, 295 = NStZ 1996, 26, 27).
Bei mehreren Deutungsmöglichkeiten ist das Gericht gehalten, andere mögliche Deutungen, die nicht völlig fern liegen, mit Gericht gehalten, andere mögliche Deutungen, die nicht völlig fern liegen, mit schlüssigen Argumenten auszuschließen, bevor es die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt (vgl. BVerfG NJW 2005, 3274 m.w.N.). Fehlt es bei der Verurteilung wegen eines Äußerungsdelikts daran, so kann das im Ergebnis zur Unterdrückung einer zulässigen Äußerung führen. Die Herauslösung einzelner Elemente aus einer komplexen Äußerung und ihre vereinzelte Betrachtung können somit den Charakter der Äußerung verfälschen und ihr damit den ihr zustehenden Grundrechtsschutz von vornherein versagen (vgl. BGH NJW 1997, 2513; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 7; BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41 m.w.N.). …
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“Rechtsbrecher” gegenüber einem Oberstaatsanwalt stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar, OLG Naumburg, Beschl. v., 10.11.2011 – 2 Ss 156/11:
Die Erklärung des Angeklagten ist unter Berücksichtigung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nach § 193 StGB gerechtfertigt. Der Angeklagte nahm berechtigte Interessen zur Ausführung und Verteidigung von Rechten wahr, indem er – wenn auch scharfe – Kritik an dem Vorgehen des Staatsanwalts übte, ohne dass die vollständigen Feststellungen des Landgerichts aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, eine Beleidigung tragen, insbesondere liegt – entgegen der Annahme der Strafkammer – eine Schmähung fern.
Auch polemische oder verletzende Meinungsäußerungen unterfallen dem Schutzbereich des Rechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfG NJW 2002, 3315, 3316), der § 193 StGB prägt. Berechtigte Interessen werden u.a. nur dann nicht wahrgenommen, wenn sich die Äußerung als Schmähkritik erweist und jedes Maß an Sachlichkeit vermissen lässt, also an Stelle der Auseinandersetzung mit der Sache die bloße Herabsetzung der betroffenen Person im Vordergrund steht, welche gleichsam an den Pranger gestellt wird (BVerfG NJVV 1995,3303, 3304; 2003, 3760; 2008, 358, 359; BGH NJVV 2009, 1872, 1874; 2690, 2692). An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie setzt die Berücksichtigung von Anlass und Kontext (BVerfG NJVV 2009, 749, 750) sowie zunächst die Auslegung der Äußerung zur Ermittlung ihres Gehalts voraus. An all dem fehlt es der angefochtenen Entscheidung. Da weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Erklärung des Angeklagten würdigen.
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Naumann – noch ein Schaufenster-Urteil
Richterliche Entscheidung “Blondine” taugt als Beleidigung nicht!
Einen Mann mit einer “Blondine” zu vergleichen, verletzt die männliche Würde nicht. Um das zu klären, bedurfte es nach einem jahrelangen Rechtsstreit der richterlichen Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.
Das Gericht gab mit dieser Entscheidung einem serbischen Journalisten recht, der zuvor durch ein serbisches Kommunalgericht wegen “Beleidigung” verurteilt worden war. In der örtlichen Zeitung “Kikindske” hatte der Journalist einen örtlichen Juristen mit einer nur in Unterwäsche gekleideten Blondine gleichgestellt: Er hatte ein entsprechendes Bild mit den Initialen des Anwalts versehen.
Strafe in Höhe von 350 Euro!
Eine “Beleidigung”, lautete das Urteil der Richter im nordserbischen Städtchen Kikinda und verurteilten den Journalisten im Februar 2005 zu einer Geldstrafe von umgerechnet 150 Euro und einer Entschädigungszahlung an den betroffenen Anwalt von 200 Euro, inklusive der Verfahrenskosten. Den öffentlichen Vergleich eines Anwalts mit einer blondhaarigen Frau stellten sie dabei mit einem Angriff auf die “Integrität der maskulinen Würde” gleich. Als Scherz wollten sie den Bildvergleich überhaupt nicht gelten lassen.
“Inakzeptabel”, lautete nun die Reaktion der Straßburger Richter. Der Vergleich mit einer wenig bekleideten Frau mit blonder Mähne sei zwar “ein wenig spöttisch”, komme jedoch keiner persönliche Beleidigung gleich und sei durch die Meinungsfreiheit gedeckt.
(AZ: 38435/05) http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx#{%22appno%22:[%2238435/05%22],%22itemid%22:[%22001-93157%22]}
Beleidigung von Richtern im Zusammenhang mit der Affäre Mollath?, 04.12.2013
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Die Bezeichnung eines Gutachters als “namenloser Gutachter” stellt keine Beleidigung dar BGH VI ZR 189/06:
1. Der gegen die Bezeichnung des Gutachters als “namenlos” gerichtete Unterlassungsanspruch entsprechend §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf das Verbot unzulässiger Schmähkritik gestützt werden.
b) Richtig ist auch, dass die Bezeichnung des Sachverständigen als “namenlos” Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens enthält und damit grundsätzlich dem Schutz der Meinungsfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterfällt (vgl. Senatsurteil vom 16. November 2004 – VI ZR 298/03 – VersR 2005, 277, 278 m.w.N.). Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG greift unabhängig davon ein, ob diese Einstufung zugleich einen tatsächlichen Kern aufweist. Denn der Schutzbereich des Grundrechts erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2006 – VI ZR 45/05 – VersR 2007, 249, 250 m.w.N.; BVerfG, NJW 2003, 1109; BVerfGE 2, 325, 328), sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 21; Urteile vom 29. Januar 2002 – VI ZR 20/01 – VersR 2002, 445, 446; vom 5. Dezember 2006 – VI ZR 45/05 – VersR 2007, 249, 250; BVerfGE 61, 1, 9; 85, 1, 15; BVerfG NJW 2008, 358, 359).
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Folgende Aussagen stellen innerhalb eines Gerichtsverfahrens mit Bezug auf den Streitgegestand keine Beleidigung dar (LG-Hamburg 307 O 361/08):
a. „(…) welches von kranken und lügenden Anwälten (…) missbraucht wird.”
b. „(…), dass Herr Anwalt ….. meines Erachtens nach psychisch krank und ein Lügner ist. (…) Das weiß er noch besser als ich.”
d. „Er wird lügen (…).”
e. „(…). welche von einem solchen kranken und lügenhaften Anwalt vertreten wird, eine Unterlassungserklärung abgeben? Ihr Anwalt wird diese Tatsachen dann krankhaft und lügnerisch weiter nutzen.”
f. „(…), als die Handlungen solcher Kranker und Lügner (…).”
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LG Frankfurt am Main: Abmahnbär – Satire über Rechtsanwalt
LG Frankfurt am Main, Urteil v. 25.06.2009, Az. 2-03 O 179/09, Link: http://tlmd.in/u/864
Leitsätze der Redaktion
1. Auch ein Rechtsanwalt kann bei entsprechender berufsbedingter Bekanntheit als relative Person der Zeitgeschichte angesehen werden. Sofern er insbesondere durch eine Vielzahl von Abmahnungsschreiben bekannt geworden ist, kann auch eine Bildberichterstattung in diesem Kontext zulässig sein.
2. Dabei dürfen Bilder regelmäßig auch zu satirischen Zwecken genutzt werden. Wobei vorliegend die Einkleidung in ein Bärencartoon, das einem Kindercartoon entnommen ist, nicht ü̈ber die Maßen kompromittierend, respektlos oder besonderes herabsetzend ist. Vielmehr bewegt sich eine solche Darstellung im Rahmen der der Satire innewohnenden Preisgabe einer gewissen Lächerlichkeit, überschreitet aber nicht die Grenzen einer Schmähkritik. Allerdings dürfen dabei im beigefügten Textteil der Veröffentlichung keine verunglimpfenden Äußerungen in Form von Schmähkritik getätigt werden.
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Kammergericht Berlin, Aktenzeichen: 9 U 211/06 vom 27.07.2007
…Zwar handelt es sich bei der Titulierung des Klägers als „Puff – Politiker“ nicht um eine – stets unzulässige – Schmähkritik. Eine solche liegt nicht bereits in der herabsetzenden Wirkung des Werturteils. Die Freiheit der Meinungsäußerung schützt auch die polemische, ausfällige und überspitzte Kritik, die auch mit harten Worten vorgetragen werden kann. Sie endet erst dort, wo die Kritik sich nicht mehr auf die Sache bezieht, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfG NJW 2003, 3760; BVerfG NJW 1993, 1462; BGH NJW 1994, 124, 126). Das war hier nicht der Fall. Der Berichterstattung lag eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit zugrunde, nämlich der – unstreitige –
Umstand, dass der Kläger jahrelang Eigentümer eines Mietshauses war, in dem Wohnungsprostitution betrieben wurde, und die darüber in seiner Fraktion geführte Diskussion. Die Beklagte durfte über den Kläger im Zusammenhang mit seinen Einnahmen aus den vermieteten Wohnungen kritisch, abwertend und konfrontativ berichten.
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OLG Koblenz 2 U 862/06 vom 12.07.2007
2. Die Formulierung „Achtung Betrüger unterwegs!“ muss nicht zwangsläufig als Tatsachenbehauptung bewertet werden. Je nach Gesamtzusammenhang kann sie auch eine Meinungsäußerung darstellen, wenn der Verfasser erkennbar keine strafrechtliche Verurteilung meint, sondern eine Warnung für andere Nutzer des Forums zum Ausdruck bringen will.
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Vorwurf gegenüber einer anderen Person in einem Flugblatt “kriminell” zu sein, stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar.
Walter Herrmann vom Vorwurf der Beleidigung eines Israel-Lobbyisten freigesprochen
Kriminell? Kaum noch eine Frage
Im Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Beleidigung ist Walter Herrmann, Betreiber der Kölner Klagemauer für Frieden und Menschenrechte, der den zionistischen Israel-Lobbyisten Gerd Buurmann in einem Flugblatt als kriminell bezeichnet hatte, vom Amtsgericht Köln freigesprochen worden. Nicht gänzlich freizusprechen ist dagegen die Kölner Staatsanwaltschaft.
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=20049
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Grundsatzurteil in Karlsruhe: Bundespräsident Gauck darf NPD-Anhänger “Spinner” nennen (2 BvE 4/13)
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/urteil-bundespraesident-gauck-darf-npd-anhaenger-spinner-nennen-a-974267.html
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Folgende Aussage bezüglich eines Polizeibeamten stellt keine Beleidigung dar:
“Ehrliche Meinung meinerseits: Der Beamte war wohl den Tag über zu lange unten am A. Verkehrskreisel in der Sonne gestanden oder hat ganz einfach dort mitgefeiert. Normal war das jedenfalls nicht und menschlich schon 3 mal nicht!”
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Februar 2012, Aktenzeichen 1 BvR 2883/11
Die Gerichte verkennen, dass es sich bei den für strafbar erachteten Äußerungen nicht etwa um nicht erweislich wahre, ehrverletzende Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 186 StGB, sondern vielmehr um durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Werturteile und damit um Meinungen im engeren Sinne handelt.
Dies erschließt sich bereits aus dem einleitenden Halbsatz “Ehrliche Meinung meinerseits:”. Aber auch die für strafbar erachtete Kernaussage ist ihrem Schwerpunkt nach eine solche, die zum Verhalten des betroffenen Polizeibeamten wertend Stellung nimmt, und nicht etwa – wie sich auch aus der Benutzung des Adverbs “wohl” ergibt – ein tatsächliches Geschehen, dass der Betroffene zu lange in der Sonne gestanden habe und mitgefeiert habe, zum Beweis anbietet.
Die für strafwürdig erachteten Äußerungen stehen – anders als von den Gerichten angenommen – inhaltlich durchaus noch im Zusammenhang mit seinem Begehren, eine Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Bußgeldverfahrens zu bewirken. Der Beschwerdeführer stellt in dem fraglichen Schreiben ausführlich dar, dass er die Vorgehensweise des betroffenen Polizeibeamten für unangemessen und überzogen erachtet hat. Die für strafwürdig erachteten Äußerungen spitzen diese Darstellungen einerseits zu und schließen sie andererseits ab.
Somit habe sich der Man im Rahmen des “Kampfs ums Recht” geäußert. In diesem Bereich dürfe nicht alles auf die Waagschale gelegt werden; auch starke Worte seien erlaubt.
Law blog, RA U. Vetter, Schon 3 mal nicht
Das Verfassungsgericht attestiert den früheren Richtern zwischen den Zeilen, sie hätten zutreffend erkannt, dass sie auf keinen Fall eine Meinungsäußerung annehmen dürfen, wenn sie den Mann verurteilen wollen. Denn gegen eine Meinungsäußerung wäre juristisch nichts zu machen gewesen. Indem die Richter dem Betroffenen sozusagen in den Mund legen, er behaupte als Tatsache, der Polizist habe entweder zu lange in der Sonne gestanden oder auf dem Fest getrunken, schaffen sie erst die Grundlage für die Verurteilung.
Anders ausgedrückt: Dass in der Entscheidung aus Karlsruhe nicht das Wort Rechtsbeugung auftaucht, liegt nur an der vornehmen Zurückhaltung des Verfassungsgerichts.
Erstaunt sind die Karlsruher Richter auch darüber, dass die Angaben des Bürgers nach Auffassung der Vorinstanzen in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Fall gestanden haben sollen. Das Gegenteil sei der Fall:
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dumm / unfähig / niveaulos / schikanös / machtversessen – geäußert gegenüber Polizisten bei Polizeikontrolle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.09.2018 – 1 OLG 2 Ss 31/18
Während sie zusammen mit dem Angeklagten auf das Eintreffen der Ärztin warteten, beschwerte sich der Angeklagte über die Behandlung durch die Polizisten und beschimpfte diese als “dumm”, “unfähig”, “schikanös” , “machtversessen” und “niveaulos”. Währenddessen fuchtelte er mit den Händen vor den Polizisten herum, die ihm daraufhin Handschellen anlegten. Die dann ärztlich vorgenommene Blutuntersuchung führte zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte keinen Alkohol getrunken hatte.
Das Amtsgericht Speyer verurteilte den Angeklagten wegen Beleidigung (§ 185 StGB), da, anders als die Bezeichnungen “machtversessen”, “niveaulos” und schikanös”, die Bezeichnung der Polizisten als “dumm” und “unfähig” allein der Herabwürdigung dienten und nicht der Meinungsfreiheit unterfielen. Dabei fiel auch ins Gewicht, dass der Angeklagte die Eskalation der Situation selbst wesentlich herbeigeführt hatte durch sein unkooperatives Vehalten und seine Äußerung, Alkohol getrunken zu haben. Die Berufung zum Landgericht Frankenthal blieb ohne Erfolg.
Der Angeklagte legte schließlich Revision ein. Mit Erfolg: Er wurde vom OLG Zweibrücken freigesprochen.
Entscheidend für die Qualifizierung als zulässige Meinungsäußerung und nicht als Schmähkritik war für das OLG Zweibrücken, dass es sich bei den Bezeichnungen “dumm” und “unfähig” nur um geringfügig herabwürdigende Äußerungen handelte, die in der konkreten Situation einen sachlichen Anlass hatten, nämlich die Kritik an der Polizeikontrolle. Eine herabsetzende Äußerung kann erst dann zu einer Schmähritik werden, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung zur Sache, sondern allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Diese Voraussetzungen lagen hier nach Auffassung des OLGs nicht vor. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gewähre insbesondere denjenigen, die von staatlichen Maßnahmen betroffen sind, die Möglichkeit, die staatliche Maßnahme zu kritisieren. Ob die Kritik zutreffend, sachlich oder angemessen ist, spielt für den Schutz der Meinung keine Rolle.
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BayObLG v. 20.10.2004: Die Bezeichnung eines Polizeibeamten als “Wegelagerer” kann durch Meinungsfreiheit gedeckt sein
Das BayObLG (Beschluss vom 20.10.2004 – 1 St RR 153/04) hat entschieden:
Die Bezeichnung eines Polizeibeamten, der eine Verkehrskontrolle durchführt, als Wegelagerer kann durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sein.
Verkehrskonrollierende Polizeibeamte dürfen grundsätzlich als „Wegelagerer“ bezeichnet werden: Musterbeispiel zur Anwendung der äußerungsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und für die mangelhaften äußerungsrechtlichen Kenntnisse von Instanzgerichten (BayObLG 1 St RR 153/04).
http://www.schweizer.eu/bibliothek/neu/index.html?datum=2005-05-21
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Paulus Manker darf Kärntner “bescheuert” nennen. 27.05.2008
Straflandgericht Wien 27.05.2008
“Bescheuerte Kretins”
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Auftritt Mankers in der ORF-Sendung “Extrazimmer” im vergangenen Sommer, wo dieser seiner Genugtuung Ausdruck verlieh, dass es hierzulande keine “ethnische Reinheit” gebe. “Österreichisch gibt’s gar nicht. Höchstens die Kretins in Kärnten. Die sind’s so halbwegs, aber deswegen sind sie auch so bescheuert”, stellte der 50-jährige Künstler wörtlich fest.
Recht auf freie Meinungsäußerung
Die Richterin stellte am Ende des Beweisverfahrens fest, dem Beklagten sei es nicht darauf angekommen, die Person des Klägers in den Vordergrund zu rücken, sondern “bestimmte Wesenszüge mancher Österreicher”. Folglich sei der Tatbestand der Beleidigung nicht erfüllt. Darüber hinaus komme Manker das Recht auf freie Meinungsäußerung zugute.
In seinem Schlusswort hatte Manker nachdrücklich einen Freispruch verlangt: “Dass in diesem Land nicht mehr nur 60-Jährige, sondern auch schon 16-Jährige versuchen, einem den Mund zu verbieten, dem muss ein Riegel vorgeschoben worden!”
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„liebesdienerisch“ und „hochgestapelt“ keine persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen – LG Frankenthal, 14.08.2014
…Danach würden die Begriffe „hochgestapelt“ und „liebesdienerisch“ in jedem Fall von der Meinungsfreiheit umfasst, da jedwede Kommunikation gerade in öffentlichen Angelegenheiten eines weiten Freiraums bedürfe. Je fundamentaler der Gegenstand der Kommunikation sei, desto stärkere, herabsetzende Formulierungen müssten hingenommen werden.
Ausschlaggebend war an dieser Stelle für das Gericht, dass sich die Klägerin in der Öffentlichkeit selbst kritisch äußerte. Hinzu käme, dass die Leser der beklagten Fachzeitschrift gerade nicht auf dem Niveau eines Boulevardblattes stünden und daher als gut informierter fachkundiger Personenkreis die Äußerungen entsprechend als zulässige Kritik und nicht als Schmähung einordnen könnten.
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Die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als “juristischer Geisterfahrer” und “Don Quichotte” stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar:
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11 U 22107 Landgericht Frankfurt am Main 25.03.2008
Die Klägerin hat beantragt,
… dem Beklagten unter Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, zu behaupten …der Geschäftsführer der Klägerin sei ein “Adressbuchbetrüger” und/oder habe unter dem bis 2002 betriebenen Online Gewerbedaten Verlag “die gleiche Betrugsmethode” benutzt, Auszug aus der Urteilsbegründung:… Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Bei der beanstandeten Äußerung handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung.
Bei der Ermittlung des Aussagegehalts eines Textes darf nicht auf einzelne aus dem Zusammenhang heraus gelöste Formulierungen abgehoben werden. Vielmehr sind die beanstandete Äußerung und deren Einordnung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung im Zusammenhang des gesamten Textes zu würdigen (BVerfG NJW 2000, 656, 657).
Kann der objektive Sinn einer Äußerung in verschiedener Weise verstanden werden, darf sich das Gericht nicht für die zur Verurteilung führende Auslegung entscheiden, ohne die anderen zulässigen Verständnismöglichkeiten überzeugend ausgeschlossen zu haben.
Kann der Inhalt einer Äußerung in verschiedener Weise gedeutet werden, ist diejenige der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, die für den Äußernden günstiger ist.
Sofern ein Vorgang vom Äußernden als strafrechtlich relevanter Tatbestand eingestuft wird, liegt darin grundsätzlich eine subjektive Bewertung und damit eine Meinungsbekundung.
Als Tatsachenmitteilung ist eine solche Äußerung zu qualifizieren, wenn und soweit die rechtliche Beurteilung nicht als Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Entscheidend dafür ist der Kontext, in dem der strafrechtliche Vorwurf erhoben wird (BGH NJW 1982, 2248, 2249).Auf der Seite www…. wird über den Geschäftsführer der Klägerin mitgeteilt: “Er benutzte damals die gleiche Betrugsmethode (mit dem sog. “Henghuber” Formular). Mehr Infos dazu hier” (BI. 43 d. A).
Ferner wird über ihn mitgeteilt:daß er als Adressbuchbetrüger bereits eine umfangreiche Erfahrung mitbringt. (Mehr zu H.)”,sowie:“H. ist als Adressbuchbetrüger seit Jahren äußerst rührig und hat ursprünglich mit dem Henghuber Formblatt die Leute aufs Kreuz gelegt” (Bl. 47 d. A.).Damit wird für den durchschnittlichen Leser deutlich, dass die Bewertung seines Verhaltens als Betrug aus der Benutzung des sogenannten Henghuber‑Formulars hergeleitet wird, wobei die Mitteilung auf eine frühere Tätigkeit des Geschäftsführers der Klägerin im Online Gewerbedaten Verlag abstellt, die er bis 2002 betrieben habe. Über das Henghuber‑Formular und eine “jüngere Version” wird mitgeteilt:“Durch viele optische Signale und Hinweise, fettgedruckte Einschübe und fehlerhafte Adressenangaben wird davon abgelenkt, daß im Kleingedruckten irgendwo auf dem Formular steht, daß immense Kosten entstehen, wenn man unterschreibt. Zusätzlicher Trick: auf dem Formular steht ‑ wenn es an Berliner Kunden geschickt wird ‑ “Berliner Branchenbuch” als fett gedruckte Überschrift ‑das ganze hat aber gar nichts mit dem Berliner Branchenbuch zu tun…”(Bl. 43 d. A.).- 15 -Insgesamt stellen sich die beanstandeten Äußerungen “Betrugsmethode”‘ und “Adressbuchbetrüger” auch nicht als Tatsachenbehauptungen bzgl. einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Betruges, sondern als Meinungsäußerung über den tatsächlichen Vorgang dar, der nach Auffassung des Verfassers in der Benutzung des so genannten, irreführenden Henghuber‑Formulars liegt.Diese Meinungsäußerung ist auch nicht als Schmähkritik unzulässig. An die Bewertung einer Äußerung als Schmähung sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (BGH NJW 2007, 186,187).
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LG Oldenburg Az. 5 O 1793 / 08 vom 21. 07. 2008
I.W. Innter.net Webservice Ltd klagt gegen Kritiker und verliert. I.W. Innter.net Webservice Ltd wurde als Betrüger bezeichnet.
Aus dem Urteil:
“… Dabei ist zu bedenken, dass es zu den Garantien der Meinungsfreiheit gehört, dass der Kritiker prinzipiell auch seine strafrechtliche Bewertung von Vorgängen als seine persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn dieser objektiver Beurteilung nicht standhält…”
Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Antragsgegner durch die Emails an die Referenzkunden eine Meinung verbreitet. Die Mitteilung, Strafanzeige wegen Betruges stellen zu wollen, ist zwar eine Tatsachenbehauptung. Aber die Tatsache der Anzeigenerstattung ist offensichtlich nicht Streitgegenstand, sondern die darin enthaltene Auffassung, die Antragstellerin sei eine Betrügerin. Generell ist bei solch einer Äusserung zu prüfen, ob damit ein Verhalten (ab)qualifiziert oder ein weiterer, dem Beweis zugänglicher Sachverhalt mitgeteilt werden soll (BGH GRUR 89, 781, 782 – Wassersuche = VersR 89, 1048 = NJW-RR 90, 1058 = AfP 89, 669). Dabei ist zu bedenken, dass es zu den Garantien der Meinungsfreiheit gehört, dass der Kritiker prinzipiell auch seine strafrechtliche Bewertung von Vorgängen als seine persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn dieser objektiver Beurteilung nicht standhält.
So verhält es sich vorliegend. Wenn der Antragsgegner sich durch die Antragsstellerin “betrogen” fühlt, darf er äussern, dass er eine Anzeige erstatten will. Er darf auch erfragen, ob die Referenzkunden sich als Geschädigte ansehen. Denn gerade dazu dient doch die Benennung von Referenzkunden. Es soll gerade die Möglichkeit eröffnet werden, sich über die Zufriedenheit der Referenzkunden informieren zu können. Dass der Antragsgegner dabei seine Meinung über die Antragstellerin äussert, muss sie – mit Ausnahme der Schmähkritik – hinnehmen, wenn sie Referenzkunden benennt. Der Betreff der Email ist nicht als Unterstellung bzw. Tatsachenäusserung anzusehen, sondern muss im Zusammenhang mit dem Text der gesamten Email gesehen werden. Daher gibt der Betreff nur den wesentlichen Punkt der Email wieder. Dieser ist die Frage, ob seitens der Referenkunden ein “Missbrauch Ihres Firmennamens” vorliegt. Eine Tatsachenbehauptung liegt darin nicht.
Auch Äusserungen in der Email an CORE und die Äusserungen im Internetforum sind nach obigen Grundsätzen nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern lediglich Werturteile anzusehen.
Als Meinungsäusserung steht der Vorwurf des Antragsgegners unter dem Schutz des Artikels 5 GG. Für Meinungsäusserungen gilt die Freiheit der Rede und der Kritik als oberstes Prinzip (Erman/Ehrmann, BGB, 7. A., Anhang zu § 12 RN. 144). Sie ist grundsätzlich weit zu verstehen und unterliegt einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und der Grenze der Zumutbarkeit (Erman/Ehrmann, BGB, 7. A., Anhang zu § 12 RN. 158 f.). Für sie gilt der Schutz des Grundgesetzes, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äusserung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird; sie darf scharf oder verletzend formuliert sein (BVerfGE 90, 241 = NJW 94, 1779); sie darf bis zur Grenze der Schmähkritik gehen.
Die Grenze der Schmähkritik wird hier nicht erreicht. Eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen die betreffende Äusserung noch nicht zur Schmähung. Sie nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (BVerfG NJW 91, 1475, 1477; MDR 91, 125 = JZ 90, 1072 = AfP 90, 192). Wenn sie einen genügenden Sachbezug aufweist, ist eine herabsetzende Äusserung nicht als Schmähkritik einzustufen (BVerfG, aaO; OLG Köln, AfP 83, 404). Ein Sachbezug hinsichtlich der beanstandeten Äusserungen liegt vor. Das ergibt sich aus dem gleichzeitig mitgeteilten Hintergrund. Es geht also um eine sachliche und nicht um eine persönliche Basis. Es liegt daher durch die an die Referenzkunden gesandten Emails keine Rechtsgutverletzung vor. Gleiches gilt für die Äusserungen im Internetforum.
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OLG Frankfurt, Beschluss v. 22.01.2007, Az. 11 W 25/06
Der Domainname “lotto-betrug.de” ist weder als Tatsachenbehauptung noch als Schmähkritik zu verstehen. Aktenzeichen: 11 W 25/06
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„Wissen Sie was, Sie können mich mal…“
stellt für sich allein genommen noch keine Beleidigung dar.
OLG Karlsruhe Beschluß vom 1.6.2004, 1 Ss 46/04
Straftatbestand der Beleidigung: Bewertung eines unvollständigen “Götz-Zitats”
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“Leck mich am Arsch” stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar.
Knigge-Tipps vom schwäbischen Amtsrichter, AG Ehingen/Donau NStZ-RR 2010, 143 – Adventskalender (22)
“Der Angeschuldigte betreibt in Ehingen ein Taxi-Unternehmen. Am 28.01.2009 um 13:10 Uhr bestellte … telefonisch von ihrer Wohnanschrift D. … in Ehingen aus ein Taxi auf 13:30 Uhr. Sie wollte am E. Bahnhof um 13:45 Uhr einen Zug nach Blaustein erreichen. Das Taxi traf verspätet ein. … erreichte ihren Zug nicht. Sie forderte daraufhin den Taxi-Fahrer auf, sie für den Preis der Stadtfahrt nach B. zu fahren. Der Fahrer erklärte, dies müsse der Chef entscheiden. Daraufhin telefonierte … mit dem Angeschuldigten und verlangte, ohne Aufpreis nach Blaustein gefahren zu werden. Der Angeschuldigte soll darauf geantwortet haben: „Leck mich am Arsch“.
Es gibt Gerichte, die in der Aussage „Leck mich am Arsch“ eine strafbare Beleidigung gesehen haben, so beispielsweise das Amtsgericht Berlin-Tiergarten (Berliner Zeitung, 14.09.1995) und das Amtsgericht Weiden.
Es handelt sich zwar um einen derben Ausspruch. Eine Herabwertung der Ehre des Gesprächspartners ist damit aber noch nicht verbunden. Thaddäus Troll (Preisend mit viel schönen Reden, S. 214, Hamburg 1972) legt dar, dass das Götz-Zitat im Schwäbischen den folgenden sozialadäquaten Zwecken dient:
1. ein Gespräch anzuknüpfen,
2. eine ins Stocken geratene Unterhaltung wieder in Fluss zu bringen,
3. einem Gespräch eine andere Wendung zu geben,
4. ein Gespräch endgültig abzubrechen,
5. eine Überraschung zu vermelden,
6. um der Freunde über ein unvermutetes Wiedersehen zweier Schwaben außerhalb des Ländles Ausdruck zu geben,
7. um eine als Zumutung empfundene Bitte zurückzuweisen.
Das Gericht schließt sich der Rechtsauffassung von Thaddäus Troll an. Im vorliegenden Fall standen die Aspekte Nr. 4 und 7 im Vordergrund. Der Angeschuldigte wollte auf die Forderung von … nicht eingehen und das Gespräch beenden. Strafbares Handeln des Angeschuldigten liegt nicht vor. Das Gericht lehnt den Erlass eines Strafbefehls aus rechtlichen Gründen ab.”
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Bezeichnung eines Richters als „Lügner“ und „Krimineller“ stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar?
In einem Sozialrechtsstreit schreibt der Kläger an den Präsidenten des Landessozialgericht – bezogen auf einen Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht – u.a.
“11) Da sie sich erlauben mitzuteilen, dass weitere Eingaben zur Wahrung meiner Rechte von einem Dr. R. nicht mehr beschieden werden, um Kriminelle und Lügner wie der Dr. P. widerrechtlich zu schützen, muß ich hiermit meinen persönlichen Besuch zur Klärung bekannt geben.”
Daraus wird ein Strafverfahren wegen Beleidigung, in dem der Kläger – nunmehr der Angeklagte – vom Vorwurf der Beleidigung (§ 185 StGB) frei gesprochen wird. Die StA geht in die Revision, die vom OLG Celle im OLG Celle, Urt. v. 27.03.2015 – 31 Ss 9/15 – verworfen wird. Es bleibt also beim Freispruch. Der Leitsatz der Entscheidung, die die herrschende Rechtsprechung zu der Problematik m.E. sehr schön zusammenfasst:
“Die Bezeichnung eines Richters als „Lügner“ und „Krimineller“ im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde stellt keine strafbare Beleidigung dar, wenn die Äußerung sich als Schlussfolgerung sachlich vorgetragener Umstände darstellt, aus Sicht des Handelnden im „Kampf ums Recht“ seinem Anliegen in der Sache dient und der Ehrenschutz des betroffenen Richters bei einer vorzunehmenden Gesamtabwägung hinter der Meinungsfreiheit des Äußerers zurücktreten muss.”
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2 Ss 589/06 OLG Hamm. Die Bezeichnung eines Vollzugsbeamten als “Verbrecher” kann eine Beleidigung darstellen.
Prüfungsmaßstab für die vorliegenden Darlegungen ist demnach das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Es gewährleistet jedermann grundsätzlich das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Jeder soll sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann (vgl. BVerfG NJW 1976, 1980). Aus diesem Grund sind Werturteile von Art. 5 Absatz 1 GG unabhängig davon geschützt, ob die Äußerung „wertvoll“ oder „wertlos“, „richtig“ oder „falsch“, „emotional“ oder „rational“ begründet ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2815; NJW 1983, 1415; NJW 1972, 811).
Bezieht sich eine Äußerung auf ein tatsächliches Verhalten des Betroffenen, so stellt sie als Werturteil allerdings nur dann keine Beleidigung dar, wenn sie vom fraglichen Sachverhalt getragen wird und keine überschießende Abwertung zum Ausdruck bringt (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 173; SS-Lenckner, StGB, 27. Aufl., § 185 Rn. 7). Sogar eine grundsätzlich zur Ehrverletzung geeignete Bekundung ist aber dann nicht als rechtswidrig anzusehen, wenn der Täter zur Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gehandelt hat (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.; Bay-ObLG NJW 2005, 1291; NStZ 2005, 215). Dabei ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten, dass das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gehört (vgl. BVerfG NJW 1992, 2815). Dies gilt auch, wenn sich das Werturteil auf staatliche Einrichtungen, deren Bedienstete und deren Vorgehensweise bezieht (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2003, 295). Selbst scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen in diesem Zusammenhang in den Schutzbereich des Art. 5 Absatz 1 GG (vgl. BVerfG NJW 1992, 2815).
Im vorliegenden Fall ist weiter zu beachten, dass die der Verurteilung zugrunde lie-genden Äußerungen des Angeklagten im Rahmen einer Strafanzeige und einer Dienstaufsichtsbeschwerde abgegeben worden sind (vgl. BVerfG NJW 2005, 3274). Anzeigen von angeblichen Dienstpflichtverletzungen sind selbst bei Nichterweislich-keit der behaupteten Straftat nach § 193 StGB gerechtfertigt (vgl. SS-Lenckner, a.a.O., § 193 Rn. 20). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Anzeige jeder Grundlage entbehrt oder die ehrenrührigen Vorwürfe mit dem Verfahren offensichtlich nichts zu tun haben (vgl. OLG Düsseldorf, NVwZ 1983, 502). Selbst wenn man vorliegend da-von ausgeht, dass die Anzeige bzw. die Dienstaufsichtsbeschwerde nicht von vorn-herein grundlos eingelegt worden sind, ist eine ehrverletzende Äußerung dement-sprechend jedenfalls dann nicht mehr hinzunehmen, wenn die Äußerung sich als Angriff auf die Menschenwürde, als Formalbeleidigung oder als Schmähung darstellt (vgl. BVerfG NJW 1999, 2262). In diesem Fall tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig vor dem Recht der persönlichen Ehre zurück (vgl. BVerfG a.a.O.).
Das Amtsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass es sich im vor-liegenden Fall um eine Schmähung handelt, die weder von § 193 StGB noch von Art. 5 Absatz 1 GG gedeckt ist. Dabei ist allerdings im Rahmen der Begründung zu Un-recht zwischen der Strafanzeige vom 24. November 2005 und der Dienstaufsichtbe-schwerde vom 08. Dezember 2005 differenziert worden. Die wortgleiche Äußerung des Angeklagten kann nicht im Rahmen der Strafanzeige von Art. 5 Abs. 1 GG ge-deckt sein und im Rahmen der nachfolgenden Dienstaufsichtsbeschwerde nicht mehr. Dem Betroffenen einer hoheitlichen Maßnahme ist es vor dem Hintergrund des Geltungsbereiches des Art. 5 Absatz 1 GG grundsätzlich auch dann nicht verwehrt, gegen den Hoheitsakt im Wege einer Dienstaufsichtsbeschwerde vorzugehen, wenn er auf andere Weise bereits Rechtsschutz erlangt hat. Er muss sich allerdings – wie bereits dargelegt – im Rahmen des nach § 193 StGB i.V.m. Art. 5 Absatz 1 GG Zu-lässigen bewegen. Demzufolge sind beide Schreiben des Angeklagten als eine Handlung im Rechtssinne zu sehen, die sich als Angriff auf die Ehre des Zeugen X. darstellen.
Die Einschätzung des Amtsgerichts, dass der Angeklagte mit seinen auf den Zeugen X. bezogenen Äußerungen die Grenze zur Schmähung überschritten hat, ist hinge-gen – auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Begriff eng auszulegen ist (vgl. BVerfG NJW 2003, 3760) – im Ergebnis nicht zu beanstanden. Merkmal der Schmä-hung ist die das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Sie muss jenseits auch polemischer und überspritzter Kritik in der persön-lichen Herabsetzung bestehen (vgl. BVerfGE 82, 272). Ob eine Äußerung einen solch abwertenden Charakter hat und damit eine strafbewehrte Persönlichkeitsver-letzung darstellt, hat der Tatrichter unter umfassender Auslegung des tatsächlichen Gehalts der Äußerung, ihrer Zielsetzung und der von ihr ausgehenden Wirkungen zu bewerten. Die tatrichterliche Auslegung unterliegt dabei nur eingeschränkter revisi-onsrechtlicher Überprüfung (vgl. BVerfG NJW 2000, 199). Das Revisionsgericht darf nur überprüfen, ob die Auslegung auf einem Rechtsirrtum beruht oder gegen Sprach- und Denkgesetze verstößt (vgl. BGHSt 21, 371) oder ob sie lückenhaft ist, also ob im Rahmen der Auslegung alle Begleitumstände berücksichtigt worden sind (vgl. BGHSt 40, 97). Das Revisionsgericht hat zudem zu berücksichtigen, ob der Tatrichter bei der Anwendung von §§ 185 ff. StGB die Beeinträchtigung, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit, die durch § 185 StGB eingeschränkt wird, auf der anderen Seite droht, gesehen und richtig gewertet hat. Urteile, die den Sinn der mündlichen Äußerung erkennbar verfehlen und deren rechtliche Würdigung darauf gestützt wird, halten den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundrechts auf Meinungsfreiheit nicht stand. Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit liegt auch dann vor, wenn das Strafgericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zu Grunde legt, ohne vorher andere mögliche Deu-tungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfG NJW 1990, 980 und 1995, 3303; OLG Hamm vom 10 .Oktober 2005 in 3 Ss 231/05). Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlicherweise für eine Schmähung oder Formalbeleidi-gung, mit der Folge, dass eine konkrete Abwägung unter Berücksichtigung aller Um-stände des Einzelfalles unterlassen wird, so liegt darin ein erheblicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führt (vgl. OLG Hamm a.a.O.).
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Die Bezeichnung „Trottel“ gegenüber einem Politiker stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar. EGMR 20834/92 vom 01.07.1997
Für Äusserungen von Journalisten über Politiker hebt der EGMR den Grundsatz hervor, dass Meinungsfreiheit auch für schockierende oder verletzende Äusserungen gilt. Die journalistische Freiheit umfasst auch die Möglichkeit der Übertreibung oder Provokation.
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Die Bezeichnung eines Arztes als ehemaliger MfS -Mitarbeiter ist eine Tatsachenerklärung, dessen Wahrheitsgehalt geprüft werden muss.
OLG Naumburg: Keine Beleidigung durch Bezichtigung der Stasi-Mitgliedschaft oder durch die Bezeichung eines Staatsanwalts als “Rechtsbrecher”
http://www.jurablogs.com/2012/08/28/olg-naumburg-beleidigung-bezichtigung-stasi-mitgliedschaft-bezeichung-staatsanwalts
OLG Naumburg, Beschl. v., 10.11.2011 – 2 Ss 156/11
Der Arzt Dr. X. hatte den Angeklagten in einem Hauptverhandlungstermin als verhandlungsfähig betrachtet. Am 16. Juli 2008 schrieb der Angeklagte an das Amtsgericht Magdeburg:
„In der JVA MD wurde die MSF-Tätigkeit von Dr. X. als Strafvollzugsarzt bekannt und ich habe Anspruch auf ärztliche Fürsorge, auch vom Gericht, aber die wurde verweigert. Die Körperverletzung ist eindeutig nachgewiesen und ich lehne diesen befangenen Arzt erneut ab,…”.
Mit „MSF-Tätigkeit” war – entgegen der Einlassung des Angeklagten – (ersichtlich) „MfS- Tätigkeit”, also eine Arbeit des Dr. X. im Ministerium für Staatssicherheit der DDR gemeint. Mit der Äußerung wollte der Angeklagte dem Arzt bewusst seine Missachtung zum Ausdruck bringen. Er war verärgert, weil ihn der Arzt nicht als verhandlungsunfähig eingeschätzt hatte. Es kam dem Angeklagten darauf an, den Betroffenen zu schmähen.
b) Durch die eines tatsächlichen Hintergrundes entbehrende Bezeichnung als Mitarbeiter des MfS und die Bezichtigung einer Körperverletzung, so das Landgericht weiter, habe der An- geklagte den Geschädigten schmähen wollen, weshalb er für sich keine Wahrnehmung berechtigter Interessen in Anspruch nehmen könne und wegen Beleidigung zu verurteilen sei. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern.
c) Die zutreffende strafrechtliche Einordnung einer vorgeworfenen Äußerung setzt bei Beleidigungsdelikten deren inhaltlich Erfassung und die Ermittlung ihres Gehalts durch den Tatrichter im Wege der Auslegung voraus (BVerfG NJW 1995, 3303, 3305; 1996, 1529, 1530; vgl. auch BayObLG NJW 2005, 1291 m.w.N.). Bereits hieran fehlt es dem angefochtenen Urteil, was der revisionsrechtlichen Nachprüfung durch den Senat unterliegt (BGH NJVV 2009, 1872, 1873; OLG Köln NStZ 1981, 183, 184; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Februar 2007, 2 Ss 589/06 – BeckRS 2007, 14959 m.w.N.).
Bei der Arbeit für den Staatssicherheitsdienst der DDR und dem Körperverletzungsvorwurf handelt es sich um dem Beweis zugängliche Tatsachen (vgl. OLG Hamburg DtZ 1992, 223), die geeignet sind, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (BGH DtZ 1994, 343, 344). Die Kundgabe von Tatsachen über eine Person gegenüber einem Dritten wird nicht von § 185 StGB, sondern von den speziellen Vorschriften der §§ 186, 187 StGB erfasst (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 185 Rdn. 5). Diese wiederum verlangen für die Strafbarkeit die Unwahrheit bzw. Nichterweislichkeit der Tatsachenbehauptung, wozu das Landgericht keine Feststellungen trifft (vgl. zur Aufklärungspflicht des Tatrichters und zum Wahrheitsbeweis Fischer, § 186 Rdn. 11; § 187 Rdn. 2). Die Kammer durfte sich nicht darauf beschränken festzustellen, für eine MfS-Tätigkeit des Arztes gäbe es keinen tatsächlichen Hintergrund. Der gesetzliche Tatbestand stellt auf die Wahrheit oder Unwahrheit der Tatsache ab. Die Äußerung ohne tatsächlichen Hintergrund ist nicht per se „unzutreffend”.
Von den Feststellungen zur Wahrheit der Äußerung konnte das Landgericht nicht deshalb absehen, weil es davon ausging, der Angeklagte habe den Arzt Dr. X. schmähen wollen. Zunächst ist das Vorliegen einer Schmähkritik im Sinne von §§ 192, 193 StGB dem (objektiven) Erklärungsinhalt zu entnehmen und nicht aus Absichten des Erklärenden herzu- leiten. Außerdem kann der Tatrichter die Wahrheit der kundgegebenen Tatsachen nicht offen lassen und sogleich wegen der (Formal-)Beleidigung verurteilen (BGH NJVV 1978, 834, 835; Regge, in: MünchKomm.-StGB, § 192 Rdn. 15; Fischer, § 186 Rdn. 12).
Der Rechtsfehler des Landgerichts führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Das Landgericht muss prüfen, ob der Angeklagte unwahre Tatsachen behauptet hat. Hierbei wird es zu berücksichtigen haben, dass der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen nicht erklärt hat, Dr. X. habe für das Ministerium für Staatssicherheit gearbeitet, sondern es sei in der JVA Magdeburg „bekannt geworden”, dass Herr X. als Strafvollzugsarzt für das MfS tätig geworden sei.
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„You’re complete crazy“ – sagt man das zu einem (bayerischen) Polizeibeamten?
Gemäss dem OLG München, Beschl. v. 06.11.2014 – 5 OLG 13 Ss 535/14 keine Beleidigung. Das OLG hatte sich mit folgendem Sachverhalt zu befassen:
„Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Angeklagte in einer Bar mindestens 6 Whiskys getrunken, was zu einem Atemalkoholwert von 2,3 Promille führte. Er geriet mit dem Wirt der Bar über die Höhe der Rechnung in Streit. Ein anderer Gast hatte zahlreiche Getränke auf die Rechnung des Angeklagten setzen lassen, was den Angaben des Angeklagten nach nicht mit ihm vereinbart war. Der herbeigerufenen Polizei nannte der Angeklagte eine Adresse in Berlin und händigte seinen Reisepass aus, aus dem sich jedoch lediglich Berlin als Wohnsitz ergab.
Die Überprüfung der Personalien nahm einige Zeit in Anspruch. Da sich der Angeklagte erst kurz zuvor umgemeldet hatte, konnte zuerst nicht die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten festgestellt werden. Während der gesamten Personalienfeststellung war der Angeklagte uneinsichtig und verhältnismäßig laut. Zur Geschädigten Polizeibeamtin pp. sagte der Angeklagte: „You’re complete crazy“, um so seine Missachtung auszudrücken.“
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AG Neu-Ulm zu Beleidigung eines Polizisten “Wollen Sie mich ficken?” ist keine Beleidigung
Das AG Neu-Ulm sprach einen Mann frei, der sich von zwei Polizisten während einer Verkehrskontrolle schikaniert fühlte. Als es ihm zu viel wurde, hatte er die beiden Beamten gefragt: “Wollen Sie mich ficken?”
“Du Mädchen!” kostet 200 Euro, “Wollen Sie mich ficken?” nichts. Das F-Wort habe in der heutigen Zeit keinen rein sexuellen Bezug mehr und müsse daher immer im Kontext einer Aussage oder Frage gedeutet werden. Das entschied das Amtsgericht (AG) Neu-Ulm, als es kürzlich über einen 71-Jährigen urteilte (Az. 5 CS 116 JS 5440/15).
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»Eine kinderfickende Sekte« darf die katholische Kirche genannt werden. Die Bezeichnung »kinderfickende Sekte« sei nicht geeignet, den »öffentlichen Frieden« zu stören, so das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom Februar 2012 (Az (263b Ds) 224 Js 3745/11 (228/11), 263b Ds 228/11)
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EGMR 23.04.2015 Application no. 29369/10
Maître Morice fand diesen Vorgang sehr eigentümlich, und als ihn die Zeitung Le Monde dazu befragte, sparte er nicht mit deutlichen Worten: Das Verhalten der Untersuchungsrichterin sei „völlig unvereinbar mit den Prinzipien der Unparteilichkeit und Fairness“, sie habe die Kassette nicht herausgerückt, und der Brief offenbare ein „empörendes“ Maß an Nähe zwischen den französischen Richtern und den Ermittlern in Djibouti.
Woraufhin ihn die französische Strafjustiz wegen Beihilfe zur Diffamierung öffentlicher Amtsträger zu einer saftigen Geldstrafe verurteilte.
Der Anwalt zog nach Straßburg und bekam dort 2013 zunächst zu hören, dass seine Verurteilung mitnichten gegen Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung) verstoße. Als Rechtsanwalt sei er gehalten, zum „guten Funktionieren der Justiz“ beizutragen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in dasselbe nicht zu erschüttern. Wenn er Grund sehe, sich zu beklagen, solle er das im Rahmen der justizförmigen Verfahren tun und Beschwerde einlegen.
Das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Funktionieren der Justiz sei zwar durchaus ein legitimer Grund, die Meinungsfreiheit von Kritikern einzuschränken. Aber das könne nicht heißen, dass Richter und Staatsanwälte vor jeder – auch persönlicher – Kritik bewahrt werden müssten. Wenn der Anwalt nur darauf aus ist, den Richter unter Druck zu setzen oder mit ihm eine Rechnung zu begleichen, dann ist das etwas anderes, ebenso wenn er lügt oder Behauptungen ins Blaue hinein abgibt. Aber wenn er sich im Rahmen der Standesrichtlinien bewegt und die Öffentlichkeit über Missstände informiert, dann darf er das – auch in scharfer und beißender Form. Ihn dafür zu verurteilen, dass er die Wahrheit seiner Behauptung nicht beweisen kann, leuchtet dem EGMR nicht ein: Er habe Werturteile abgegeben, nicht faktische Behauptungen, und die kann man nie beweisen.
http://www.jurablogs.com/go/strassburg-schuetzt-anwaltliches-recht-auf-justizkritik
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OLG Köln: Man darf Claudia Roth als Mitvergewaltigerin bezeichnen (an Silvester in Köln).
HÖCKER hat erneut die Meinungsfreiheit des Politikers Markus Frohnmaier (AfD) erfolgreich gegen Claudia Roth (Die Grünen) verteidigt. Das OLG Köln hat nun endgültig einen Verbotsantrag Roths zurückgewiesen, mit dem sie Kritik an ihrer Politik unterbinden wollte.
„Wer immer wieder mantrahaft wiederholt, dass Multikulti funktioniert und glaubt, dass sei nur die sorgenfreie Wahl zwischen Ente süß-sauer und Falafel, der ist schuld, was an diesem Abend passiert ist. Meiner Meinung nach haben Leute wie Claudia Roth hier mittelbar mitvergewaltigt…nicht im juristischen Sinne, aber im übertragenen Sinne.“
Das OLG Köln hat am 07.04.2016 bestätigt, dass die Meinungsäußerung Frohnmaiers zulässig war und hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung endgültig zurückgewiesen (Beschluss v. 07.04.2016, Az: 15 W 14/16).
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Erlaubte Schmähkritik? Die verfassungsrechtliche Dimension der causa Jan Böhmermann
Die Bestimmung der Reichweite der Meinungsfreiheit bildet ein beliebtes Thema im juristischen Staatsexamen. Denn wenngleich es (mittlerweile) ganz unumstritten ist, dass den in Art. 5 GG genannten Grundrechten eine überragende Bedeutung für die demokratische Grundordnung zukommt („schlechthin konstituierend“), sind diese – ebenso unumstritten – nicht grenzenlos gewährleistet.
…Unerheblich ist zudem, ob die Kritik sachlich berechtigt oder niveauvoll ist. Erst wenn die Kritik keinerlei sachlichen Bezugspunkt mehr hat und es nur noch um die Diffamierung oder Erniedrigung geht, wird die Meinungsäußerung zur Schmähkritik und damit unzulässig.
… Gedicht und Kontext sind also zwingend als Einheit zu betrachten – jede Äußerung kann und muss in ihrem Gesamtkontext interpretiert werden.
…Mit seinem Gedicht macht Böhmermann diese Grenze hingegen anschaulich deutlich – und zwar nicht nur für den türkischen Staatspräsidenten, sondern auch für die breite Öffentlichkeit –, dass ein Beitrag wie derjenige von extra-3 weit von unzulässiger Schmähkritik entfernt ist. Dass letztlich erst völlig unsachliche Inhalte strafrechtlich relevant sind, dürfte insofern nur Wenigen bekannt gewesen sein. Ein sachlicher Kontext ist insofern durchaus erkennbar.
…Warum sollte irgendjemand akzeptieren müssen, ohne jeden Grund und damit völlig willkürlich als Exempel für Schmähkritik herhalten zu müssen? Insoweit muss freilich das vorangehende Verhalten des türkischen Präsidenten berücksichtigt werden. Denn mit der fragwürdigen Einbestellung des deutschen Botschafters hat dieser die Debatte über die Reichweite der Meinungsfreiheit überhaupt erst eröffnet. Offenbart hat er dabei zugleich wie sehr sich sein Verständnis der Meinungsfreiheit von demjenigen des Grundgesetzes unterscheidet.
Im Ergebnis ist das Verhalten Böhmermanns damit von der Meinungsfreiheit gedeckt. Er hat sich in ausreichender Form vom Inhalt der dargestellten (fiktiven) Schmähkritik distanziert, sie nicht völlig anlasslos präsentiert und diese zudem in einen edukatorischen Gesamtkontext gestellt, so dass dieser ausnahmsweise ein ausreichender sachlicher Bezug zukam. …
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Straftatbestand “Präsidentenbeleidigung” Bundesratsausschüsse empfehlen Abschaffung 07.06.2016
Die Bundesratsausschüsse haben dem Plenum empfohlen, einen Gesetzentwurf zur Streichung des § 103 StGB in den Bundestag einzubringen. Der Paragraf sei als “Sonderstrafrecht” nicht mehr zeitgemäß.
Die Ausschüsse des Bundesrates haben sich am Dienstag für eine Streichung des § 103 Strafgesetzbuch (StGB) ausgesprochen und empfehlen dem Plenum, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen. Die sogenannte “Präsidentenbeleidigung” war in die Schlagzeilen geraten, nachdem Jan Böhmermann ein “Schmähgedicht” auf den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan gehalten hatte.
Der Gesetzentwurf der fünf Länder, der in der Plenarsitzung am 13. Mai 2016 vorgestellt und zur Beratung in die Ausschüsse überwiesen wurde, sieht die sofortige und ersatzlose Streichung des § 103 StGB vor. Der Straftatbestand stellt die Beleidigung von Vertretern ausländischer Staaten unter besondere Strafe. Ein solches “Sonderstrafrecht” sei nicht mehr zeitgemäß, heißt es in dem Antrag. Beleidigungen gegen diesen Personenkreis hätten in aller Regel keinen privaten Hintergrund, sondern seien Teil des öffentlichen Diskurses. Dieser Ansicht folgen nun auch die beratenden Ausschüsse.
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ausschuesse-empfehlen-streichung-103-stgb-beleidigung-boehmermann-bundesrat
Springer-Vorstand Mathias Döpfner hatte sich Böhmermanns Schmähgedicht “juristisch zu eigen gemacht”. Das war zulässig, entschied das LG Köln. Erdogans Anwalt Ralf Höcker hatte vorab angekündigt, nötigenfalls Beschwerde einlegen zu wollen.
Das Landgericht (LG) Köln hat den Antrag des türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdoğan auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Vorstandsvorsitzenden des Springer-Verlags Mathias Döpfner zurückgewiesen. Erdogan hat mit dem Antrag die Unterlassung von Äußerungen verlangt, die Döpfner in einem Artikel in der Zeitung Die Welt publiziert hatte. Dort hatte der Springer-Chef unter anderem geäußert, dass er sich allen “Formulierungen und Schmähungen” Böhmermanns inhaltlich voll und ganz anschließe und sie sich in jeder juristischen Form zu eigen mache.
Die Pressekammer begründet die Zurückweisung mit dem grundrechtlich gewährleisteten Recht auf freie Meinungsäußerung. Im Spannungsfeld zwischen diesem Grundrecht auf Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts Erdogans sei die Äußerung Döpfners als Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in einer kontroversen Debatte zulässig. Ein Unterlassungsanspruch Erdogans folge auch nicht daraus, dass Döpfner möglicherweise rechtswidrige Äußerungen Böhmermanns verbreitet hätte, denn allein in der Bezugnahme auf die nicht wörtlich wiedergegebenen Drittäußerungen und dem damit verbundenen ausdrücklichen Zu-Eigen-Machen liege keine Verbreitung dieser Äußerungen.
Auch in der wörtlichen Wiedergabe einer einzelnen Passage aus Böhmermanns Gedicht liege keine Verletzung von Erdogans Persönlichkeitsrecht, denn Döpfner habe diese Passage erkennbar Böhmermann zugerechnet und sich mit ihr nur beispielhaft im Rahmen der zulässigen öffentlichen Kontroverse auseinandergesetzt. Dies werde auch durch die Bezugnahme der Artikelüberschrift auf “Kunst- und Satirefreiheit” deutlich. …
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Strafbefehl abgelehnt Anwalt darf Bayerns Innenminister “wunderbares Inzuchtsprodukt” nennen, www.sueddeutsche.de, 08.05.2016
Roberto Blanco nahm es Innenminister Joachim Herrmann (CSU) nicht weiter übel, als der ihn in einer ARD-Talkshow als “wunderbaren Neger” bezeichnete.
Damit war die Geschichte allerdings nicht ausgestanden, denn andere Leute mit dunkler Hautfarbe fühlten sich durch Herrmanns verbalen Ausfall sehr wohl beleidigt. Ein Rechtsanwalt aus Karlsruhe, väterlicherseits afrikanischer Abstammung, beleidigte zurück und bekam es prompt mit der Justiz zu tun. Anders als der Minister sollte der 44-jährige Anwalt bestraft werden für seine Beleidigung. Das Amtsgericht Karlsruhe spielte da aber nicht mit.
David Schneider-Addae-Mensah schrieb dem Minister nach dessen Äußerung in der Sendung “Hart aber fair” im September 2015 einen Brief. Betreff: “Ihre rassistische Gesinnung”. Und dann heißt es weiter: “Hallo, Herr Herrmann, Sie sind ein ganz wunderbares Inzuchtsprodukt! Mit freundlichen Grüßen.”
Das Schreiben landete auf dem Schreibtisch von Herrmann, der das offenbar gar nicht spaßig fand. Er zeigte den Anwalt an. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe stellte beim dortigen Amtsgericht Antrag auf einen Strafbefehl. Schneider-Addae-Mensah sollte für seinen Brief eine Geldstrafe zahlen.
…Der zuständige Richter lehnte dies aber ab und stellte fest, dass schon Herrmanns “Neger”-Spruch nichts anderes gewesen sei, als “eine abwertende rassistische Bezeichnung”. Deshalb stellten die Worte “Ihre rassistische Gesinnung” in der Betreffzeile des Briefs auch keine strafbare Beleidigung dar. Der Richter wertete sie offenbar als zutreffende Feststellung.
…Der Richter folgte dieser Argumentation und verwies auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach jemandem das “Recht zum Gegenschlag” eingeräumt werden müsse bei ehrverletzenden Angriffen oder überspitzter Kritik. In so einem Fall dürfe der Betroffene “scharf und drastisch erwidern”. Deshalb seien die beleidigenden Worte im Brief an Herrmann nicht als strafbar anzusehen.
…Besonders kurios war eine Situation 1997 in seiner Geburtsstadt München. In einer U-Bahn-Station klopften sechs Polizisten verdächtig erscheinende Personen nach Drogen ab. Auch Schneider-Addae-Mensah wurde angehalten und gefragt, ob er schon mal etwas mit der Polizei zu tun gehabt habe. Der Anwalt antwortete: “Ja, ich singe im Polizeichor und kenne den Polizeipräsidenten”, was tatsächlich stimmte damals. Daraufhin wurden ihm Handschellen angelegt.
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Whistleblowing durch Anwälte ist erlaubt und geschützt, 23.04.2015
Was denn auch sonst, sollte man meinen. Aber der Sachverhalt dieses Urteils zeigt, dass das keineswegs selbstverständlich ist, schon gar nicht im erzetatistischen Frankreich.
…Obendrein fand sich in dem Umschlag, der die Kassette enthielt, ein handschriftlicher Brief des Staatsanwalts in Djibouti, der mit „Salut Marie-Paule“ begann und mit „Je t’embrasse“ endete, Borrels Witwe und ihre Anwälte der „Manipulation“ bezichtigte und sich liest, als seien die beiden zwei ganz dicke Kumpels.
Maître Morice fand diesen Vorgang sehr eigentümlich, und als ihn die Zeitung Le Monde dazu befragte, sparte er nicht mit deutlichen Worten: Das Verhalten der Untersuchungsrichterin sei „völlig unvereinbar mit den Prinzipien der Unparteilichkeit und Fairness“, sie habe die Kassette nicht herausgerückt, und der Brief offenbare ein „empörendes“ Maß an Nähe zwischen den französischen Richtern und den Ermittlern in Djibouti.
Woraufhin ihn die französische Strafjustiz wegen Beihilfe zur Diffamierung öffentlicher Amtsträger zu einer saftigen Geldstrafe verurteilte.
Der Anwalt zog nach Straßburg und bekam dort 2013 zunächst zu hören, dass seine Verurteilung mitnichten gegen Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung) verstoße. Als Rechtsanwalt sei er gehalten, zum „guten Funktionieren der Justiz“ beizutragen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in dasselbe nicht zu erschüttern. Wenn er Grund sehe, sich zu beklagen, solle er das im Rahmen der justizförmigen Verfahren tun und Beschwerde einlegen.
Das zieht die Große Kammer jetzt wieder glatt. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Funktionieren der Justiz sei zwar durchaus ein legitimer Grund, die Meinungsfreiheit von Kritikern einzuschränken. Aber das könne nicht heißen, dass Richter und Staatsanwälte vor jeder – auch persönlicher – Kritik bewahrt werden müssten. Wenn der Anwalt nur darauf aus ist, den Richter unter Druck zu setzen oder mit ihm eine Rechnung zu begleichen, dann ist das etwas anderes, ebenso wenn er lügt oder Behauptungen ins Blaue hinein abgibt. Aber wenn er sich im Rahmen der Standesrichtlinien bewegt und die Öffentlichkeit über Missstände informiert, dann darf er das – auch in scharfer und beißender Form. Ihn dafür zu verurteilen, dass er die Wahrheit seiner Behauptung nicht beweisen kann, leuchtet dem EGMR nicht ein: Er habe Werturteile abgegeben, nicht faktische Behauptungen, und die kann man nie beweisen. Außerdem hätte die französische Strafjustiz berücksichtigen müssen, dass das ganze Verfahren politisch ein äußerst heißes Eisen war. …
http://verfassungsblog.de/strassburg-schuetzt-anwaltliches-recht-auf-justizkritik
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LG Düsseldorf zu Unterlassungsanspruch der Qatar Football Association Zwanziger darf Katar “Krebsgeschwür des Weltfußballs” nennen, 19.04.2016
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-duesseldorf-6o22615-zwanziger-beleidigung-katar-fussball-krebsgeschwuer-unterlassung-kritik/
“Ich habe immer klar gesagt, dass Katar ein Krebsgeschwür des Weltfußballs ist.” So darf es der ehemalige DFB-Präsident Theo Zwanziger auch weiterhin mit aller Klarheit ausdrücken, seine Äußerung ist durch die Meinungsfreiheit geschützt.
Dr. Theo Zwanziger, früheres Mitglied des Exekutivkomitees der Fifa und ehemaliger DFB-Präsident, durfte Katar als “Krebsgeschwür des Weltfußballs” bezeichnen. Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat eine Klage der Qatar Football Association (QFA) abgewiesen (Urt. v. 19.04.2016, Az. 6 O 226/15). Mit dieser verlangte die QFA Unterlassung von Zwanzigers Äußerung “Ich habe immer klar gesagt, dass Katar ein Krebsgeschwür des Weltfußballs ist.” Diese Aussage ist aber nach Auffassung des Gerichts durch die im Grundgesetz in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 gewährte allgemeine Meinungsfreiheit gedeckt.
Mit der Unterlassungsklage hatte der offizielle Fußballverband des Staates Katar sich gegen die entsprechende Äußerung von Zwanziger in einem Interview gegenüber dem Hessischen Rundfunk am 02.06.2015 gewandt.
Die 6. Zivilkammer des LG urteilte, dass die Bezeichnung “Krebsgeschwür” eine Beleidigung im Sinne von § 185 Strafgesetzbuch (StGB) sei. Die Aussage “Krebsgeschwür” sei ein Werturteil, das der QFA zuspreche, in höchstem Maße negativ und schädlich zu sein. Es sei massiv herabwürdigend, weil die Organisation damit den Status einer tödlichen Krankheit erhalte, die mit aller Macht zu bekämpfen sei. “Krebsgeschwür” stehe für einen bösartigen Tumor, der sich im menschlichen Körper ausbreite und schlimmstenfalls zum Tode führe.
Unterlassung kann der Fußballverband nach Auffassung des Gerichts trotzdem nicht verlangen. Denn die Aussage sei, so das Gericht, durch die grundrechtlich geschützte Freiheit der Meinungsäußerung gedeckt. Der ehemalige DFB-Präsident habe die Aussage in Wahrnehmung des berechtigten Interesses getätigt, die öffentliche Debatte über die Vergabe der Fußball-WM nach Katar anzuregen und die Vergabeentscheidung zu kritisieren. Entgegen der Auffassung der QFA spreche nichts dafür, dass Zwanziger das Interview inszeniert habe, um von eigenem Fehlverhalten abzulenken.
Der Vergleich mit einem Krebsgeschwür übersteige zudem noch nicht die Grenze der Erforderlichkeit und Angemessenheit und sei keine Schmähkritik. Es habe nicht die öffentliche Diffamierung der QFA, sondern die Rechtmäßigkeit und Überprüfung der Vergabeentscheidung für die Fußballweltmeisterschaft 2022 in Katar im Vordergrund gestanden. Wer Kritik an öffentlichen Missständen übe, sei nicht auf das mildeste Mittel zur Verdeutlichung seines Standpunktes beschränkt. …
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“Gesundheitsministerin” Ulla Schmidt (SPD) äußerte im Dezember 2006 zu der Tatsache, dass viele Ärzte an einem Protesttag gegen die Gesundheitsreform ihre Praxen geschlossen hatten: “Mich ärgert, wenn Patienten oder kranke Menschen in Geiselhaft genommen werden für Forderungen nach mehr Geld.”
Und “SPD-Gesundheitsexperte” Karl Lauterbach meinte zu derselben Angelegenheit: “Das ist schon eine Geiselhaft der Patienten. Es gibt keine Berufsgruppe, die so brutal die Menschen ausnutzt, wenn es um das eigene Einkommen geht wie die Ärzteschaft.”
net-tribune, 13. April 2007, 14:19 Uhr: Ärzte müssen sich als Patienten-“Geiselnehmer” titulieren lassen
Karlsruhe – Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) darf Ärzte, die aus Protest gegen die Gesundheitsreform ihre Praxen geschlossen hatten, weiterhin der “Geiselnahme” von Patienten bezichtigten. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom Freitag hervor. Danach scheiterten die beiden klagenden Ärzte, weil das von Schmidt kritisierte Ärzte-Kollektiv so unübersehbar groß gewesen sei, dass ein Einzelner von der Kritik nicht in seinen Persönlichkeitsrechten betroffen sein könne. (AZ: 14 U 11/07) Laut OLG bezog sich die pauschale Äußerung der Gesundheitsministerin auf mehr als 40.000 Ärzte, die am 4. Dezember 2004 mit Praxenschließungen auf Schmidts Reformpläne reagiert hatten. Je größer der Kreis des herabgesetzten Kollektivs sei, desto mehr “verliere sich die Beleidigung in der Unbestimmtheit” und desto mehr gehe die “Individuumsbezogenheit” verloren, heißt es im Urteil.
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Medien als Wach- oder Jagdhunde? EGMR zur Veröffentlichung eines 15 Jahre alten Gutachtens über psychische Probleme einer Gerichtssachverständigen für Psychologie (Fürst-Pfeifer gegen Österreich)
http://blog.lehofer.at/2016/05/Fuerst-Pfeifer.html
Muss eine Gerichtssachverständige für Psychologie hinnehmen, dass in einer Zeitung (und online) ein 15 Jahre altes Gutachten thematisiert wird, in dem ihr psychische Probleme attestiert wurden? Zwei österreichische Oberlandesgerichte und nun der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte haben die Frage bejaht (Urteil vom 17. Mai 2016, Fürst-Pfeifer gegen Österreich, Appl. nos. 33677/10 und 52340/10); die österreichischen Untergerichte und immerhin drei der sieben Mitglieder der entscheidenden Kammer des EGMR waren anderer Ansicht. …
Die Beschwerdeführerin vor dem EGMR ist seit dem Jahr 2000 als “allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Familien-, Kinder- und Jugendpsychologie” tätig und wurde von Gerichten ua in Sorge- und Besuchsrechtsstreitigkeiten herangezogen. Am 23. 12. 2008 wurde im Bezirksblatt und auf “meinbezirk.at” ein Artikel mit der Überschrift “Gutachterqualität im Visier” veröffentlicht; Untertitel: “Aufgedeckt: NÖ Sorgerechts-Sachverständige selbst ein Therapie-Fall”. Weiter hieß es in diesem Artikel:
Sich abwechselnde Hoch- und Tiefphasen, Panikattacken, Selbstmordgedanken, optische, mit paranoiden Ideen gekoppelte, Erscheinungen – und doch als, von Gerichten bestellte, Gutachterin tätig, die in den letzten zwölf Jahren rund 3.000 Elternpaaren bei Sorgerechts-Streitereien auf den Zahn fühlte. Jetzt scheint‘s für die [Beschwerdeführerin] aber eng zu werden: Tauchte doch nun ein, ihre Psyche bewertendes, Gutachten auf …
Besagtes Gutachten stammt aus dem Jahre 1993, wurde im Zuge eines Zivilprozesses von der Wiener Neurologin [Dr. M.] erstellt (Klage auf Grund eines, von [der Beschwerdeführerin] angeblich gebrochenen, Heiratsversprechens) – und förderte die, bereits eingangs erwähnten, Defizite zutage. Zudem kam [Dr. M.] zum Schluss, die Psychosen [der Beschwerdeführerin] seien erblich bedingt, zeige die Familien-Historie doch eine Häufung des Krankheitsbildes.
Drei Jahre später wurde [die Beschwerdeführerin] vom Wiener Neustädter Landesgericht in die Gutachter-Szene eingeführt, ihre Integrität stand über eine Dekade nicht zur Debatte – bis jetzt.
Danach folgten im Artikel Aussagen eines Parteimitglieds der Grünen, der Anzeige gegen die Beschwerdeführerin erstattet hatte, der Kinder- und Jugendanwältin des Landes und des Vizepräsidenten des LG Wiener Neustadt. Der Artikel endete mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr telefonisch erreichbar sei und sich aus sämtlichen Fällen zurückgezogen habe.
In der Folge wurde, so der EGMR, ein Verfahren zur Überprüfung der weiteren Eignung der Beschwerdeführerin als Gerichtssachverständige eingeleitet [dabei ist, wie in der abweichenden Meinung ausgeführt wird, ebenso nichts herausgekommen wie bei der Strafanzeige]. …
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BVerfG: Postmortale Schmähkritik – “Zwangsdemokrat”
BVerfG, Beschluss v. 26.06.1990, Az. 1 BvR 1165/89, Link: http://tlmd.in/u/190
2. a) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen, mit der sie eng verbunden ist, als auch im Interesse des demokratischen Prozesses, für den sie konstitutive Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]). Das Ausmaß des Schutzes kann allerdings von dem Zweck der Meinungsäußerung abhängen. Beiträge zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage genießen stärkeren Schutz als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen (vgl. BVerfGE 54, 129 [137]; 61, 1 [11]; 66, 116 [139]). Bei ersteren spricht eine Vermutung zugunsten der freien Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]). Insbesondere muß in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (vgl. BVerfGE 54, 129 [139]; 60, 234 [241]). Eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik in politischen Auseinandersetzungen überhöhte Anforderungen stellt, ist daher mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 42, 163 [170]; 54, 129 [137 ff.]; 60, 234 [240]; 68, 226 [232]).
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BVerfG sieht Meinungsfreiheit verletzt “Spanner” keine Tatsachenbehauptung, es kann aber eine Beleidigung darstellen (BvR 2732/15).
Ob der Schwerpunkt einer Aussage als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, müsse anhand des Gesamtzusammenhangs beurteilt werden. Eine isolierte Betrachtung eines Teils der Äußerung verbiete sich, da es darauf ankomme, den Sinn dieser Aussage zu ermitteln. Für Meinungen im engeren Sinne gelte im Rahmen der Abwägung regelmäßig eine Vermutung zugunsten der freien Rede, für Tatsachenbehauptungen dagegen nicht bzw. nicht in gleicher Weise, so die Richter.
Die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit werde auch dadurch verkannt, dass eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, als Formalbeleidigung oder auch als Schmähkritik eingestuft werde und ihr somit der umfassende Schutz des Grundrechts entzogen werde.
Ob der Post deshalb straflos, also im Ergebnis von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, ließ das BVerfG ausdrücklich offen. In der Bezeichnung des Beamten als Spanner liege jedenfalls eine Herabsetzung und damit eine Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Inwieweit diese durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt sei, müsse durch Abwägung entschieden werden. Dies sei aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, betonten die Richter, da es bei der üblen Nachrede ausschließlich um das Verbreiten von Tatsachenbehauptungen gehe. Das AG wird sich daher wohl mit dem Tatbestand der Beleidigung, § 185 StGB, zu befassen haben.
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BVerfG Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 2646/15
Folgende Äusserungen stellen nicht alle zwingend eine Formalbeleidigung dar. In den folgenden Äußerungen kann eine Beleidigung enthalten sein allerdings muß für die Höhe einer Strafe auch der Kontext berücksichtigt werden:
„dahergelaufene Staatsanwältin“, „durchgeknallte Staatsanwältin“, „widerwärtige, boshafte, dümmliche Staatsanwältin“, „geisteskranke Staatsanwältin“
(„Durchgeknallter Staatsanwalt“ Beschluss vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04)
Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassung wegen eng zu verstehen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>; 93, 266 <294>). Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>). Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidigung und damit als strafwürdig beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben.
Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben hat das Landgericht verkannt. Zwar sind die in Rede stehenden Äußerungen ausfallend scharf und beeinträchtigen die Ehre der Betroffenen. Die angegriffenen Entscheidungen legen aber nicht in einer den besonderen Anforderungen für die Annahme einer Schmähung entsprechenden Weise dar, dass ihr ehrbeeinträchtigender Gehalt von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes stand. Der Beschwerdeführer reagierte auf einen Anruf von einem mit dem Verfahrensstand vertrauten Journalisten, der ihn in seiner Eigenschaft als Strafverteidiger zu dem Ermittlungsverfahren gegen seinen Mandanten und dessen Inhaftierung befragte. In diesem Kontext ist es jedenfalls möglich, dass sich die inkriminierten Äußerungen auf das dienstliche Verhalten der Staatsanwältin vor allem mit Blick auf die Beantragung des Haftbefehls bezogen. Für die Annahme einer Schmähkritik reicht es unter diesen Umständen nicht, wenn das Landgericht nur darauf abstellt, dass die Äußerungen dabei nicht relativiert oder auf ganz bestimmte einzelne Handlungen der betreffenden Staatsanwältin Bezug nahmen. Es hätte insoweit in Auseinandersetzung mit der Situation näherer Darlegungen bedurft, dass sich die Äußerungen von dem Ermittlungsverfahren völlig gelöst hatten oder der Verfahrensbezug nur als mutwillig gesuchter Anlass oder Vorwand genutzt wurde, um die Staatsanwältin als solche zu diffamieren.
So lange solche Feststellungen nicht tragfähig unter Ausschluss anderer Deutungsmöglichkeiten getroffen sind, hätte das Landgericht den Beschwerdeführer nicht wegen Beleidigung verurteilen dürfen, ohne eine Abwägung zwischen seiner Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht der Staatsanwältin vorzunehmen. An dieser fehlt es hier. Auch das Kammergericht hat diese nicht nachgeholt, denn es verweist lediglich auf eine „noch hinreichende“ Abwägung durch das Landgericht, die indes nicht stattgefunden hat.
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OLG Dresden: Anwalt darf als “umstrittener Rechtsanwalt” bezeichnet werden
OLG Dresden, Beschluss vom 26.09.2012, Az. 4 W 1036/12 § 823 BGB, § 1004 BGB
Das OLG Dresden hat entschieden, dass die in einem Presseartikel enthaltenen Äußerungen, der Antragsteller sei ein „umstrittener Rechtsanwalt” bzw. er gelte in der Reisebranche „als „umstritten” als zulässige Meinungsäußerung zu werten sind und keinen Unterlassungsanspruch rechtfertigen.
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BVerfG, Beschl. v. 28.09.2015 – 1 BvR 3217/14
Bezeichnet der Beschuldigte in einem Strafbefehlsverfahren die Anzeigenerstatterin als “Psychopathin“, nachdem sie gegen ihn – aus seiner Sicht haltlose – Vorwürfe erhoben hat, so geht es ihm ersichtlich in erster Linie um die Verteidigung gegen die Anschuldigungen und nicht allein um eine Diffamierung der Anzeigenden.
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OLG Karlsruhe 15.01.2015 (Az.: 6 U 156/14): Bezeichnung eines Gegners im politischen Meinungskampf als Betrüger, Rechtsbrecher, Lügner, Halunke oder Gauner zulässig
Den Begriff der „Schmähkritik“ hat der Bundesgerichtshof soweit ersichtlich erstmals in der sogenannten Höllenfeuer-Entscheidung verwendet (BGH NJW 1066, 1617, 1619), ohne selbigen dort zu erläutern. Anerkannt ist es nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine Schmähkritik nicht schon in einer überzogenen, ungerechtfertigten oder gar ausfälligen Kritik liegt. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll. Damit setzt die Rechtsprechung die Grenzen der Schmähkritik sehr hoch an. Gerade aufgrund der die Meinungsfreiheit verdrängenden Wirkung der Schmähkritik ist diese eng auszulegen. Denn wird eine Äußerung als Schmähkritik klassifiziert, ist ohne jegliche Abwägung der widerstreitenden Interessen des Persönlichkeitsrechts und der Meinungsfreiheit, die jeweilige Äußerung unzulässig.
Gerade deshalb wird bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage die Schmähkritik nur ausnahmsweise vorliegen und im Übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt sein. So hat es das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach in der Vergangenheit entscheiden (BVerfG NJW 1993, 1845, 1846; BVerfG 1995, 3303; BVerfG NJW 1999, 204). Genauso sahen es im vorliegenden Fall auch die Karlsruher Richter und betonten dies in ihrem Urteil. Auch von dem wesentlichen Merkmal einer Schmähung, eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung, könne keine Rede sein, so die Richter weiter.
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StGB § 185: Ist die Bezeichnung “alter Mann” eine Beleidigung?
An der Bezeichnung “alter Mann” liegt für sich betrachtet noch keine Herabwürdigung, mit welcher dem so Bezeichneten sein personaler oder sozialer Geltungswert abgesprochen und seine Minderwertigkeit zum Ausdruck gebracht wird, so das OLG Hamm in seinem amtlichen Leitsatz.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils betitelte der Angeklagte den im Juli 1957 geborenen Zeugen als “alten Mann”. Die Verurteilung durch die Vorinstanz u.a. wegen Beleidigung kann jedoch nicht bestehen bleiben, da in der Bezeichnung “alter Mann” für sich betrachtet noch keine Herabwürdigung liegt, so das OLG Hamm in seinem Urteil (1 RVs 67/16).
Eine gegenüber der betroffenen Person erhobene Tatsachenbehauptung oder eine ihr gegenüber verwendete Bezeichnung, die zutreffend oder nach allgemeinem Verständnis wertneutral ist, kann in der Regel nicht als Beleidigung angesehen werden, es sei denn, der Bezeichnung kommt eine über die bloße Kennzeichnung hinaus gehende abwertende Konnotation zu.
Mit Blick auf das tatsächliche Lebensalter des Zeugen liegt in der Bezeichnung “alter Mann” für sich betrachtet noch keine Herabwürdigung, mit der dem Zeugen sein personaler oder sozialer Geltungswert abgesprochen und seine Minderwertigkeit zum Ausdruck gebracht wird. Weitere Feststellungen, die einen abwertenden Charakter der Äußerung begründen könnten, hat die Vorinstanz nicht getroffen.
Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Beleidigung hat den Einzelstrafausspruch jedoch unberührt gelassen.
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 26.09.2016 – 1 RVs 67/16
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LG Oldenburg: Vulgäre Beleidigung eines Polizisten – Kein Schmerzensgeld!
Auch wenn ein Polizist mit “Scheiß Bullenschwein” und weiteren Ausdrücken beleidigt wird, rechtfertigt dies nach Entscheidung des LG Oldenburg keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Voraussetzung dafür sei eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Der Sachverhalt
Ein Polizeibeamter nahm einen alkoholisierten Mann zur Blutentnahme mit auf die Dienststelle, nachdem er ihn Rad fahrend angetroffen und in seiner Atemluft Alkoholgeruch festgestellt hatte. Hierbei beleidigte der Mann den Polizist mit Äußerungen wie “Wichser”, “Scheiß Bullenschwein”, “Arschwichser” und “dummes Arschloch”.
Bei dem Mann wurde eine BAK von 1,49 Promille festgestellt. Da es sich unzweifelhaft um Eingriffe in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt, verlangt der Polizist ein Schmerzensgeld.
Aus der Entscheidung
Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet nur dann einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann.
Insbesondere hängt dies von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGHZ, 128, 1 (12), 132, 13 (27)). Auch haben die Gerichte die Fundierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Würde des Menschen zu beachten. Der sich aus der Menschenwürde ergebende Achtungsanspruch kann verletzt werden, wenn die Diffamierung einer Person Ausdruck ihrer Missachtung ist, etwa durch Leugnung oder Herabsetzung der persönlichen Eigenschaften und Merkmale, die das Wesen des Menschen ausmachen.
LG Oldenburg sieht keinen schwerwiegenden Eingriff
[…] Bei Beleidigungen wie „Scheiß Bullenschwein“ oder „dummes Arschloch“ handelt es sich um Beschimpfungen, die sich im Wesentlichen nicht gegen den Kläger als Person, sondern in seiner Eigenschaft als Polizist gerichtet haben. Solche Beschimpfungen, die nicht an die individuellen Eigenschaften des Verletzten anknüpfen und bei denen keine weiteren Elemente hinzutreten – wie etwa Anspucken – reichen für eine eine Geldentschädigung rechtfertigende schwerwiegende Beeinträchtigung grundsätzlich nicht aus (vgl. LG Münster, Urteil vom 29.08.2002, 8 S 210/02), insbesondere unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Begleitumstände und des Verschuldens des Beklagten. […]
Nach dem Vortrag des Polizisten wurde bei dem Beklagten eine BAK von 1,49 Promille festgestellt. Mithin machte ein alkoholbedingt enthemmter Tatverdächtiger seinem Ärger über eine polizeiliche Maßnahme Luft. Es handelte sich lediglich um spontane Äußerungen eines alkoholisierten Tatverdächtigen, die nicht geeignet waren, eine schwerwiegende Beeinträchtigung hervorzurufen.
Dürfen Polizisten beliebig beleidigt werden?
Nein, Polizisten dürfen nicht beliebig vulgär beleidigt werden. Äußerungen der vorliegenden Art stellen den Straftatbestand einer Beleidigung dar. Der Beklagte wurde auch mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Oldenburg zu einer Geldstrafe von 800 EUR verurteilt worden. Zudem besteht ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch.
Wie entscheiden andere Gerichte?
Der Kammer ist bei dieser Entscheidung klar, dass es Gerichte gibt, die bei Beleidigungen auch ein Schmerzgeld zusprechen. So hat das AG Böblingen einer Polizeibeamtin ein Schmerzensgeld von 300 € zugesprochen, die von einem angetrunkenen Randalierer auf das Übelste sexuell beschimpft worden war (Urt. vom 16.11.2006 – 3 C 1899/06 – zitiert bei Juris).
Fazit:
Die hier vorliegenden Fäkalausdrücke gegenüber einem seinen Dienst ordnungsgemäß ausübenden Polizeibeamten nicht nur einfach ungehörig, sondern auch nicht hinnehmbar und zivil- und strafrechtlich verfolgbar. Die Verhängung eines Schmerzensgeldes ist jedoch nicht geboten.
Landgericht Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 07.02.2013 – 5 S 595/12
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Aus “Polizist darf Merkel „kriminell“ nennen”, in: Solinger Tageblatt, 28.4.2017
Darf ein Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen die Bundeskanzlerin als „wahnsinnig“ und „kriminell“ bezeichnen? Genau das passierte im Dezember auf der Landeswahlversammlung der AfD in Euskirchen. Der Solinger Polizeikommissar Dietmar Gedig sorgte mit diesen Worten für einen Skandal. Doch die Staatsanwaltschaft Wuppertal stellte jetzt ihre Ermittlungen gegen den Solinger ein.
„Nach Zeugenbefragungen und eingehender Prüfung haben wir festgestellt, dass keine strafbare Handlung vorliegt“, sagte Oberstaatsanwalt Wolf-Tilman Baumert auf ST-Anfrage. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Gedig sei darum eingestellt worden.
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OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.09.2012 – 16 W 36/12
Darin heißt es u. a. wörtlich:
„D wird inzwischen von Journalisten benutzt wie eine alte Hure, die zwar billig ist, aber für ihre Zwecke immer noch ganz brauchbar, wenn man sie auch etwas aufhübschen muss… fragt sich nur, wer da Hure und wer Drübersteiger ist?“.
Mit Schreiben des Antragstellervertreters vom 22.06.2012 wurde die Antragsgegnerin aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, was diese nicht getan hat.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine unzulässige Schmähkritik handele.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 24. Juli 2012 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch die Pressefreiheit und die Meinungsfreiheit seien auch Meinungen geschützt, die abwertend, scharf, hart und überspitzt seien. Eine Schmähkritik liege nicht vor. Die Bezeichnung „Hure“ bzw. „Drübersteiger“ werde nicht als Schimpfwort für den Antragsteller, sondern zur Darstellung eines Vergleichs benutzt. Allein die Benutzung eines Wortes, das auch als Schimpfwort benutzt werden kann, führe nicht zwangsläufig zu der Annahme, dass es dem Äußernden allein um die Herabsetzung einer anderen Person gehe. Es könnte trotz Verwendung eines solchen Wortes noch eine zusätzliche Auseinandersetzung in der Sache vorliegen. In dem Artikel soll das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und Journalisten mit dem Verhältnis einer Prostituierten zu ihrem Freier verglichen werden. Es würden auch konkrete Tatsachen genannt, wie der Autor zu diesem Vergleich komme. Die Wortwahl „billige, alte Hure“ und „Drübersteiger“ sei zwar durchaus hart und drastisch aber dennoch rechtmäßig. Die Grenze zulässiger Kritik sei bei Politikern weiter zu ziehen als bei Privatpersonen. Der Antragsteller habe in dem Artikel Worte gewählt, die eine kritische Auseinandersetzung herausfordern würden.
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“Arbeitsbedingungen wie im KZ” als freie Meinungsäußerung
Auch ein unsäglicher Vergleich der Arbeitsbedingungen im Betrieb mit denen im KZ ist vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Schmähkritik liegt nur dann vor, wenn es nicht um Sachkritik geht, sondern eine Person ohne Tatsachenkern herabgewürdigt werden soll.
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2014 – 10 TaBVGa 146/14
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Bezeichnung als “homosexuell” stellt keine Beleidigung von Polizeibeamten dar, Begriff ist wertneutral und nicht ehrverletzend, Landgericht Tübingen 24 Ns (13 Js) 10523/11 –
Wertung als Beleidigung stünde im Widerspruch zum Antidiskriminierungsgesetz (ADG)
Das Landgericht führte weiter aus, dass das Strafrecht sich in einen Widerspruch zu dem verfassungsrechtlich begründeten Antidiskriminierungsgrundsatz (Art. 3 GG, § 1 ADG) begeben würde, wenn die Bezeichnung als “homosexuell” als ehrmindernd und herabsetzend bewertet würde. Darin käme eine Diskriminierung zum Ausdruck, die von Rechts wegen nichtmehr sein soll.
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Wer einen Polizeibeamten mit der Bezeichnung “Oberförster” betitelt, macht sich nicht wegen Beleidigung strafbar. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Tiergarten entschieden und die Eröffnung eines Hauptverfahrens abgelehnt. Amtsgericht Tiergarten, Beschluss vom 26.05.2008 – (412 Ds) 2 Ju Js 186/08 (74/08) Jug, 412 Ds 74/08 Jug –
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Wird ein Polizeibeamter in mundartlicher Weise als “Bulle” bezeichnet, so liegt darin keine Herabsetzung des Polizisten und daher keine strafbare Beleidigung (§ 185 StGB). Zudem liegt keine vorsätzliche Beleidigung vor, wenn lediglich eine rhetorische Frage im Zustand der Schlaftrunkenheit beantwortet wird. Landgericht Regensburg, Urteil vom 06.10.2005 – 3 Ns 134 Js 97458/04 –
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Weil er Mitarbeiter des Veterinäramts am Landratsamt bedroht und beleidigt haben soll, musste ein Tierarzt aus dem Landkreis am Mittwoch erstmals in seinem Leben auf der Anklagebank des Amtsgerichts Platz nehmen. Laut Anklage der Staatsanwaltschaft hat der Arzt am 23. Februar vergangenen Jahres während eines Telefonats mit einer Mitarbeiterin des Amts gesagt, die Verwaltung sei das „allerletzte“.
Einen Mitarbeiter habe er als „hinterfotzig“ bezeichnet und man müsse „mit der Pumpgun durch das Landratsamt gehen“, habe er gesagt. Vor Gericht erklärte der Angeklagte, er sei von einer Mitarbeiterin des Amts angerufen worden, die die Herausgabe von Privatadressen seiner Mitarbeiter forderte, was er jedoch nicht getan habe. Das Wort „hinterfotzig“ habe er bei dem Telefonat nicht gesagt.
Da er wütend auf die Bürokratie war, habe er gesagt, dass man sich nicht wundern müsse, wenn einmal jemand mit der Pumpgun durch das Landratsamt läuft.
Richterin Ilona Conver ergriff im Gerichtssaal Partei für den Angeklagten, was sie sehr selten tut. „Die Verwaltung sei das allerletzte“ dürfe man sagen. Dies sei durch die Meinungsfreiheit gedeckt.
Auch der Satz: „Man müsste sich nicht wundern, wenn jemand mit der Pumpgun durch das Amt läuft“ stelle keine Bedrohung dar, sagte die Vorsitzende.
Das Wort „hinterfotzig“ sei laut Duden im süddeutschen Sprachraum nur ein anderes Wort für „hinterhältig“ und sei keine Beleidigung. Sie habe kein Verständnis dafür, dass die Staatsanwaltschaft Klage erhoben hat.
„Wo kommen wir denn hin, wenn man so etwas bestraft. Wir sind doch nicht in der DDR oder Nordkorea“ zeigte sie sich erbost.
https://www.mainpost.de/regional/hassberge/Gericht-sieht-weder-Beleidigung-noch-eine-Bedrohung;art513833,9995763#paywallanchor
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“wie Zitronen auszupressen” ist keine Schmähkritik, weil sie im Fall nicht zwingend allein auf die Diffamierung der Person angelegt war. Es bestand ein Sachbezug zu Auseinandersetzungen im Betrieb
Der Beschwerdeführer hatte in einer Betriebsratswahl ein Mandat erlangt, die Arbeitgeberin stellte ihn jedoch bald nach Feststellung der Nichtigkeit dieser Wahl aus anderen Gründen von seiner Arbeitsleistung frei und kündigte das seit mehreren Jahren bestehende Arbeitsverhältnis. Daraufhin ließ der Beschwerdeführer im Betrieb ein Schreiben ausgeben. Darin warf er dem namentlich benannten Betriebsleiter unter anderem vor, Beschäftigte “wie Zitronen auszupressen”, Alte, Kranke und “Verschlissene” gegenüber Gesunden und Jungen oder auch Leiharbeitnehmer und befristet Beschäftigte gegenüber der Stammbelegschaft “auszuspielen”. Überhaupt werde mit den Hoffnungen von entliehen oder befristet Beschäftigten “brutal gespielt”.
1. Das Landesarbeitsgericht und das Arbeitsgericht haben allerdings das vom Beschwerdeführer im Betrieb verteilte Schreiben zu Unrecht als Schmähkritik eingestuft.
a) Schmähkritik genießt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht den Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>; 99, 185 <196>). Eine Schmähung ist eine Äußerung – unter Berücksichtigung von Anlass und Kontext (vgl. BVerfGE 93, 266 <303>) – jedoch nur dann, wenn jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 <284>; 85, 1 <16>; 93, 266 <294>). Wesentliches Merkmal der Schmähung ist eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (vgl. BVerfGE 82, 43 <52>; 93, 266 <295 f.>; 114, 339 <348>). Handelt es sich um Äußerungen in einer öffentlichen Auseinandersetzung, liegt dagegen nur ausnahmsweise eine Schmähkritik vor (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 93, 266 <294, 303>).
1 BvR 1149/17, 30.05.2018
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Überschrift in Hotelbewertung „nicht Hühnerhof, sondern Hühnerstall“ keine unzulässige Schmähkritik
“Für ein 4 Sterne Restaurant eine Zumutung. Rezeption nicht besetzt. Frühstück eine einzige Katastrophe. Bahnhofsatmosphäre. Rollwagen worauf das Geschirr gestapelt wird. Bei 100 Übernachtungen pro Jahr, hier nie wieder!!!!!!!!!!!!!”
“Die Auslegung der angegriffenen Überschrift ergibt, dass der Nutzer den Namen des Landhotels “H” mit Hilfe des Stilmittels der Alliteration in den Namen “Hühnerstall” umgewandelt hat, um hiermit plakativ auf seine nachfolgende Bewertung aufmerksam zu machen. Er hat deshalb mit der Benutzung des Begriffs „Hühnerstall“ keine Tatsachenbehauptung aufgestellt, sondern ein Werturteil abgegeben.”
Auch bzw. gerade der Zusammenhang der Überschrift mit der Bewertung zeigt eine Kritik, die sich im Rahmen des Art. 5 Abs.1 GG bewegt. Sie zeigt die einzelnen Kritikpunkte auf, die sich ausschließlich auf den Restaurantbereich beziehen. Letztlich wird jeder Kritikpunkt klar dargestellt. So beschreibt der Bewerter das Frühstück als eine einzige Katastrophe und erklärt dies nachfolgend mit einer Bahnhofsatmosphäre. Diese erklärt er wiederum mit dem Vorhandensein eines Rollwagens, auf dem das Geschirr gestapelt wird. In keiner dieser Bewertungen kommt zum Ausdruck, dass der Bewerter das Hotel oder das zugehörige Restaurant als schmutzig erachtet hat. Insbesondere ist dies nicht aus dem Begriff „Bahnhofsatmosphäre“ zu entnehmen. (….)
Eine von der Hotelkritik quasi losgelöste Diffamierung des Klägers oder des von ihm geführten Hotels enthält die Bewertung hingegen nicht.
Der Bewerter hat den Namen des Hotels mit Wortwitz im Wege der Alliteration verfremdet und damit eine erkennbar unernste Sprache gewählt, die vordergründig zum Lachen reizen und hierdurch die Aufmerksamkeit des Lesers auf die der Überschrift nachfolgende Bewertung lenken sollte. Er hat damit das Stilmittel der Satire gewählt.
Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 11.09.2013- 4 U 88/13)
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„Fickt Euch!“ gemäß der Staatsanwaltschaft Gera keine Beleidigung
Was war im konkreten Fall passiert? Auf Facebook hatte ein Mann dem „Allgemeinen Studierendenausschuss“ (AstA) der Uni Köln „Fickt Euch!“ an die Timeline geschrieben.
Die Studentenvertretung hatte erfahren, dass auf dem Gelände der Uni Handwerker beschäftigt werden, die der rechtsradikalen Szene zuzuordnen seien. Daraufhin veröffentlichte man auf Facebook einen Aufruf, solche Vorkommnisse der Universitätsverwaltung zu melden. Im Kommentarbereich der Seite wurde der Beitrag daraufhin kontrovers diskutiert. Ein Mann aus Thüringen meldete sich zu Wort und schrieb: “Da sag ich doch mal glatt: Fickt Euch!”
Der Kommentar lautete weiter: “…und beschmeiße euch mit bösen bösen Symbolen. Achtung … in Deckung gehen: … ’88’ … ‘HH’ …”. Die Vorsitzende zeigte den Nutzer deswegen an. Die zuständige Staatsanwaltschaft Gera lehnte die Ermittlungen jedoch ab. Zur Begründung führte der zuständige Staatsanwalt folgende Überlegungen an:
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“Korinthenkackerei” beleidigt Beamten nicht, 12.08.2014
Wird ein Vollzugsbeamter von einem Falschparker der “Korinthenkackerei” bezichtigt, ist dies nicht automatisch eine Beleidigung. Geht es nicht um die Person des Beamten, sondern dessen Verhalten, liege keine strafbare Handlung vor, meinte das AG Emmendingen am Dienstag.
Ein pensionierter Arzt sah sich mit dem Vorwurf der Beleidigung konfrontiert, nachdem er einen Vollzugsbeamten als “Korinthenkacker” beschimpft haben sollte. Im Prozess erklärte der Angeklagte, er habe nur von “Korinthenkackerei” gesprochen und damit lediglich das Verhalten des Beamten gemeint.
Der Verteidiger des Angeklagten sagte laut Badischer Zeitung, bei dem Wort “Korinthenkackerei” handele es sich nicht um eine Beleidigung, sondern eher um Kritik am Auftreten des Vollzugsbeamten.
Der Richter hatte Verständnis dafür, dass aufgestaute Wut auch einmal heraus müsse. Zwar könne man nicht von einer besonders niveauvollen Bemerkung sprechen, strafrechtlich relevant sei sie aber noch nicht. Betrachte man die Umstände des Einzelfalles in Gesamtschau mit der Meinungsfreiheit, könne man nicht von einer Beleidung ausgehen.
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