Willkürliche Mißbrauchsgebühren durch das Bundesverfassungsgericht

Zu tun haben wir es technisch mit einer Art von Strafgebühr, die das Bundesverfassungsgericht willkürlich ohne Anfechtungsmöglichkeit einfach so mal auferlegt. Nicht überprüfbar, ohne Rechtsmittelinstanz. Nicht Fisch, nicht Fleisch. Keine richtige Strafe, keine richtige Gebühr. Kein rechtliches Gehör, kein Kläger, kein Staatsanwalt. Im Falle der “beleidigenden Äußerungen” hätten wir auch so eine Art Kombination mit einer kleinen Zensur der Meinungsäußerung in Schriftsätzen zu tun. …
Kleine Statistik über Missbrauchsgebühren durch das BVerfG, “Mißbrauchsgebührenfreudigkeit” der Richter am Bundesverfassungsgericht: Broß, Bryde, Osterloh, Di Fabio, Gaier, Gerhardt Hohmann-Dennhardt, Kirchhof, Landau, Lübke-Wolff, Mellinghoff, Papier, Schluckebier …
Zulässigkeit und der Sinn von Mißbrauchsgebühren, die das Bundesverfassungsgericht nach § 34 BVerfGG auferlegen kann, sind ziemlich umstritten.
Unvorhersehbar, unfair und unberechenbar wird diese Gebühr nach dem absoluten und unüberprüfbaren Ermessen von Verfassungsrichtern den Beschwerdeführern und sogar deren Rechtsanwälten auferlegt, die vom Bundesverfassungsgericht Recht wollten. Von dem höchsten deutschen Gericht, das dazu da ist, unsere Grundrechte zu schützen.
Das Bundesverfassungsgericht selbst geht damit scheinbar vollkommen unbefangen um, ohne anscheinend auch nur ein Problembewußtsein hinsichtlich der Frage, ob nicht das eigene Tun nicht selbst ein flagranter Verfassungsverstoß sein könnte. Wer sollte das auch schon feststellen können? …

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