Die dienstliche Äußerung in Ablehnungsverfahren, RA Dr. Egon Schneider, NJW 2008 Heft 8:
Ablehnungsverfahren waren noch vor einigen Jahren selten. Das hat sich geändert. Anwälte sehen sich immer häufiger genötigt, auf diese Weise ihre Mandanten zu schützen.
Die Kontroll und Beschwerdegerichte setzen sich durchgehend über das Gesetz hinweg, indem sie jede, aber auch jede Leerformel als genügende dienstliche Äußerung gelten lassen. Das geht bis zur Gehörsverletzung. Eine dienstliche Äußerung, die sich in dem Satz erschöpft “Ich fühle mich nicht befangen”, brauche dem Ablehnenden nicht bekannt gegeben zu werden. (ZAP-Justizspiegel, Heft 14/2007, S. 765).
Tiny URL for this post: