OVB-Online, Zivilcourage oder üble Nachrede?, 19.11.2011
“Das Gericht kann es nicht richtig machen.” So eröffnete der Rosenheimer Amtsrichter Dr. Ralph Burkhard seine Urteilsbegründung. Er sprach die Sozialamtsleiterin einer Gemeinde im Landkreis Rosenheim schuldig der üblen Nachrede und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 1050 Euro. Der Grund: Ohne einen Aktenvermerk anzulegen, hatte die Frau (59) die Kindergärtnerin gebeten, ein Auge auf die möglicherweise betroffenen Kinder zu werfen, nachdem ihr Bürger berichtet hatten, in einem Nachbarhaus werde öfter gestritten und geschlagen.
Im Sommer 2010 hatten der Leiterin des Sozial- und Meldeamtes mehrere Einwohner von lauten Streitereien im Haus einer Nachbarsfamilie berichtet. Auch von Schlägen gegen Frau und Kinder war die Rede. Weil die Meldungen wiederholt vorgetragen wurden und sie diese als glaubhaft einstufte, wie sie vor Gericht erklärte, fragte die 59-Jährige Kollegen in der Gemeindeverwaltung, wie sie sich verhalten solle. Sie wollte niemandem leichtfertig etwas unterstellen, andererseits fühlte sie sich als Angestellte im Sozialamt verpflichtet, einer möglichen “Gefährdung des Kindswohles”, wie es im Beamtendeutsch heißt, vorzubeugen.
Nach Rücksprache mit Fachstellen rang sie sich dazu durch, der Kindergärtnerin davon zu erzählen. Diese wiederum setzte pflichtgemäß das Kreisjugendamt in Kenntnis. Prompt stattete eine Vertreterin des Kreisjugendamtes Ende Oktober 2010 der Familie einen angekündigten Besuch ab und stellte keine Missstände fest. Auch Kindergarten und Schule hatten nichts zu beanstanden.
Nun erstattete der betroffene Familienvater Anzeige gegen Unbekannt – wegen falscher Beschuldigung. Seine Rechtsanwälte forderten die Offenlegung der Person, die den Kindergarten informiert hatte. Das Kreisjugendamt verweigerte die Preisgabe.
…
Der Richter regte ein Rechtsgespräch an, wobei er vorschlug, das Verfahren einzustellen, sofern die Angeklagte eine Geldauflage von 400 Euro bezahle. Die Staatsanwältin stimmte zu, die Angeklagte lehnte ab. Sie sei sich keiner Schuld bewusst und erwarte einen Freispruch. Sie würde heute wieder genauso handeln – ungeachtet der Person. Es gelte ja, im Einzelfall Kinder zu schützen.
In ihrem Plädoyer verwies die Staatsanwältin darauf, dass die Angeklagte den Sachverhalt als solchen eingestanden habe. Sie bescheinigte der Frau “ehrenwerte Motive”, vermisse aber Einsicht und Reue. Deshalb verdoppelte sie den Strafantrag auf eine Geldstrafe von 2400 Euro, während der Verteidiger, Rechtsanwalt Wolfgang Sparrer, den Strafvorwurf als unbegründet erachtete: “Meine Mandantin hat keine Tatsache behauptet, sondern einen Verdacht weitergegeben.”
Wenn die Äußerung eines Verdachtes bei kompetenter Stelle bereits “üble Nachrede” sei, sei dies bedenklich: “Es kann doch nicht Aufgabe des Bürgers sein, die Aufklärung einer Straftat selber in die Hand zu nehmen, bevor er einen Verdacht meldet, weil er sonst selbst Angeklagter wird.” Und Sparrer fragte: Wenn selbst die Leiterin des gemeindlichen Sozialamtes an den Pranger komme, nur weil sie keinen Aktenvermerk angelegt habe, um wie viel mehr sei dann eine Privatperson gefährdet, die nur ein Kind schützen wolle, ohne Beweise?
Der Anwalt forderte einen glatten Freispruch, “hinschauen statt wegschauen” dürfe nicht bestraft werden.
Doch das Gericht sprach die Angeklagte schuldig. Die Situation müsse auch aus dem Erleben des Familienvaters gesehen werden. Den Beweis für die Verdächtigung sei die Frau schuldig geblieben und ihre Informanten habe sie nicht genannt. Als Amtsperson sei sie ebenfalls nicht entschuldigt, weil der Vorgang eben nicht von Behörde zu Behörde abgewickelt worden sei. Die Verteidigung legt Berufung ein.