Schreiben vom 25.02.2013 (LBS L-II/42-749/2010) des Präsidenten Clemens Lückemann und Ernst Tschanett des OLG Bamberg:
in Bezug auf Ihre Faxschreiben vom 12. und 16. Februar 2013 verweise ich auf meine bisherigen Ausführungen vom 31. Januar und 11. Februar 2013 und teile Ihnen hiermit ergänzend und abschließend Folgendes mit:
Die Verfahrensakte 11 C 999/10 ist am Amtsgericht Coburg nach Versagung der von Ihnen beantragten Prozesskostenhilfe abgeschlossen worden. Das Gericht ist offensichtlich davon ausgegangen, dass die Durchführung des Klageverfahrens abhängig von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe sein soll und Sie das Verfahren nicht auf eigene Kosten weiterbetreiben möchten. Eine gesonderte Entscheidung über Ihren Klageantrag ist daher nicht erforderlich.
Anhaltspunkte dafür, dass Sie trotz Ablehnung Ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf eigene Kosten das Verfahren durchführen möchten, waren Ihrer Klageschrift auch nicht zu entnehmen. Die Bewertung der Klageschrift fällt im Übrigen auch in den Ihnen bereits erläuterten richterlichen Kernbereich, der aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit einer Beurteilung durch die Dienstaufsicht entzogen ist.
Darüber hinaus wäre eine Fortführung des Verfahrens nach Versagung der Prozesskostenhilfe grundsätzlich auch erst dann möglich, wenn der hierfür erforderliche Gerichtskostenvorschuss einbezahlt wäre.
Ein Anlass zu dienstaufsichtlichen Maßnahmen besteht nicht.
Dr. Tschanett
Vizepräsident des Oberlandesgerichts
1. Es wurde zu der Klage nach Abweisung des PKH Antrags noch vorgetragen.
2. Es wurde sich mehrfach über die Nichtbearbeitung der Klage beschwert.
3. Es wurde wegen der 2 jährigen Nichtbearbeitung der Klage Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht.
4. In der abweisenden PKH Entscheidung wurde die Entscheidung einer Versicherung, die einer Verkehrsteilnehmerin, die vor einem auf der Fahrbahn stehenden PKW nicht mehr anhalten konnte 100% ihres Schadens ersetzt hat, für richtig und korrekt befunden. Begründet wurde das auch mit Alltagsweißheiten und Stammtischweißheiten und einem rechtlichen Schwachsinn insbesondere von Richter Dr. Christian Pfab vom LG-Coburg der sich gewaschen hat.
Zwischenzeitlich wurde die gegnerische Versicherung am AG-Münster von dem Fahrzeugführer verklagt vor dessen Fahrzeug die Fahrzeugführerin des auffahrenden PKW nicht mehr anhalten konnte.
Dem Kläger wurde bei der Klage am AG-Münster von einem Richter auf 100% seiner Forderung PKH gewährt.
Geeinigt wurde sich in einem Vergleich, unabhängig von der PKH-Gewährung bei einer anderen Richterin, auf 67% und die volle Übernahme der Anwaltskosten durch die gegnerische Versicherung. Dabei erklärte die Richterin dem Kläger 2 mal, dass er kein Anwalt sei, sich daher rechtlich nicht auskenne und daher kein rechtliches Gehör bei Gericht habe.
Wäre der Kläger also Anwalt oder durch einen solchen vertreten gewesen hätten ihm bei der Richterin im Ansehen der Person auch korrekterweise 100% zugestanden.
Das ist am AG-Coburg nach Abweisung des PKH-Antrags auch vorgetragen worden, weil man daran sieht, dass die abweisende PKH Entscheidung vollständig falsch ist, denn die eigene Versicherung hat also offensichtlich völlig falsch reguliert und hätte der auffahrenden Verkehrsteilnehmerin statt 100% nur 0% des Schadens ersetzen müssen. Das diese falsch reguliert hat ergab sich auch aus dem gerichtlichen Vortrag des Anwalts der Versicherung, aus Erklärungen der Versicherung selbst und aus den Entscheidungen der Richter, die den PKH-Antrag abgewiesen haben. Dabei tragen die Richter auch noch als Rechtsvertreter der verklagten Versicherung vor. (Nach der Klage am AG-Münster stellte sich aus der Unfallmeldung der auffahrenden Verkehrsteilnehmerin, die der eigenen verklagten Versicherung vorliegt heraus, dass diese etwa 50km/h zu schnell gefahren ist. Damit ist die Unfallgegnerin etwa 50km/h zu schnell gefahren und hat zusätzlich auch noch die erforderliche Aufmerksamkeit im Strassenverkehr misachtet, denn auch bei der Geschwinidigkeit hätte diese als Idealfahrerin nach erkennen des mit Abblendlicht auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeugs immer noch locker anhalten können. Dieses hat die eigene Versicherung und der Ombudsmann der Versicherungen Prof. Dr. Hirsch aber überall verschwiegen.)
5. Es wurde ein Befangenheitsantrag wegen der Nichtbearbeitung der Klage und wegen evtl. erfolgender Nebentätigkeiten bei der Versicherung gestellt.
Weil Richterin Leonhardt und Richter Dr. Christian Pfab auch als Rechtsvertreter der beklagten Versicherung agieren wurde beim Landesjustizministerium nachgefragt ob diese Richter evtl. bei der Versicherung Nebentätigkeiten ausüben. Das ist aber wie es sich für eine gute Willkürjustiz gehört geheim und kann nur im Wege eines Befangenheitsantrages herausgefunden werden. Da man aber grundsätzlich von Richtern wegen des Kollegenabdeckprinzips bei Befangenheitsanträgen auf seine Kosten auch nochzusätzlich zu verarschen ist, ist mit einem Befangenheitsantrag auch kaum etwas herauszufinden.
Wie man sieht wird ein Befangenheitsantrag um eine effektive Willkürjustiz von den Kollegen abzudecken erst gar nicht bearbeitet, sondern die Klage wird grund- und menschenrechtwidrig durch Schliessen der Akte beendet und somit wiederum dem Bürger eine effektive Willkürjustiz gewährleistet.
Richterin Leonhardt vom AG-Coburg ist aber gemäss dem Schreiben vom Präsidenten des OLG-Bamberg immer davon ausgegangen, dass die Klage nicht bearbeitet werden soll trotz der vorstehenden Sachverhalte.
Das Richterin Leonhardt die Akte geschlossen hat und die Klage von vornherein gar nicht bearbeitet werden soll, hat diese dem Kläger, der seine Versicherung wegen der Falschregulierung verklagte aber nie mitgeteilt, damit dieser zur Schikane zur Klage auch weiterhin noch mühevoll und zeitintensiv vorträgt und dann noch einen ausführlich begründeten Befangenheitsantrag stellt, der also demgemäss auch gar nicht bearbeitet werden soll.
Insgesamt hat sich der Kläger wegen der Nichtbearbeitung über 20 mal beschwert. Auch hier hat man diesen zur Schikane nicht mitgeteilt, dass die Klage gar nicht bearbeitet wird und Richterin Leonhardt “die Akte abgeschlossen” hat.
Aus welcher gesetzlichen Regelung sich die Möglichkeit der Beendigung einer Klage durch “Schliessen der Akte” ergibt weigert man sich dem Kläger mitzuteilen, weil es einen solchen Grund- und Menschenrechtswidrigen Schwachsinn auch gar nicht im Gesetz gibt.
Desweiteren ist nicht erklärt worden, dass die Klage von der Bewilligung der PKH abhängig gemacht werden soll.
Auch der gegnerische Anwalt hat erkannt, dass Klage eingereicht und ein PKH-Antrag gestellt worden ist und daher extra die Abweisung der Klage beantragt. Aus dem Schreiben der Gegenseite vom 25.12.2010:
“…beantrage ich, den Antrag auf Gewährung von PKH zurückzuweisen und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.”
Der Kläger könnte die Erhebung der Klage von der Bewilligung der PKH abhängig machen, wenn er will. Das müsste er aber ausdrücklich erklären. Das ist vorliegend jedoch nicht geschehen, sondern es wurde Klage eingereicht und zusätzlich der PKH-Antrag gestellt.
Das eine Erfolgsaussicht besteht wurde dann ja auch noch zusätzlich mit der Bewilligung von 100% PKH auf die Klage und der danach bei einer anderen Richterin erfolgreichen Klage am AG-Münster gegen die gegnerische Versicherung nachgewiesen obwohl der Fall offensichtlich und offenkundig Erfolg verspricht und eigentlich ganz einfach gelagert ist. Desweiteren kann die Versicherung nicht erklären wie man zivilrechtlich aufgrund der (konkreten) Betriebsgefahren auf eine solche Regulierung hätte kommen können.
Das Gericht darf die PKH nur verweigern, wenn keinerlei Erfolgsaussicht besteht (OLG Frankfurt MDR 87,61; OLG-Karlsruhe FamRZ 92, 78).
Da besteht natürlich das Problem, dass Richterin Leonhardt sich deswegen schon mit Richter Dr. Pfab zusammen in Grund und Boden schämen muss und das gegenüber einem sogenannten niederen und minderwertigen nicht anwaltlich vertretenen Proleten, der das rechtlich korrekt beurteilt und vorgetragen hat im Gegensatz zu ihr als Richterin-Volljurist, einem Richter-Dr.-Volljurist und einem Prof. Dr.-Volljurist und das dann auch noch mit Alltagsweissheiten und Stammtischwahrheiten und einem rechtlichen Schwachsinn der sich gewaschen hat.
Fall Maquardt: Forensiker Mark Benecke fordert Glaubhaftigkeitsgutachten, Justiz geht über Leichen um keine Fehler zugeben zu müssen
Um sich also von einem Proleten wegen dem ungeheurlichen erklärten fachlich juristischen Schwachsinn von 8 Volljuristen nicht schämen zu müssen wird die Klage also einfach nicht bearbeitet. Das könnte das Motiv sein.
Das die Abweisung des PKH-Antrags mit völlig schwachsinnigen Gründen erfolgt ist weiss Richterin Leonhardt ja zusätzlich selbst, soweit diese nicht schwer schizophren ist.
Wie schon gesagt stellen Richterin Leonhardt und Richter Dr. Christian Pfab fest, dass eine auffahrende Verkehrsteilnehmerin, die etwa 50km/h zu schnell fährt und zusätzlich die erforderliche Aufmerksamkeit im Strassenverkehr missachtet hat zu 0% haftet, wenn diese von einem auf der Fahrbahn stehenden gut beleuchteten Fahrzeug nicht mehr anhalten kann, weil der auf der Fahrbahn stehende PKW ein Hindernis darstellt abgesehen von den weiteren genannten Alltagsweissheiten und Stammtischweissheiten. (Am AG-Münster wurde bei der auffahrenden Verkehrsteilnehmerin eine Haftungsquote von 100% festgestellt und dabei wurde noch nicht einmal berücksichtigt, dass diese auch noch etwa 50km/h zu schnell gefahren ist.).
Da diese aber wie Richter Tschanett erklärt glaubt bzw. fühlt, dass der Kläger seine Klage von der PKH abhängig machen will obwohl er mehrfach und stets sogar das Gegenteil erklärte zeugt von einer schweren Schizophrenie.
Gerade für solche willkürlichen Handlungen aufgrund rechtsextremistischen Denken oder aufgrund schwerer Schizophrenie und geistiger Krankheit ist die Dienstaufsicht zuständig den Richter entsprechend anzuweisen:
§ 26 DRiG Dienstaufsicht
(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.
Wenn im vorliegenden Fall doch Gerichtskostenvorschuss erhoben werden sollte hätte das Gericht bzw. Richterin Leonhardt dem Kläger dieses mitteilen müssen, damit er auch von seinen Rechtsmitteln Gebrauch machen kann:
§ 67 GKG Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung
(1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt.
Die Vorauszahlung von Gerichtskostenvorschuss ist nicht zwingend, sondern obliegt der richterlichen Freiheit:
§ 12 GKG Verfahren nach der Zivilprozessordnung
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden.
Mit der Anordnung von Richter Tschanett und Richter Lückemann die Klage nur bei Zahlung von Gerichtskostenvorschuss zuzustellen verstossen beide also gegen die richterliche Freiheit. Dienstaufsichtsbeschwerden werden also auch unter zuhilfenahme von Verstössen gegen die richterliche Freiheit abgewiesen mit der zustätzlichen Begründung, dass man nicht gegen diese Verstossen dürfe.
Schreiben von Richter Dr. Ernst Tschanett und dem Präsidenten Peter Werndl vom OLG Bamberg vom 31.01.2013 (LBS L-II/42 – 749/2010):
Gemäß Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 85 der Verfassung des Freistaates Bayern sind Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Den Organen der Dienstaufsicht ist es daher von Verfassungs wegen untersagt, richterliche Entscheidungen aufzuheben, abzuändern oder auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Eine Stellungnahme zu dem gerichtlichen Verfahren kann daher weder vom Präsidenten des Landgerichts Coburg noch von hier aus abgegeben werden. Richter unterliegen einer Dienstaufsicht gemäß § 26 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz nur insoweit, als dadurch ihre richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird. In diesen Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit fällt z.B. auch die Bewertung und Würdigung von eingegangenen Schreiben.
Desweiteren liegt §14 Abs. 3 GKG im vorliegenden Fall vor und Richterin Leonhardt, Richter Lückemann und Richter Tschanett verstossen also gegen das rechtliche Gehör des Klägers aus Artikel 103 GG und gegen seine Menschenrechte aus Artikel 6 EMRK und Artikel 10 AEMR:
§ 14 GKG Ausnahmen von der Abhängigmachung
Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
1. soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
3. wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.
Gemäss Richter Tschanett und Lückemann werden die richterlichen Dienstpflichten also auch erfüllt wenn eine Klage egal aus welchen Gründen auf unendliche Zeit auch willkürlich und vorsätzlich nicht bearbeitet wird.
Desweiteren sind die richterlichen Dienstpflichten auch erfüllt, wenn Richter(innen) wie Richterin Leonhardt vom AG-Coburg und ganz besonders Richter Dr. Pfab vom LG-Coburg juristisch nicht die geringste Ahnung haben und diesbezüglich sozusagen dumm sind wie Bohnenstroh und mit rechtlichen vollständig schwachsinnigen Begründungen, wozu auch Stammtischweissheiten und Alltagsweissheiten gehören, PKH Anträge abweisen. Rechtlich vollständig unfähige Richter oder vorsätzlich rechtsbeugende Richter und ganz besonders Richter Dr. Christian Pfab, der die amtsgerichtlichen Entscheidungen überprüft und rechtlich garkeine Ahnung hat, erfüllen damit also ihre Dienstpflichten.
Ausserdem ist Richterin Leonhardt nach der Erklärung von Richter Tschanett und Lückemann schwer schizophren und auch die Schizophrenie von Richtern stellen die Erfüllung von Dienstpflichten dar.
Zusätzlich dürfen Anwälte auch wider besseren Wissens am Amts- und Landgericht Coburg gemäss Oberstaatsanwältin Haderlein von der Staatsanwalt Coburg (Schreiben vom 13.03.2013, 105 Js 2046/13) auch vollständig gelogene mehrseitige Schriftsätze mit Märchen einreichen wie diese wollen, wobei dann nicht über die wahrheitsgemäss vorliegenden Tatsachen entschieden wird, sondern über die anwaltlichen Lügen und Märchen des elitären Juristenkollegen. Wenn der elitäre Anwaltskollege damit eine Gerichtsverfahren gewinnt liegt kein Prozessbetrug und auch kein versuchter Prozessbetrug vor. Ermittlungen sind in solchen Fällen seitens der Staatsanwaltschaft auch gar nicht vorzunehmen während bei sogenannten niederen und minderwertigen Proleten ein sogenannter schlichter Anfangsverdacht ausreicht um gegen diese vorzugehen. Auch hier liegt mindestens eine Beleiligung des rechtsextremistischen Verhalten im Ansehen der Person von Juristen vor.
Diese Bürgerverarschung der effizienten Erledigung auch eigener rechtsbeugerischen rechtlichen Anliegen gegenüber juristisch niederen minderwertigen Proleten nennt der Präsident Clemens Lückemann des OLG-Bamberg eine bürgerfreundliche und bürgernahe Justiz!:
“Trotz immer komplexer und umfangreicher werdender Verfahren und Aufgaben ist es Anspruch und Ziel des Oberlandesgerichts Bamberg, den rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürgern eine sichere, schnelle und effiziente Erledigung ihrer rechtlichen Anliegen zu ermöglichen.
…somit zu dem angestrebten Ziel einer bürgerfreundlichen und bürgernahen Justiz beitragen.”
Hier stellt sich schon die Frage wie der Präsident des OLG-Bamberg Clemens Lückemann den Bürgern eine “schnelle Erledigung” ihrer rechtlichen Anliegen gewährleisten will, wenn er damit wie über Richter Dr. Tschanett verkündet in die richterliche Freiheit eingreift, wenn Richter egal aus welchen Gründen nicht unendlich lange Zeit haben ihre Aufgaben zu erledigen oder diese sogar vorsätzlich und willkürlich nicht bearbeiten.
Gemäss Richter Lückemann greift er seiner eigenen Aussage nach in die richtliche Freiheit ein, wenn er dem Bürger eine effiziente und schnelle Erledigung seiner Anliegen zusichert.
Adressat der Aussage kann also nicht der Bürger sein, da diese Aussage für den Bürger gelogen ist und auf dessen rechtliche Anliegen gar nicht zutrifft.
Wie man sieht folgen der Anordnung die Richter aber im vorauseilendem Gehorsam. Adressat einer solchen Anordnung sind also die Richter, die tatsächlich entsprechende Anordnungen vornehmen egal mit welchen grundrechts- und menschenrechtswidrigen Methoden. Gegenüber sogenannten niederen und minderwertigen Proleten werden dann einfach Klagen nicht bearbeitet und die Akten geschlossen um Klagen schnell und effizient zu erledigen was gleichzeitig Beförderungskriterium für den Richter darstellt.
Das hat aber nichts mit einer bürgerfreundlichen und bürgernahen Justiz zu tun, sondern mit einer Justiz in der die Bürger zur Freundlichkeit der Juristen verarscht werden, damit Richter Zeit sparen und man am Bürger möglichst viel Geld in der Justiz verdient (um Rechte im Ansehen der Person geltend machen zu können muss man sich einen Anwalt nehmen) und gleichzeitig kann man sich mit der willkürlich ausgeübten Macht und Gewalt zu höheren elitären wissenschaftlichen Herrenwesen hochstilisieren.
Die entsprechend hier genannten Juristen sind also vollständig skrupellos und gewissenlos oder schizophren erkrankt.
Es geht auch um den bei Richtern und Juristen weit verbreiteten Rechtextremismus gegenüber Nichtjuristen mit der darausfolgenden Abdeckerei:
1. Ein Assessor beim Ombudsmann der Versicherung erklärt die Richtigkeit der Entscheidung seines Juristenkollegen bei der verklagten Versicherung um sich mit diesen für die Richtigkeit gemeinschaftlich als hohe elitäre Wesen im Ansehen der Person gegenüber einem sogenannten niederen und minderwertigen Nichtjuristenproleten als hochelitäre hochwissenschaftliche Herrschaftsrasse zu feiern.
2. Zwei Assessoren feiern sich nach Beschwerde beim Ombudsmann gleichermassen und decken die beiden Juristenkollegen ab.
3. Der Ombudsmann Prof. Dr. Hirsch deckt wiederum die 4 vorhergehenden Juristen und seine Mitarbeiter ab. Er feiert sich mit diesen aber nicht unbedingt, weil diese ihm im Ansehen der Person untergeordnet sind. Wie rechtlich schwachsinnig gelogen und falsch die Sache beurteilt wurde spielt dabei überhaupt gar keine Rolle, sondern nur dass diese von einem Prof. Dr. Hirsch hochelitär im Ansehen der Person entschieden worden ist und das Ansehen der Person entscheidet gemäss Prof. Dr. Hirsch und fast aller anderen Juristen über die Richtigkeit.
4. Richterin Leonhardt vom AG-Coburg deckt wiederum Prof. Dr. Hirsch ab und feiert damit die hochelitäre Entscheidung der beiden hochstehenden hochelitären Juristen im Ansehen der Person. Die anderen Juristen und nun zusätzlich auch der falsch vortragende und lügende Rechtsanwalt Zeitner werden zwar auch im Ansehen der Person abgedeckt was aber nicht vorangiges Ziel ist, da diese im Ansehen der Person weit unter einem Professor und einer Richterin stehen.
5. Richter Dr. Pfab vom LG-Coburg deckt dann als vorrangiges Ziel hauptsächlich seine Kollegin beim AG-Coburg im Ansehen der Person ab, damit diese sich beide hochelitär und hochwissenschaftlich feiern können. Richter Dr. Christian Pfab: “Im Rahmen einer zulässigen antizipierten Beweiswüdigung ist das Amtsgericht Coburg (Anm. Meine liebe Juristenherrschaftskollegin Leonhardt) beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gelangt,…”
Diese korrekte Beweiswürdigung enthielt auch Alltagsweissheiten und Stammtischwahrheiten. Desweiteren sind die Beweise gar nicht von der Versicherung zum damaligen Zeitpunkt zur Hafttungsbeurteilung berücksichtigt worden und gerade darum geht es ja. Und dann werden diese Beweise, die die Versicherung damals hätte berücksichtigen müssen auch noch vorsätzlich falsch und im Gegenteil ausgelegt wie man an den von 2 unabhängigen von verschiedenen Richtern stammenden Entscheidungen des AG-Münster sieht.
Den rechtlichen und sachlichen Schwachsinn und die Lügen, die alle mehr oder weniger zu Papier bringen incl. Alltagsweissheiten und Stammtischwahrheiten ist ein solcher grandioser Schwachsinn, den man als Jurist selbst gar nicht glauben kann und für den sich die vorstehenden Juristen fachlich als Juristen in Grund und Boden schämen müssen. 8 selbstgenannte “Volljuristen” bemerken in einer Abfolge so einen Schwachsinn nicht obwohl diese auf die Falschentscheidungen vom Bürger ausführlich korrekt rechtlich begründet hingewiesen werden! Demgemäss kann es sich nur um rechtsextremistische Entscheidungen im Ansehen der Person handeln.
Hinzu kommt, dass kein einziger der vorgenannten Juristen eine Tatsbestandsfeststellung vorgenommen hat, wie die Versicherung zum Zeitpunkt der Regulierung tatsächlich reguliert hat. Daran wird deutlich, dass das gar nicht ermittelt werden sollte und somit die Regulierung der Versicherung vorsätzlich von allen genannten Juristen gar nicht überprüft werden sollte. (Ein solches Vorgehen stellt aber gemäss der Staatsanwaltschaft Coburg und der Generalstaatsanwaltschaft nicht einmal den Anfangsverdacht einer Rechtsbeugung dar wegen der ermittelt werden müsste.).
Auch dass die Klage entsprechend wie von Richter Dr. Tschanett und dem Präsidenten des OLG-Bamberg Clemens Lückemann beschrieben willkürlich von Richterin Leonhardt nicht bearbeitet wird ist gegenüber einem Juristenkollegen als Anwalt im Ansehen der elitären Juristenperson nicht vorstellbar. Auch dabei kann es sich nur um Rechtsextremismus im Ansehen der Person handeln.
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