AG-Hamburg: “…wird dem Antragsgegner auferlegt, die Antragstellerin telefonisch zu beleidigen und zu bedrohen,…”, 14.07.2006

Amtsgericht Hamburg-Altona
Abteilung: 314A
Geschäfts-Nr.: 314A C 198/06

X. Im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der

Dringlichkeit des Falles ohne vorherige mündliche Verhandlung, wird dem Antragsgegner auferlegt,

1. die Antragstellerin telefonisch zu beleidigen und zu bedrohen,

2. die Wohnung der Antragstellerin, Ilenbrook 4, 21107 Hamburg, zu betreten,

3. sich in einem Umkreis von 100 Metern zu der Wohnung der Antragstellerin aufzuhalten oder ihr an einem Ort aufzulauem mit dem Ziel, ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin, der gemeinsamen Kinder oder einem anderen Angehörigen der Antragstellerin herbeizuführen, soweit dies außerhalb von behördlich oder gerichtlich angeordneten Umgangskontakten geschehen soll.

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