Bamberger Mehrklassen-Willkürjustiz mit Strafvereitelung und Lügen vom leitenden OStA Gündert, Rechtsanwälte dürfen nach Herzenslust vor Gericht lügen, 26.03.2013

Es wurde gegen Rechtsanwalt Zeitner wegen Prozessbetrugsversuch Strafanzeige erstattet.

Eine Strafanzeige wegen Prozessbetrug wurde bereits abgewiesen:
Strafantrag gegen RA Zeitner, der fast vollständig gelogene Schriftsätze bei Gericht einreicht und wahrscheinlich von GStA Thomas Janovsky aus Bamberg gedeckt wird.

Schreiben vom 26.03.2013 vom leitenden Oberstaatsanwalt Rainer Gündert:

Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwalt Frank Stefan Zeitner wegen Betruges

hier: Beschwerde vom 19.03.2013 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Coburg vom 13.03.2013 (Gz. 105 Js 2046/13)
Bescheid:
Der oben genannten Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Coburg vom 13.03.2013 gebe ich keine Folge.

Auf die vorbezeichnete Beschwerde wurden die einschlägigen Vorgänge von mir unter Beiziehung der Akten überprüft. Ergebnis ist, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, der Strafanzeige gemäß § 170 Abs. 2 StPO keine Folge geleistet zu haben, der Sach- und Rechtslage entspricht.

Insoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begründung der angegriffenen Verfügung Bezug genommen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Staatsanwaltschaft führte bei Vorlage der Akten folgendes aus:

Das Beschwerdevorbringen enthält keine relevanten neuen Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsausführungen; auch sonst ergaben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Abhilfe rechtfertigen würden.

Auf die weiterhin zutreffenden Gründe der angefochtenen Verfügung und der Einstellungsgründe im Verfahren 105 Js 10679/12 wird Bezug genommen.

Eine Wiederaufnahme der Ermittlungen ist nicht veranlasst.

Ausschlaggebend für die Entscheidung des Amtsgerichts Coburg war, dass die HUK Coburg von ihrem Regulierungsermessen ordnungsgemäß Gebrauch gemacht hat. Daran ändert auch das Verfahren vor dem Amtsgericht Münster nichts. Dass nach Angaben des Anzeigeerstatters das Amtsgericht Münster die Haftungsquoten zu seinen Gunsten mit 2/3 zu 1/3 beurteilt hat und ein entsprechender Vergleich mit der gegnerischen Versicherung geschlossen wurde, ändert nichts an der Beurteilung des Sachverhalts.

Dem wird beigetreten.

Daher muss es mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13.03.2013 sein Bewenden haben.

I.A.
Gündert
Leitender Oberstaatsanwalt

Nach der Abweisung der Strafanzeige wegen Prozessbetrug wurden noch weitere Lügen vom Strafanzeigeerstatter von RA Zeitner vorgetragen und es wurde auch vorgetragen, dass bezüglich weiterer Lügen noch von der Staatsanwaltschft ermittelt werden müsste.
Da die Staatsanwaltschaft aber nicht ermitteln wollte erklärte der Strafantragssteller, dass er zum vorliegenden Sachverhalt auch noch vortragen werde, weil er die weiteren Lügen noch selbst ermitteln werde und zu diesem Fall mit weiteren neuen Tatsachen und Beweismitteln noch weiter vortragen werde.

Da es darauf gemäss der Generalstaatsanwaltschaft gar nicht ankommt und auch nicht von diesen ermittelt wird ist es also vollständig egal wie Rechtsanwälte vor Gericht vorsätzlich gelogene Schriftsätze einreichen. Diese dürfen vor Gericht lügen wie diese wollen!
Das gilt aber nicht für von Juristen sogenannte niedere und minderwertige Bürger, die keine Juristen sind. Diese müssen Wahrheitsgemäss bei Gericht vortragen.

Das bedeutet also, dass man sich in einer Mehrklassen-Willkürjustiz über Rechtsanwälte “Lügen dass sich die Balken biegen” und damit sein persönliches Recht vor Gericht bei den Juristenkollegen und Richtern am Gericht kaufen kann.
Dieses Vorgehen verstösst ua. gegenüber nicht anwaltlich vertretenen Bürgern gegen das Grundrecht auf Gleichheit aus Artikel 3 Abs. 1 GG und gegen die Menschenrechte auf ein faires Verfahren aus Artikel 6 EMRK.

RA Zeitner hatte auch vorgetragen, dass die Versicherung ordnungsgemäss reguliert hat.
Auch aufgrund seiner Lügen wurde dieses beim Amtsgericht Coburg und beim Landgericht Coburg so festgestellt. An einem Auffahrunfall hatte derjenige zu 100% Schuld dessen Fahrzeug aufgrund eines Unfalls auf der Fahrbahn stand. Dh. auch, wenn jemand aufgrund eines Staus oder einter roten Ampel etc. auf der Fahrbahn steht, dann hat der stehende bei einem Auffahrunfall zu 100% Schuld, weil er gemäss Richter Dr. Pfab vom LG-Coburg ein Hindernis für andere Fahrzeuge darstellt und das gilt auch wenn der Auffahrende als Idealfahrer nach erkennen des Unfalls fast den 4-fachen Anhalteweg zur Verfügung hat.

Das AG-Münster stellte innerhalb eines PKH Verfahrens in dem die gegnerische Versicherung verklagt worden ist das genaue Gegenteil fest und der Richter gewährte auf die Klage 100% PKH, weil die auffahrende Verkehrsteilnehmerin eben 100% Schuld hat.
Das gleiche stellte dann eine andere Richterin innerhalb des Klageverfahrens am AG-Münster fest und es wurde sich in einem Vergleich auf 66% zu ersetzenden Schaden und die volle Übernahme der Anwaltskosten durch die gegnerische Versicherung geeinigt (Weil der Kläger kein Rechtsanwalt sei stehe ihm im Ansehen der Person nicht mehr zu, weil er sich daher rechtlich nicht auskenne und ihm daher kein rechtliches Gehör vor Gericht zustehe).

Ob die eigene Versicherung allerdings tatsächlich ordnungsgemäss Reguliert hat wurde jedoch am AG-Coburg gar nicht geprüft, denn es wurde gar keine Sachverhaltsfeststellung unternommen wie die eigene Versicherung zum Zeitpunkt der Regulierung den Fall geprüft hat und es wurden die Lügen auch ohne Prüfung von RA Zeitner einfach übernommen.

Weil also das AG-Coburg auch aufgrund der anwaltlichen Lügen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Versicherung ihr Regulierungsermessen ordnungsgemäss durchgeführt hat liegt also kein versuchter Prozessbetrug von RA Zeitner vor.

Das bedeutet also, wenn ein Rechtsanwalt mit seinen Lügen ein Verfahren gewinnt, dann liegt kein Prozessbetrug vor, weil das Gericht ihm Recht gegeben hat.
Das bedeutet dann, dass es gar keinen Prozessbetrug gibt, denn verliert der Anwalt trotz seiner Lügen ein Verfahren, dann liegt ebenfalls kein Prozessbetrug vor, weil er den Betrug nicht verwirklichen konnte.
Gemäss der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg gibt es also gar keinen Prozessbetrug.
Gemäss dieser Feststellung der Generalstaatsanwalschaft handelt es sich also um vorsätzliche Strafvereitelung.

Beim Kollegenabdecken, Lügen und Strafvereiteln ist den Juristen auch bei der Staatsanwaltschaft also nichts zu dumm und blöde. Da schämt sich auch keiner, sondern im Gegenteil, dort feiert man sich gemeinschaftlich und hochelitär für die Kollegenabdeckung.

Focus Nr. 30, 21.07.2008, Seite 54 “Es ist egal, ob ich Recht habe. Der Jurist Christoph Arnold erklärt den täglichen Betrug vor Gericht und wie Rechtsirrtümer Anwälte reich machen.” Rechtsirrtümer als Arbeitsbeschaffungsmassnahme.
“Ich wäre sicherlich ein schlechter Anwalt, würde ich nicht in jedem Fall versuchen, mein Recht zu bekommen. Dabei spielt es heutzutage kaum noch ein Rolle, ob ich tatsächlich im Recht bin. …Das Recht ist eine dehnbare Formel, ein abstrakter Begriff, der mit der Wirklichkeit nichts zu tun hat. Im Prozess geht es um das, was ich beweisen kann und was nicht. Da wird gelogen, dass sich die Balken biegen.

Focus Nr. 30, 21.07.2008, Seite 86 Leserbrief Dr. Behne (Tagebuch: Zu langsam für Gerechtigkeit).
Seitdem ich Zeuge war, wie ein Anwalt seinem potenten Klienten sagte: Besorgen Sie sich doch einen schwurfesten Zeugen, seitdem ich mehrhfach erlebte, wie verwerflich kriminiell die Anwaltschaft sein kann, nehme ich an, dass Jurastudenten systematisch gelehrt wird, wie man mit Winkelzügen und Deutung von Paragrafen das Recht verdrehen und missbrauchen kann.

Gemäss der Staatsanwaltschaft Bielefeld und der Generalstaatsanwaltschaft Hamm dürfen Rechtsanwälte sogar falsche eidesstattliche Versicherungen bei Gericht einreichen. Staatsanwältin Sandra Veit StA Bielefeld (62 Js 273/03, Schreiben vom 13.08.2003) und Oberstaatsanwältin Dr. Barbara Vogelsang GStA Hamm (2 Zs 2277/03, Schreiben vom 01.09.2003).

Es ist daher davon auszugehen, dass Rechtsanwälte auch Zeugen zum Lügen und zur Abgabe von falschen Aussagen unter Eid anstiften dürfen.

Das ist in der Praxis der Wahrheitsbegriff, der in der Justiz gilt: Desjenigen Anwalt am “besten” lügen kann und das kollegial unter Juristenkumpels darf gewinnt ein Gerichtsverfahren rechtmässig korrekt.
Wem das als Rechtsanwalt selbst nicht gefällt und dieses vorgehen kritisiert läuft Gefahr von den Kollegen schikaniert zu werden bis zum Entzug der Anwaltszulassung etc.

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