LG Bielefeld Richter Drees, Zimmermann, Schröder: Hausdurchsuchung wegen eines von der Post zugestellten Paketes ohne vorher bei der Post nachzufragen ob der Beschuldigte, das Paket überhaupt erhalten hat.

LG Bielefeld Qs 119/05II Richter Wolfgang Drees, Dr. Zimmermann, Schröder:
Hausdurchsuchung wegen eines von der Post zugestellten Paketes (Inhalt: defektes wertloses Gerät) ohne vorher bei der Post nachzufragen ob der Beschuldigte, das Paket überhaupt erhalten hat.

Die Kosten einer erfolgreichen Beschwerde und darausfolgend erfolgreichen Rechtsmittels aufgrund von richterlichen grundgesetzwidrigen Entscheidungen sind dem Beschwerdeführer mit folgender Begründung aufzulegen:

‘Die Kostenentscheidung der Kammer folgt aus §473 Abs. 1 StPO. Danach sind die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels zwingend dem Rechtmittelführer aufzuerlegen. Es handelt sich um eine Kostenverteilung nach dem Veranlasserprinzip…’

Die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluß ist von den entsprechenden Richtern abgewiesen worden, weil ein ‘schlichter Anfangsverdacht’ für eine Durchsuchungsmaßnahme ausreichend ist. Es reicht aus das eine Straftat möglicherweise begangen wurde:
Voraussetzung ist vielmehr lediglich der Verdacht einer Straftat, wobei ein schlichter Anfangsverdacht ausreicht. Ein solcher ist bereits dann gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte es nach kriminalistischer Erfahrung als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde.

Entsprechend braucht die Staatsanwaltschaft zuvor auch nicht bei der Post nachprüfen ob der Beschuldigte das Paket überhaupt erhalten hat. Für das gegen den Beschuldigten zu Unrecht geführte Strafverfahren war der Beschuldigte zu entschädigen. Eine Entschädigung für die ihm entstandenen Anwaltsberatungskosten wurde diesem jedoch entgegen der Entscheidung (im Falle von Hausdurchsuchungen des BGH vgl. BGH NJW 1977, 957 ff.) versagt.

Bei einem staatlichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre eines Bürgers muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders beachtet werden. Eine Durchsuchung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Durchsuchungen müssen auch in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen. Es ist grob unverhältnismäßig wegen eines Knöllchens im Wert von 15 EUR eine Hausdurchsuchung durchzuführen. BVerfG, Beschluss vom 07.09.2006 – 2 BvR 1141/05, BVerfG, Beschluss vom 05.05.2008 – 2 BvR 1801/06

Die Richter Wolfgang Drees, Dr. Zimmermann und Schröder vom LG Bielefeld lassen also eine vollkommen unberechtigte Hausdurchsuchung zu. Innerhalb des Verfahrens wird dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer noch einmal schwer in seinem Grundrecht, diesmal auf den ihn zugewiesenen Richter verletzt und für dessen erfolgreiche Beschwerde er auch noch die Kosten tragen muss.

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Auch nach mehrfacher Nachfrage liefern die Richter keine Begründung nach, warum der grundrechtswidrige Beschluß von Richter Daniel Wacker aufgehoben worden ist und es gibt auch keine Erklärung dazu was das Veranlasserprinzip ist und dass obwohl gegenüber dem nicht anwaltlich vertretenem Beschwerdeführer eine erhöhte Sorgfaltspflicht des Gerichts gegeben ist.

Wie sieht das ganze nun rechtlich im Ansehen der Person aus, wenn die Beschuldigten ein Richter und ein Rechtsanwalt sind und wertvolle Gegenstände über mehere Wochen unzulässig einbehalten werden obwohl die gesetzliche Verpflichtung besteht, die Post unverzüglich an den Adressaten weiterzuleiten (unzulässiger unbegründeter Postsperrebeschluss AG-Bielefeld 43 IN 666/07 mit laut schreiendem Richter, der dem Bürger erklärt, dass er sich Schriftstücke von Nichtjuristen gar nicht erst durchliest. Ein solche Vorgehen berechtigt den Nichtjuristen nicht, den Richter wegen Befangenheit abzulehnen wie seine Kollegen feststellten. Es liege vielmehr beim Proleten eine geistige Krankheit vor, wenn er als Nichtjurist glaubt etwas rechtlich verstehen zu können.).
Dann sind selbstverständlich erst garkeine Ermittlungen aufzunehmen, so die Generalstaatsanwaltschaft Hamm (2 Zs 2389/08).

Oberstaatsanwalt Günter Rüter: “…nach unserer Rechtsordnung ist es absolut verboten, die Begehung strafbarer Handlungen zu unterstellen. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass §152 StPO der Staatsanwaltschaft zwingend vorschreibt, Ermittlungsverfahren nur dann einzuleiten, wenn sich zureichende konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die mögliche Begehung einer strafbaren Handlung ergeben. Solche sind aber nicht ersichtlich.”

Nach solchen konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten wurde auch im Fall der Hausdurchsuchung gefragt. Solche tatsächlichen Anhaltspunkte können alles sein was sie sich in ihrer Fantasie gerade als solche ausdenken.

Nun weiß jeder Bürger wieder einmal wie er im Ansehen der Person von der Justiz verarscht wird. Für eine Hausdurchsuchung!! bei Proletenbürgern reicht bereits ein schlichter Anfangsverdacht aus um eine solche durchzuführen.
Ermittlungen sind also demgemäß bereits bei vagen Vermutungen aufzunehmen (die es tatsächlich aber auch nicht gab).
Bei elitären höher gestellten Juristen ist nur dann ein Ermittlungsverfahren einzuleiten wenn sich zureichende konkrete Anhaltspunkte für die mögliche Begehung einer Straftat ergeben. Von einer Hausdurchsuchung ist dann noch gar nicht die Rede.
Und wie wir bereits wissen können so viel konkrete Anhaltspunkte oder sogar Beweise für ein strafbares Handeln von vielen elitären Juristenkollegen vorliegen und es werden ständig mit entsprechenden Begründungen erst gar keine Ermittlungen aufgenommen.

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