Bittere Erfahrung, strafakte.de, 27.07.2015
Es sei eine „bittere Erfahrung“, die einen Verteidiger alsbald ereilt, wenn es um ein Wiederaufnahmeverfahren geht. So formuliert es Rechtsanwalt Gerhard Strate in seinem Beitrag für das Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung (S. 1133 ff.). ((Widmaier/Müller/Schlothauer (Hrsg.), MAH Strafverteidigung (2. Aufl. 2014) § 27 Rn 3 ff.)) Während das Ermittlungsverfahren und auch das Hauptverfahren noch unter der Maxime der Wahrheitsermittlung (§ 244 Abs. 2 StPO) stehen, gilt dieses Prinzip bereits im Revisionsverfahren nur stark eingeschränkt.
Hingegen sei die Rechtskraft des Urteils der „Sabbat aller Prinzipien“ – sie beginnen zu ruhen. Es scheint damit ein Rollenwechsel einzutreten: Verteidiger werden zu Ermittlern im Namen der (von ihnen behaupteten) Wahrheit, Richter und Staatsanwälte werden zu Verteidigern im Namen der Rechtskraft. Es ist unbegreiflich, dass ausgerechnet die Wahrheit und das Recht dann nicht mehr als Maxime gelten sollen, wenn jemand zumindest hinreichend wahrscheinlich unschuldig eine Freiheitsstrafe verbüßt, nur weil die Rechtskraft dies gebietet. Das kann nicht richtig sein!
Das Wiederaufnahmeverfahren Marijan Sabolic
Strate hatte gehofft, angesichts eines an sich eindeutigen Brandursachengutachtens, werde die Wiederaufnahme in Sachen Marijan Sabolic „ein Spaziergang ohne Stolpersteine“. Dabei hat er die Rechnung aber ohne die Staatsanwaltschaft und das Landgericht Hamburg gemacht, die ihm wieder eine bittere Erfahrung bescheren sollten. …
…Auch das Landgericht Hamburg agiert alles andere als untadelig in dieser Sache. Neun Tage (!) nach der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft beschließt die Kammer, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zu verwerfen. Und das, ohne der Verteidigung überhaupt rechtliches Gehör angeboten, geschweige denn gewährt zu haben. Dass sich das Gericht die abenteuerliche Argumentation der Staatsanwaltschaft zu Eigen macht, kann da schon kaum mehr verwundern.
Ein sehr interessantes Fallbeispiel zum Thema “materiele Rechtskraft” zum Nachteil des offensichtlich durch Rechtsbeugung zu unrecht Verurteilten.
Ich sehe auch hier einen grassen vorsätzlich (strafbaren) Verstoß (Verletzung des Verurteilten) gegen das Grundrecht Art. 1 Abs. 1-3; Art. 101 Satz 2 mit Art. 92 und 97 Abs. 1 GG, um offensichtlich Amtsdelikte, begangen durch kriminelle Ermittlungs-praktiken der StA (z.B. ignorieren oder vertuschen der Wahrheit), im korrupten Zusammenspiel mit einem Ermittlungsrichter (der wenige Tage noch vorher StA war) zu vertuschen.
Da offensichtlich der Vetrurteilte duch das Gutachten Beschwert ist und reale Changsen zum Freispruch hat und damit auch die Rechtsbeugung bei der Wahrheits-findung offensichtlich wird, konnte auch zweifellos dem Verurteilten, aus Gründen des Entdecktwerdens der Rechtsbeugung, vom Gericht nicht das rechtstaatlich garantierte rechtliche Gehör zu Art. 103 Abs.1 GG gewährt werden.
Auch ein klarer Fall eines begründeten Rechtschutzbedürfnis, was dem zu unrecht Verurteilten, nach Art. 101 Satz 2 GG vom LG bewusst verweigert und er grundrecht-lich verletzt wurde.
Ich hoffe, dass sich Herr Strate diese korrupte Rechtswillkühr nach Art, 20 Abs. 1-3 GG nicht gefallen ließ, sich nach Abs. 4 zur wehr setzte und Verfassungsbeschwerde (Klage?) einlegte oder beim EuGH seine Beschwerdeeingabe machte.
Würde mich interessieren wie es mit der Wiederaufnahme in
diesem Fall weiter ging ???
Nun zu meinen skandalösen Lebenserfahrungen mit
unserer erodierten Strafjustiz
In meinem Fall recherchierte ich über 3 Jahre, mit unzähligen Anträgen und Eingaben an Gericht und StA und brachte de facto wie auch de jure einen beispiellosen Justiz-skandal, einer rechtsstaatfeindlichen Parallelentwicklung bei der formellen, materiel-len und normgerechten Anwendung von Gesetzen, durch unsere Strafjustiz ans Tageslicht.
Ich wurde vom AG und LG in Landshut, skandalös rechtsbeugerisch in zwei Instanzen (wegen einer fingiert behaupteten und angeklagten Steuerhinterziehung bezichtigt), verurteilt.
Gegen das LG Urteil legte ich Revision ein und der Vorsitzende der 4. Strafkammer Dr. Dauster beim OLG München hob durch seinen Aufhebungsbeschluss am 3.6.13, beide Urteile auf und gab die Akte zur neuen Entscheidung (Freispruch) an einen ander StrS beim LG Landshut zurück.
Folglich wurde der “Aufhebungsbeschluss” beim OLG-Mü. im Senatsheft abgelegt, wo er heute noch schlummert, und wurde NICHT zur Vollstreckung der StA-LAH übergeben.
Da meine Revision wie beantragt Erfolg hatte, war ich auch nicht beschwert und bekam diesen vermeintlich “rechtskraftauslösendenden” Beschluss nach Art. 103 Abs.1 GG – NICHT – 83 Tage lang (damit war auch eine Verfassungsbeschwerde verfristet), zur Kenntnisnahme zugestellt.
Ich wartete vergeblich auf einen neuen Gerichtstermin vor dem LG Landshut, in dem ich freigesprochen hätte werden müssen.
Dieser Freispruch hätte juristisch von einem andseren LG-Richter, mit Bindung an die Begründung des Vorsitzenden Herrn Dr. Dauster vom Revisionsgericht Mü. erfolgen müssen und die Rechtsbeugung bei den 2.instanzlichen Verurteilungen wäre entdeckt gewesen.
Um mindestens beim neuen Gerichtstermin zum Freispruch, diese ersten bereits begangenen Amtsdelickte – der vorsätzlichen Verfolgung eines Unschuldigen, Rechtsbeugung nach dem Bestimmtheitsgebot, emotionale Nötigung durch ange-drohte oder drohende Haftstrafe von über 2 Jahren und viele weitere Amtsdelikte in Folge – bekam ich stattdessen eine schriftliche Aufforderung, meine aus dem revisionsangeriffenen Berrufungsurteil festgelegte Haftstrafe von über 790 Tagen anzutreten.
Ich forderte hierauf bei Gericht eine “richterliche Anordung” zur Vollstreckung meiner Freiheit nach Art. 104 Abs.1 GG, die vom Vorsitzenden Herrn Dr. Dauster, an die StA zu §§ 36 Abs. 1 und 2 oder 41 StPO ausgehändigt oder zugestellt hätte werden müssen.
Hienach hätte auch mir dieser Sachverhalt nach § 35 Abs. 2 Satz 1 zu Art. 103 Abs.1 GG durch Zustellung zur Kenntnis gebracht werden müssen, da ich durch Verwerfung meiner Revision, durch die im Brufungsurteil ausgelöste Haftstrafe, die,
wie von der Justiz bis heute lediglich behauptet wird,
“erheblich beschwert” gewesen wäre.
Seit über 4 Jahren fordere ich von der Justiz – Gericht und StA – den von allen 3 Revisionsrichtern unterschriebenen Revisionsbeschluss (Art. 104 Abs.1 GG) der, wie lediglich behauptet, die materielle Rechtskraft zu meinem Nachteil (Haftübel) ausgelöst haben soll.
Weiter forderte ich mit unzähligen Anträgen und Eingaben, in Anwendung von verschiedenen Rechtsmittel, gegenüber der zuständigen Richterin bei der Strafvoll-strekkungskammer (StrVollStrK) den Nachweis der Rechtskraft zu § 149 StPO nach
§ 458 Abs.1 StPO und
erhielt NIE eine sachbezogene Antwort.
Wenn überhaupt erhielt ich nur haarstreubende sachverhaltverfälschende Zurückwei-sungen meiner Anträge.
Ebenso beantragte und vorderte ich von der Vollstreckungsbehörde StA-LAH zu § 451 Abs.1 StPO deren Legitimation (eine Bescheinigung der Vollstreckbarkeit) mich nach § 36 Abs. 2 StPO
– ist eine rechtstaatlich bedingt richterliche Anordnung –
… die (StA) dann das Erforderliche veranlasst…, z.B. legitimiert, meine Freiheit formell zu Art. 104 Abs.1 GG zu vollstrecken.
Unserem Rechtsstaatsprinziep entsprechend wurden mir diese Urkunden
rechtstaatlich NIE zum Augenschein gebracht oder vorgelegt.
Da ich meiner Haftantrittsaufforderung natürlich nach Art. 20 Abs.4 GG nicht folgte und konservierten Widerstand leistete, wurde ich nach GISTAPO-Manier am 19.9.13 aus einer Krankenhausbehandlung in DAH herausgerissen und verhaftet.
Dies natürlich OHNE jegliche rechtstaatliche Legitimation – also OHNE Haftbefehl
oder
OHNE vor genannter “Bescheinigung der Vollstreckbarkeit” nach § 451 Abs. 1 StPO.
Ich wurde in die JVA-Landsberg am Lech, in die Sanitätsabteilung verschleppt, dort nach ca. 6 Wochen in den Vollzugstrackt verlegt und ab Januar 14 in die Außenstelle
zum gelockerten Vollzug in Rothenfeld am Ammersee verbracht.
Aufgrund beispiellosen Schriftverkehr zu den Gerichten, StA bis hin zum B. Landtag, (noch in Freiheitsberaubung sitzend, aus meiner Haftzelle in Rothenfeld), recherchierte ich agriebisch nach Rechtstaatlichkeit und dessen Missachtung in meinem Fall.
Dies geschah ab meinem ersten Antrag auf
“gerichtliche Entscheidung nach § 458 Abs.1 StPO ” vom 7.4.14,
an die StrVollstrK – AG Landsberg gerichtet und musste mehr und mehr de facto wie auch de jure feststellen, dass meine
institutionelle Freiheitsberaubung von über 790 Tage
mit allen unrechtstaatichen Mitteln, bewusst systemisch organisiert ist, damit vorsätzlich begangene Amtsdelikte, schon beginnend bei der Ermittlung (durch Verfolgung eines Unschuldigen mit emotionaler Haftandrohung) vertuscht werden müssen und somit für immer unentdeckt bleiben.
Der Ermittlungswille von Richter (Ofizialpriziep) und der StA (Legalitätspriziep) ist
gleich NULL. Ich habe bereits Strafanträge 2015 gestellt.
Ich werde nun meine über die letzten Jahre, durch Eigenermittlung recherchierten Fakten und Tatsachen, an die Öffentlichkeit bringen und würde mich freuen wenn ich bei Ihnen als “Justizfreund” (Geschädigter und Verletzter durch die öffentliche Gewalt) und “Justizüberwachungsverein” Ihre Aufmerksamkeit geweckt habe.
Bezüglich eines Erfahrungsaustausches bin ich unter meiner
HandyNr. 0152 2241 1525 zu erreichen oder
unten nachfolgend angegebener E-Mailadresse.
MfG U. Sedlmair