Bundesgerichtshof: Die schiere Freude am Strafen
…Es wäre nur geringfügig übertrieben, die beiden Auswertungsergebnisse dahingehend zu kommentieren, daß die Rechtsprechungspraxis des 1. Strafsenats einem Stillstand der (Revisions-)Rechtspflege nahekommt.
Dies ist beileibe keine neue Erkenntnis. Für Strafrechtspraktiker ist das Phänomen altbekannt. Der 1. Strafsenat des BGH ist „wie Oliver Kahn – der hält alles, was zu halten ist“. So zitierte der Revisionsrechtler Ali B. Norouzi in einem Vortrag auf dem 34. Strafverteidigertag 2010 seinen früheren Referendarausbilder am LG Tübingen. In dem Vortrag (Vom Rekonstruktionsverbot zum Dokumentationsgebot, Schriftenreihe der Strafverteidigervereinigungen Bd. 34, 2011, S. 215) geht es um die Frage, wieviel Wahrheitsfindung das Revisionsverfahren verträgt, exemplarisch festgemacht an einem Verfahren vor dem beschaulichen LG Mosbach, an dem offensichtlich etwas schiefgelaufen war, was den 1. Strafsenat aber nicht daran hinderte, die Revision als „offensichtlich unbegründet“ zurückzuweisen.
„O.u. – offensichtlich unbegründet“ – so überschrieb die Gerichtsreporterin Gisela Friedrichsen im vergangenen Jahr ihren Bericht über den Zustand der Strafjustiz in Baden-Württemberg und Bayern als Folge der Rechtsprechung des Nack-Senats (lesenswert auch die Leserkommentare unter dem Beitrag und vor allem im beck-blog).
Die Linie des 1. Senats wirkt auch und gerade dort, wo es nicht zu einer Revision kommt. Die Steuerungsfunktion des Revisionsgerichts verwirklicht sich weit im Vorfeld, dadurch daß Staatsanwaltschaften und Gerichte sich auf die Maßstäbe einstellen, die beim zuständigen Senat in Karlsruhe herrschen. In Baden-Württemberg und Bayern bedeutet das, daß Strafverfolgungsbehörden und große Strafkammern sich in einem Klima der fast vollständigen Freiheit von Kontrolle eingerichtet haben, um nicht zu sagen Narrenfreiheit genießen.
Übertrieben? Man nehme nur den Landgerichtsbezirk Mannheim, einen der 39 im Zuständigkeitsbereich Nacks. Der Verfolgungseifer am Rande des Rationalen – man möchte fast sagen die Verfolgungspsychose – der dortigen Staatsanwaltschaft und die Verfahrensgestaltung durch das Landgericht erregen immer wieder bundesweites Aufsehen. Nicht nur die Prozeßodyssee des Harry Wörz (3 Ks 400 Js 37766/01) und die Justizinszenierung im Falle Jörg Kachelmann (5 KLs 404 Js 3608/10) sind hier zu nennen, sondern auch die Heimsuchung des SAP-Gründers Dietmar Hopp, die diesen sogar veranlaßte, eine Stiftung gegen Justizmißbrauch ins Leben zu rufen. Die dortige Justiz hat verinnerlicht, daß sie mit einer Rückendeckung durch den BGH immer rechnen kann und geht damit selbstbewußt um wie mit einer Blankovollmacht. Nicht von ungefähr klingt das obige Zitat des Tübinger Strafrichters oder Staatsanwalts („wie Oliver Kahn – der hält alles, was zu halten ist“) nicht etwa kritisch, sondern wie die Äußerung eines Fans.
Ein weiteres Beispiel für die Narrenfreiheit, an die sich Staatsanwaltschaften und Gerichte unter der Ägide Nack gewöhnt haben, bietet ein kurioser Fall, der sich kürzlich am anderen Ende des Zuständigkeitsbereichs des 1. Strafsenats, am Landgericht Landshut, zugetragen hat, der Fall des Bauern Rudolf Rupp: Dieser soll von seiner Familie erschlagen und an die Hunde verfüttert worden sein, weswegen es zu einer rechtskräftigen Verurteilung durch das LG Ingolstadt kam. Von allen Merkwürdigkeiten dieses Falles ist am bemerkenswertesten der Umgang der Landshuter Justiz mit dem Wiederaufnahmeantrag, der gestellt wurde, als einige Jahre später die Leiche Rupps in einem See auftauchte und sich so herausstellte, daß er weder geschlagen noch erschlagen noch verfüttert worden war. Für die Staatsanwaltschaft war aber eines klar: Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 5 StPO lägen nicht vor. Wenn nicht auf diese Weise, so hätten die verurteilten Familienangehörigen Rudolf Rupp auf eine andere Weise getötet. Tot ist tot – schuldig ist schuldig. Das Landgericht folgte dem und lehnte die Wiederaufnahme ab. Hatten diese beiden Justizorgane dabei nicht eine der Grundlagen des Strafverfahrens ignoriert, nämlich die Begrenzungsfunktion des prozessualen Tatbegriffs (§ 264 Abs. 1 StPO)? Ein räumlich und zeitlich völlig anderes Tötungsgeschehen, aus welcher Luft es auch immer gegriffen werden mag, ist nun einmal nicht identisch mit der Tat, die abgeurteilt worden war. Gleichwohl sollte die neue Tat durch das alte Urteil irgendwie miterfaßt sein. Die Verurteilten hatten hier das Glück, daß das Rechtsmittel gegen die Landgerichtsentscheidung nicht an den BGH geht. Dieser hätte sie möglicherweise – wie Oliver Kahn – gehalten. Zuständig war jedoch das OLG München und dieses hob die Entscheidung auf. In der Folge wurde die Wiederaufnahme angeordnet und die Angeklagten freigesprochen. In einem Kommentar im beck-blog sah Henning Ernst Müller damit „einen Teil der Ehre der bayerischen Justiz wieder herstellt“.
Auch die Ehre einer anderen bayerischen Staatsanwaltschaft steht in Frage, wenn wir nach Augsburg blicken: Mit dem Landgericht Augsburg werden Strafverteidiger noch lange den „Fall Lucas“ assoziieren. Der Rechtsanwalt Stephan Lucas war wegen versuchter Strafvereitelung angeklagt worden, weil er den 1. Strafsenat belogen haben soll, um eine mildere Strafe für seinen Mandanten zu erwirken. Es kam zu einem Freispruch aus Mangel an Beweisen. Der Vorsitzende Richter erklärte, niemand wolle „Hau den Lukas“ spielen (tat es aber trotzdem). Niemand? Weniger bekannt als dieser Fall ist der eines anderen Münchener Strafverteidigers, dem der Prozeß wegen Strafvereitelung gemacht wird: Im Oktober 2010 wurde er vom Amtsgericht Nürnberg zu einer Geldstrafe verurteilt. Er soll seinen Mandanten dazu veranlaßt haben, einen Mitangeklagten fälschlich zu belasten, damit jener – der Mandant – selbst milder bestraft würde. Auf die Berufung, die er und die Staatsanwaltschaft einlegten, wurde er zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (ohne Aussetzung zur Bewährung) und dreijährigem Berufsverbot verurteilt (10 Ns 353 Js 21925/08). Über die dagegen eingelegte Revision hat das OLG Nürnberg noch nicht entschieden. Der Fall ist hier insoweit interessant, als auffällt, daß in diesem Verfahren die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth Anklage zum Amtsgericht erhoben hatte, während im Fall Lucas die Augsburger Staatsanwaltschaft zum Landgericht anklagte. Auch in diesem Fall hätte die Strafgewalt des Strafrichters vollkommen ausgereicht. Ja, der Nürnberger Fall stellt sich gegenüber dem Augsburger sogar als der schwerere dar, gibt es doch mit dem angeblich zu Unrecht belasteten Mitangeklagten einen Drittgeschädigten. Daß im Fall Lucas Anklage zum Landgericht erhoben wurde, läßt vor diesem Hintergrund an ein Kalkül der Staatsanwaltschaft denken: Eine Anklage vor dem Landgericht ist in Bayern so gut wie gleichbedeutend damit, daß der Angeklagte nur eine (statt drei) Instanzen hat. Eine Verurteilung in dieser Instanz gilt. Will man an einem Anwalt ein Exempel statuieren, ist eine solche Anklage der sicherste Weg. Im Fall Lucas kommt außerdem hinzu, daß der 1. Strafsenat seine Strafverfolgung geradezu ausgelöst hatte. Daß er dort für eine Revision atmosphärisch keinen guten Stand hätte, liegt auf der Hand. Daß Lucas im Falle einer Verurteilung vor den 1. Strafsenat des BGH hätte ziehen müssen, läßt die ungewöhnliche Entscheidung der Staatsanwaltschaft Augsburg, vor das Landgericht zu gehen, fast wie einen Versuch erscheinen, dem BGH – als Anlaßgeber für das Verfahren – zu huldigen, indem ihm der Übeltäter ausgeliefert wird.
Armin Nack selbst hatte im Jahr 1997 eine statistische Auswertung der Erfolgsquoten für Revisionen beim Bundesgerichtshof vorgelegt (Aufhebungspraxis der Strafsenate des BGH – 1992 bis 1995, NStZ 1997, 153). Er kam dort unter anderem zu den Ergebnissen, daß die Aufhebungspraxis der Strafsenate weitgehend homogen sei (Ergebnis 1) und daß die Erfolgsquote von Revisionen etwa bei 15 % liege (Ergebnis 2; damit übrigens übereinstimmend eine Studie von Barton/Schubert für den Zeitraum 1981 bis 1996). Beides trifft heute noch zu (jedenfalls nach formellen Kriterien, siehe Tabelle 1) – wohlgemerkt wenn man den 1. Strafsenat herausrechnet. Dessen neuere Judikatur hingegen steht nicht nur auf Konfrontationskurs zu Ergebnis 1, sondern stellt auch eine scharfe Abkehr von Ergebnis 2 dar. Fast scheint es, daß Nack in der Folge den Entschluß gefaßt hat, seinen durch die Beförderung zum Vorsitzenden Richter im Jahr 2002 gewonnenen Einfluß dazu zu nutzen, hinsichtlich eines von ihm als mißlich empfundenen statistischen Ergebnisses das Ruder herumzureißen. In seinem Beitrag in NStZ 1997, 153 hatte er sich in auffälliger Weise einer Bewertung enthalten. Lediglich die sybillinisch hingeworfene – und inmitten der sonst ausschließlich Zahlenmaterial betreffenden Ergebnisse als Fremdkörper erscheinende – Äußerung „Die Aufhebungspraxis könnte zu einer Senkung des Strafniveaus führen“ (Ergebnis 5) deutete eine Tendenz an, was Anlaß und Ziel des statistischen Interesses Armin Nacks gewesen sein könnte. Ging es Nack um ein Strafrecht auf hohem Niveau? Und war ihm hohes Niveau gleichbedeutend mit hohem Strafniveau?
Der Revisionsrechtler Gunter Widmaier hat im letzten Jahr die Entwicklungslinien der Revisionsrechtsprechung des BGH nachgezeichnet, aus der Vogelperspektive einer 38jährigen beruflichen Praxis (Quo vadis, Revision? Revision, wohin gehst Du?, StraFo 2010, 310). Was er feststellte, war ein systematischer Rückbau der prozessualen Rechte des Angeklagten und ein weitgehender Rückzug des BGH aus der Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung (soweit sie gegen den Angeklagten ausfällt – fällt sie für ihn aus, greift der BGH auf Revision der Staatsanwaltschaft weiterhin beherzt in die Beweiswürdigung ein).
Auch wenn sich Widmaier nicht mit Unterschieden bei den einzelnen Senaten befaßte: Fest steht, daß im Rahmen dieser Entwicklung der 1. Strafsenat fast immer an vorderster Linie dabei ist. So geht beispielsweise die umstrittene, vom Großen Strafsenat (manche sagen: contra legem) vorgenommene Rechtsprechungsänderung zur Rügeverkümmerung (Beschluß vom 23. April 2007 – GSSt 1/06) nicht nur auf eine Vorlage des 1. Strafsenats zurück, sondern ist auch weitgehend durch Fehlleistungen in dessen Begründung vorgezeichnet worden, wie Schünemann herausgearbeitet hat (Die Etablierung der Rügeverkümmerung durch den BGH und deren Tolerierung durch das BVerfG: 140 Jahre Rechtsprechung werden zu Makulatur, StV 2010, 538).
Es scheint beim BGH eine Tendenz zu geben, der zufolge eine „gute Strafjustiz“ eine reibungslos, effizient funktionierende Strafjustiz ist. Eine solche, die Strafen „produziert“, ohne auf kleinliche Weise durch verfahrensrechtliche Strukturen oder materiell-rechtliche Anforderungen an die Wahrheitsfindung allzusehr gebremst zu sein (Widmaier, a.a.O: „stromlinienförmiger Strafprozeß“). Ein strafrichterliches Ethos, das im Strafverfahren einen rationalisierten Manufakturbetrieb sieht und die Beobachtung des Strafniveaus zum Ideal erhebt, läßt sich auch einfach beschreiben als: Freude am Strafen.
Diese Tendenz ist beim BGH auf einprägsame Weise durch den 1. Strafsenat repräsentiert. Doch darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, daß sie – je nach personeller Zusammensetzung – auch in anderen Senaten präsent ist, wenn auch nicht so sichtbar.
…Eins dürfte trotzdem feststehen: So kraß wie der 1. Strafsenat die Ideologie der „guten Strafjustiz“ in Reinkultur praktiziert, wird sie sich im BGH auf absehbare Zeit nicht durchsetzen. Sein Renegatentum ist ein Sonderfall. Für die leidtragenden Baden-Württemberger und Bayern ist das kein Trost. …