Der Generalstaatsanwalt Manfred Proyer und Oberstaatsanwalt Marco Wibbe von der Generalstaatsanwaltschaft Hamm erklären: Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger dürfen innerhalb ihrer Tätigkeit in einer zur Objektivität verpflichteten Behörde Bürger anlügen, nötigen, bedrohen, erpressen und betrügen usw. (Sperrwirkung für Straftatbestände), wenn dann komme in der gesamten Rechtspflege nur der Straftatbestand der Rechtsbeugung mit dem Rechtsbeugungsprivileg in Betracht (2 Zs 1952/2011), 08.08.2011

Der Generalstaatsanwalt Manfred Proyer und Oberstaatsanwalt Marco Wibbe von der Generalstaatsanwaltschaft Hamm erklären: Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger dürfen innerhalb ihrer Tätigkeit in einer zur Objektivität verpflichteten Behörde Bürger anlügen, nötigen, bedrohen, erpressen und betrügen usw. (Sperrwirkung für Straftatbestände), wenn dann komme in der gesamten Rechtspflege nur der Straftatbestand der Rechtsbeugung mit dem Rechtsbeugungsprivileg in Betracht (2 Zs 1952/2011), 08.08.2011

Es ist also rechtlich in Ordnung wenn Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger, die einen Amtseid geschworen haben, Menschen anlügen, nötigen, bedrohen, betrügen, erpressen usw. und diese dürfen sich dabei auch korrupterweise alle Abdecken, denn das ist “Rechtspflege” in einer zur Objektivität verpflichteten Behörde. Alles das ist gemäss dem leitenden Generalstaatsanwalt Manfred Proyer und dem Oberstaatsanwalt Marco Wibbe aufgrund der Sperrwirkung (BGHSt 10, 294; 32, 357, 364 ua.) rechtlich korrektes vorgehen.

Das Rechtsbeugungsprivileg welches Juristen mit Amtseid kriminelles Handeln ermöglicht ist ja entsprechend bekannt:
Generalstaatsanwalt Manfred Proyer/Marco Wibbe, Schreiben vom 08.08.2011: “Voraussetzung für ein unter dem Gesichtspunkt der Rechtsbeugung strafbares Verhalten wäre ein sogenannter elementarer Verstoss der Beschuldigten gegen die Rechtspflege, dh. der Täter müsste sich bei seiner Entscheidung willkürlich bewusst und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entfernt haben. Anhaltspunkte hierfür sind bzgl. der Beschuldigten Weiltert, Lausten und auch Engel jedoch nicht ansatzweise ersichtlich.”

2zs1952strafanzeige

Erst wird eine unterstellt mittelloser Bürger am AG-Minden in Handschellen abgeführt und inhaftiert, weil er sich einen Anwalt (Arbeitete mit dem ehemaligen Präsidenten Gero Debusmann des OLG-Hamm “kongenial zusammen”) bei Anwaltszwang genommen hat.

Verfahren gegen die Caritas: Betonte doch der Präsident der Stuttgarter Anwaltskammer Peter Ströbel während des ersten Prozesses extra noch, dass die Anwälte “der Berufsstand sind, dessen Selbstverständnis es ist, den Armen und Entrechteten zu helfen”.
Gegenüber Proleten werden Straftatbestände auch in Bielefeld und Hamm kollegial und im Ansehen der Person unterstellt und frei erfunden um diese zu inhaftieren, wenn die armen und entrechteten die Anwaltsrechnung nicht bezahlen können.

Von einer Dritten Person, die erklärt, dass diese so viel einzahlen wolle wie für eine Freilassung notwendig ist, werden anstatt der 290 EUR, die für eine Freilassung zu zahlen sind ca. 930 EUR abgenommen.

Dabei handelt es sich gemäss dem Schreiben von Oberstaatsanwalt Krahmüller der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 10.06.2009 nur um einen Irrtum, weil aus dem Haftbefehl ausdrücklich hervorgeht, dass für eine Freilassung nur 290 EUR zu zahlen sind:
“In dem Haftbefehl heisst es ausdrücklich wie folgt:… Sollte Ihren Bekannten eine andere Auskunft erteilt worden sein, so kann dies nur irrtümlich erfolgt sein.”
26js355irrtum

(Sicherlich auch ein neuer Irrtum: Strafantrag wurde wegen Bedrohung/Nötigung und ganz besonders wegen dem Betrug gestellt. Nun ist es nur noch Nötigung.)

Dieser Irrtum im Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 10.06.2009 ist aber noch viel grösser (26 Js 355/09):
Es ist nicht nur so, dass Staatsanwälte rechtskundig sind und es Tagesgeschäft darstellt, sondern es ging nicht nur aus dem Haftbefehl „ausdrücklich“ hervor wie viel für eine Freilassung zu zahlen ist:

Der Polizeibeamte erklärt dem Inhaftierten, dass er frei gelassen werde, wenn er 930,74 EUR zahlt.
Der Inhaftierte erklärte dem Beamten, dass 281 EUR für eine Freilassung zu zahlen sind (Geldstrafe minus einem Tagessatz zzgl. Anzahlung auf einen Tagessatz, genau also eigentlich 280,01 EUR).
Daraufhin erklärt der Polizeibeamte, dass er den Staatsanwalt ja noch einmal fragen kann aber er kann sich unter keinen Umständen vorstellen, dass dieser sich darauf einlässt. Telefonieren durfte der Inhaftierte nicht.
Der Polizist erklärt 2 bei der Polizei erschienenen Personen, dass 930,74 EUR für eine Freilassung zu zahlen sind. Eine der beiden Personen erklärt, dass es nur ca. 300 EUR sein müssen und besteht darauf, dass diese Summe ausreichend sei, da der Inhaftierte davon zuvor gesprochen habe und diese sich nicht vorstellen kann, dass der Inhaftierte sich rechtlich irren würde.
Eine der beiden Personen fragte ob diese mal kurz mit dem Inhaftierten sprechen könne, damit er sagt wie viel für eine Freilassung eingezahlt werden muss. Das wurde verweigert.
Der Polizist telefoniert mit dem Staatsanwalt schrieb etwas auf einen kleinen Zettel und überreichte den Zettel auf dem 930,74 EUR stand, mit der Erklärung dass der Inhaftierte nur freigelassen wird, wenn 930,74 EUR bezahlt werden, sonst erfolgt keine Freilassung.

Und der Irrtum wird noch grösser:

Die Beute ist bis heute, 2 Jahre nach dem Betrug, nicht zurückgezahlt worden. Es wird erklärt, dass die ganze Aktion so Rechtmässig und korrekt abgelaufen wäre, daher werde das Geld nicht zurückgezahlt, denn der Inhaftierte wäre Mittellos und daher hätte man bei ihm das restliche Geld nicht vollstrecken können.

Nun wird erklärt, dass es sich gerade nicht um einen Irrtum, sondern um Vorsatz handelt und man bei dem Dritten das zusätzliche Geld mit “Rechtsgrund” auf diese Weise bei ihm vollstreckt hätte, weil der ehemals Inhaftierte Mittellos gewesen sei:

Erklärung von Oberstaatsanwalt Karl-Erich Sundermeyer am 08.03.2010 von der Generalstaatsanwaltschaft Hamm:
“Nachdem Meyer eine Rechnung vom 10.03.2008 über eine Geldstrafe von 300 EUR sowie Kosten des Verfahrens in Höhe von 640,74 EUR übersandt worden waren und dieser in der Folgezeit lediglich einen Betrag von 10 EUR gezahlt hatte, blieben alle Versuche, den Restbetrag einzutreiben erfolglos. (Anm. Wir erinnern uns, der Bestrafte wurde bestraft, weil er sich als Mittelloser bei Anwaltszwang einen Anwalt genommen hatte.) …Dass gegen Meyer am 30.04.2009 ein Zahlungsanspruch des Landes NRW in Höhe von 930,74 EUR bestand, dürfte unstreitig sein. Somit erfolgte die Zahlung dieses Betrages durch den Kläger mit Rechtsgrund.”

Demgemäss hat man also einen Dritten um das weitere Geld betrogen, weil man weiss, dass man dieses weitere Geld beim Insolventen nicht hätte vollstrecken können und es wird ganz klar erklärt, dass man das Geld dem Dritten daher also absichtlich (mit angeblichen Rechtsgrund) abgenommen hätte.
Da es sich um korrektes Vorgehen mit Rechtsgrund handelt es aber gleichzeitig alles nur ein absichtlicher Irrtum war, hat die Staatsanwaltschaft also irrtümlich korrekt gehandelt.

Es war zudem von grossem Vorteil, dass 2 Personen bei der Polizei erschienen sind und es so einen Zeugen gab. Den kriminellen Staatsanwälten sind ihrer Ansicht nach nicht nur kriminelle Machenschaften erlaubt, sondern es wird dort natürlich auch vollkommen selbstverständlich gelogen. Auch Staatsanwalt Karl-Erich Sundermeyer gehört zu den lügenden Staatsanwälten.

Ein Verstoss gegen die Aufklärungspflicht (LK-Spendel 56) kann bereits Rechtsbeugung darstellen (StGB Thomas Fischer Rn 10).
Im vorliegendem Fall wurde absichtlich, bewusst und vorsätzlich falsch aufgeklärt um jemanden zu betrügen. Der Inhaftierte wurde ebenfalls bewusst und vorsätzlich falsch aufgeklärt und ihm wurde angedroht, dass er nicht freigelassen wird, wenn nicht 900 EUR gezahlt werden.
Da die Staatsanwaltschaft wusste, dass er das Geld nicht aufbringen kann wurde er also mit Freiheitsberaubung bedroht. Es käme zudem auch noch der Tatbestand der Erpressung §253 StGB in Betracht, denn für das “Bereichern zu Unrecht” kommt es subjektiv darauf an ob der Anspruch von der Rechtsordnung anerkannt ist (BGH 48, 322, 328f.).
Die Polizeibeamten, die den Inhaftierten im Auftrag der Staatsanwaltschaft erpressen sollten waren bereits in der Sache einmal vernommen worden aber zu den ganzen vorliegenden vorgetragenen Tatbeständen mussten diese sich natürlich nicht äussern.

Des weiteren liegt ein schwerwiegendes Abweichen vom Recht/Gesetz, dann vor wenn damit bewusst Grundrechte verletzt werden. Im vorliegendem Fall wurde der Inhaftierte mit einem Verstoss gegen Artikel 2 Abs. 2 GG bedroht um damit Zahlungen zu erpressen.

Für den leitenden Generalstaatsanwalt Manfred Proyer und Oberstaatsanwalt Mirco Wibbe ist das begehen von kriminellen Handlungen wie Betrug und Erpressung von Justizangehörigen mit Amtseid also keine schwere und weitreichende Entfernung von Recht und Gesetz.

Es ist also umgekehrt in keinster weise ersichtlich warum nicht mindestens ein dringender Verdacht besteht, dass strafbare Rechtsbeugung gemäss §339 StGB vorliegt. Bei niederen Proleten reicht gemäss der Staatsanwaltschaft Bielefeld und der Generalstaatsanwaltschaft Hamm im Ansehen der Person ein “schlichter Anfangsverdacht” aus um zu ermitteln und um bei unschuldigen niederen Proleten Hausdurchsuchungen durchzuführen, selbst wenn diese von vorn herein sinnlos sein können (Beim ehemals Inhaftierten hatte man Jahre zuvor mal eine Hausdurchsuchung, wegen des Verdachts der Unterschlagung, durchgeführt aufgrund eines defekten wertlosen Taschenrechners, der ihm zugeschickt worden war ohne vorher bei der Post nachzufragen ob er das Paket überhaupt erhalten hat. Das war gemäss aller Entscheidungen vollkommen korrekt, weil ein “schlichter Anfangsverdacht” ausreichend ist. http://www.justizfreund.de/beitraege/qs11905.pdf).

Die Rechtsbeugung am BGH:
Desweiteren ist die Entscheidung des BGH, dass sich Justizorgane nur dann bezügl. der Rechtsbeugung strafbar machen, wenn diese sich “in schwerer Weise von Recht und Gesetze entfernt haben” nicht BRD-Rechtsstaatskonform, denn der BGH erklärte, dass das so sein müsse um die Justiz vor zu häufiger Inanspruchnahme zu schützen. Dieses Rechtsbeugungsprivileg stellt selbst einen Grundrechtsverstoss gegen Artikel 19 Abs. 4, Artikel 20 Abs. 3 ua. dar.
Die Grundrechte sind im übrigen dazu da um den Bürger vor der Staatsmacht und auch gegenüber der Justiz zu schützen, damit es hier nicht so zugeht wie im Dritten Reich.
Aber wie man sieht arbeitet die Justiz immer noch mit Methoden aus dem Dritten Reich willkürlich gegen die Bürger und ganz besonders im Ansehen der Person, weil man dort einen Amtseid geschworen hat. Auch im Dritten Reich war die Justiz darin federführend und ging darin sogar über das vom Staat verlangte noch hinaus, wie heute.
Würde für DDR-Juristen das gleiche Rechtsbeugungsprivileg gelten wie es sich die Juristen in der BRD selbst hochelitär genehmigen, dann hätte nie ein DDR-Jurist verurteilt werden dürfen.
Kein Rechtsbeuger und Blutrichter/Blutstaatsanwalt aus dem Dritten Reich ist wegen Rechtsbeugung belangt worden obwohl dieses damals ebenso ein zu tätigendes Selbstverständnis für die meisten Juristen darstellte, wie heute aber die Kollegen entschieden über ihre Kollegen.
Wäre Roland Freisler, der vorsitzende Richter vom Blutvolksgerichtshof, nicht bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen, dann hätte er in der BRD in der Justiz als Richter auch weiterhin Karriere gemacht.
Da die DDR-Juristen aber keine Kollegen der BRD-Juristen darstellten und man diese also opportunistisch in Kumpanei und im Ansehen der Person nicht decken muss, gelten andere Massstäbe. Das schöne daran ist für die Juristen zusätzlich, dass diese dem BRD Bürger also auch verlogenerweise vorführen, dass man auch Rechtsbeugung tatsächlich verfolgen würde und die BRD damit ein korrekter Rechtsstaat wäre. Auch im Dritten Reich hatten wir einen korrekten sozialen materiellen Rechtsstaat:
“Never forget that everything Hitler did in Germany was legal. ” – Martin Luther King April 1963

Festzuhalten bleibt aber insbesondere, dass für den Generalstaatanwalt Manfred Proyer und für Oberstaatsanwalt Marco Wibbe Bedrohung, Nötigung, Betrug, Erpressung  ua. was seine Kollegen innerhalb ihrer Arbeit in der Justiz tätigen vollkommen korrektes und einwandfreies vorgehen darstellt, denn ein Verstoss wegen unkorrekten Vorgehen ist im vorliegenden Fall “nicht einmal im Ansatz ersichtlich”. Bei solchem Vorgehen handelt es sich also eher um lobenswertes Vorgehen für das die Kollegen mit Amtseid noch einmal von höchster Stelle Bestätigung erfahren müssen, damit es auch zukünftig gegen niedere Proleten im Ansehen der niederen Proleten so getätigt wird.

Manfred Proyer mit Amtseid in einer zur Objektivität verpflichteten Behörde:
“Viele Bürgerinnen und Bürger haben eine durch die Medienberichterstattung vermittelte – ungefähre – Vorstellung von der Arbeit einer Staatsanwaltschaft, nämlich das Aufklären und Verfolgen von Straftaten.”

Wer also bei der Staatsanwaltschaft mit Amtseid hinter kriminellen Handlungen von juristischen Staatsorgangen steht und diese darin unterstützt kommt dort nach oben und wird Oberstaatsanwalt, leitender Oberstaatsanwalt, Generalstaatsanwalt oder Behördenleiter.
Der Generalstaatsanwalt Manfred Proyer verfolgt hinzukommend Bürger, die entsprechendes kriminelles Handeln solcher Staatsorgane öffentlich machen und gegen kriminelles Handeln in der Justiz etwas sagen. Wer beide dieser Tätigkeiten mit Amtseid erfüllt kommt anscheinend ganz nach oben. War das nicht in Nazi-Deutschland im Dritten Reich ganz genau so?

Bei der Kreispolizeibehörde Minden will man im Gegensatz dazu künftig nicht mehr kriminell handeln.
Schreiben der Kreispolizeibehörde Minden vom 24.08.2009:
“Alle in Frage kommenden Beamten der hiesigen Behörde sind bzw. werden aus Anlass dieses aktuellen Vorfalls informiert, dass die Zahlung der Geldstrafe zur Abwendung der Verhaftung ausreichend ist (Anzahl Tagessätze minus 1 plus Anzahlung des letzten Tagessatzes).”
Die Kreispolizeibehörde weigert sich also zukünftig Handlungen zu tätigen bei denen es sich gemäß dem leitenden Generalstaatsanwalt Manfred Proyer und Oberstaatsanwalt Marco Wibbe um Handlungen handelt bei denen Rechtsbeugung nicht einmal im Ansatz zu erkennen ist und bei denen es sich also um korrektes und richtiges vorgehen handelt.

Im folgenden Verwaltungsgerichtsverfahren wurde auch gefragt warum man das Geld nicht zurückzahlt, wenn es sich doch nur um einen Irrtum gehandelt hat.
Es wurde erklärt, dass es volle Absicht gewesen sei und da man mit der Täuschung gegenüber dem Dritten erfolgreich gewesen ist (Betrug) dürfe man das Geld behalten.

http://blog.justizfreund.de/das-land-nrw-muss-vertreten-durch-den-leitenden-generalstaatsanwalt-manfred-proyer-der-gsta-hamm-betrugsbeute-zuruckzahlen-verwaltungsgericht-arnsberg-10-k-211310-06-06-2012

Teilen auf:
Dieser Beitrag wurde unter Staatsanwaltschaft veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.