Gefährlicher Unfug, Hoenig-Blog, 08.03.2021
Die scheinbar neutrale Anfrage einer Behörde oder eines Gerichts kann im Ernstfall zu einem Strafverfahren führen – gegen den Adressaten, aber auch gegen den Absender.
…Der zweite Absatz des Schreibens allerdings hat es in sich. Solche Anfragen treten so oder in ähnlicher Form in anderen Zusammenhängen gar nicht so selten auf.
Die Justizbehörde oder auch das Gericht zapfen den Verteidiger gern einmal als Informationsquelle an. Oder versuchen es jedenfalls.
Teilt der Anwalt auf so eine Anfrage die ihm bekannte Anschrift seines Mandanten und dessen Geburtsdatum mit, schnappt die Falle des § 203 StGB zu.
Denn die Anschrift und das Geburtsdatum sind Geheimnisse im Sinne dieser Vorschrift und dürfen allenfalls mit Zustimmung des Mandanten herausgegeben werden, § 43 a Abs. 2 BRAO, § 2 Abs. 1 BORA. Gibt der Rechtsanwalt diese Daten also auf Anforderung ohne diese Zustimmung weiter, geht er das Risiko ein, nicht nur berufsrechtlich belangt, sondern sogar bestraft zu werden, wenn sein Mandant die Verletzung von Privatgeheimnissen zum Anlass eines Strafantrags (§ 205 StGB) nimmt.
Will man den jetzt in Bezug auf den Kostenbeamten aufkommenden Gedanken auf die Spitze treiben, kommt einem schnell der § 26 StGB in den Sinn. Für den bei der Anstiftung notwendigen subjektiven Teil reicht der bedingte doppelte Anstiftungsvorsatz grundsätzlich aus.