Der Beweis und die Überzeugung. Wie Richter ihren Voruteilen vertrauen und diese voller Überzeugung anwenden, 15.09.2015

Fischer im Recht / Strafprozessrecht Teil II : Der Beweis und die Überzeugung, zeit-online, 15.09.2015

…Wenn Sie nach den Begriffen “Indiz” und “Indizienprozess” bei Wikipedia suchen, gelangen Sie zu äußerst dürftigen, beim besten Willen nicht als “richtig” zu bezeichnenden Definitionen. Da steht etwa: “Ein Indiz für sich alleine genommen reicht nicht zur Verurteilung aus. Es gibt Fälle, in denen die Summe der Indizien (Indizienkette und Indizienreihe) ein derartiges Gesamtbild ergibt, dass ein Gericht die Täterschaft eines Beklagten mit voller Überzeugung feststellt.”

Aber das täuscht. Die meisten Richter wissen genauso viel über das Leben wie die meisten anderen Bürger auch. Es ist jedoch ihr Beruf, den eigenen Vorurteilen nicht zu trauen. Sie sollen nicht bestrafen, wen sie für einen Drecksack halten, und nicht freisprechen, wen sie gut leiden können. Sondern nach der Feststellung von Haupttatsachen suchen, und nach der Feststellung von Gegentatsachen, die dem entgegenstehen (war es Notwehr?).

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“Es ist jedoch ihr Beruf, den eigenen Vorurteilen nicht zu trauen. “

Ja, das ist ihr Beruf. Deren Beruf ist aber auch nicht nur die freie richterliche Beweiswürdigung, sondern auch die häufig eigenen Interessen und den familiären Juristenkollegen dienende richterliche Freiheit.
Wenn es um eigene Interessen geht, dann wird die richterliche Freiheit häufig zum Werkzeug derer selbst, wie im Grunde bei allen anderen Menschen auch.
Das wichtigste Entscheidungskriterium bei Gericht ist letztlich das Ansehen der Person.

Auch dem öffentlichen Beobachter muss es erlaubt sein die Indizien und Beweise so zu bewerten wie er es für richtig hält (Wobei die Presse natürlich aufreisserisch berichten darf/muss/kann). Und bei dem einen Richter so und bei dem anderen so oder so oder so wie es im vorauseilendem (kollegialen) Gehorsam folglich sein soll.

Eine Richterin wollte mir gerade vor 2 Wochen eine Straftat wegen zu schnell fahren aufgrund eines Anscheinsbeweis andichten, weil sich mein PKW-Anhänger aufgeschaukelt hat. Über 80km/h schaukelt sich ein PKW-Anhänger auf und unter 80km/h nicht. Das sei definitiv so. Weil ich aber nur ca. 60km/h gefahren bin, dann kann es meinen Unfall also gar nicht gegeben haben und ich wurde so als Lügner dargestellt und damit war ich Schuldig, weil ich gelogen habe.
Ich dachte diese wollte mir ein zu schnell fahren mit einem Verschulden andichten gemäss §1 Abs. 2 StVO aber geistig so weit war diese nicht einmal.

Indiz oder Beweis?


Die richterliche Freiheit erlaubt und die familiäre Kollegialität erfordert es sogar manchmal die eigenen Vorurteile anzuwenden.

Eine PKW-Fahrerin fährt auf 600m gerade aus führender Strecke allein mit 60km/h überhöhter Geschwindigkeit auf ein Erstverunfalltes Fahrzeug zu und kann vor diesem nicht mehr anhalten.

In Coburg stellen 2 Richter in 3 Entscheidungen nacheinander fest, dass die auffahrende Fahrerin zu 0% haftet.

In Münster wird die gegnerische Versicherung verklagt bei nachteiliger Beweislast. Die Entscheidungen aus Coburg sind hier nicht bekannt. Die auffahrende Fahrerin haftet gemäss 2 Richtern vollkommen selbstverständlich zu 100% aufgrund eines Anscheinsbeweises bereits aufgrund der Aktenlage.

Jetzt kommt heraus, dass die auffahrende Faherein 60km/h zu schnell gefahren ist.

In Coburg stellen nun 3 Richter in 3 Entscheidungen nacheinander fest, dass die auffahrende Fahrerin zu 33% oder 0% haftet.

Vor 2 Wochen erklärte Richterin Nr. 6 in Coburg, dass ihre Kollegen richtig entschieden haben.
Dann wurde die Sachlage erörtert, die die Richterin Nr. 6 nicht kannte.
Der Erstunfallfahrer haftet zu 100% für den Zweitunfall, weil sein Fahrzeug entgegen der Fahrtrichtung stand. Muppet-Show?
Dann stellte der Angeklagte der Richterin eine rechtliche Frage. Richterin Nr. 6: “Ich mache ja gar kein Zivilrecht, lassen wir das!”

Richterin Nr. 6 weiss also auch ohne Kenntnis der Sach- und Rechtslage genau, dass die Entscheidungen ihrer Kollegen definitiv richtig sind.

Indiz oder Beweis?

Bei einem Verkehrsunfall wird die Haftung anhand der “konkreten Betriebsgefahren” festgestellt (Soweit eine zivile Haftungsfeststellung so nicht möglich ist wird die Haftung nach den allgemeinen Betriebsgefahren verteilt).
“konkrete Betriebsgefahren” sind alle Tatsachen, die Unfallursächlich gewesen sind und an denen den Unfallverursacher ein Verschulden nachgewiesen werden kann.
Die Unfallursachen und das Verschulden müssen jeweis von dem bewiesen werden, der Rechte daraus herleitet.
In Coburg wurde die eigene Versicherung wegen Falschregulierung verklagt, weil diese folgendermassen die Haftung zivilrechtlich festgestellt hat:
Das Strafverfahren gegen die auffahrende Zweitunfallfahrerin wurde eingestellt, weil ihr nicht nachgewiesen werden konnte zu schnell gefahren zu sein. Daher ist eine Mithaftung ausgeschlossen.
Gegen den Erstunfallfahrer wurde ein Ordnungsgeld von 30 EUR verhängt und daher haftet er zu 100%. (Folgendes steht im Bussgeldbescheid des Klägers:
„Ein Mitverschulden der Unfallbeteiligten wurde bussgeldmindernd berücksichtigt“.)

Richter Dr. Pfab vom LG-Coburg:
„Nach eigenem Vortrag wurde gegen den Beschwerdeführer ein Bußgeld in Höhe von 30,- EUR verhängt, was als Indiz für sein Verschulden und die daraus ebenfalls resultierende Erhöhung der konkreten Betriebsgefahr herangezogen werden kann.“

Daher hat die eigene Versicherung gemäss Richter Dr. Pfab richtig reguliert.
Wofür die 30 EUR bezahlt wurden und warum spielt gemäss ihm keine Rolle auch wenn die Staatsanwaltschaft selbst nicht konkret sagen kann wofür die 30 EUR bezahlt worden sind.
Auch braucht die Unfallmeldung der auffahrenden Fahrerin nicht berücksichtigt werden aus der sich ergab, dass diese 60km/h zu schnell gefahren ist.
In Münster stellten 2 Richter aufgrund der konkreten Betriebsgefahren und einem Anscheinsbeweis eine 100% Haftung der auffahrenden Zweitunfallfahrerin fest.

Welche Unfallursachen und welches Verschulden daran wurde nun mit dem Sachverhalt von Richter Dr. Pfab in zivilrechlicher Hinsicht gemäss der konkreten Betriebsgefahren bewiesen?

Mitverantwortung und Haftungsverteilung, Kriterien der Haftungsabwägung und Prüfschritte, Rechtsanwalt Detlef Burhoff RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Es dürfen nur feststehende Umstände berücksichtigt werden.
Mit den Worten des BGH (NJW 2005, 1940; NJW 2005, 2081; NJW 2007, 506; NZV 2010, 293): „Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein.“

Nur mögliche, selbst vermutete Tatsachen haben bei der Abwägung nichts verloren (st. Rspr., BGH, NJW 2007, 506 = VRR 2007, 183).
http://www.burhoff.de/leb/inhalt/591-5_L_E_B_318-325.pdf

Das zahlen von 30 EUR Ordnungsgeld: Beweis, Indiz oder Vermutung für welche bewiesene konkrete Betriebsgefahr?

Gemäss der Entscheidung des AG-Kerpen 25C40/02 und LG-Köln 20 S 8/03 stellt eine solche  Haftungsfeststellung aufgrund von gezahlten Strafgeldern bzw. Bestrafungsergebnissen, die Unfallursächlich gewesen sein sollen eine Falschregulierung der Versicherung dar, weil durch Strafergebnisse keine Präjudizierung erfolgen kann, denn es müsste erstmal überprüft werden ob die Ordnungswidrigkeit/Straftat unfallursächlich war (zB. für ein schlecht lesbares Nummernschild oder für zu schnelles Fahren oder für Drogenkonsum obwohl dieser zB. (nicht) unfallursächlich war) wobei sich auch alle Feststellungen in dem Strafverfahren nicht unmittelbar auf ein Zivilverfahren (zB. mit Anscheinsbeweis oder im „im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten“, verminderte Schuldfähigkeit) anwenden lassen. Wenn, dann können also nur evtl. Inhalte aus einem Strafverfahren verwendet werden, die eine bestimmte Tatsache auch in zivilrechtlicher Hinsicht als Unfallursache oder zivilrechtliches Verschulden daran beweisen.

Aber welche Unfallursache oder welches Verschulden daran ist mit der Zahlung von 30 EUR Ordnungsgeld bewiesen?

Richter Dr. Pfab hat also mit seiner Indiz-Begründung selbst “bewiesen”, dass die Versicherung falsch reguliert hat.

Auch gemäss Richter Dr. Pfab ist es sein Beruf die eigenen Vorurteile kollegial anzuwenden, damit die lieben Kollegen keine falsche Entscheidung gemacht haben und dazu ist es ihm nicht zu dumm auch den letzten rechtlichen Schwachsinn heranzuziehen und zwar so wie es mittlerweile 5 seiner Richterkollegen und Richterkolleginnen auch machen.

Der Vorurteil (für die lieben Kollegen) ist als Beruf sogar vorsätzlich in der vollen Überzeugung des Richters anzuwenden.
Umgekehrt ist es eher die Ausnahme.

“…Zu dieser Schilderung kann man nur sagen: Ziemlich daneben. Zeiten, in denen Gerichtsreportagen zumindest rudimentäre juristische (und prozessuale) Fachkenntnisse voraussetzten, sind vorbei.”

Rudimentäre juristische Fachkenntnisse würde man sich so manches mal auch gerne bei Richtern und Gericht wünschen oder diese werden im Wege der Willkür und der Rechtsbeugung absichtlich “verschwiegen”. Und das ist für die Prozessbeteiligten und für einen Rechtsstaat wesentlich schädlicher als eine Gerichtsreportage ohne Fachkenntnisse bei der es letztlich auch nur um das Ansehen der Justiz geht.

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