Deutscher Richterbund: Weisungsgebundenheit erschüttert Vertrauen der Bevölkerung in Staatsanwälte, 09.11.2008

Deutscher Richterbund: Weisungsgebundenheit erschüttert Vertrauen der Bevölkerung in Staatsanwälte, 09.11.2008
Die Staatsanwaltschaft ist als Organ der Exekutive zwar von den Gerichten unabhängig, also den Richtern weder über- noch unterstellt. Staatsanwälte sind aber im Gegensatz zu den Richtern nicht unabhängig in ihrer Dienstausübung, sondern unterliegen dem Weisungsrecht ihrer Vorgesetzten. Dies ist in den §§ 146 und 147 des Gerichtsverfassungsgesetzes geregelt. Die Staatsanwaltschaften sind hierarchisch gegliedert. An ihrer Spitze steht jeweils ein Leitender Oberstaatsanwalt. Die Leitenden Oberstaatsanwälte der einzelnen Staatsanwaltschaften sind einem Generalstaatsanwalt unterstellt, der für den gesamten Oberlandesgerichts-Bezirk zuständig ist. Die Dienstaufsicht über die Generalstaatsanwälte wiederum steht dem jeweiligen Landesjustizministerium zu.
Der Begriff des Weisungsrechts, wie er in § 146 GVG umschrieben ist, umfasst zum einen die Berechtigung des jeweiligen Dienstvorgesetzten innerhalb der Behörde und des Generalstaatsanwalts, den Mitgliedern seiner Behörde oder der Behörden seines Bezirks Anweisungen für die Sachbehandlung bestimmter Arten von Verfahren (generelles Weisungsrecht) oder eines Einzelfalls zu geben. In beiden Fällen handelt es sich aber um Weisungen eines Staatsanwalts an andere, ihm untergeordnete Staatsanwälte; in diesem Zusammenhang ist daher die Rede von internen Weisungen.
Dem Justizminister steht gem. §§ 146, 147 GVG ein sogenanntes externes Weisungsrecht zu: Er hat zum einen die Möglichkeit, dieses mittels genereller Weisungen zur Bearbeitung von bestimmten Fallgruppen auszuüben, er hat aber auch das Recht zu speziellen Weisungen im Einzelfall. Letztlich kann also der Landesjustizminister als Mitglied der Exekutive Einfluss auf jeden einzelnen bei den Staatsanwaltschaften anhängigen Fall nehmen. Insbesondere dieses sogenannte externe Weisungsrecht im Einzelfall wird als zu weitgehend und nicht sachgerecht kritisiert. …

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