Rolf Bossi Halbgötter in Schwarz. Deutschlands Justiz am Pranger, Eichborn Verlag Frankfurt/M (2005)

Rolf Bossi Halbgötter in Schwarz. Deutschlands Justiz am Pranger, Eichborn Verlag Frankfurt/M (2005)
Verkündigung von Haftbefehlen trotz attestierter und unbestrittener Haftunfähigkeit, unbekümmerte Übernahme phantastisch zu nennender Beschuldigungen durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht, Unterlassung der notwendigen medizinischen Versorgung eines unschuldig in Untersuchungshaft Einsitzenden nach Übergriff eines Mithäftlings, polizeiliche Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl, keinerlei richterliche oder polizeiliche Befragung von Entlastungszeugen, auch nach acht Wochen Untersuchungshaft keine rechtmäßige Vernehmung des sich in Untersuchungshaft Befindenden, Klagen auch bei unzureichendem Tatverdacht, schlampige bis gar keine und nur zu Lasten des Beschuldigten gehende Ermittlungen, weitgehende Unkenntnis der Ermittlungsakten bei Richtern, öffentliche Vorverurteilungen des Beschuldigten durch einen Oberstaatsanwalt vor der Boulevardpresse, die über die dokumentierten
Anschuldigungen sogar hinausgehen, blindes Vertrauen in Gutachten, das Etablieren von Hausgutachtern, da sie das vom Gericht gewünschte Ergebnis abliefern, das In-die-Länge-Ziehen auch aussichtsloser Prozesse, das Weglassen angeblich irrelevanter, tatsächlich aber wichtiger Aussagen, das Ignorieren von Fakten, bei entlastenden Aussagen Säen von Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Zeugen bis hin zur Bezichtigung der Lüge, die völlige Verdrehung der Aussagen von Zeugen bis zum gegenteiligen Inhalt, das Schaffen neuer Tatsachen, öffentliche Vorverurteilungen, denen ein allzu oft kurzer Prozeß folgt, das komplette Weglassen entlastender Aussagen im Urteil, sowie das Weglassen kriminaltechnischer Auswertungen, wenn sie für den Angeklagten sprechen, mit der Begründung, sie seien „für die in der Anklageschrift vorgeworfene Tat ohne Bedeutung“, das Für-glaubwürdig-Halten parteiischer Zeugen, gedeckt durch die „freie Beweiswürdigung“ der Richter, das Weglassen entlastender Indizien insbesondere dann, wenn diese einen wahrscheinlichen Revisionsgrund darstellen könnten, die Nichtladung wichtiger Zeugen, sofern die bei der polizeilichen Vernehmung gemachten Aussagen die Anklage ausreichend stützen, eine Klärung im Rahmen eines Verhörs diese jedoch gefährden könnte, Kumpanei unter Richtern selbstverständlich zu Lasten des Angeklagten insbesondere nach erfolgreicher Revision, eine für den Angeklagten vergiftete Atmosphäre am Gericht nach erfolgreicher Revision, unterlaufene Absprachen, Diskreditierung von Entlastungszeugen mit unterstellenden Behauptungen oder Verneinung rein hypothetischer extremer Unterstellungen, Justizirrtümer kafkaesken Ausmaßes, Parteilichkeit von Richtern bei „Aussage gegen Aussage“, obwohl der aussagende Nebenkläger und Zeuge ohnehin erwiesenermaßen zumindest in einem Fall nachweislich gelogen hat, die Aufforderung eines Richters an einen Zeugen, sich Erklärungen für ein nachgewiesenes Indiz auszudenken, das für den Angeklagten spricht, Strafvereitelung im Amt, fast unüberwindliche Hürden bei der Wiederaufnahme von Verfahren, Abschreckungsurteile, Rechtsbeugung und die Aushebelung des Straftatbestandes der Rechtsbeugung,
All diese Zustände deutscher Strafjustiz schildert der seit fünfzig Jahren als Anwalt arbeitende Rolf Bossi in seinem aktuellen Buch.

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