Die richterliche Unabhängigkeit und ihr Schranken, Festvortrag des Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts

Die richterliche Unabhängigkeit und ihr Schranken, Festvortrag des Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts
Das Verhältnis von richterlicher Unabhängigkeit und Dienstaufsicht, Der Gewährleistungsbereich, Richterliche Unabhängigkeit und “Neue Steuerungsmodelle”.
Schlussbemerkung: Es ist ein schwer begreifliches und leicht, weil durch einen Blick in den knapp und klar formulierten Artikel 97 Abs. 1 GG vermeidbares Missverständnis, richterliche Tätigkeit könnte durch etwas anderes “gesteuert” werden als durch den Rechtssatz, den formellen ebenso wie den materiellen. Allein das Verfahrensrecht und das materielle Recht sind die verfassungslegitimen Steuerungsinstrumente richterlicher Tätigkeit.
Meint die Justizpolitik diese richterliche Tätigkeit unter Effizienzgesichtspunkten verändern zu müssen, so muss und kann sie allein hier ansetzen.
Kontrolliert wird der Richter auf die Wahrung der Gesetzmäßigkeit seines Handelns hin grundsätzlich allein nach Maßgabe des Rechtsmittelrechts und in den von ihm geregelten Verfahren.
Bemerkenswerterweise sind eigentlich gar nicht diese Ergebnisse, sondern der Umstand, dass man offenbar selbst nach 50-jähriger Geltung des Grundgesetzes wieder darauf hinweisen muss.

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