Staatsanwaltschaft Legalität und Weisungsbindung, Richter Enno Knobloch, 2004

Buch Legalität und WeisungsbindungStaatsanwaltschaft Legalität und Weisungsbindung, Richter Enno Knobloch, 2004
Der größte Teil aller Strafverfahren findet seine Erledigung im Büro des weisungsgebundenen Staatsanwalts. Die Voraussetzungen, unter denen ein Strafverfahren nach §§ 153ff StPO eingestellt werden kann, sind so weit gefasst, dass verbreitet von einer Aushöhlung des Legalitätsprinzips gesprochen wird. Diese Entwicklung ist nicht neu, sondern im Ursprung bereits in der Entstehungsgeschichte der StPO angelegt. Diese Arbeit unternimmt den Versuch, die Entwicklung des Verhältnisses von Legalität und Weisungsbindung zu analysieren und unter Berücksichtigung der Belange der Strafverfolgung auszuloten, an welcher Stelle der Hebel angesetzt werden kann, um die verloren gegangene Balance wieder herzustellen.
Buchbesprechung: (http://www.fachbuchkritik.de/html/sta_weisungsbindung.html)
…”Die Rechtsordnung bringt ihren obersten Funktionsträgern stillschweigendes Vertrauen entgegen, sich nicht nur an die Buchstaben, sondern auch an den Geist der Gesetze zu halten” (S.45)
Ob dieses Vertrauen gerechtfertigt ist, darf angesichts der seitenlangen Aufzählung von Skandalen der Einflüsse der Politik auf die Staatsanwaltschaften bezweifelt werden. Und diese Affairen sind nur diejenigen, die an die Presse gelangt sind. Ursache kann sein oder ist die beamtenrechtliche Konstruktion der Staatsanwaltschaft mit ihrer Hierarchie und dem Prinzip von Weisung und Gehorsam, das sich zum vorauseilenden Gerhorsam entwickelt hat.
Nach den Affairen folgt eine Darstellung der Freiheiten der Staatsanwaltschaft. Das Legalitätsprinzig, alles als strafbar Verdächtige zu verfolgen, wird durch das Opportunitätsprinzip durchbrochen. Die Einstellungsmöglichkeiten der §§ 153 StPO, aber auch die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft über Strafbefehl oder Anklage und auch die Bestimmung von Ermittlungsintensität und -aufwand geben der Staatsanwaltschaft eine Vielfalt von ungebundenen Entscheidungsfreiheiten.
Sodann folgt eine Darstellung zur Einordnung der Staatsanwaltschaft. Hier werden die historischen Diskussionen dargestellt. Für die Judikative soll z.B. die Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft sprechen. (Jede Behörde und nicht nur die Staatsanwaltschaft soll das übrigens auch sein -so viel zur objektivsten Behörde der Welt) Für die Executive spricht die beamtenrechtliche Hierarchie. Aber auch die Ansicht sui generis wurde vertreten. Nach dem Grundgesetz hingegen dürfte die Einordnung der Staatsanwaltschaft als Executive eindeutig sein.
Als Darstellung der Geschichte des Strafverfahrens kann das Buch sicherlich gut verwendet werden. Zur Frage von Weisungsgebundenheit und Legalitätsprinzip der Staatsanwaltschaft hingegen finden sich kaum verwertbare Ausführungen in dem Werk, so daß dieses an dieser Stelle nicht empfohlen werden kann.

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