Die unerträgliche Leichtigkeit der Rechtsbeugung oder warum die Bundesrepublik Deutschland eine juristische Revolution braucht, 29.10.2010

Die unerträgliche Leichtigkeit der Rechtsbeugung oder warum die Bundesrepublik Deutschland eine juristische Revolution braucht, 29.10.2010

Kommt ein Polizist und befiehlt einem Passanten die Straßenseite zu wechseln. Der Passant zum Polizisten: „Mein Grundrecht auf Freizügigkeit gemäß Art. 11 Abs. 1 GG bindet Sie gemäß Art. 1 Abs. 3 GG als unmittelbar geltendes Recht.“, darauf der Polizist: „Sie können ja klagen.“
Das Grundgesetz erklärt in einer jedem Bürger (Normadressat) verständlichen juristischen Sprache in Art. 1 Abs. 1 GG den Schutz der Grundrechte und in Art. 1 Abs. 3 GG ihre Wirkung als unmittelbar geltendes Recht gegenüber der Gesetzgebung, öffentlichen Gewalt und Rechtsprechung zur obersten Leitmaxime aller staatlichen Gewalt, welche gemäß Art. 20 Abs. 2 GG vom Volke ausgeht, und in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung zum Schutze der Grundrechte ausgeübt wird.
…Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm“ gemäß Art. 19 Abs. 4 GG „der Rechtsweg offen“. Der Justizgewährleistungsanspruch und die in ihm enthaltende Rechtsweggarantie bilden das juristische Bollwerk gegen Verletzungen der Grundrechte durch die öffentliche Gewalt und wird deshalb auch die Königin der Vorschriften genannt.
Unrechtsstaat Bundesrepublik Deutschland
…Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm kein Rechtsweg offen. Der Rechtswegausschluss bildet das juristische Bollwerk für Verletzungen der Grundrechte durch die öffentliche Gewalt und wird deshalb auch der „unsichtbare Rechtsweg“ genannt.
Faustregel: Staatliche Gewalt bindet die Grundrechte. Sie ist Abwehrrecht des Staates gegen den Bürger. Gewalt gegen Grundrecht.

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