Es wurde ua. ein Befangenheitsantrag gestellt, weil Richterin Stefanie Leonhardt vom AG-Coburg eine Klage einfach nicht bearbeitet.
Desweiteren auch aufgrund des rechtwidrigen und rechtsbeugerischen Vorgehen in der Sache selbst und weil die Vermutung besteht, dass diese für die Gegenseite Nebentätigkeiten ausübt und so auf ihren rechtlichen Schwachsinn gekommen ist von dem ja erst durch die Entscheidung Kenntnis erlangt wurde.
Es wurde innerhalb von etwa 2 Jahren 30 mal deswegen eine Beschwerde geschrieben. Der Antrag auf PKH ist rechtswidrigerweise mit völlig schwachsinnigen Begründungen abgewiesen worden wobei ein Richter den anderen im Krähenprinzip ganz deutlich und offenkundig sichtbar abdeckt.
Es geht immer noch (seit 3 Jahren!) um die Falschregulierung einer KfZ-Versicherung, die dadurch eine unzulässige Rückstufung ihres Versicherungsnehmers im SF-Rabatt aufgrund einer unzulässigen Präjudizierung vorgenommen hat. Der Erstunfallfahrer erhielt 100% Verschulden an einem Zweitunfall einer auffahrenden Verkehrsteilnehmerin.
Richterin Stefanie Leonhardt und Richter Dr. Christian Pfab erklären in ihren Entscheidungen sinngemäss, dass die Versicherung eine unzulässige Präjudizierung aufgrund der Bestrafungsergebnisse aus einem Strafverfahren korrekt vorgenommen hat, weil diese sonst ja nicht auf das 100%tige Verschulden des Erstunfallfahrers am Zweitunfall gekommen wäre. Aufgrund der konkreten Betriebsgefahren nach dem normalerweise ein Unfall zu regulieren wäre, wäre diese ja sonst auf ein Verschulden der Zweitunfallfahrerin von 100% gekommen und daher seien keine anderen Entscheidungen in gleichen oder ähnlichen Fällen auf diesen Unfall anwendbar in denen aufgrund der konkreten Betriebsgefahren entschieden wurde (Richter Dr. Pfab) und daher ist die Regulierung der Versicherung aufgrund unzulässiger Präjudizierungen korrekt.
Daran wird eigentlich deutlich, dass es sich um vorsätzliche Rechtbeugung und Abdeckung der Richterkollegen und wiederum der Versicherung handelt.
Am AG-Münster wurde zwischenzeitlich die gegnerische Versicherung verklagt und 2 Richter entschieden unabhängig voneinander, dass die Zweitunfallfahrerin ihren Unfall zu 100% verschuldet hat und die Sachlage entsprechend aufgrund des Anscheinsbeweises für eine auffahrende Verkehrsteilnehmerin einfach und eindeutig ist.
Bei den beiden Richtern in Coburg war auch das anders. Bei dem Erstunfall, der kein Auffahrunfall gewesen ist gibt es einen Anscheinsbeweis an einem Verschulden, weil es ja zu einem Unfall gekommen ist.
Beim Zweitunfall ist kein Anscheinsbeweis gegeben obwohl die Zweitunfallfahrerin erst nach 3,5 Anhaltewegen von fast dem 4fachen Anhalteweg, der ihr als Idealfahrerin zur Verfügung stand, reagiert hatte (Der BGH stellt fest, dass derjenige der einen einfachen Anhalteweg reaktionslos verstreichen lässt aufgrund eines schweren Verschuldens zu 100% haftet und kein Zurechnungszusammenhang mehr mit einem evtl. Verschulden aus einem Erstunfall besteht.). Aus ihrer eigenen Unfallmeldung ergab sich, dass diese ca. 50km/h zu schnell gefahren ist aber auch daraus ergab sich weder der Beweis noch ein Anscheisbeweis, dass diese zu schnell gefahren ist. Weil diese nicht zu schnell gefahren ist, ist auch ein Anscheinsbeweis dafür, dass diese die erforderliche Aufmerksamkeit im Strassenverkehr missachtet hat nicht ersichtlich und ein Verschulden an ihrem Unfall scheidet daher komplett aus.
Diese Entscheidung der Versicherung ist ebenfalls richtig, weil man sonst ja nicht auf ein 100% Verschulden des Erstunfallfahrers am Zweitunfall gekommen wäre.
Nach der rechtwidrigen Ablehnung des PKH-Antrages mit dem entsprechenden rechtsbeugerischen schwachsinnigen Begründungen wurde die Klage nicht mehr bearbeitet, weil die Richterin das Klageverfahren rechtswidrigerweise durch “weglegen der Akte” beendet hat.
Eine Aufforderung von der Richterin Gerichtskostenvorschuss zu zahlen erfolgte nicht. Das hätte auch die zusätzliche Überprüfung erfordert ob die Klage willkürlich erscheint.
Es wird nun sogar erklärt, dass für die Richterin nicht ersichtlich war, dass Anhaltspunkte für eine Fortführung der Klage auf eigene Kosten ersichtlich waren.
Es ist jedoch in über 30 Beschwerden erklärt worden, dass die Klage forgeführt werden soll abgesehen davon, dass auch Klage eingereicht worden war (es wurde gerade nicht erklärt, dass diese von der Bewilligung der PKH abhängig gemacht wird) und dass wegen nicht fortführen der Klage eine Befangenheitsantrag gestellt worden ist und dass deswegen auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde erfolgte, die selbstverständlich abgelehnt worden ist, weil nicht ersichtlich ist (auch aus der Dienstaufsichtsbeschwerde selbst), dass die Klage fortgeführt werden soll.
Daraus lässt sich also schliessen, dass Richterin Stefanie Leonhardt die Klage sogar auch noch für eine sinnlose mutwillig eingereichte Klage hält, die also jeder Substanz entbehrt oder es gibt andere Gründe.
Wegen dem nicht bearbeiten des Befangenheitsantrags wobei sich die Befangenheit ja erst nach der Entscheidung über den PKH-Antrag zeigte wurde sich dann über 30 mal beschwert und wie man jetzt sieht ganz bestimmt zu Recht, denn Richterin Stefanie Leonhardt hält eine korrekt eingereichte Klage mit einer Erfolgsaussicht von 100% aus irgendwelchen unbekannten Gründen für völlig aussichtslos und sogar mutwillig eingereicht und beendet einen Befangenheitsantrag unzulässig selbst.
Eine Richterin die einen Befangenheitsantrag rechtswidrigerweise nicht bearbeiten will legt die Akte dann also einfach weg. Das geschieht sogar vorsätzlich, weil Richterin Stefanie Leonhardt gemäss Richter Dr. Tschanett den Befangenheitsantrag sogar zur Kenntnis genommen hat.
Wenn diese die Akte weglegt, den Befangenheitsantrag rechtswidrigerweise nicht bearbeitet und das Klageverfahrenhren durch weglegen der Akte ebenfalls rechtswidrigerweise nicht bearbeitet was ebenfalls Begründung des Befangenheitsantrages ist, dann erfolgt das Dienstaufsichtsrechlich und rechtlich korrekt und der Befangenheitsantrag braucht dann nicht bearbeitet zu werden. Der Befangenheitsantrag wird also von der zuständigen Richterin durch weglegen der Akte ebenfalls beendet und für alle Zukunft nicht bearbeitet.
Abgesehen davon, dass das die vorsätzliche Verweigerung rechtlichen Gehörs darstellt, stellt die unzulässige Selbsterledigung eines Befangenheitsantrages ebenfalls einen Befangenheitsgrund dar.
Desweiteren unterliegt eine solche Nichtbearbeitung einer Klage und besonders des Befangenheitsantrages der Dienstaufsicht. Denn die Bearbeitung entsprechender Eingaben ist eine richterliche Dienstpflicht und das sogar innerhalb einer bestimmten Zeit. Der Gesetzgeber meinte sogar, dass es für eine gesonderte Untätigkeitsbeschwerdemöglichkeit keinen Raum hat, weil das bisherige Mittel der Dienstaufsichtsbeschwerde in solchen Fällen mehr als ausreichend sei.
Zur Bekämpfung richterlicher Untätigkeit „ohne zureichenden Grund“ – so lautet der Gesetzesentwurf – stehen nach Ansicht der Kritiker bereits ausreichende dienstaufsichtsrechtliche und disziplinarische Maßnahmen zur Verfügung.
http://de.wikipedia.org/wiki/Unt%C3%A4tigkeitsbeschwerde
Der Präsident des LG-Bielefeld Dr. Günter Schwieren erklärt dazu in seinem Schreiben vom 13.12.2012 (313 E-AG Minden 78 (3)) folgendes:
Der Dienstaufsicht über Richter sind wegen der in Artikel 97 des Grundgesetzes verbürgten Unabhängigkeit enge Grenzen gezogen. Es darf im Rahmen der Dienstaufsicht lediglich geprüft werden, ob Richter ihre Dienstgeschäfte äußerlich ordnungsgemäß und unverzögert erledigen. Jede über diesen sogenannten äußeren Ordnungsbereich hinausgehende Beaufsichtigung der richterlichen Tätigkeit wäre mit dem Gebot der unabhängigen Stellung der Gerichte unvereinbar und damit verfassungswidrig. Eine sachlich-inhaltliche Überprüfung von Entscheidungen darf daher im Rahmen der Dienstaufsicht nicht stattfinden.
Gemäss dem folgenden Schreiben des Präsidenten des OLG-Bamberg verstösst eine Einmischung in eine der vorgenannten Sachverhalte aber auch die richterliche Freiheit. Das bedeutet, dass die Dienstaufsicht keinerlei Befugnisse hat und eine sinnlose nutzlose Einrichtung ist ganz die ganz allein dazu dient Bürgerbeschwerden abzulehnen.
Der Präsident des LG-München erklärt das in der Fernsehsendung “Pfusch in der Justiz” aus dem Jahre 2003 folgendermassen:
Er weist komplett alle Dienstaufsichtsbeschwerden zurück, dass sei ihm so am liebsten.
Schreiben des Präsidenten Ernst Tschanett des OLG-Bamberg wegen dem nichtbearbeiten des Befangenheitsantrages (von Richterin Stefanie Leonhardt):
Präsident des Oberlandesgerichts Bamberg 96045 Bamberg
LBS L -II/42-749/2010, 23.07.2010
Mit Ihrem Faxschreiben vom 16. Juni 2013, wiederholt mit Schreiben vom 20. Juli 2013, rügen Sie die Nichtbearbeitung eines Befangenheitsantrags im gerichtlichen Verfahren 11 C 999/10 Amtsgericht Coburg.
Bezugnehmend auf die Sachverhaltsdarstellung und Erläuterungen in den hiesigen Schreiben vom 31. Januar und 25. Februar 2013 teile ich Ihnen im Auftrag des Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg nach weiterer Einsicht in die Verfahrensakten Folgendes mit:
Nachdem Ihr in der Klageschrift vom 7. Juli 2010 enthaltener Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden und über Ihre dagegen eingelegte Beschwerde und daraufhin erhobene Gegendarstellung gerichtlich entschieden war, wurde die Akte weggelegt, da Anhaltspunkte für eine Fortführung des Klageverfahrens auf eigene Kosten nicht ersichtlich waren. Ihre in der Folgezeit eingereichten Schreiben wurden vom Gericht zur Kenntnis und letztlich zur Akte genommen, ebenso Ihr Befangenheitsantrag vom 24. Dezember 2012, erweitert mit Schreiben vom 22. Februar 2013. Da für das Gericht das Verfahren über den Prozesskostenhilfeantrag samt Beschwerdeverfahren abgeschlossen war, sah es diesbezüglich keine weitere Veranlassung. Aus der Akte ist jedoch ersichtlich, dass das Gericht sich mit Ihren Schreiben befasst und diese zur Kenntnis genommen hat. Wie Ihnen bereits mitgeteilt, fällt die Bewertung und Würdigung von Schreiben, die zur Akte gelangen, in den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit und ist daher im Rahmen der Dienstaufsicht grundsätzlich nicht zu beurteilen.
Es besteht daher kein Anlass zu dienstaufsichtlichen Maßnahmen.
Nach einer Verzögerungsrüge wird die Klage nun wieder bearbeitet.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde war aber erfolglos obwohl die dem gleichstehende Untätigkeitsbeschwerde (zusätzlich Verzögerungsrüge mit Sanktionen) erfolgreich war. Ein eingreifen bei richterlicher Untätigkeit bei einer Dienstaufsichtsbeschwerde wäre ein unzulässiger Eingriff in die richterliche Freiheit.
Daran wird deutlich erkennbar, dass der zusätzliche Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde und vielmehr noch der Verzögerungsrüge mit evtl. möglichen Schadenersatzansprüchen unbedingt notwendig ist. Warum also eine der Dienstaufsichtsbeschwerde gleichstehende Untätigkeitsbeschwerde/Verzögerungsrüge nicht in die richterliche Freiheit eingreift liegt allein an den Schadenersatzansprüchen, die der Bürger dann geltend machen kann und somit das Richterkollegen-abdecken zu Sanktionen führt.
Nun ist ja nach 2 Jahren nicht mehr klar ob Richterin Stefanie Leonhardt überhaupt noch für die Klage zuständig ist. Wenn Richterin Stefanie Leonhardt tatsächlich bei dem gegnerischen Grosskonzern Nebentätigkeiten ausübt wäre das ja letztlich vorsätzliche strafbare Rechtsbeugung für die diese dann wieder rechtsbeugerisch von vielen Kollegen abzudecken ist was dann auch zu veröffentlichen wäre. Das diese sehr wahrscheinlich dort Nebentätigkeiten ausübt davon zeugt ja auch, dass diese von allen Kollegen mit rechtsbeugerischen Entscheidungen, die ebenfalls rechtlich schwachsinnig sind wehement abgedeckt wird.
Aus dem Grund legt man die Akte mit dem Befangenheitsantrag dann einfach für immer weg. Oder man wartet bis ein anderer Richter für die Sache gemäss Geschäftsverteilungsplan zuständig ist und sorgt so für eine Nichtbearbeitung des Befangenheitsantrages.
Aus dem Grund ist nun beim AG-Coburg angefragt worden, wer denn jetzt überhaupt gemäss Geschäftsverteilungsplan zuständig ist. Man will dem Kläger aber dort weder die Zuständigkeit verraten noch den Geschäftsverteilungsplan zur Kenntnis bringen. Er solle um Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan zu nehmen insgesamt 800 km fahren.
Die Zuständigkeit des Richters wird dem Kläger nach der Beschwerde aber nun evtl. mitgeteilt. Diese soll dem Kläger gemäss Richter Dr. Tschanett jedenfalls nun mitgeteilt werden.
Insgesamt ist das unglaublich was am AG-Coburg, am LG-Coburg und am OLG-Bamberg für eine zeitaufwendige sinnlose und nutzlose Schikaniererei von Bürgern und Rechtsbeugerei an Bürgern in “Bürgerfreundlichkeit und Bürgernähe” praktiziert wird.
Trotz immer komplexer und umfangreicher werdender Verfahren und Aufgaben ist es Anspruch und Ziel des Oberlandesgerichts Bamberg, den rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürgern eine sichere, schnelle und effiziente Erledigung ihrer rechtlichen Anliegen zu ermöglichen.
Über die Aufgaben, Zuständigkeiten und Dienstleistungen sowohl des Oberlandesgerichts als auch der Gerichte des hiesigen Bezirkes soll diese Homepage informieren und somit zu dem angestrebten Ziel einer bürgerfreundlichen und bürgernahen Justiz beitragen.
http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/ba
Erstensmal ist nicht ersichtlich wie eine solche bürgerunfreundliche, schikanierende und rechtsbeugerische Justiz bürgerfreundlich sein kann.
Es ist auch nicht ersichtlich wie dem Bürger eine schnelle Erledigung seiner rechtlichen Anliegen gewährleistet werden kann, wenn bei unzulässigen Nichterledigungen in Dienstaufsichtsbeschwerden die Erledigung zur Kollegenabdeckung aufgrund der richterlichen Freiheit abgewiesen wird. Demgemäss ist es dem Präsidenten des OLG nach eigenen Angaben gar nicht möglich dem Bürger eine schnelle Erledigung seiner rechtlichen Anliegen zu ermöglichen, weil er damit gemäss seiner eigenen Aussage unzulässig in die richterliche Freiheit eingreift.
Was den Geschäftsverteilungsplan betrifft gilt in einer bürgerfreundlichen und bürgernahen Justiz folgendes:
Die richterliche Geschäftsverteilung wird zu Beginn eines jeden Jahres vom Präsidium des jeweiligen Gerichts beschlossen, § 21e Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Gemäß § 21 e Abs. 9 GVG ist der Geschäftsverteilungsplan zur Einsichtnahme aufzulegen. Einer Veröffentlichung bedarf es nicht. Es besteht somit grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne der Gerichte und die jeweiligen Änderungsbeschlüsse. Falls eine Einsichtnahme vor Ort jedoch nicht möglich oder nicht zumutbar ist, müsste dies entsprechend dargelegt werden. Sodann besteht zumindest ein Anspruch auf eine angemessene (Teil-) Auskunft.
Desweiteren ist auch nicht ersichtlich wie eine Internetseite ohne Geschäftsverteilungsplan dem Bürger in Bürgerfreundlichkeit eine schnelle Erledigung seiner rechtlichen Anliegen ermöglichen soll.
Statt den Geschäftsverteilungsplan in das Internet zu stellen dürfen die Bürger erst dort zum Gericht fahren um Einsicht zu nehmen.
Oder man darf eine Begründung schreiben über die dann hochelitär mit richterlicher Macht und Gewalt entschieden wird, damit man Macht- und Gewalt über den Bürger ausleben kann wobei der Bürger sich dann evtl. auch noch beschweren muss auch beim Präsidenten des OLG-Bamberg, der bei Richtern aber nichts machen kann, da er bei Diesen keine Befugnis hat etwas zu verbessern.