Dienstaufsichtsbeschwerde: Wie der Richter OLG-Hamm Paul Schossier (Rotary Club), der Präsident des OLG-Hamm Johannes Keders, LG-Bielefeld Dr. Günter Schwieren und Justizbeschäftigte Arend Bürger belügen und verarschen, 17.11/04.12.2012

04.12.2012
Schreiben 3133EH78/05 vom 04.12.2012 des Präsidenten des OLG-Hamm Johannes Keders und Richter Paul Schossier (Rotary Club):
Verfahren 43 Js 2218/10 AG Minden
Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Bielefeld vom 13.11.2012 – 313 E – AG Minden – 78 (3)
Ihre Eingabe vom 16.11.2012
…Auch unter Berücksichtigung Ihres Beschwerdevorbringens sehe ich keinen Grund für Maßnahmen der Dienstaufsicht. Ihr Anliegen ist zutreffend beschieden worden. Der Präsident des Landgerichts hat es zu Recht abgelehnt, gegen Herrn Richter am Amtsgericht Dr. Eisberg wegen der Sachbehandlung des vorbezeichneten Verfahrens einzuschreiten. Seiner uneingeschränkt zutreffenden Darstellung schließe ich mich vollumfänglich an.

17.11.2012
Es wurde bezüglich Richter Dr. Jörg Eisberg vom AG-Minden eine Dienstaufsichtsbeschwerde getätigt.

Es ist übrigens klar, dass auch der Präsident des OLG-Hamm Johannes Keders und der Landesjustizminister NRW Thomas Kutschaty ein solches vorgehen unterstüzen und das braucht sicherlich nicht erwähnt werden.

Dienstaufsicht:
“Ausnahmsweise dürfe die Dienstaufsicht aber einschreiten, wo dem Richter bei seiner Rechtsprechungstätigkeit offensichtliche und jedem Zweifel entrückte Fehlgriffe unterlaufen; in einem solchen Fall dürfe auch dem Richter vorgehalten werden, dass er sich nicht gesetzestreu verhalten habe” (DRiZ 1991, S. 410-411)
“Die Dienstaufsicht trägt zur Sicherung des Justizgewährungsanspruchs des Bürgers bei. Sie soll eine den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechende, geordnete Rechtspflege gewährleisten und sicherstellen, dass die richterlichen Dienstpflichten eingehalten werden. Dazu ist auch bei Richtern ungeachtet der verfassungsrechtlichen Garantie ihrer Unabhängigkeit eine Dienstaufsicht zulässig (vgl. BGHZ 112, 189, 193; Senat, Urteil vom 24.11. 1994 – RiZ[R] 4/94 –, NJW 1995, 731, 732). Die Dienstaufsicht der zuständigen obersten Landesbehörden berührt als solche die richterliche Unabhängigkeit nicht, solange sie sich im Rahmen des § 26 DRiG hält (vgl. BVerfGE 38, 139, 151 f.).

Eine crux unseres Rechtswesens ist das völlige Versagen der Dienstaufsicht gegenüber Richtern. Wenn Schulze-Fieutz (Dreier, Grundgesetz, 2000, Art. 97 Rn. 33) von “Leisetreterei” spricht, dann ist das noch eine Verharmlosung.
Welche Rechtsverletzungen Richter auch immer begehen mögen, ihnen droht kein Tadel. Alles wird “kollegialiter” unter den Teppich des “Kernbereichs der richterlichen Unabhängigkeit” gekehrt.

“Welche Rechtsverletzungen Richter auch immer begehen mögen, ihnen droht kein Tadel. Alles wird “kollegialiter” unter den Teppich des “Kernbereichs der richterlichen Unabhängigkeit” gekehrt. Um das einmal aktenkundig zu machen, habe ich ein Dienstaufsichtsverfahren eingeleitet und “durchgezogen”. Mit einem Erfolg hatte ich von vornherein nicht gerechnet. Erwartet hatte ich jedoch eine Auseinandersetzung mit der Rechtslage. Ich war gespannt auf die Argumente, mit denen der Schutzwall aufgebaut werden würde. Doch auch diese Erwartung ist enttäuscht worden.
Rechtsanwalt Dr. Egon Schneider Richter am OLG-Köln a.D.

1. IST-ZUSTAND DER REAKTION AUF DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDEN („SCHEMA X“)
„Formlos, fristlos, fruchtlos.“ Das ist alles, was der deutsche Jurist bis hin zum Einserexamen für die Staatsexamina wissen muß.
Seit nunmehr ca. 20 Jahren Tätigkeit mit allen Arten von deutschen Behörden ist dem Unterzeichnenden so gut wie kein einziger Fall unterlaufen, der nicht nach Schema X beantwortet worden wäre. Und zwar vom kleinen Schalterbeamten bis hin zu den Petitionsausschüssen der Parlamente.
Nach außen hin ergibt sich aus diesem „FF-Schema“ auch die Erledigung einer Dienstaufsichtsbeschwerde nach Schema. Bei deren Anblick können bei dem Beschwerdeführer inzwischen auftretende Würgreize sich nicht mehr verleugnen lassen.
Rechtsanwalt Andreas Fischer

Beschwert wurde sich dienstaufsichtrechtlich ua. wegen der Nichtzusendung der dienstlichen Äusserung von Richter Dr. Jörg Eisberg, wegen der Durchführung der Hauptverhandlung obwohl er wusste, dass der Angeklagte die dienstliche Äusserung nie erhalten hat, wegen nicht erfolgter Selbstablehnung, wegen nicht ordnungsgemäss geführtem Protokoll, wegen der gänzlichen Verweigerung vom Angeklagten beantragter Protokollaufnahmen, wegen nicht halten an ein erteiltes Kontaktverbot und wegen nichtbearbeiten einer Protokollberichtigung.

Wegen der Nichtzusendung der Dienstlichen Stellungnahme und zusätzlich wegen der Nichtzusendung einer Kopie des in der Hauptverhandlung geführen Wortprotokolls hat sich der Beschwerdeführer beim Präsidenten des LG-Bielefeld Dr. Günter Schwieren, beim Präsidenten des OLG-Hamm Johannes Keders und beim Landesjustizminister NRW Thomas Kutschaty etwa alle 2 Wochen zu dem Zeitpunkt 20 mal beschwert gehabt.
Wegen nicht bearbeiten der Protokollergänzung hat sich der Beschwerdeführer beim Präsidenten des LG-Bielefeld Dr. Günter Schwieren, beim Präsidenten des OLG-Hamm Johannes Keders und beim Landesjustizminister NRW Thomas Kutschaty etwa alle 2 Wochen zu dem Zeitpunkt 11 mal beschwert gehabt.

Ein von Richter Dr. Jörg Eisberg gefertigtes Protokoll ist ihm nach 7 Beschwerden endlich zugesandt worden. Dieses war jedoch so gekürzt und alle für den Verurteilten wesentlichen Sachverhalte weggelassen worden, so dass man es diesbezüglich sicherlich nur noch als Fälschung bezeichnen kann.
In der mündlichen Verhandlung hat der Angeklagte zwar mehrfach beantragt Sachverhalte in das Protokoll aufzunehmen, dass ist ihm aber für keinen einzigen Antrag erlaubt worden. Das dient auch der Macht- und Gewaltpräsentation des Gerichts als willkürliche Herrschaftsrasse über niedere minderwertige Proleten, die trotz gesetzlich verbriefter Grund- und Menschenrechte diese Machtlos nicht durchsetzen können und der Richter seine ganze Gewalttätigkeit als kompletter willkürlicher Herrscher über die niederen Proleten präsentieren kann. Damit kann man Angeklagte in Hauptverhandlungen komplett als Rechtlos einschüchtern und diese auch als Rechtlos stellen. Der Angeklagte weiss dann von vornherein, dass sein ganzes erscheinen in der Hauptverhandlung sinnlos und nutzlos ist und es keine Rolle spielt was er erklärt und an Rechts- und Verteidigungsmitteln vorbringt, was ihm damit vom Richter bereits konkludent erklärt wird.

Heinrich Senfft in „Richter und andere Bürger”, 1988, Seiten 53ff:
„Der Vorsitzende ist Herr des Protokolls, der Zeuge erst in zweiter Linie. Selten diktiert der Richter etwas ins Protokoll, das der Zeuge gar nicht gesagt hat, oft aber, was er so nicht gesagt hat. Die feinen, aber immer deutlichen Nuancen lassen erkennen, wie dieser Satz des Zeugen später im Urteil auftauchen wird: Er wird passen. Überhaupt hat man den Eindruck, dass die ganze Beweisaufnahme mehr dazu dient, die Meinung des Richters zu bestätigen als die Wahrheit zu ermitteln, weil der Richter ohnehin auf ein bestimmtes Ergebnis fixiert ist. Und da sie ohnehin nicht in sozialen Rollen, sondern in juristischen zu denken gelernt haben, lindern ihre Urteile nicht soziale Konflikte, sondern schaffen bloß Ordnung mit Hilfe staatlicher Herrschaftsgewalt.

Das Protokoll in einer Gerichtsverhandlung ist die vermeintlich legitime Methode für die deutsche Justiz ein Gerichtsverfahren in die politisch-gewünschten Bahnen zu lenken Zu diesem Zweck werden durch Richter bestimme Sachverhalte in Protokollen oftmals herausgelassen. Rechtsanwälte, die eigentlich die Interessen des Mandanten zu vertreten haben, vermeiden es die für den Mandanten wohl möglich entlastenden Sachverhalte in Gerichtsprotokollen eintragen zu lassen, vor dem Hintergrund, daß der Richter nicht für zukünftige Gerichtsverfahren durch allzu penetranten Nachharken vergrault wird. Erst nach Jahren erkennt man als Mandant, welche zum Teil kriminelle Allianz zwischen Rechtsanwälten und Richtern in Deutschland herrscht.
http://www.onlinezeitung24.de/article/274

Da er aber gesehen hat, dass ohnehin Wortprotokoll geführt wird hat er von weiteren sinnlosen Protokollaufnahmeanträgen abgesehen.
Das Wortprotokoll ist geführt worden um dem Angklagten wegen auch nur des kleinsten falschen Wortes weitere Beleidigungsverfahren anhängen zu können. Das war in dem Fall um so heikler, weil es ja um die Beleidigung von 2 Staatsanwältinnen ging. Die wahrheitsgemässe Aussage, dass diese Strafvereitelung getätigt haben stellt für die Juristen ja bereits schon wieder eine Beleidigung dar. Es sollte also auch die Äusserung der tatsächlichen Wahrheit verhindern. Ausserdem wurde zur weiteren Einschüchterung noch ein bewaffneter Gerichtswachtmeister in den Raum gesetzt auf den nach der Verhandlung noch einmal ausdrücklich verwiesen worden ist.
Das mit dem Wortprotokoll ist aber so gesehen vollständig nach hinten losgegangen.

Man muss hartnäckig bleiben, dann bekommt man auch die Verarschungsantwort, die begehrten Schriftstücke allerdings immer noch nicht was natürlich mit zur Verarschung gehört.
Auch wird in der Beschwerdeabweisung mit keinem Wort erwähnt, dass nun auf eine zügige Bearbeitung der Protokollberichtigung hingearbeitet wird.
Das Problem besteht darin, dass wenn zu frühzeitig darauf gedrängt wird sich die Protokollführerin ua. Personen noch an die zu berichtigenden Sachverhalte erinnern könnten. Zur rechtsicheren Abweisung ist es also notwendig das Verfahren so lange hinaus zu zögern bis sich keiner mehr an die in der Hauptverhandlung geäusserten Sachverhalte erinnert. Man kann eine Protokollberichtigung dann rechtlich korrekt mit der Begründung abweisen, dass sich keiner mehr an die zu berichtigenden Sachverhalte erinnert.
Im vorliegendem Fall ergeben sich die Sachverhalte aber auch aus dem in der Hauptverhandlung geführten Wortprotokoll. Es sei denn es ist zur Beweisvereitelung schon vernichtet worden.
Gemäss dem Schreiben von Dr. Günter Schwieren und der Justizangestellten Arend darf im Rahmen der Dienstaufsicht auch  geprüft werden, ob Richter ihre Dienstgeschäfte unverzögert erledigen. Es wäre sicherlich schön wenn hier mal eine solche Prüfung stattfinden würde, damit die Protokollberichtigung mal bearbeit wird.

Das Schreiben von dem Präsidenten des LG-Bielefeld Günter Schwieren und der Justizsachbearbeiterin Arend vom 13.11.2012 (313 E – AG Minden 78 (3) ).

Im folgenden möchte ich zu ein paar darin enthaltenen Sachverhalten Stellung nehmen um zu erklären mit welchen perfiden Mitteln und Lügen diese Dienstaufsichtsbeschwerden abweisen.

1)
“Das durch Sie gegen den Richter erhobene Befangenheitsverfahren ist als unbegründet zurückgewiesen worden, so dass der Richter befugt war, eine Entscheidung in dem Strafverfahren gegen Sie zu treffen.

Es geht allerdings demgemäss nicht um das bereits abgelehnte Befangenheitsverfahren, welches vor der Hauptverhandlung gestellt worden ist, sondern um weitere in der Verhandlung und danach aufgetretene Befangenheitsgründe aufgrund dessen hätte sich Richter Dr. Jörg Eisberg selbst ablehnen müssen. Diese Sachverhalte ergeben sich auch aus dem in der Akte befindlichen Wortprotokoll und aus dem in der Akte befindlichen Protokollberichtigungsantrag. Richter Eisberg verstösst damit auch gegen seinen Amtseid, der eine Dienstverpflichtung darstellt, was aber von Dr. Günter Schwieren und der Sachbearbeiterin Arend selbstverständlich nicht erwähnt wird.
Der Amtseid dient auch dazu den Bürger vor einer willkürlichen staatlichen Justiz zu schützen. Das der Amtseid aber von der überwiegenden Mehrzahl der Richter und anderen Justizangestellten vollständig missachtet wird liegt auch an folgendem:

“Deutsche Juristen sind immer die Funktionäre des Staats gewesen und nicht die des Bürgers.” Prof. Richter Vultejus
Prof. Richter Vultejus wurde 1981 mit dem Fritz-Bauer-Preis ausgezeichnet. In seiner Dankesrede warnte er vor einer „Justiz als eines auf Beförderung angelegten Betriebes, weil ein die materiellen Wünsche und den persönlichen Ehrgeiz einspannendes Beförderungssystem den Richter zu korrumpieren geeignet ist“.

Der Angeklagte soll 2 Staatsanwältinnen, die bezüglich der falschen Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung eines Anwaltkollegen Strafvereitelung betrieben haben in einem Artikel ua. im Internet beleidigt haben. An dem damaligen Strafvereitelungsverfahren war indirekt auch Richter Dr. Jörg Eisberg beteiligt.
Auf den gleichen Internetseiten wird auch über Richter Dr. Jörg Eisberg äusserst kritisch berichtet.
Ein Befangenheitsantrag ist vor der Hauptverhandlung gestellt worden, weil der Angeklagte befürchtetete, dass Richter Eisberg den Angeklagten nun bestrafen will, damit der kritische Bericht über ihn entfernt wird und, weil es aufgrund der damaligen Beteiligung von Richter Dr. Jörg Eisberg sicher ist, dass auch er die beiden Staatsanwältinnen nun bezüglich ihrer Strafvereitelung abdeckt und sein Fall dann gar nicht mehr gemäss §193 StGB betrachtet wird.

(Abgelehnt wurde der Befangenheitsantrag übrigens von Richter Horst Eickhoff vom AG-Minden bei welchem auch bei mehr als 10 gegen einen Richter vorliegende Befangenheitsgründe incl. nachweisbarer Protokollfälschung keine Befangenheit vorliegt: Befangenheithusmann (Über Richter Horst Eickhoff wird also auch kritisch auf den Internetseiten berichtet). Auch brauchte dem Bürger in den Befangenheitsverfahren bereits die Dienstliche Äusserung des Richters vorsätzlich nicht zur Kenntnis gebracht werden, weil nur Juristen Anspruch auf rechtliches Gehör haben. Desweiteren war Richter Horst Eickhoff an dem Verfahren damals genau so beteiligt wie Richter Dr. Jörg Eisberg und über Richter Horst Eickhoff wird also auch auf den Internetseiten dementsprechend kritisch berichtet. Beide haben also das gleiche Interesse, dass die Internetseiten komplett gelöscht werden.)

Wie man dem Protokollberichtigungsantrag (und des geheimen in der Akte befindlichen Wortprotokolls) entnehmen kann ist die Befürchtung nun eingetreten.
Einmal deckt Richter Dr. Jörg Eisberg in Zusammenarbeit mit der Oberamtsanwältin Rita Bohrenkämper die beiden Staatsanwältinnen ab. Würden die Äusserungen des Angeklagten aber der Wahrheit entsprechen, dann käme allein schon aus dem Grund eine Strafminderung oder eine Strafbefreiung gemäss §193 StGB in Betracht.
Zum zweiten erklärt Richter Dr. Jörg Eisberg nach der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte die Internetseiten komplett löschen solle und dem anwesenden Gerichtsdiener ja zum schreddern geben könne. Demgemäss ist auch der vor der Hauptverhandlung geltend gemachte Befangenheitsgrund eingetreten.
Hinzu kommt, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft für die Beleidigung auf den diese bis zum Schluss der Hauptverhandlung pochte keine Beleidigung begründet. Daher begründete Richter Dr. Jörg Eisberg eine angeblich erfolgte Beleidigung anders aber so wie er es begrünet ergibt sich ebenfalls keine strafbare Beleidigung. Desweiteren erklärte Richter Dr. Jörg Eisberg, dass genau in diesem Fall eine Karrikatur entgegen der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht mit dem dazugehörigen Text in Zusammenhang gesehen werden muss, sondern isoliert zu betrachten ist, weil nicht jeder den Text liest.
Der Generalstaatsanwalt stellte den Beleidigungsantrag. Die angebliche Beleidigung kannte er aber schon über 5 Jahre und die Antragsfrist beträgt 3 Monate. Desweiteren wurde der Tatzeitpunkt auch nicht festgestellt, weil nach 5 Jahren könnte ja auch schon Verfolgungsverjährung eingetreten sein.

Richter Dr. Jörg Eisberg erklärte dem Angeklagten, dass er die beiden Staatsanwältinnen ehren müsse. Der Bürger muss also Staatsanwältinnen und andere Juristen, die ihn durch Strafvereitelung bzw. kriminelle Handlungen ungeheurlich schädigen ehren. Das betonte Richter Dr. Jörg Eisberg ausdrücklich, weil dem Angeklagten das sinngemäss beigebracht werden muss.

Hat der mittlerweile Verurteilte nun ganz allein eine Strafe erhalten, damit er die Internetseiten wegen der Veröffentlichung über Richter Dr. Jörg Eisberg (und Richter Horst Eickhoff), der selbst in diesem Verfahren entschieden hat, löscht?
Desweiteren hat er also eine Bestrafung erhalten, damit er Staatsanwältinnen, die ihn durch Strafvereitelung ungeheurlich geschädigt haben, ehrt.

Richter Dr. Jörg Eisberg führte in das Verfahren in der Hauptverhandlung eine weitere angebliche Beleidigung ein, die von der Staatsanwaltschaft gar nicht erwähnt worden ist. Das ist ganz eindeutig ein Befangenheitsgrund.

Oder hat der mittlerweile Verurteilte eine Strafe zusätzlich noch wegen dieser nicht angeklagten angeblichen Beleidigung erhalten ausser dafür, dass er die Internetseiten löschen soll?

Richter Eisberg erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass der Angeklagte auch aufgrund von einer “abartigen” (Was ist das?) geistigen Krankheit ausserstande sei überhaupt etwas rechtliches zu verstehen und daher auch alle seine Beweismittel etc. nicht zu berücksichtigen sind und auch sein gerichtlicher Vortrag gar nicht zu berücksichtigen sei. Nach verlesen eines im geheimen unzulässig eingeholten Gutachten: “Da sieht man es doch!!”.

(War das jetzt vorsätzliche Rechtsbeugung von Richter Dr. Jörg Eisberg?:
Zwischenzeitlich stellten die Richterin Evelyn Warnke OLG-Hamm, Richter Karl-Heinz Posthoff, Richter Michael Franzke OLG-Hamm, Richter Dr. Hidding LG-Bielefeld fest, dass der Angeklagte trotz aller von Richtern amtlich festgestellten geistigen Krankheiten (incl. der von Richter Dr. Jörg Eisberg festgestellten “abartigen” geistigen Krankheit), die einen Vortrag bei Gericht seinerseits vollständig unmöglich machen, vollständig korrekt, einwandfrei, rechtlich besser wie ein Anwalt und ohne jegliche Einschränkung bei Gericht rechtlich vortragen kann und das selbst noch bei zusätzlichem vorliegen von 2 chronischen schweren Krankheiten gemäss welchem er zu 100% gemäss Amtsäztlichem Gutachten bezügl. jeder Tätigkeit wegen der dadurch vorliegenden zeitlichen Einschränkung arbeitsunfähig ist und das auch noch zusätzlich bei vorhandener Krankschreibung wenige Tage nach einem Krankenhausaufenhalt mit vielen weiteren schwersten Krankheiten. Daher gibt es wenige Tage nach dem Krankenhausaufenthalt keine Fristverlängerung bei den 4 Richtern. Anwälte müssen sogar eine Fristverlängerung erhalten wenn diese sich einen Fuss verstaucht haben, weil diese dadurch auch geistig Arbeitsunfähig sind (bestätigt von Richter Gassmann LG-Bielefeld).)

Wenn der Angeklagte aber nicht entsprechend in der Lage ist sich aufgrund seiner geistigen Krankheiten rechtlich zu verteidigen, dann hätte ihm Richter Eisberg einen Verteidiger beiordnen müssen. Das er das nicht gemacht hat stellt eigentlich schon mehr eine strafbare Rechtsbeugung dar wie ein dienstrechtliches Vergehen.

Die leitende Oberstaatsanwalt Ralph Klom von der Staatsanwaltschaft Bielefeld teilte dem Verurteilten zwischenzeitlich mit, dass diese das Legalitätsprinzip überhaupt nicht hat einhalten müssen und daher hätte die Oberamtsanwältin Bohrenkämper zum Schutz des Angeklagten, der ja gemäss Richter Dr. Jörg Eisberg vollständig unfähig ist etwas rechtliches zu verstehen etc., auch keinen Befangenheitsantrag stellen müssen. Es ist sogar korrekt und richtig, dass die Oberamtsanwältin Bohrenkämper gezielt zum Nachteil des Angeklagten mit dem Richter gemeinschaftlich gegen ihn als nicht anwaltlich vertretenen Angeklagten zusammenarbeitet und man gemeinschaftlich mit dem Richter die beiden strafvereitelnden Staatsanwältinnen abdeckt.

Ausserdem ist das Protokoll über die Hauptverhandlung von Richter Dr. Jörg Eisberg so gekürzt worden, dass sich alle zu Gunsten des Angeklagten vorliegenden Sachverhalte  nicht aus dem Protokoll ergeben:
Die weiteren in der Verhandlung ergebenen Befangenheitsgründe.
Das der Angeklagte aufgrund einer “abartigen” geistigen Krankheite keine Verteidigungsmittel vorbringen durfte, weil er es daher nicht kann.
Das Richter Dr. Jörg Eisberg ausdrücklich zusammen mit Oberamtsanwältin Bohrenkämper die beiden strafvereitelnden Staatsanwältinnen abdecken.
usw.

Demgemäss hat der mittlerweile Verurteilte Dienstaufsichtsbeschwerde gestellt, denn unter den Befangenheitsgesichtspunkten mit den anderen Sachverhalten und zusätzlichen Befangenheitsgründen wäre Richter Dr. Eisberg verpflichtet gewesen sich selbst abzulehen. Insbesondere, weil dieser seiner Verpflichtung nicht Nachkam dem Angeklagten einen Rechtsbeistand beizuordnen.

Gemäss Richter Dr. Günter Schwieren und der Justizangestellten Arend ist das aber nicht notwendig gewesen, weil der vor der Hauptverhandlung gestellte Befangenheitsantrag abgelehnt worden ist.

Jetzt kommt es aber erst richtig Dicke.

Die dienstliche Stellungnahme hat der Beschwerdeführer bis heute nicht erhalten und auch Richter Dr. Günter Schwieren und die Justizangestellte Arend weigern sich ihm diese (und das Wortprotokoll) zuzusenden.

Die dienstliche Äusserung des abgelehnten Richters ist gemäss §27 StPO zwingend vorgeschrieben. 

Der Richter hat sich in einer zusammenhängenden Darstellung über die entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern (Baumbach/Hartmann ZPO 66. Auflg. §44 ZPO Rn 6; Schneider, Befangenheitsablehnung des Richters im Zivilprozeß 2. Auflg. §3 Rn 161f.)
Das ist sogar eine Dienstpflicht (Zöller/Vollkommer ZPO 26. Auflg. §44 ZPO Rn 4).


Die dienstliche Äusserung des abgelehnten Richters ist dem Ablehnenden zur Kenntnis zu bringen (OLG Braunschweig NJW 76, 2024, 2025; AK Wassermann 5; BverfGE , 24, 56, 62; BGH 23, 200, 203) und diesem gemäss § 33 Abs. 2,3 StPO Gelegenheit zu Stellungnahme zu geben und zwar vor der Entscheidung über den Befangenheitsantrag und damit schon lange vor der Hauptverhandlung  (BVerfGE 24, 56, 62 = NJW 68, 1621; BGH 21, 85, 87 = JR 67,227).

Erfolgt das nicht stellt dass ua. einen Verstoss gegen das rechtliche Gehör aus Artikel 103 Abs. 1 GG und gemäss Artikel 6 EMRK “Recht auf ein faires Verfahren” dar.

Richter Dr. Jörg Eisberg wusste, dass dem Angeklagten die Dienstliche Stellungnahme von Richter Horst Eickhoff, der über die Ablehnung entschieden hat, nicht zur Kenntnis gebracht worden ist und er hat trotzdem die Hauptverhandlung durchgeführt.

Die Aussage von Dr. Günter Schwieren und der Justizangestellten Arend aus ihrem Schreiben vom 13.11.2012 muss also dahingehend korrigiert werden:

Das durch Sie gegen den Richter erhobene Befangenheitsgesuch ist Grund- und Menschenrechtswidrig zurückgewiesen worden, welches auch Richter Dr. Eisberg wusste, der in dem Verfahren dann eine Entscheidung getroffen hat aufgrund dessen auch die weiteren Befangenheitsgründe Grund- und Menschenwidrig von ihm nicht zu berücksichtigen gewesen sind.
Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde ist aber bereits zurückzuweisen, weil es wie vorstehend gar nicht um das vorher abgelehnte Befangenheitsverfahren aufgrund dessen ihre Beschwerde abgewiesen wird geht, sondern weil es um die später aufgetretenen Befangenheitsgründe geht.
Damit Sie auch weiterhin entsprechend Grund- und Menschenrechtswidrig schikaniert werden senden wir Ihnen hiermit keine Kopie des Wortprotokolls und der dienstlichen Stellungnahme zu und wir werden auch gemäss der dienstaufsichtsrechlichen Notwendigkeit auf keine zügige Bearbeitung der Protokollberichtigung hinwirken, die ohnehin keiner tätigen wird, weil wir das so lange hinauszögern bis wir diese rechtlich korrekt mit dem Hinweis darauf abweisen können, dass sich keiner mehr an die Vorfälle erinnert. Damit Sie von den Vorgängen nichts beweisen können müssen wir das in der Akte befindliche Wortprotokoll noch vernichten, es sei denn es ist schon vernichtet.

Wenn man sich als rechtsuchender Bürger, der durch die Justiz auf das allerübelste bereits viele male mit übelsten willkürlichen Rechtswidrigkeiten und Gewaltorgien auch von sich abdeckenden Richtern und Juristen, geschädigt worden ist und noch von mehr befreit worden ist als es ein menschenwürdiges Leben ausmacht und einem dann auch noch gesagt wird: “Die völlig aus der Luft gegriffenen Vorwürfe…”, dann ist das von der Justizangestellten Arend und Dr. Günter Schwieren ekelhaft. Besonders wenn im vorliegendem Fall schon wieder Rechtsbeugereien getätigt werden. Für diese Juristen sind die vom sogenannten “NICHTS” vorgebrachten Sachverhalte also nur aus der Luft gegriffene Vorwürfe. Man kann diesen die Beweise und Tatsachen sogar unter die Nase halten aber das hilft nichts, weil das nicht an den Beweisen und Tatsachen liegt, sondern am Ansehen des juristisch niederen Proleten der ein “NICHTS” für diese darstellt und daher auch nur “nichts” bei diesen Juristen vortragen kann.

Der Mandant ist Störenfriede in einer Juristen-Ordnung, in der sich die Anwälte als ‚Organe der Rechtspflege’ eher der staatlichen Obrigkeit zurechnen.
Norbert F. Pötzl in Folge II in DER SPIEGEL Nr. 50/1989, Seiten 130, 134

“Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht “kriminell” nennen kann. …Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor “meinesgleichen” “.
Frank Fasel ehemaliger Richter am LG Stuttgart, Süddeutsche Zeitung, 9. April 2008

2)
Weiter aus dem Schreiben vom 13.11.2012:
“Auch ein durch Sie erteiltes Kontaktverbot kann eine Durchführung des Strafverfahrens durch den zuständigen Richter am Amtsgericht Eisberg nicht verhindern. Der gesetzliche Richter darf nicht durch entsprechende Manipulation bestimmt werden.”

Wenn einem Richter ein Kontaktverbot auferlegt worden ist, dann wird dieser nicht durch entsprechende Manipulation bestimmt, denn es bleibt doch der gleiche Richter. Es soll ja auch der gleiche Richter bleiben, denn wäre, dass nicht so, dann würde der Sinn eines solches rechtlosstellenden Kontaktverbots unterlaufen.
Die Richter Dodt, Geue, Brinkmann vom LG-Bielefeld stellen ausdrücklich fest, dass ein solches Kontaktverbot für jeden gilt also auch für Richter (Beschluß des LG Bielefeld 8o521/04). §823 BGB legt zudem die Persönlichkeitsrechte des zu Schützenden fest und nicht die Rechte der Schädiger. Desweiteren ist es analog zu der Entscheidung sicherlich für den Bürger belästigender von einem Richter zu einem Strafverfahren vorgeladen zu werden als wie von einem Bürger ein solches nur (in einem Zivilverfahren um Schadenersatz deswegen zu erlangen) vorgeworfen zu erhalten. Allein der Vorwurf berechtigt gemäss dem OLG-Hamm bereits ausdrücklich zur Erteilung eines solchen Kontaktverbots.
Die Richter von der Beeck, Kluge, Gottwald, Dr. Nowatius vom OLG-Hamm stellen im Verfahren 13 W 43/05 ausdrücklich klar, dass ein solches Kontaktverbot der Verhinderung der Verfolgung von Straftaten dienen soll und muss. Würde man den Richter also aufgrund eines Kontaktverbotes austauschen wäre das Grundrechtswidrig und zusätzlich gemäss der Entscheidung der 8 Richter am LG-Bielefeld und am OLG-Hamm Rechtswidrig.

Der Beschwerdeführer hält ein solches Kontaktverbot allerdings für Nazijustiz, denn es gilt wie man sieht nur für Bürger und damit für juristisch niederes minderwertiges Menschenmaterial. Für Juristen als Herrschaftsrasse soll es nicht gelten.
Das letzte mal als solche Kontaktverbote mit vollständigen Rechtslosstellungen auch gesetzlich getätigt worden sind war im Dritten Reich gegen das dortige sogenannte niedere Menschenmaterial. Seitdem hat es eine solche Entscheidung oder gesetzliche Regelung bis auf diese in der gesamten Bundesrepublik nicht mehr gegeben.
Ein solches vollständig rechtlosstellendes Kontaktverbot, dass auch die Verfolgung von Menschen verhindert, die einen mit kriminellen Handlungen auf das übelste geschädigt haben, ist auf das entschiendenste Grund- und Menschenrechtswidrig. Mal ganz abgesehen davon, dass die Entscheidung des Landgerichts völliger widersprüchlicher Schwachsinn ist und daher aber gerade nur der Diskriminierung durch eine Herrschaftsrasse von Juristen der niederen minderwertigen Bürger als Nichtjuristen dient. Dem niederen “NICHTS” soll damit als Bürger klar gemacht werden, dass er gar keine Rechte hat und ihm durch Juristen auch seine Grund- und Menschenrechte willkürlich aufgrund purer Gewalt durch Juristen entzogen werden können, wenn er sich gegen kriminelle Handlungen und Schädigungen durch solche zu schützen versucht.
Wenn dann gilt eine solche rechtswidrige und schwachsinnige wiedersprüchliche Entscheidung für keinen Menschen in der Bundesrepublik Deutschland. Aber genau das wird keiner der Juristen erklären und daher wird das von den Beiden auch nicht erklärt, denn diese wollen, dass niederen Bürgern als Nichtjuristen, auch manchmal “NICHTS” genannt, solche Kontaktverbote willkürlich zur vollständigen Rechtlosstellung auferlegt werden können.

Gauleiter Koch..: “Im vorchristlichem Rom waren die Sklaven den Haustieren untergeordnet. Das NICHTS ist selbst noch dem Sklaven untergeordnet.”
Stahlbetonbau am Amtsgericht Minden

Richter Nescovik, BGH: “…Die Sonderrichter im Dritten Reich sind mit demselben Qualifikationsbegriff groß geworden wie die Richter von heute.”

Vorstehendes gilt natürlich nicht für alle Richter was man aber sicherlich nicht erwähnen muss, sondern nur für die Richterschaft insgesamt. Aber für 80% der Richter sollte es schon gelten. In einem solchen System haben die Richter, wie man ja auch im Dritten Reich gesehen hat, die nicht über einen solchen Qualifikationsbegriff verfügen, keine Chance, weil diese durch das faule System ebenfalls bekämpft werden. Es sind also nicht nur einzelne Äpfel faul, sondern der ganze Baum ist faul und das basiert schon darauf, weil auch die Wurzeln faul sind, denn eine Entnazifizierung hat es in der Justiz nicht gegeben, sondern ganz im Gegenteil.

Henryk M. Broder 2006, Börnepreisträger: “Die deutschen Gerichte sind die Erben der Firma Freisler.” (Ein Beleidigungsverfahren deswegen wurde eingestellt, weil sich die Justiz ihrem historischen Erbe stellen müsse.)

Rolf Bossis Bekenntnis, bis zum letzten Atemzug gegen das illegale Fortbestehen des Dritten Reichs in der Justiz kämpfen zu wollen und “Die Rechtsbeugermafia”.

Trotz des richterlichen Amtseides dreht sich in der Justiz fast alles nur um das Ansehen der Person welches das wichtigste Entscheidungskriterium darstellt. Das auch weil gemäss Richter Dr. Günter Schwieren und der Justizangestellten Arend Verstösse gegen den Diensteid dienstaufsichtsrechlich nicht zu beachten sind.

Die vorgenannte Erklärung über eine solche “Rechtsbeugung, Korruption und Nazijustiz” stellt aber für Richter Dr. Jörg Eisberg, Dr. Günter Schwieren und die Justizangestellte Arend eine Beleidigung dar, weil auch die Rechtswidrigkeit der Entscheidung völlig aus der Luft gegriffen ist.
Obwohl diese selbst erklärt, dass man mit der Entscheidung keine Durchführung eines Strafverfahrens verhindern kann obwohl die Entscheidung ausdrücklich für jeden gilt und die Verhinderung der Verfolgung von Straftaten gerade gemäss dem OLG-Hamm Sinn und Zweck eines solchen rechtlosstellenden Kontaktverbots ist.

Auch hat man dem hier Verurteilten vor Jahren mit Null Tagen Kündigungsfrist und Null Tagen gerichtlicher Räumungsfrist zur Zeit der schlimmsten Wohnungsnot aus aus seiner Mietwohnung gesetzt, weil sein Mietverhältnis über Wohnraum  automatisch erloschen sei. So hat man auch Juden im Dritten Reich aus ihren Wohnungen gesetzt. Er hat sich aufgrund der Wohnungsnot und seiner bescheidener finanziellen Mittel trotzdem gegen die Willkür zu wehren versucht. Eigentümer der Wohnung war im wesentlichen die Stadt Minden. Er suchte 4 Anwälte in Minden auf, die ihn alle nicht vertreten wollten wobei der letzte erklärte, dass da sowieso nichts zu machen ist, weil die Richter seien ohnehin bezüglich der Klägerin GmbH bestochen.
Jahre später wurde ihm erst zur Kenntnis gebracht, dass sich die ganze Horde an Anwälten, Richtern, oberer Polizeischicht, oberer Feuerwehrschicht, Steuerberatern und Stadtverordneten im Anwaltverein (zum saufen) trifft um damit durch Macht- und Gewalt (was Juristen gelernt haben) Kohle am Bürger zu machen. Nicht nur dadurch wurde er nun zum Feind der Justiz und der Richter. Er hatte einen Richter bereits rechtlich darüber belehrt, dass ihm Kündigungsschutz gemäss der Rechtssprechung des BGH zusstehen würde. Ein niederer minderwertiger Prolet, ein NICHTS wagte es einen Richter zu belehren!

In einer neuen Wohnung ist im Winter über 3 Wochen die Heizung ausgefallen, so dass es dort nur noch etwa 5 Grad warm war und über 2 Monate das warme Wasser ausgefallen ua.
Weil der Vermieter nicht für Abhilfe sorgen wollte hat er die Miete um 20% gekürzt (Sehr moderat würde ich sagen aber er wusste ja wie es ihm bei Richter Husmann ergehen wird, wenn er verklagt wird, der stets für ihn als Beklagter zuständig war und der es zielgerichtet auf ihn abgesehen hat.). Wie Richter Husmann vom AG-Minden und Richter Althoff vom LG-Bielefeld entschieden handelt es sich dabei nur um kleinere Mängel, die nicht zur Mietminderung berechtigen. Da er mit der Mietminderung seinem Vermieter aber Vorschriften machen wollte ist die fristlose Kündigung des Vermieters berechtigt gewesen (Ausser den vielen Verfahrenskosten ist er auf den Kosten von erheblichen Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten also zusätzlich sitzen geblieben).
Ich glaube im Warschauer Ghetto hat auch kein niederer Mensch Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Heizung und warmes Wasser gehabt und wer aufgemuckt hat ist dort ebenfalls fristlos gekündigt bzw. deportiert worden. Was er da vorher an einer Wohnung in Stand gesetzt hat spielte auch keine Rolle.
Viele viele gleiche Dinge hat er zusätzlich noch in der Justiz erlebt und ist mit diesen auf das allerübelste geschädigt und auf das allerübelste und ekelhafteste schikaniert worden.

Von der Systematik kann ich da sehr wohl Zusammenhänge erkennen.
Richter Dr. Jörg Eisberg, Richter Dr. Günter Schwieren und Justizangestellte Arend können das aber nicht. Auch die Juristen im Dritten Reich konnten nicht verstehen warum sich die Menschen damals beschwert haben und haben von solchen Juristen damals in der Gegenwart gleichermassen Antworten erhalten wie diese  damals Recht und Gerecht behandelt worden sind. In der Gegenwart war das bei Juristen nie anders. In der Gegenwart war alles was diese gemacht haben immer Recht und Gerecht.
Jesus Christus war zB. tatsächlich nicht anderes als ein früher Menschenrechtler, der sich für Menschenrechte eingesetzt hat. Dafür haben ihn Juristen ans Kreuz nageln lassen im Namen des Rechts und der Gerechtigkeit für alle Menschen, damit keiner mehr wie er solche Rechte einfordert.
Wer sich auch heute für Grund- und Menschenrechte einsetzt wird von der Justiz selbstverständlich verfolgt und auch von Richter Dr. Günter Schwieren und von der Justizangestellten Arend, weil diese genau dazu ausgebildet worden sind und dafür vom Staat bzw. Lobbyisten bezahlt werden. Das geht unablässig so seit 2000 Jahren.
Wegen dieser Verfolgungsabscheulichkeit des Rechts- und der Gerechtigkeit von dressierten Staatsdienern gibt es eigentlich die Grundrechte, die uns Bürger vor Diesen schützen sollen. Das Problem ist nur, dass gerade diejenigen Staatsdiener über unsere Rechte und die Verfolgung entscheiden, die zu unserer Verfolgung und Lebenszerschlagung ausgebildet wurden.

Warum wird heute nicht genau so hohe Gewalt ausgeübt wie damals?
Das liegt daran, weil heute derzeit einfach nicht mehr Gewalt für  diese Juristen möglich ist, sonst würden die auch alle andere Gewalt wieder machen (Zimbardo, Milgram, Max-Plank-Institut -Experiment; 1928 gründeten die Juristen den ersten nationalsozialistischen Verein, den BNSDJ), denn man muss ihnen diese nur wieder erlauben und die absolute Mehrheit wird stolz und hocheltär verkünden, dass diesen diese Gewalt ja als Gratifikation um ihre Person schliesslich nachträglich von Geburt an verliehen worden ist und aufgrund ihrer richterlichen Freiheit zusätzlich machen dürfen was diese wollen, welches ebenfalls eine hochelitäre Gratifikation ihrer Person gegenüber niederen Proleten darstellt.
Die Systematik ist im wesentlichen die gleiche geblieben nur die Gewalthöhe bzw. die Methoden haben sich etwas verändert. Allerdings werden auch heute noch jedes Jahr viele Menschen durch die Justiz und dort arbeitende Juristen gezielt in den (beginnenden) Tod getrieben.

Wie Staatsanwalt Klages von der Staatsanwaltschaft Hannover (bestätigt durch die  Generalstaatsanwaltschaft Hannover) sinngemäß erklärte (1151 Js 54960/08) haben Juristen gemäss §193 StGB ein berechtigtes Interesse daran gerade die Opfer ihrer rechtswidrigen und kriminellen Taten zu verleugnen, zu verspotten und schwer zu beleidigen. Es besteht also nicht nur eine Erlaubnis dazu, sondern sogar ein berechtigtes Interesse daran.

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