Esoterisches Coburger Recht und “Bauernschläue”, Reiseentschädigung für mittellose Personen muß wieder grundrechtswidrig “automatisiert” abgewiesen werden, 27.03.2019

In der Coburger Justiz ist man teilweise nicht in der Lage auch allereinfachste rechtliche Sachverhalte zu verstehen bzw. will man diese auch gar nicht verstehen, wenn Proleten daraus Ansprüche herleiten können.

Am 11.01.2019 gab es das folgende Schreiben:

20190116reisekostenversagunggerichtsschreiben


Wer die Kosten am Ende tragen muß wird am Ende des Verfahrens in der Kostenfestsetzungsentscheidung festgelegt. Die Anspruchsgrundlage für die Reisekostenerstattung ist aber nicht die Kostenfestsetzungentscheidung, sondern die Reiseentschädigungsverordnung (360-J). Die ausgezahlten Reisekosten sind dann in die Kostenfestsetzungsentscheidung aufzunehmen.
Der vorliegende Antrag des Antragstellers auf Reisekostenerstattung für mittellose Personen gemäß der Reiseentschädigungsverordnung erfolgt aber gerade nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungesverfahrens (und daher findet auch §464b StPO keine Anwendung):





Gemäss der Reiseentschädigungsverordnung (360-J) sind die zu bewilligenden Reisekosten zur Zahlung anzuweisen:

1.1.1. Die Reiseentschädigung wird durch die für den Erlass der Auszahlungsanordnung zuständige Anweisungsstelle zur Zahlung angewiesen.

Wem diese verauslagten Kosten aus der Reisekostenentschädigungsverordnung am Ende auferlegt werden ist Sache der Kostenentscheidung.

1. …Die gewährten Mittel gehören zu den Kosten des Verfahrens (vgl. Nr. 9008 Nr. 2 und Nr. 9015 KV-GKG, Nr. 2007 Nr. 2 KV-FamGKG, Nr. 31008 Nr. 2 KV-GNotKG). …

Bauernschläue:
Die Kostenentscheidung hat also gar nichts mit den derzeit beantragten Reisekosten gemäß der Reiseentschädigungsverordnung zu tun, denn um die gewährten Mittel in die Kostenentscheidung aufzunehmen, müssen diese ja logischerweise erst gewährt worden sein und um diese Gewährung geht es.
Die Gewährung erfolgt auch unabhängig davon wer am Ende die Kosten trägt, denn durch die Reiseentschädigung sollen die Grundrechte mittelloser Personen verwirklicht werden, diesen einen “weitgehend gleichen Zugang” zu den Gerichten zu gewährleisten (OVG NRW 21 A 3069/96.A vom 01.11.1999).
Das Verfahren erfolgt ähnlich wie bei der Bewilligung von PKH (
OVG NRW 21 A 3069/96.A vom 01.11.1999; BGH in NJW 1975, 1124). Da wird ja auch nicht bei der Entscheidung über einen PKH-Antrag erst auf die Kostenentscheidung in der Sache gewartet, weil man im Fall des Unterliegens in einem Verfahren ohnehin die Kosten tragen muß.
Wenn nach esoterischen Coburger Recht also ein PKH-Antrag von einer mittellosen Person nicht “automatisiert” abgeweisen wird, dann wartet man also einfach mit der Entscheidung über den PKH-Antrag bis zur Kostenentscheidung ab, weil die mittellose Person im Falle eines Unterliegens ohnehin die Kosten zu tragen hat.

http://blog.justizfreund.de/am-ag-coburg-keine-reiseentschaedigung-fuer-mittellose-menschen-als-notorische-grundrechtsverletzung-16-01-2018

Daher wurde in der Sache Beschwerde eingelegt.

Nun erhielt der Beschwerdeführer folgendes Schreiben:

20190329gerichtreisekosten


Bundesgerichtshof: Die schiere Freude am Strafen
In einem Fachaufsatz zu einer strafprozessualen Frage hatte Fischer die Tendenz einzelner Instanzgerichte, durch „Bauernschläue“ und „Tricks“ die Rechte von Beschuldigten zurückzudrängen, angeprangert.…
https://blog.delegibus.com/2011/12/04/bundesgerichtshof-die-schiere-freude-am-strafen

Es wurde in einer anderen Sache schon mal ein Reiseentschädigungsantrag gestellt, dessen Bearbeitung mit stetiger verfassungswidriger automatisierter Abweisung mittlerweile über 5 Jahre dauert.

Richterin Barausch, LG-Coburg: “Ihre Eingaben sind nicht zu bearbeiten oder automatisiert abzuweisen, wie es meine Kollegen auch alle machen!”
“Es liegt nur an Ihren rechtlichen Wahnvorstellungen, wenn Sie glauben, dass über Ihren Antrag entschieden werden muß!”


Unter den Umständen fragt die esoterische Coburger Justiz sicherheitshalber noch einmal nach ob der Prolet denn wirklich eine automatisiert abweisende Entscheidung zu diesem Zeitpunkt wünscht.

Die Reisekostenentschädigung soll zeitnah erstattet werden:
…sondern eine direkte Zahlung an sich begehrt und deshalb – auch um Missbrauchsmöglichkeiten vorzubeugen – ein besonderes Bedürfnis an einer zeitnahen Überprüfung der beantragten Erstattung besteht.
(OLG Naumburg, Beschluss vom 18. Januar 2008, Az.: 8 WF 11/08).”

Würde die Entscheidung über die Reiseentschädigung erst nach dem Kostenbeschluß in der Sache erfolgen, dann müßte die Kostenentscheidung ja extra wieder geändert werden um den Betrag der bewilligten Reiseentschädigung.
So ist es doch viel sinnvoller darüber vorher zu entscheiden.

Nach esoterischen Coburger Recht ist das natürlich für die anders sinnvoller. Da die automatisierten Abweisungen ja begründet werden müssen kommt es teils auch zu völlig absurden Begründungen.
Unschuldig verurteilt mit unfassbarer Wirklichkeit bei Gerichten, die in Romanen überzogen wäre, Psychologe Prof. Steller klagt Justiz an, zeit-online, 19.11.2015

Mehr darf sicherlich nicht an fehlerhaften Tätigkeiten kritisiert werden, denn sonst wird einem folgendes als strafbare Beleidigung nach Coburger Recht unterstellt:
Richterin Krapf (Urteil des AG-Coburg 3 Cs 111 Js 2087/18 vom 03.01.2019):
“Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen des Angeklagten in der Darstellung der aus Sicht des Angeklagten vorliegenden Unfähigkeit der beiden Geschädigten zur ordnungsgemäßen AusÜbung ihres Amtes, …”

Wie selbstverständlich gab es nun die folgende abweisende Entscheidung:

Richterin Barausch, LG-Coburg: “Ihre Eingaben sind nicht zu bearbeiten oder automatisiert abzuweisen, wie es meine Kollegen auch alle machen!”.

Keine Gewaltenteilung, kein Justizgewährsanspruch, keine Gültigkeit der Verfassung: Der CSU-Justizminister Prof. Bausback erklärt den Bürgern das “NS-Unrecht” in der bayerischen Justiz:
https://www.donaukurier.de/nachrichten/bayern/Es-ist-unerlaesslich-die-Vergangenheit-zu-kennen;art155371,3859799

Am 12.04.2019 wurde die automatisiert abweisende Entscheidung gefertigt:

20190417gerichtabweisungreisekosten


Die Verurteilung wegen Beleidigung erfolgte, weil Grund- und Menschenrechtsverletzungen ihrer familiären Juristenkollegen (zB. die kompletten Rechtlosstellungen zur Feststellung von rechtlosen Untermenschen von Richterin Barausch) in Coburg kritisiert wurden. StA Imhoff aus Coburg erklärte zB., dass sich der zu Veruteilende strafbar gemacht hätte, weil er die Justiz beleidigt hätte.
Diesen Straftatbeststand gab es zB. von 1934-1945 aufgrund §2 Abs. 2 des Heimtückegesetzes. Heute gibt es einen solchen pauschalen Straftatbestand nicht mehr.

In Coburg kann man sich auf die familiären Kollegen zur Abschaffung der Verfassung und der Grundrechte für Untermenschen kollegial verlassen. (Die Rechtswahrer haben heute allerdings sogar umgekehrt einen Richtereid § 38 DRiG auf die Verfassung der BRD geschworen):

Die deutsche Richterschaft war in ihrer übergroßen Mehrheit von Anfang an eine loyale Stütze des nationalsozialistischen Menschenvernichtungsstaats.
“Weit verbreitet klagten Richter über ihren sozialen Abstieg, ihren Ansehensverlust und ihre Schutzlosigkeit gegen Justizkritik aus der demokratischen Öffentlichkeit, die sie als respektlos empfanden. …Anlass zum Widerstand hätte es für “Rechtswahrer“ beinahe tagtäglich gegeben.
http://www.bo-alternativ.de/eberhard-greiff

Roland Freisler: “Schämen Sie sich denn nicht, dass Sie Flugblätter hochverräterischen Inhalts in der Universität verbreitet haben?”
Sophie Scholl: “Wir kämpfen mit den Worten”
Roland Freisler: “Das schreiben Sie doch tatsächlich: Darum trennt euch von dem nazionalsozialistischen Untermenschentum. Schauen Sie sich doch selbst an, da sieht man den Untermenschen.”

Aus dem Grund ist die Meinungsfreiheit gemäß dem Gesetzgeber heute gerade gegenüber gewaltausübenden Behörden, Richtern und Staatsanwälten usw. besonders frei. In Coburg ist allerdings der “Sinn und Zweck” des Gesetzgebers eine ganz besondere Einschränkung der Meinungsfreiheit durch Strafbarkeit, wegen dem Untermenschentum im Ansehen der Person, besonders wenn es um den Schutz der Eitelkeiten der familiären Kollegen geht:

BVerfG: Maßnahmen der öffentlichen Gewalt dürfen auch scharf kritisiert werden (Beschluss vom 24.07.2013, Az.: 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13).
Das BVerfG betont, dass die Strafgerichte bei der Beurteilung von Kritik an öffentlichen Stellen berücksichtigen müssen, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört. Dieser Aspekt ist bei der gebotenen Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht deshalb besonders hoch zu veranschlagen.

BVerfG – PM Nr. 21/2010 vom 7. April 2010 – Beschluss – 1 BvR 2477/08:
…“Die Meinungsfreiheit ist jedoch nicht allein unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern gewährleistet primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht die Meinungsfreiheit ihr in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann.”


Hendrik Broder: „Es bleibt der Hautgout, dass die Erben der Firma Freisler entscheiden, was antisemitisch ist und was nicht“
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/urteil-gericht-spricht-broder-im-beleidigungsprozess-frei-1436667.html

Das gleiche gilt ja für die Meinungsfreiheit. Im vorliegenden Fall entscheiden auch noch zusätzlich die direkten familiären Kollegen über die Meinungsfreiheit der Proleten gegenüber ihrern familiären Kollegen obwohl man die Sache an eine andere örtliche Staatsanwaltschaft hätte abgeben können. Das ist bei den “Rechtwahrern” aber gerade so gewollt und wird als besonders hohe Ehre angesehen.

Für das Untermenschentum:
Richter Nescovik, BGH: „…Die Sonderrichter im Dritten Reich sind mit demselben Qualifikationsbegriff groß geworden wie die Richter von heute.“
Freispruch vor dem OLG München: Anwalt durfte Senat sch­limmer als Roland Freisler nennen.

Die grundrechtswidrige Abweisung der Ansprüche steht also von vornherein fest auch weil der rechtlose Untermensch festgestellt werden muß und dabei muß entsprechend auch noch ausdrücklich auf die Veruteilung hingewiesen werden, die mit den Ansprüchen aber gar nichts zu tun hat, die aber stets von vornherein feststeht.
“Wir wissen doch alle wie das Verfahren am Ende ausgehen wird.”

OVG NRW 21 A 3069/96.A vom 01.11.1999
Aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, ergibt sich, daß es geboten ist, Vorkehrungen zu treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gerichten ermöglichen.

Die Ansprüche, die das sicherstellen sollen ergeben sich aus der Reisekostenentschädigungsverordnung, die aber in Coburg wie man sieht gerade für mittellose Untermenschen keine Gültigkeit hat und zwar aufgrund des selbst beigelegten neuen “Sinn und Zweck” der Reiseentschädigung.

Der Sinn und Zweck als esoterisches Coburger Recht und Bauerschläue:
Richterin Krapf: “Hierbei sind Sinn und Zweck der Reiseentschädigung zu beachten:…”

Man tut auch noch so als halte man sich an die Vorschriften obwohl man das Recht mit einem selbst beigelegten neuen “Sinn und Zweck” grundrechtswidrig beugt.

Das einem die entsprechenden Reisekosten ausbezahlt werden und das einem diese im Falle einer Kostentragung wieder in Rechnung gestellt werden ist ausdrücklich vom Gesetzgeber so gewollt und vorgesehen und das hat gar nichts mit einer bereits erfolgten Verurteilung zu tun.
Auch in der Reisekostenentschädigungsverordnung steht gar nichts davon drin, daß eine bereits erfolgte Verurteilung etc. andere Ansprüche ergibt, denn die Ansprüche kann man gerade auch noch bis zu 3 Monate nach dem Termin geltend machen.
Immer wenn Untermenschen rechtliche oder gesetzliche Ansprüche haben, dann gibt es in Coburg nach esoterischem Recht auf einmal zB. einen anderen “Sinn und Zweck” mit dem die Ansprüche abgewiesen werden.

Ist halt CSU-Justiz:
„Die CSU zeigt, dass sie in Sachen Geschmacklosigkeit selbst die AFD noch überbieten kann. Sie bedient sich nämlich der Sprache der NSDAP und sorgt für die Stigmatisierung von Menschen, die auf Sozialleistungen angewiesen sind.”
https://www.gegen-hartz.de/news/csu-hetzt-in-nazi-jargon-hartz-iv-schmarotzer

Das gleiche gilt dort auch in Strafverfahren. Es werden alle gesetzlichen Vorschriften, die Grund- und Menschenrechte, Entscheidungen des BGH und BVerfG, Beweismittel usw. des zu Verurteilenden ignoriert und gemäß dem “Sinn und Zweck”, der feststehenden Verurteilung zur Erfüllung der Verurteilungswünsche der Kollegen sind nur (erfundene) belastende Sachverhalte zu berücksichtigen.

Reiseentschädigungsverordnung (360-J).
1.1.1. Die Reiseentschädigung wird durch die für den Erlass der Auszahlungsanordnung zuständige Anweisungsstelle zur Zahlung angewiesen.

Auch in dem folgenden Beispiel war die erstinstanzliche Veruteilung bereits erfolgt:

Amtsgericht Coburg – Zentrale Anweisungsstelle der Coburger Justizbehörden 2 Ns 123 Js 10673/12 – Landgericht Coburg12.1.2015
“…Ebenfalls werden Ihnen die Kosten einer Übernachtung genehmigt, sodass Sie schon am Montag, 09.02.2015 anreisen können. Bitte suchen Sie sich in Coburg eine entsprechende Übernachtungsmöglichkeit und achten Sie darauf, dass die Kosten im Rahmen von ca. 70.- € liegen und diesen nicht übersteigen. Die von Ihnen bezahlte Hotelrechnung legen Sie dann bitte dem Gericht, zur Abrechnung an Sie, im Original vor. Weiter wird um Angabe Ihrer Kontoverbindung in IBAN und BIC gebeten.”
Rechtspflegerin

Gemäß Richterin Krapf verliert man also seinen Anspruch auf die Erstattung der Übernachtungskosten automatisch, wenn man diese vorher bezahlt, denn die Übernachtung ist ja dann erfolgt. Gemäß Richterin Krapf ist dann außerdem “der Zweck, den der Vorschuss auf die Reiseentschädigung verfolgt, bereits entfallen.”
Da es die 70 EUR erst nach der Verurteilung am Landgericht gab, gäbe es diese gemäß Richterin Krapf zusätzlich nicht ersetzt, weil sie vom zu Verurteilenden dann wieder zürückgefordert werden müssen.
Ähnliches esoterisches verfassungswidrige Recht gab es auch bei Richterin Barausch am LG-Coburg.

Völlig wirres Zeugs: “Dieser hat jedoch bereits stattgefunden, sodass der Zweck, den der Vorschuss auf die Reiseentschädigung verfolgt, bereits entfallen ist.”

Die Aufwendungen für die Busfahrt wurden doch erst nachträglich geltend gemacht, weil die Kosten erst bei der Anreise entstanden sind.

Reiseentschädigungsverordnung (360-J)
1.1.2. Die Reiseentschädigung ist so zu bemessen, dass sie die notwendigen Kosten der Hin- und Rückreise deckt. Zu den Reisekosten gehören entsprechend den Vorschriften des JVEG neben den Fahrtkosten gegebenenfalls auch unvermeidbare Tagegelder (entsprechend § 6 Abs. 1 JVEG)

Entsprechende Reisekosten kann man gemäß der Reiseentschädigungsverordnung bis zu 3 Monate nach dem Termin geltend machen:

Reiseentschädigungsverordnung (360-J)
1.3. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach der Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung geltend gemacht wird.

Ein Zweck der einen Vorschuß begründet ist gar nicht geltend gemacht worden und für die Busfahrkarte und die Tagegelder wurde auch gar kein Vorschuß beantragt.

Ein Vorschuß ist nur unter den folgenden Voraussetzungen vorgesehen:

Reiseentschädigungsverordnung (360-J)
Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern, ehrenamtlichen Richtern und Dritten ist nach § 3 JVEG auf Antrag ein Vorschuss für Reiseentschädigungen zu bewilligen, wenn dem Berechtigten voraussichtlich erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstehen werden.

Im Voraus erhält man als “Vorschuss” grundsätzlich nur Fahrkarten der DB.
Alle weiteren Kosten werden einem grundsätzlich erst erstattet nachdem man diese verauslagt hat wie es sich aus der vorstehenden Entscheidung 2 Ns 123 Js 10673/12 des Landgericht Coburg vom 12.1.2015 ergibt.

Sachverständigenkollegen werden vollkommen selbstverständlich auch 2350 EUR plus Fahrkosten auf den beantragten cent erstattet für die Festellung von geistigen Krankheiten, die es nicht gibt mit Gutachten in denen die Juristen hofiert werden, weil man den Juristenkollegen bescheinigt, dass der Untermensch eine wahnhafte Störung hat, weil er glaubt das deren Entscheidungen falsch sind:

Richterin Barausch 02.11.2015 (LG-Coburg 3cs123js1067312): “Der Sachverständige B. gelangte unter Zugrundelegung der daraus gewonnenen Erkenntnisse aus psychiatrisch-psychologischer Sicht zu dem Ergebnis, dass beim Angeklagten jedenfalls eine forensisch relevante wahnhafte Störung vorliegt. Diese ergebe sich daraus, dass der Angeklagte in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Schreiben an bundesdeutsche Justizbehörden zum Ausdruck gebracht hat, dass er Justizbehörden allgemein für weitgehend korrupt hält und sich von ihnen ungerecht behandelt fühlt.”

Wenn es aber darum geht mittellosen Untermenschen im Ansehen ihrer Person Verfassungswidrig das Recht zu beugen und keine 14 EUR Reisekostenentschädigung zu zahlen auf die diese einen Anspruch haben, dann werden von den Rechtwahrern dafür keine Kosten und Mühen gescheut um das mit allen Mitteln zu verhindern. Zur Not auch damit, dass man ein Geheimgutachten auch über 2350 EUR einholt mit dem man den “Untermenschen” dann rechtlos stellt.

Für das Untermenschentum:
Richterin Barausch: “Es liegt nur an ihren rechtlichen Wahnvorstellungen, dass sie glauben, dass über ihren Reisekostenentschädigungsantrag entschieden werden muß”.

Der bayerische Verfassungsgerichtshof hatte allerdings die gleichen Wahnvorstellungen und auch der Deutsche Bundestag und danach hatte sie diese selbst, weil sie danach über den Antrag entschieden und diesen “automatisiert” abgewiesen hat. Nach nun über 5 Jahren ist über den Antrag immer noch nicht endgültig entschieden und auch bei dem Antrag werden keine Kosten und Mühen gescheut mittellosen Untermenschen ihre Reiseentschädigung verfassungswidrig zu versagen.
Da die Verfassungsbeschwerde allerdings schon beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingereicht worden ist bearbeitet man die letztliche Beschwerde, die gemäß dem BayVfGH noch eingereicht werden sollte, wegen der Versagung rechtlichen Gehörs gar nicht.

Es geht völlig absurd zu aber immer zum Nachteil des Proleten bzw. Untermenschen:
Unschuldig verurteilt mit unfassbarer Wirklichkeit bei Gerichten, die in Romanen überzogen wäre, Psychologe Prof. Steller klagt Justiz an, zeit-online, 19.11.2015

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