Es ist beeindruckend mit welcher geradezu krankhaften Penetranz und Querulanz sich die bayrischen Juristen nacheinander Abdecken.
Diesen Fall kann man bei gleicher Sach- und Rechtslage je nach entscheidender Person (Versicherung, Ombudsmann, Richter) im Ansehen der Person bei Gericht folgendermassen beurteilen und das ist schon eine Nummer für sich:
a) Der PKW-Fahrer des auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeugs auf dessen Fahrzeug eine andere Verkehrsteilnehmerin aufgefahren ist, die 60km/h zu schnell gefahren ist, haftet zu 100% (wobei eine andere Haftungsaufteilung ausgeschlossen ist).
Entscheidungen und Abdeckreihenfolge: Versicherung, 3 Assessoren als Mitarbeiter beim Ombudsmann, Ombudsmann der Versicherungen Prof. Dr. Günter Hirsch (ehemaliger Präsident des BGH, Mitarbeiter in der bayrischen Justiz und im bayrischen Staatsministerium der Justiz), Richterin Stefanie Leonhardt AG-Coburg, Richter Dr. Christian Pfab LG-Coburg.
Rechtsnachweise: nicht bekannt; anderer Auffassung: 100% sind ausgeschlossen OLG Nürnberg 5 U 1921/06, BGH NJW-RR 1987, 1235, 1236
b) Der PKW-Fahrer des auf der Fahrbahn stehenden hell leuchtenden Fahrzeugs haftet zu 66%.
Entscheidung: Richter Glöckner AG-Coburg, nach Entscheidung des AG-Münster. Rechtsnachweise: nicht bekannt; a.A. OLG Frankfurt 3 U 160/00, OLG Karlsruhe 07.11.1990, 66% bzw. 33% Haftung bei unbeleuchtetem Fahrzeug
c) Der PKW-Fahrer des auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeugs haftet (bis) zu 0%. Entscheidungen: Richter Bieling und Richterin Schulte-Loh AG-Münster
Hier war umgekehrt der Kläger sogar zu seinem Nachteil beweispflichtig (In Coburg ist die auffahrende Fahrerin für ihren Schadenersatzanspruch beweispflichtig) und das die auffahrende “Kamikaze-Fahrerin” beweisbar über 60km/h zu schnell gefahren ist war hier dem Kläger noch nicht bekannt, sondern es lag nur ein Anscheinsbeweis gegen diese vor.
Beiden Richtern waren die vorhergehenden Abdeckentscheidungen vom Ombudsmann und vom AG/LG-Coburg nicht bekannt.
Rechtsnachweise: BGH VI ZR 218/03; OLG Brandenburg 12 U 6/07; OLG Brandenburg 12 U 13/10; OLG Thüringen, 4U155/08 und Urteilssammlung mit etwa 50 weiteren Rechtsnachweisen)
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