Ewige Justizkritik, Gleichheit vor dem Gesetz gibt es nicht, In demokratischen Ländern sollten andere Maßstäbe gelten als in einem Obrigkeitsstaat

Die Geschichte der Justiz ist eine Geschichte der Justizkritik.

In vielen Zeiten und Völkern hat die Justiz auch dazu gedient, entweder Menschen zu unterdrücken oder Freiheitsrechten zum Durchbruch zu verhelfen. In ruhigeren Epochen tat sie Dienst nach Vorschrift.

In Deutschland ist die Befugnis, Recht zu sprechen, von Heerführern, Königen und Kaisern allmählich auf den Berufsstand der Richter übergegangen. Kaiser, Könige und Fürsten sind abgeschafft worden, nachdem sich ihre Untauglichkeit herausgestellt hat, die Richter sind geblieben.

Justizkritik ist erlaubt. Gerichte stehen nicht über dem Gesetz. Wenn die Kritik die Grenzen zur Schmähung überschreitet und nicht mehr als freie Meinungsäußerung, Wahrnehmung berechtigter Interessen oder Ausdruck anderer Freiheitsrechte anzusehen ist, kann sie strafbar sein. Dies gilt traditionell vor allem für den Vorwurf der Rechtsbeugung (vgl. RGSt 31, 281).

In demokratischen Ländern sollten andere Maßstäbe gelten als in einem Obrigkeitsstaat (vgl. Robin Mishra: „Zulässigkeit und Grenzen der Urteilsschelte“, Diss. Münster 1997, Berlin 1997; Eva Maria Steinberger: „Umfang und Grenzen der Kritik an Richtern in Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika und in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte“, Diss. Heidelberg 2009, Hamburg 2010).

Eine kurze Geschichte der Justizkritik in der Neuzeit:

Die schärfsten Kritiker waren in alter Zeit die Landesfürsten; ein merkwürdiger Kontrast zur heutigen Gewohnheit, Beanstandungen seitens von Politikern als Gefahr für die richterliche Unabhängigkeit zu bewerten.

Der schlechte Ruf von Juristen erbte sich von Generation zu Generation fort (vgl. Wilhelm Wengler: „Über die Unbeliebtheit von Juristen“, NJW 1959, S.1705 ff.). Der Begriff „Justizmord“ wurde von August Ludwig von Schlözer (1735-1809) in die Diskussion eingeführt. Irrende Richter wurden seltener, nachdem der juristische Ausbildungsgang verbessert wurde; unverändert waren sie häufig genug, um Heinrich von Kleist (1777-1811) zu den Worten des Gerichtsrates Walter gegenüber dem Dorfrichter Adam zu inspirieren: „In eurem Kopf liegt Wissenschaft und Irrthum/ Geknetet, innig wie ein Teig, zusammen;/ Mit jedem Schritte gebt ihr mir von beidem.“ Kritiker wurden ordnungsgemäß bestraft, u.a. Hans Heinrich Arnold von Beeren (1747-1812), der an den Präsidenten des Kammergerichts die Zeichnung einer Schlafmütze mit der Überschrift „Du bist und bleibst eine” gesandt hatte. Die Gleichheit vor Gericht war häufig nicht mehr als Wunschdenken; aus dem Jahre 1808 stammte die Anekdote von einem habsüchtigen Heereslieferanten, der sich vor Strafverfolgung nicht fürchtete, denn er behauptete, „daß es auf Erden…für Niemanden, der zu jeder Stunde über 100,000 Thaler disponiren kann, einen Galgen gibt.“ Im Jahre 1816 schrieb Achim von Arnim (1781-1831) an Friedrich Carl von Savigny (1779-1861): „Ich glaube meine Klagen gegen die Juristen, daß sie aus Liebhaberey am Allgemeinen das Specielle der Länder, sowohl Altes wie Neues auf unverzeihliche Art vergesssen klar und wahr wie die Sonne am Himmel, und das Uebel so dringend, daß kein Tag mehr ohne Hülfe verstreichen sollte.“ Kammergerichtsrat E.T.A.Hoffmann (1776-1822) ergrübelte in „Meister Johannes Wacht“ die Worte, „..daß alles, was man unter dem Namen Rechtsgelehrsamkeit verstehe, nichts anders als künstlich ergrübelte Menschensatzung wäre, die nur dazu diene, das wahre Recht, das in jeder tugendhaften Brust geschrieben stehe, zu verwirren.“ Ungleichbehandlung war ein Dauerthema; nachdem 1820 ,Turnvater’ Friedrich Ludwig Jahn (1778-1852) trotz Empfehlung der Untersuchungskommission, die ihn für unschuldig hielt und seine Freilassung vorschlug, in Haft gehalten wurde, dagegen der gerichtlich verurteilte Graf von Westphalen begnadigt worden war, meinte Karl August Varnhagen von Ense (1785-1858): „Welches Beispiel! die von der Justiz Freigesprochenen behält man in Verhaft, die Verurtheilten –freilich ein Graf- läßt man los!“ Öffentliche Justizkritik wurde gerichtlich verfolgt; nachdem 1828 in der „Gazette de France“ Artikel erschienen waren, „in denen auch besonders die preußische Rechtspflege sehr angegriffen war“, wurde gegen den bei Frankfurt/Oder ansässigen Verfasser, Baron von Frauendorf-Rivallière, eine Untersuchung durch das Kammergericht eingeleitet, und dessen 1830 in Augsburg erschienenes Buch „Lettre du baron de Frauendorf à S.M. le Roi de Prusse“ wurde in Preußen verboten. Während gegen Adlige oftmals nicht strafrechtlich ermittelt wurde, traf die unteren Schichten stets die volle Härte des Gesetzes. Rechtsanwälte konnten nur selten Beiträge zur Justizverbesserung leisten; im Jahre 1838 meinte Eduard Beurmann (1804-1883) in seinen „Mittheilungen aus dem Leben eines Advocaten“: „Der große Haufe geht dem Rénommée nach, er verlangt einen erfahrenen Rechts-Anwalt, der ‚schwarz zu weiß machen kann‘ und umgekehrt. Solche Leute stehen in großem Ansehen. Die Dummheit der Menge kömmt der Jurisprudenz eben so vortrefflich zu Statten, wie der Religion. Advocaten und Pfaffen profitiren von ihr.“

Das Kammergericht in Berlin, dessen Ruhm aus der Zeit des aufgeklärten Absolutismus im späten 18.Jahrhundert datierte, tat sich nach 1815 schwer, zwischen König und Publikum eine gefestigte Stellung zu finden. Der Mut vor dem Thron war zu Wankelmut geworden. Kammergerichtsrat Wilhelm von Gerlach (1789-1834) erhielt 1821 in einem umstrittenen Ermittlungsverfahren durch Kabinettsorder den Befehl, entweder Buchhändler Georg Andreas Reimer (1776-1842) zu vernehmen oder seinen eigenen Abschied einzureichen; der Richter hat „sich…gefügt“. Zur Zeit des schwebenden Disziplinarverfahrens gegen E.T.A.Hoffmann hat der Prediger Dr.Friedrich Schleiermacher (1768-1834) „ohne Hehl geäußert, wenn der Kammergerichtsrath Hoffmann durch Kabinetsordre entlassen würde, müßte das ganze Kammergericht abdanken, und thäte dies das nicht, sondern schwiege zu der Sache, so würde er wenigstens dieses Gericht in allen vorkommenden Sachen verwerfen, und sich dessen Gerichtsbarkeit versagen.“ Der Tod des Richters entband seine Kollegen von etwaigen moralischen Verpflichtungen in Anbetracht von dessen geplanter Strafversetzung. Im Jahre 1825 hieß es: „Die Kammergerichtsräthe sagen, sie wüßten nicht mehr aus noch ein, ob sie arbeiten oder nicht, käme auf eins hinaus.“ Nachdem 1827 König Friedrich Wilhelm III. (1770-1840) einen Prozeß vor dem Kammergericht wegen der Besetzung von zwei Predigerstellen in Berlin niederschlagen ließ, meinte Prof.Dr.Eduard Gans (1797-1839), „die sämmtlichen Mitglieder des Kammergerichts sollten billig den Abschied nehmen.“ Hierzu kam es nicht. Die erbarmungslosen Strafprozesse gegen Mitglieder der freiheitlichen Studentenverbindungen hinterließen schwarze Flecke auf der rechtsstaatlichen Reputation des Gerichts. Es gingen bei solchen Verfahren mit politischer Bedeutung merkwürdige Dinge vor sich; über Geheimrat Gustav Adolph von Tzschoppe (1794-1842) wurde behauptet, er habe bei einer Untersuchung in der Provinz Posen „in die weggenommenen Papiere falsche einschieben lassen, um die armen Verfolgten einer Schuld überführen zu können“. Einmütigkeit zeigten die Richter noch einmal 1845, als sie gegen den Vizepräsidenten des Gerichts Adolf von Kleist (1793-1866) und eine Kabinettsorder des Königs protestieren, wo es um die Zuständigkeit im Falle der Klage von Prof.Dr.Joseph von Schelling (1775-1854) gegen den Buchhändler Ernst Siegfried Mittler (1785-1870) ging. Einige Monate nach Ausbruch der Märzrevolution 1848 wurde dem Kammergericht bescheinigt, der Kriminalsenat habe zuletzt „unverkennbar Spuren von Freisinnigkeit an den Tag gelegt“.

Im Jahre 1848 galt auf einmal eine neue Offenheit für die gesamte Justiz. Richter und Anwälte wagten sich mit Kritik hervor, und in Preußen hatten sich Gerichte wie das Kreisgericht Bütow, das Land- und Stadtgericht Zehdenick und das Oberlandesgericht Frankfurt öffentlich für ihre Praktiken zu rechtfertigen. Unter dem Schutz der Pressefreiheit konnten anonyme Zeitungsannoncen wie folgende „Anfrage” erscheinen: „Kann der Direktor eines Untergerichts, welcher die Tochter seines Gerichtsdieners beschwängert hat, noch länger an demselben Orte in seinem Amte bleiben?” Die Ablehnung trieb Karl Marx (1818-1893) auf die Spitze mit den Worten: „Unter den letzten Illusionen, die das deutsche Volk gefesselt halten, steht obenan sein Aberglaube an den Richterstand.“ Auch die Ernennung von Richtern traf erstmals auf laut geäußerten Widerwillen seitens der betroffenen Gerichte; demokratisch eingestellte Richter wie Julius von Kirchmann (1802-1884) und Jodocus Temme (1798-1881), denen von der heutigen Richterschaft gerne Lobeshymnen gesungen werden, wurden seinerzeit im Kollegenkreis heftig angefeindet. Mit sich spaßen ließ die Justiz nach einer kurzen Schwächephase weiterhin nicht; Gutsbesitzer Franz Theodor Ludwig Briesen (1784-1858), der den Präsidenten des Obertribunals Heinrich Gottlieb von Mühler (1780-1857) attackiert hatte, wurde im Herbst 1848 vom Kammergericht zu drei Monaten Festungshaft wegen Beleidigung verurteilt.

Ein kräftiges Gegensteuern der Regierung ließ nicht lange auf sich warten; die Besetzung von Beförderungsstellen wurde nicht mehr nach Anciennität, d.h. dem zurückgelegten Dienstalter, geregelt, sondern in das Belieben der Justizverwaltung gestellt. Von Jahr zu Jahr entsprachen daraufhin die Resultate der Rechtsprechung in den oberen Instanzen mehr und mehr den Wünschen der Regierung. Wenn 1851 Karl August Varnhagen von Ense in seinem Tagebuch notierte, das Kammergericht habe „wieder ein völlig ungerechtes Urtheil gefällt“, handelte es sich um eine wiederkehrende Klage. An Stadt- und Kreisgerichten zeigten sich die Richter noch eher widerspenstig. Die kleine Minderheit derjenigen Richter, die sich mit demokratischen Überzeugungen exponiert hatte, wurde verfolgt wie Jodocus Temme, der schließlich 1851 alleine deshalb amtsentlassen werden konnte, weil das Obertribunal dem Disziplinargesetz eine rückwirkende Kraft beilegte. Im Falle Julius von Kirchmanns dauerte es bis 1867, um zur Entfernung aus dem Justizdienst einen Vorwand zu finden, der dann in einem öffentlichen Vortrag des Richters bestand, in welchem er Arbeiterfamilien die Beschränkung auf zwei Kinder empfohlen hatte. Assessor a.D. Eduard Bohnstedt, der 1857 in der Broschüre „Justizpflege in Preußen unter Ludwig Simons“ einen offenen Angriff auf den Justizminister gewagt hatte, wurde zwei Jahre später vor Gericht gestellt.

Zur Zeit der offenen Polizeiwillkür in Preußen zwischen Ende 1848 und 1860 ging die Justiz in Deckung, oder wirkte bereitwillig an der Nichtbeachtung von Freiheitsrechten mit. Der freisinnige Berliner Stadtgerichtsrat Dr.Graf Julius von Wartensleben (1809-1882) warnte 1854 „einen Bekannten, seine urkundlichen Papiere gut in Ordnung zu haben, und sich nicht darauf zu verlassen, daß ein ihm wichtiges Schriftstück in den Akten der Polizei vorhanden sei; wenn es ihr beliebe, schneide die Polizei ohne Alles Bedenken das ihr Unbequeme aus den Akten heraus.“ Letzter Ausfluß der alten Kabinettsjustiz war das Begnadigungsrecht des Landesherrn, das hemmungslos einseitig nach politischen Maßstäben ausgeübt wurde; im Falle von Emil Lindenberg, dem Redakteur der konservativen „Königsberger Zeitung“, wartete 1857 König Friedrich Wilhelm IV. (1795-1861) noch nicht einmal die Rechtskraft des Urteils ab.

Im Laufe des preußischen Verfassungskonfliktes Anfang der sechziger Jahre erreichte der Einfluß der liberalen Richterschaft einen letzten Höhepunkt, zugleich war die Kritik an ihr ebenso lebhaft. Otto von Bismarck (1815-1898) war es, der 1849 im Landtag das Wort von „der notorischen Schlaffheit unserer Gerichte“ prägte, und ,die Kreisrichter’ wurden seine Lieblingsgegner, nachdem er 1862 zum preußischen Ministerpräsidenten ernannt worden war. Das in der Richterschaft verkörperte Bürgertum hielt nach Kräften dagegen; der Verfasser der Flugschrift „Schafft Euch eine bessere Justiz an!”, der konservative Literat Hermann Wilhelm Georg Zeidler, wurde 1862 in Berlin zu einer Geldstrafe von 100 Talern verurteilt.  Das Parlament bot eine häufig genutzte Plattform zur Justizkritik von Links und Rechts. Auf der Rednerbühne des Abgeordnetenhauses straflos Kritik üben zu dürfen, kam nicht Zeitungen zu Gute, die solche Äußerungen abdruckten; weil er die Worte, es seien die „Gerichte…willkürlich“, die im Parlament der fortschrittliche Abgeordnete Julius Karl August von Hennig (1822-1877) äußerte, wiedergegeben hatte, wurde 1865 der Redakteur der ‚Vossischen Zeitung‘ zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Das Obertribunal ging noch einen Schritt weiter; der Berliner Stadtgerichtsrat Carl Twesten (1820-1870) sowie der ostpreußische Rittergutsbesitzer Johann Peter Frentzel (1816-1886) hatten sich in Parlamentsreden die Justiz vorgeknöpft, und trotz garantierter Straflosigkeit in Art.84 der Verfassung erkannte das Obertribunal am 29.Januar 1866 auf Strafbarkeit. Diese Gerichtsentscheidung fiel mit einer Stimme Mehrheit, und die Justizverwaltung hatte vorher drei Proberichter in das Plenum entsandt, um Einfluß auf die Mehrheitsverhältnisse zu nehmen. Wer sich fragt, weshalb fernab von Berlin das Reichsgericht seinen Sitz in Leipzig bekam und Bundesgerichtshof sowie Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe angesiedelt sind, kann eine gerade Linie zu den Fällen Frentzel und Twesten ziehen, mit welcher sich die preußische Justiz das Wohlwollen der Abgeordneten verscherzt hatte.

Wegen wissenschaftlichen Eifers fielen die preußischen Juristen dieser Epoche nicht auf; im Jahre 1857 wurde geschrieben: „Preußische Juristen lassen selten von sich hören. Man weiß von sächsischen, hannöverschen, sogar kurhessischen Juristen, durch gelehrte Arbeiten, eigene Zeitschriften; auch der Buchhändler kennt sie als Käufer von Büchern. Unsere preußischen Praktiker gleichen dagegen den guten Hausfrauen, von denen man nicht spricht. Kein europäisches Land hat einen so zahlreichen Etat wissenschaftlicher, sorgfältig und systematisch durch eine Reihe von Vorstufen ausgebildeter Juristen: 3491 Richter, 276 Staatsanwälte, 1454 Referendarien, 1079 Auscultatoren 1150 Rechts-Anwälte; dazu die studirten Subaltern-Verwaltungs-Beamten, Communal-Beamten. Und doch kann für diesen Kreis nicht einmal eine wissenschaftliche Zeitschrift bestehen, für den Versuch einer Wiederbelebung einer juristischen Wochenschrift sollen sich bei 300 Gerichts-Kollegien wenig mehr als 100 Abonnenten gefunden haben. Wie überraschend steht dem gegenüber die geistige Regsamkeit der Theologie, der Medizin, der Naturwissenschaften, der Schulmänner, in Vereinen, Zeitschriften, Monographien, Schulstreitigkeiten.“ Eine Wehklage aus Sicht eines Praktikers erhob 1855 Kammergerichtsrat Wilhelm von Merckel (1803-1861) in einem Brief an seinen Freund Theodor Fontane (1819-1898); er berichtete von „der Tretmühle, in der man Session um Session, Woche um Woche, Jahr um Jahr, wie ein Eichhörnchen in der Täuschung laufend, unter den Sohlen wegtritt, um Neujahr zu feiern und nichts davon zu haben als müde Knochen u.graue Haare?“ Drei Jahre später lautete die Selbsterkenntnis des Richters: „Für meine Akten dankt mir niemand…“.

Die menschliche Weltfremdheit und technische Rückständigkeit der Justiz waren im Kaiserreich Allgemeinplätze, die bis in verständige Richterkreise hinein gesehen und anerkannt wurden. Mit Hilfe des ,bedingten Vorsatzes’ (dolus eventualis) war ein Wundermittel vorhanden, um den subjektiven Tatbestand von Delikten auszufüllen. Der Paragraph über groben Unfug war hervorragend geeignet, damit politisch unerwünschte Bekundungen bestraft werden konnten. Der aus Bayern stammende Reichsgerichtsrat Melchior Stenglein (1825-1903) konnte 1896 die preußischen Strafrichter „geistig minderwertig“ nennen, und die Empörung hielt sich in Grenzen. Dr.Richard Viezens verfaßte 1897 unter dem Titel „Die Taugenichtse“ eine „Betrachtung über preußische Richter“. Amtsrichter a.D. Dr.Werner Brandis schrieb 1905 einen Artikel über „Die Unfähigkeit der Gerichte“. Die Karawane zog weiter. Selbst in der Oberschicht war das Mißtrauen gegenüber der Justiz verbreitet; Geheimrat Friedrich von Holstein (1837-1909), die ,Graue Eminenz’ im Auswärtigen Amt, meinte 1906: „Und bei Prozessen kommt bei unsern Gerichten nichts heraus. Unsre Richter sind keine gentlemen. Der Verleumder wird zu –sagen wir- 200 Mark Strafe verurteilt und verkauft für ein Paar Tausend Mark mehr Artikel.“ Politische Anpassung wurde von Beamten und Richtern uneingeschränkt gefordert; übermäßige Freisinnigkeit beförderte ins Abseits. Kritik aus den eigenen Reihen von Justizmitarbeitern war mit Zwangsmaßnahmen bedroht; Kreisrichter Dr.Joseph Kolkmann, der 1877 in dem unter Pseudonym erschienenen Heft „Der Preussische Richter von seiner Schattenseite gezeichnet“ seinen Berufsstand mit Vorwürfen konfrontiert hatte, wurde im folgenden Jahr entlassen. Antisemitische Tendenzen verhinderten ein Aufrücken von Richtern jüdischer Herkunft in höhere Stellen; Carl von Hagens (1838-1924), von 1890 bis 1910 Präsident des Oberlandesgerichts Köln, durfte nicht Präsident des Kammergerichts werden, weil er ,Halbjude’ war. Soweit es ein liberales Klima gab, trübte es sich allmählich ein; hatte das Kammergericht noch 1878 für unbedenklich gehalten, wenn Vormund und Mündel eine unterschiedliche Religion haben, entschied es 1912, auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuch sei im Regelfall eine gleiche Glaubensgemeinschaft notwendig, und war hierin der Ansatzpunkt gegeben, um jüdische Vormünder von katholischen oder evangelischen Pflegebefohlenen fernzuhalten. Die Saat zur Einschränkung von Rechten ging manchmal mit Verzögerung in voller Blüte auf; um ein Beispiel zu nennen, verfaßte 1896 Kammergerichtsrat Dr.Willibald Peters (1847-1926), der 1900 zum Reichsgerichtsrat aufstieg, einen Aufsatz, in welchem er gegen die bis dahin ausnahmslos vertretene Meinung der Ansicht war, im Disziplinarverfahren dürfe die Zwangsunterbringung von Beamten und Richtern zur Begutachtung ihres Gesundheitszustandes für die Dauer von sechs Wochen erfolgen, und 1917 schloß sich der Große Disziplinarsenat am Kammergericht erstmals dieser Auffassung an. ,Reichsfluchtsteuer’ und ,Schutzhaft’, die im ,Dritten Reich’ gegen Demokraten und Juden zur Anwendung kamen, waren Schöpfungen des Kaiserreiches. Über die Zukunft herrschten vielfach unklare Vorstellungen; im Jahre 1882 wurde von einer Zeitung die Prophezeiung ausgesprochen: „Um das Jahr 2050 darf man erwarten, daß es keine Fachrichter in den deutschen Gerichtshöfen mehr geben wird“. Die Aussicht, diese Prognose wahr werden zu sehen, wird inzwischen von Jahr zu Jahr geringer.

Die Prozeßberichterstattung in Zeitungen erfüllte das Informationsbedürfnis, gelegentlich auch nur die Sensationslust des Publikums. Noch mehr als in der Gegenwart waren wichtige Verhandlungen Tagesgespräch von Menschen aller sozialen Schichten. Journalisten leisteten einen wichtigen Beitrag zur Aufklärung über die Welt der Juristen. Kritik war mehr zwischen den Zeilen zu lesen, bevor sie offener geäußert werden durfte. Ein Name wie Hugo Friedländer ist Kennern noch heute ein Begriff, dem in den zwanziger Jahren des 20.Jahrhunderts Reporter wie Moritz Goldstein, Paul Schlesinger alias Sling, Elise Reifenberg alias Gabriele Tergit und andere folgten. Ihre Vorläufer sind vergessen -wer erinnert sich noch an Gustav Meyer oder Oskar Thiele? In Frankreich konnten Voltaire und Zola auch durch Proteste gegen Gerichtsentscheidungen die Volksmassen bewegen; vergleichbare Aufregungen erlebte Deutschland nicht.

Die Justiz des Kaiserreiches reichte der Verwaltung eine helfende Hand, ob es um die Unterdrückung von Katholiken zur Zeit des ,Kirchenkampfes’ oder die Verfolgung von Sozialdemokraten und Gewerkschaftlern vor und nach dem ,Sozialistengesetz’ ging. Wer eine rote Fahne sehen ließ, einen Hochruf auf die Internationale ausbrachte oder ein verbotenes Lied sang, hatte Polizei und Justiz am Hals. Das Kammergericht war keine Ausnahme; seinen Eindruck von der Hauptstadtjustiz faßte der Schriftsteller Julius Stettenheim (1831-1916) wie folgt zusammen: „Contre la force il n’y a pas de juges à Berlin!“

Die Justiz der Weimarer Republik und des ,Dritten Reiches’ war in ihrer Außenwirkung wenig geeignet, die Kritiker zum Verstummen zu bringen.

Nach 1945 kämpften Juristen wie Generalstaatsanwalt Fritz Bauer (1903-1968), Rechtsanwalt Robert W.Kempner (1899-1993) und Oberlandesgerichtspräsident Richard Schmid (1899-1986), die selbst im ,Dritten Reich’ auf der Opferseite gestanden hatten, unablässig dafür, die bundesdeutsche Justiz, in deren Reihen sich Hunderte ehemaliger Nationalsozialisten befanden, nicht in Selbstgefälligkeit erstarren zu lassen, sondern mahnten eine konsequente Auseinandersetzung mit der Standesgeschichte an.

Während die Justiz viel tat, um vor dem Hintergrund des Ost-West-Konflikts gegen Links vorzugehen und es dabei einige Exzesse gegeben haben könnte (vgl. Diether Posser: „Anwalt im Kalten Krieg“, München 1991; Heinrich Hannover: „Die Republik vor Gericht“, Bd.1 „1954-1974“, Berlin 1998, Bd.2 „1975-1995“, Berlin 1999), unternahm sie wenig, um mit ihrer eigenen Vergangenheit im ,Dritten Reich’ vor der Warte einer höheren Gerechtigkeit ins Reine zu kommen.

Das Aufweichen von gesellschaftlichen Vorstellungen seit den fünfziger und sechziger Jahren war ein langer zäher Fluß (vgl. z.B. Sybille Steinbacher: „Wie der Sex nach Deutschland kam“, München 2012), und die Justiz wandelte sich mit den Zeiten, immer eher ein Schritt zu langsam als ein Schritt zu schnell. Die Liberalisierung von Strafrecht und Familienrecht durch die Politik waren Meilensteine. Die Zeit um 1968 wehte frischen Wind unter die Amtsroben; der Vorsitzende des Deutschen Richterbundes und Präsident des Landgerichts Düsseldorf Bernhard Drees (1912-1999) meinte in diesem Jahr: „Die Organisation der Justiz ist heute noch genauso wie schon zur Zeit der konstitutionellen Monarchie. Sie hat die letzten Jahrzehnte mit ihren gewaltigen staatlichen Erschütterungen eigentlich fest überstanden. Das ist aber nicht unbedingt ein Vorteil. Jedenfalls hat der Schöpfer des Grundgesetzes einen neuen Richterstand, einen, neuen Richtertyp, eine wirklich eigenständige dritte Gewalt gewollt. Und jetzt muß man leider feststellen, daß aus dieser Neuorganisation der Justiz nichts Rechtes geworden ist.“ („Der Spiegel“ vom 29.Juli 1968, S.35) Stilfragen über die Äußerlichkeiten von Verfahren begannen die Justiz zu beschäftigen (vgl. „Der Spiegel“ vom 26.Januar 1970, S.80 ff.). Nicht ausnahmslos waren Richter bereit, großzügigeren Vorgaben über die Auslegung von Vorschriften zu folgen. Der Bundesgerichshof entschied, der Braunschweiger Stadtrat Karl Heinz Paul habe sich nicht wegen Betruges strafbar gemacht, der sich 1945 mit der Qualifikation eines Assessors um die Einstellung in den Dienst der Stadt beworben hatte, obwohl er lediglich 1939 die Referendarprüfung bestanden hatte, und der Landgerichtsdirektor am Landgericht Braunschweig Joachim H. erklärte daraufhin 1962, er „stehe nicht an zu erklären“, die Rechtsansicht des Revisionsgerichts sei „das Todesurteil einer honorigen Beamtenschaft“ („Der Spiegel“ vom 7.Februar 1962, S.46 ff.). Nachdem sich das Bundesverfassungsgericht auf die Straflosigkeit des Satzes „Soldaten sind Mörder“ festgelegt hatte, protestierte 1996 in einer mündlichen Verhandlung der Vorsitzende Richter am Landgericht Mainz Karl-Hans F. gegen diese Weichenstellung, weil seiner Meinung nach das höchste deutsche Gericht „anmaßend, juristisch fragwürdig und gesellschaftspolitisch falsch“ entschieden habe („Die Zeit“ vom 12.Januar 1996, S.6). Hinweise auf Überlastung gab es damals und heute; die „Hochflut der Judikatur“ bestand schon 1951 (vgl. „Der Spiegel“ vom 4.Juli 1951, S.6 ff.), und der „drohende Stillstand der Rechtspflege“ war bereits 1970 ein Thema („Der Spiegel“ vom 26.Oktober 1970, S.119 f.).

In ihrem Kern ist die Justiz kompetent. Es gibt Richter, die denjenigen, die ihnen begegnen, in hervorragender Erinnerung bleiben. Auf der anderen Seite lieferte die Justiz immer wieder selbst Ansatzpunkte zur Kritik. Es kam ein Gericht auf den Einfall, sein Urteil auf dem Randstreifen einer Bundesautobahn zu verkünden (vgl. OLG Köln NJW 1976, S.637); übrigens bedeutete es 1924 keine Pflichtverletzung eines Notars, eine „Beurkundung auf offener Landstraße, beim Scheine der Wagenlaterne, zu nächtlicher Stunde” vorgenommen zu haben (Urteil des Großen Disziplinarsenats vom 18.März 1925; Aktenzeichen Y 20/24).

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