Grundstück in unzulässiger Zwangsversteigerung ersteigert, Haus darauf gebaut und in den Ruin getrieben?, 08.02.2016

Familie in Brandenburg durch Behördenfehler in den Ruin getrieben

Im Lande Brandenburg ist eine junge Familie infolge eines Behördenfehlers nahezu ruiniert worden. Eine Stadtgemeinde in Bayern konnte einen Schuldner nicht ausfindig machen und betrieb zum Zwecke der Vollstreckung die Zwangsversteigerung eines dem Schuldner gehörenden unbebauten Grundstücks in Rengsdorf im Land Brandenburg.

Eine junge Familie erhielt für etwas über 50.000 Euro den Zuschlag. Die Familie bebaute das Grundstück mit einem Haus und wendete hierfür Kosten in Höhe von ca. 350.000 Euro auf. Nachdem die Familie fast zwei Jahren in dem Haus wohnte, tauchte der Grundstückseigentümer, der sich zeitweise in Amerika aufgehalten hatte, unversehens wieder auf und verlangte Rückübertragung des Grundstücks. Seine Beschwerde gegen den Zuschlagbeschluss blieb beim zuständigen AG zunächst erfolglos, das LG Potsdam jedoch hob den Zuschlagsbeschluss im März 2014 als unrechtmäßig auf: Die Behörden hätten vor Einleitung der Zwangsversteigerung nicht genug getan, um den Aufenthalt des Eigentümers ausfindig zu machen. Deshalb sei der Zuschlag nicht wirksam erteilt worden.

Aggressive Klagen des Schuldners durch gegnerischen Rechtsanwalt:
Klage 1: Ersteherin soll Grundbuchberichtigung bewilligen und als Eigentümerin gelöscht werden
Klage 2: Ersteherin wird verurteilt das Grundstück an Kläger rauszugeben und zu räumen
Klage 3: Ersteherin wird verurteilt, dass auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus zu beseitigen
Klage 4: Ersteherin wird verurteilt, an den Kläger 28.000€ zu zahlen als Nutzungsentschädigung
Klage 5: Ersteherin wird verklagt ihr auf dem Grundstück eingetragenes Darlehn zur Löschung zu bringen
Klage 6: Ersteherin soll sämtliche persönliche Bonität zum Zeitpunkt der Darlehnsaufnahme für Kläger offenlegen
Klage 7: Ersteherin soll dem Beklagten den Vermögensvorteil in Höhe des Darlehens herausgeben
Klage 8: Ersteherin soll Auskunft über sämtlichen gezogenen Nutzen auf dem Grundstück erteilen

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