Die Sächsische Zeitung, Regionalausgabe Dresdner Land, 07.06.2010
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Enzmann ./. 11.02.2013
Unterlassung Schmähkritik C 160/13BE01 BE
Sehr geehrter Herr,
in obiger Angelegenheit zeigen wir die anwaltliche Vertretung des Herrn
Bert Enzmann,
Moritzburger Strasse 30,
01640 Coswig
an. Ich musste am heutigen Tag feststellen, dass Sie plakativ unzulässig auf Ihrer Homepage
blog.justizkacke.de
werben. Sie behaupten dort Schmähkritik. Der Artikel wurde bei www.wortfilter.de kopiert und auch dort bereits entfernt.
Der meinem Mandanten aus dem oben dargestellten Gesetzesverstoß zustehende Unterlassungsanspruch kann nur durch Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung
ausgeräumt werden. Diese Unterlassungserklärung muss geeignet sein, die Wiederholungsgefahr für die Zukunft zu beseitigen.
Den Entwurf einer Unterlassungserklärung, die diesen Voraussetzungen genügen würde, habe ich entworfen und als Anlage beigefügt.
Für den Fall, dass keine die Wiederholungsgefahr vollständig ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung bei mir bis zum
28.02.2012 18:00 Uhr
eingegangen ist, werde ich den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen.
Eine Fristverlängerung kann ich grundsätzlich wegen der Eilbedürftigkeit nicht gewähren.
Zur fristgemäßen Übermittlung der Unterlassungserklärung können Sie sich des angegebenen Telefaxanschlusses
03523 534848
bedienen.
Anspruchsgrundlage sind die §§ 823 BGB iVm. 1004 BGB und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Bei fristgerechter Entfernung werden keine Kosten erhoben.
Mit freundlichen Grüßen
Sandra Frauenheim-Enzmann
Rechtsanwältin
UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG
in der Sache: Enzmann ./.
Az: C 160/13
…verpflichtet sich gegenüber der Unterlassungsgläubigerin
Bert Enzmann,
Moritzburger Str. 30, 01640 Coswig
es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr über Bert Enzmann Schmähkritik zu verbreiten
wie am 11.02.2013 unter blog.justizkacke.de geschehen
und
für jeden Einzelfall zukünftiger Zuwiderhandlung gegen die oben aufgeführten Unterlassungsverpflichtungen an den oben benannten Unterlassungsgläubiger eine Vertragsstrafe von jeweils maximal € 5.100,00 zu zahlen, die vom Unterlassungsgläubiger zu bestimmen ist, aber von einem zuständigen Gericht nach § 315 BGB auf Billigkeit überprüft werden kann.
…………………….., den ………………………
(Ort) (Datum)