Amahn-Rechtsanwalt Bert Enzmann, 07.06.2010

Jurablogs, 06.07.2010

Die Sächsische Zeitung, Regionalausgabe Dresdner Land, 07.06.2010

Artikel zur Zeit nicht verfügbar.

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Enzmann ./.                                                                     11.02.2013

Unterlassung Schmähkritik                                                         C 160/13BE01  BE

Sehr geehrter Herr,

in obiger Angelegenheit zeigen wir die anwaltliche Vertretung des Herrn

Bert Enzmann,
Moritzburger Strasse 30,
01640 Coswig

an. Ich musste am heutigen Tag feststellen, dass Sie plakativ unzulässig auf Ihrer Homepage

blog.justizkacke.de

werben. Sie behaupten dort Schmähkritik. Der Artikel wurde bei www.wortfilter.de kopiert und auch dort bereits entfernt.

Der meinem Mandanten aus dem oben dargestellten Gesetzesverstoß zustehende Unterlassungsanspruch kann nur durch Abgabe einer

strafbewehrten Unterlassungserklärung

ausgeräumt werden.  Diese Unterlassungserklärung muss geeignet sein, die Wiederholungsgefahr für die Zukunft zu beseitigen.

Den Entwurf einer Unterlassungserklärung, die diesen Voraussetzungen genügen würde, habe ich entworfen und als Anlage beigefügt.

Für den Fall, dass keine die Wiederholungsgefahr vollständig ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung bei mir bis zum

28.02.2012 18:00 Uhr

eingegangen ist, werde ich den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen.

Eine Fristverlängerung kann ich grundsätzlich wegen der Eilbedürftigkeit nicht gewähren.

Zur fristgemäßen Übermittlung der Unterlassungserklärung können Sie sich des angegebenen Telefaxanschlusses

03523 534848

bedienen.

Anspruchsgrundlage sind die §§ 823 BGB iVm. 1004 BGB und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Bei fristgerechter Entfernung werden keine Kosten erhoben.

Mit freundlichen Grüßen

Sandra Frauenheim-Enzmann
Rechtsanwältin


UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG

in der Sache: Enzmann ./.

Az: C 160/13

verpflichtet sich gegenüber der Unterlassungsgläubigerin

Bert Enzmann,

Moritzburger Str. 30, 01640 Coswig

es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr über Bert Enzmann Schmähkritik zu verbreiten

wie am 11.02.2013 unter blog.justizkacke.de geschehen

und

für jeden Einzelfall zukünftiger Zuwiderhandlung gegen die oben aufgeführten Unterlassungsverpflichtungen an den oben benannten Unterlassungsgläubiger eine Vertragsstrafe von jeweils maximal € 5.100,00 zu zahlen, die vom Unterlassungsgläubiger zu bestimmen ist, aber von einem zuständigen Gericht nach § 315 BGB auf Billigkeit überprüft werden kann.

…………………….., den ………………………

(Ort)                      (Datum)

 


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