Rechtsanwalt warnt vor Kollegen, Kammerchef: “Beschämende Qualität der Anwälte, Existenzangst” FAZ 17.02.2012

Eine vernichtende Kritik an den Fähigkeiten zahlreicher Rechtsanwälte kommt jetzt ausgerechnet vom Präsidenten einer Anwaltskammer. “Wir wissen es aber keiner will es sagen”, schriebt Michael Purrucker, oberster Standesvertreter der Branche in Schleswig-Holstein, im Magazin der Rechtsanwaltskammer: “Viele um ihre tägliche Existenz ringenden Rechtsanwälte liefern in ihrer Arbeit eine beschämende Qualität ab.”
…Der Anwaltspräsident kreidet einer grossen Zahl seiner Kollegen vor allem an, dass sie jedes Mandat annähmen – “egal aus welchem Rechtsgebiet es stammt”. Das führe zu einer betrüblichen Qualität ihrer Arbeit und sei ein sicherer Schritt in Richtung Abgrund.

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3 Antworten zu Rechtsanwalt warnt vor Kollegen, Kammerchef: “Beschämende Qualität der Anwälte, Existenzangst” FAZ 17.02.2012

  1. Andrea Frey sagt:

    Ohne Namen zu nennen, eine Anwältin nahm mich vor über 1 Jahr an , machte eine Unterlassung fertig, aber als die Gegenpartei nie darauf reagierte, tat diese Anwältin diesbezüglich nix mehr.Nahm noch unzählige Mandate an, verlangte jedesmal für Akteneinsicht fast 300 E. Richtig getan hat sie nix. Als ich dann wissen wollte,. was da los ist, legte sie mir per Mail alle Mandate nieder. Ich habe nun einen anderen Anwalt.

  2. Vertraunesverlust insRechtssystem sagt:

    2010 stellten wir fest, dass unser Steuerberater-Doktor unfähig war die Fahrkosten richtig abzusetzen. Dieser Doktor – er schien wirklich Doktor zu sein, verursachte einem Schaden in Höhe von 4000 Euro – da er den Unterschied zwischen Dienstreise und Fahrten zwischen regelmäßiger Arbeitsstätte und Wohnort nicht begreif. Da wir Klage einreichten, stellten wir fest, dass dieser Doktor, der unsere Steuererklärung machte, gar kein Steuerberater war und dass die Zweigstelle gar keine Genehmigung durch die Kammern besaß. Interessiert das die Kammer – keine Reaktion bisher.

    Die erste Anwältin, die wir „online“ in unserer Nähe beauftragten, sollte außergerichtlich den entstandenen steuerschaden geltend machen. Nach einigen Monaten stellte die Anwältin fest, dass sie erst mit einer Vergütungsvereinbarung tätig werden wollte. Plötzlich verlangte sie für einen Anruf (nicht beim Mandanten, sondern mir – der Lebensgefährtin), in dem durch einen anderen Anwalt, der nicht zur Kanzlei gehörte, nach der Rechtschutzversicherung und noch einige Fakten zum Auftrag abgefragt wurden, 236 Euro Erstberatungsgebühr – ohne dass wir diese Anwältin je persönlich gesprochen oder gehört hätten. Da sie hinsichtlich der Vertretung nicht tätig wurde, zahlte mein Mann nicht. Sie forderte die 226 € von der RSV, nachdem wir der RSV mitteilten nie eine Beratung bekommen geschweige denn beauftrag hatten, bombierte sie die RSV mit Beratungsschreiben und uns mit Beratungsschreiben. Wir beschwerten uns bei der Rechtsanwaltskammer, Sie sagte die Gebühr für die Erstberatung entstand durch das Beratungsgespräch am 11.1.10 – zu dumm, dass hier mein Mann auf Montage war.

    Obwohl wir immer wieder nachfragten, erhielten wir die Steuerunterlagen nicht wieder, die ich für meinen Mann der Sekretärin dieser Kanzlei abgab. Nach längerer Krankheit zog diese Anwältin in eine 400 km entlegene Stadt, samt den Unterlagen, die wir für die Klage benötigt hätten. Es stellte sich heraus, dass diese Unterlagen während ihrer Krankheit von dem Anwalt gegen Zahlung von 236 Euro herausgegeben werden sollte, der nun die Gegenseite vertritt.

    Als wir die Anwältin dann nochmals anschrieben, dass wir Klage gegen den Steuerberater eingereicht haben, wir aber die Unterlagen dringend brauchen, um den Schaden zu beziffern, wollte die Anwältin sogar plötzlich, dass wir ihr das Geld bar in die 400 km entlegene Stadt bringen. Erst ihr neuer Chef setzte sich dafür ein das die Unterlagen zurückkommen, als ich ihm mit der Polizei drohte.
    PS: In den Beratungs-Schreiben berief sie sich die Anwältin immer auf § 68 SBerG. Zu dumm, dass es dieses Gesetz seit 10 Jahren nicht mehr gibt. Das neue Verjährungsrecht mit seiner Erkenntnis war ihr völlig unbekannt.

    Ein Einzelfall?
    Der Richter vom Amtsgericht urteilte ebenfalls nach § 68 StBG, dass der Steuer-Schaden verjährt wäre.
    Ab da hab ich jedes Vertrauen in die deutsche Justiz verloren. Wie kann es sein, dass selbst ein Richter die Gesetze nicht kennt? Gesetze die in jeder BGB Vorlesung zu den Grundlagen gehören? Wir mussten als BWLer sämtliche Anspruchsgrundlagen in der BGB-Klausur prüfen und in der Praxis?

    Der Anwalt, den wir jetzt haben, berechnete den Steuerschaden ebenfalls falsch, aber diesmal viel zu hoch. Was natürlich die Gegenseite sofort erkannte. Ich habe den Anwalt mehrmals gefragt, ob er vorher mit uns abstimmen könnte, was er dem Gericht schreibt – Pustekuchen – also schreibt er immer wieder falsche Fakten – welch Freude für die Gegenseite.

    Dieser Anwalt vertritt uns auch gegen die Rechtsanwältin, die die Steuerunterlagen nicht herausgab – hier kennt er nur das Wort: Vergleich – Sie will auf ihre Rechnung verzichten und jeder zahlt seine Anwaltskosten – was aber nicht die Frage beantwortet, ob die Anwältin ein Zurückbehaltungsrecht hatte und ob sie die Unterlagen in eine fremde Kanzlei mal einfach so mitnehmen durfte.

    Die Frage, ob die Anwältin nach § 34 RVG abrechnen durfte, obwohl eine andere Tätigkeit, die außergerichtliche Vertretung vorlag, interessiert den Anwalt nicht. Jeder Anruf: Vergleich? Ich kann das Wort Vergleich schon nicht mehr hören – für mich steht das Wort Vergleich für schnellverdientes Geld ohne aufwand.
    Es wäre der völlige Wahnsinn, wenn das Gericht entscheidet, dass jeder Anwalt, der einen Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung hat – und hier die Informationen des Mandats entgegennimmt und danach das Mandat kündigt, ein Recht hat eine Erstberatung abzurechnen, obwohl es das Gestz ganz klar verbietet.

    Nächster Fall: In unserer Eigentumswohnung stellt unsere Mieterin mit unserer Erlaubnis ihr Kinderfahrrad ab. Daraufhin machte der Verwalter Aushänge, dass dieses Fahrrad am 20.08. entsorgt werde, wenn es nicht weggestellt wird und berief eine „Bewohnerversammlung“ ohne das Wissen der Eigentümer ein.

    Ich suchte eine neue Anwältin auf und bat sie in diversen Emails dem Verwalter eine Abmahnung inklusive Unterlassungserklärung abzugeben, wenn möglich sogar die „Bewohnerversammlung“ via einstweilige Verfügung zu untersagen und ihm die Kosten zur außergerichtlichen Vertretung aufzuerlegen. (Wo leben wir denn, dass hier jeder einfach mal jemanden so nötigen kann, in dem er das Kinderfahrrad entsorgt und wo jede im fremden Eigentum mal Versammlungen durchführen kann), wo dann gegen meine alleinerziehende Mieterin gehetzt werden kann.

    Nach 2 Wochen kam die Rechnung der Anwältin an mich mit dem Hinweis, dass der Verwalter nicht zahlte. Daraufhin wollte ich die Unterlassungserklärung gerichtlich einklagen. Die Anwältin stellte fest, dass dies nicht möglich ist, da sie vergaß die Unterlassungserklärung vom Verwalter anzufordern.

    Sie meinte, ich habe die Rechnung zu bezahlen, da ich von ihr “Nur” eine Abmahnung angefordert habe und ihr nicht gesagt habe, dass ich auch eine Unterlassungserklärung möchte. Oh man, muss man jetzt seinem Anwalt auch noch mitteilen, dass zu einer Abmahnung auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und dem Androhen gerichtlicher Konsequenzen gehört, damit auch die außergerichtlichen Kosten vom Abgemahnten getragen werden müssen.
    Noch schlimmer, in meiner Anfrage und im Auftrag (es ging alles via Email) schreib ich sogar ich möchte eine einstweilige Verfügung inkl. Unterlassungserklärung und dann lügt die Anwälte wie gedruckt?

    Und die Kammern – zumindest in Sachsen, die interessiert es nicht. Die Prüfen ja nicht.
    Und da gibt es noch diesen Fall:
    Als wir noch im Norden wohnten, erhöhte der Vermieter den Hausmeister um 500 Euro pro Jahr und Wohnung. Wir verweigerten diese Erhöhung zwecks fehlender Belege. Beim Auszug behielt er die Kaution zurück. Wir schalteten einen Anwalt ein, sein einziges Ziel war es, uns zu einem Vergleich zu drängen. Da wir einen Unterbeauftragten Anwalt brauchten, da wir nun im Süden wohnten und wir nicht persönlich anwesend sein konnten (Termin wurde nach mehrmaligen Verschieben auf den Geburtstermin unseres Sohnes verlegt), verlangte das Gericht, dass wir dem Unterbevollmächtigten eine Vollmacht (142 ZPO) unterschrieben mit einem unwiderruflichem Vergleichsrecht. Wir lehnten diese Vollmacht ab, da wir ja nicht unterschreiben konnten, dass sich dieser Anwalt wirklich mit unserem Fall auskannte. Obwohl wir vorher mitteilten, dass wir keinen Vergleich wollen, da die Belege fehlten, schloss der Anwalt im Norden einen Vergleich. Da der Vermieter auch noch vergaß uns die Nebenkostenabrechnung des letzten Jahres zu geben, traf uns der Schlag als der Anwalt die Kosten des Rechtstreites jede Seite selbst tragen ließ.
    Der Anwalt aus dem Norden schrieb uns: Warum wir uns nicht über die halbe Kaution freuen würden, das wäre doch ein Erfolg. Er bedachte aber nicht die 1000 Euro Anwaltsgebühren, die wir für die 200 Euro Kaution hätten zahlen müssen. Die Anwaltsgebühren waren so hoch, da der Vermieter nicht die Nebenkostenabrechung nachweislich vorlegte – und er für diesen Teil hätte auf jedenfalls die Kosten tragen müssen.
    Gut, dass wir die Vollmacht nicht unterschrieben. Wir zogen den Vergleich zurück und vertraten uns ohne Anwalt – wir bekamen die gesamte Kaution zurück und für unsere Familie eine Ausfahrt vom Vermieter in die alte Heimat spendiert (er musste die Streitkosten inklusive Fahr- und Hotelkosten tragen).

  3. Wagner, Claus sagt:

    Leider kann ich dies nur bestätigen, für mich unfähiger Anwalt für Medizinrecht, nahm
    2008 2 Fälle an, alle beide vergeigt, trotz sogenannter Erfolgsaussichten.

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