Alte Traditionen und neue Trends (Schluß) Von Richard Schmid, Die Zeit, 04.06.1965
Die Periode bis zum Krieg war im großen und ganzen eine Zeit, in der die Justiz passiv den Unrechtsstaat hingenommen, sich ihm angepaßt hat. Die wichtigste und peinlichste Ausnahme ist der bereits berührte Punkt der Judenverfolgung, wo die deutsche Justiz ihre aktive Mitwirkung geleistet und die staatlichen Unrechtsgesetze nicht nur gehorsam, sondern mit übertriebener, mehr als gehorsamer Schärfe angewandt hat. Schon für die Gesetze, die nach der Stadt Streichers genannt wurden, lag auch nicht ein Schatten objektiver Berechtigung vor; sie waren Ausgeburten des Sadismus und pathologischer Agressivität. Mit ihnen sind wir damals aus dem Kreis der europäischen Kultur ausgeschieden.
Es war vor allem das Reichsgericht, das hier eine aktive Rolle übernahm. Es hatte dort schon immer eine antisemitische Strömung oder Unterströmung gegeben. Aus dem Jahre 1924 gibt es das skandalöse Urteil, mit dem der erste Strafsenat des Reichsgerichts eine Verurteilung durch die Strafkammer Gotha wegen Beschimpfung der Republik aufgehoben hat. Die Verurteilten hatten ein Lied gesungen mit dem Refrain „Pfui, Judenrepublik“. Die Begründung läuft darauf, hinaus, daß dieser Ruf sich nicht gegen die Republik, sondern gegen die Juden richte, also nicht eine Beschimpfung der Republik sei – Antisemitismus als Alibi!
Als Revisionsinstanz in den sogenannten Rasseschutzsachen hat das Reichsgericht eine Reihe von Entscheidungen getroffen, die nicht nur von mehreren möglichen Auslegungen die schärfsten vertraten, sondern geradezu allgemeine Strafgesetze mißachteten, die eine Bestrafung unmöglich gemacht hätten. Es hat – und zwar der große Senat – entgegen dem damals geltenden Paragraphen 4 StGB den Geschlechtsverkehr eines Juden mit einer Nichtjüdin im Ausland für strafbar erklärt und zur Begründung unter anderem folgendes gesagt:
„Das Blutschutzgesetz ist eines der Grundgesetze des nationalsozialistischen Staates. Es soll die Reinheit des deutschen Blutes für den Fortbestand des deutschen Volkes für alle Zukunft sichern. Die Erreichung dieses Ziels würde auf das äußerste gefährdet sein, wenn nicht auch die Möglichkeit bestände, unter bestimmten Voraussetzungen den Täter auch wegen solcher Verbrechen zur Verantwortung zu ziehen, die er außerhalb des Reichsgebiets begangen hat.“
Das Reichsgericht hat ferner die Aufforderung zum Geschlechtsverkehr als Versuch der Rassenschande bestraft. Es gibt eine ganze Reihe weiterer Entscheidungen, in denen es wohlbegründete Freisprüche anständiger Strafkammern aufgehoben hat, unter anderem den Freispruch (durch eine Hamburger Strafkammer) eines Halbjuden, von dem feststand, daß er sich nicht mehr als Jude angesehen hatte.
Das Reichsgericht hat diese Willfährigkeit und diesen Übereifer auch in der Judikatur der Kriegszeit fortgesetzt. Soweit dies für die politische Strafjustiz gilt, hat es seine Tradition aus der Weimarer Zeit mit den jetzt möglichen Verschärfungen fortgesetzt. Die Rechtsprechung in Hoch- und Landesverratssachen war nun allerdings an den Volksgerichtshof übergegangen. Der Leipziger Kommentar aus der Kriegszeit, herausgegeben von Reichsgerichtsräten und den Professoren Nagler und Edmund Metzger, gibt die Rechtsprechung des Volksgerichtshofs zur Vorbereitung des Hochverrats ohne den schwächsten Vorbehalt wieder. Ich will daraus nur folgendes zitieren:
„Wer seine kommunistische Gesinnung und damit seine Feindschaft gegen den Nationalsozialismus in Aufzeichnungen niederlegt und sich auf diese Weise in seiner kommunistischen Einstellung bestärkt, kann, auch wenn er diese Aufzeichnungen nicht weitergibt, wegen Vorbereitung zum Hochverrat bestraft werden.“
Damit wurde das Delikt der „Selbstbestärkung“ geschaffen.
Das Reichsgericht selbst hat den Wettbewerb mit dem Volksgerichtshof in politischen Sachen durchaus aufgenommen, nachdem es durch die Nichtigkeitsbeschwerde auch wieder zu einer Prüfung sondergerichtlicher Urteile zugelassen war. So hat es zum Beispiel den Begriff der „Öffentlichkeit“ bei der Wehrkraftzersetzung maßlos ausgedehnt. Im Unterschied zur alten herkömmlichen Definition der Öffentlichkeit wurde sie so erweitert, daß es genügte, wenn der Täter damit rechnen konnte, daß seine Äußerung unter vier Augen an weitere Personen gerate.
Gefälligkeit gegenüber Hitler
Besonders peinlich dürfte folgender Sachverhalt aus der nichtpolitischen Justiz dieser Zeit sein. Nur der Jurist dürfte allerdings das Maß der Perfidie erkennen, das dahinter steckt, oder das Maß von Gefälligkeit gegenüberdem Regime, das möglichst viele Todesurteile sehen wollte.
Paragraph 1 des Gesetzes vom 4. September 1941 zur Änderung des Strafgesetzbuchs hatte den bisherigen Paragraphen 20a StGB, der die Verhängung der Sicherungsverwahrung gegen Gewohnheitsverbrecher nach drei, vorsätzlichen Taten ermöglichte, dahin geändert, daß von nun an die Todesstrafe zu verhängen sei, „wenn der Schutz der Volksgemeinschaft oder das Bedürfnis nach gerechter Sühne es erfordern“. Bis dahin hatte das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung unter vorsätzlichen Taten, rechtlich selbständige Taten verstanden. Eine fortgesetzte Handlung war also eine einzige Handlung. Als das neue Gesetz ergangen und nun die Todesstrafe verhängt werden konnte, gab das Reichsgericht seine bisherige Rechtsprechung auf (Entscheidung vom 20. April 1943) und wollte von jetzt an unter vorsätzlicher Handlung jede Einzeltat einer fortgesetzten Handlung, verstanden wissen. Ein Beamter des Reichsjustizministeriums, der damalige Landgerichtsrat Dr. Schmidt-Leichner, hat diese Änderung in der Rechtsprechung in der „Zeitschrift für deutsches Recht“ 1943 (Seite 882) lebhaft begrüßt. Ich konnte einen Fall feststellen, wo ein nichtvorbestrafter, zwangsverpflichteter zwanzigjähriger Franzose auf Grund dieser Änderung der Rechtsprechung vom Sondergericht Mannheim wegen Diebstahls von Brotmarken zum Tod verurteilt worden ist.
Mit Hilfe der im Jahre 1940 eingeführten Nichtigkeitsbeschwerde,die dem Oberreichsanwalt zustand und über die das Reichsgericht zu entscheiden hatte, konnte die Rechtsprechung auf Linie gebracht werden und die Versuche einzelner Sondergerichte vereitelt werden, menschlich zu bleiben. Auch in reine Tat- und Beweisfragen wurde häufig mit der Nichtigkeitsbeschwerde eingegriffen.
Eine verhängnisvolle Rolle haben die Sondergerichte in den besetzten Gebieten, im Generalgouvernement, im sogenannten Warthegau, im Reichsprotektorat Böhmen-Mähren gespielt.
Es hatte sich schon im Inland gezeigt, daß die Richterschaft und die Staatsanwälte im wachsenden Maße der Tendenz zur Unmenschlichkeit und Grausamkeit nachgaben und alte, scheinbar feste Grundsätze beiseite setzten. Ich will das mit einem typischen Vorgang erläutern.
„Ausmerzen” und „ausrotten“
Bei gewissen Tatbeständen der Volksschädlingsverordnung und der Kriegs-Sonder-Strafrechtsverordnung, etwa bei Ausnützung der Kriegsverhältnisse, war die Todesstrafe angedroht, aber zumeist auch eine Milderung, nämlich Zuchthaus, ausdrücklich vorgesehen. Bei Tätern, die vermindert zurechnungsfähig waren, was doch eine Minderung ihrer Schuld bedeutet, wurde nun nicht mehr eine mildere Strafe verhängt und von der Höchststrafe abgegangen, wie es früher feste Praxis der Gerichte war, sondern im Gegenteil, dieser Umstand wurde geradezu als Grund für die Todesstrafe herangezogen. So wurde zum Beispiel ein schwachsinniger, sterilisierter, entmündigter, vom Sachverständigen für vermindert zurechnungsfähig erklärter Täter wegen Diebstahls von vier Dosen Obstkonserven aus einem zerstörten Haus mit dem Tod bestraft. Gerade solche Leute, heißt es, seien „auszumerzen“.
Dieses Wort taucht nun regelmäßig auf, alternierend mit dem Begriff „unschädlich machen“. Es ist erstaunlich, mit welcher Stirn diese Richter scheinbar gesicherte Grundsätze nicht nur glatt mißachtet, sondern in ihr Gegenteil verkehrt haben. Was die innerdeutsche Praxis der Sondergerichte betrifft, so will ich mich mit diesem Beispiel begnügen.
Von der Ausmerzung war es nur noch ein Schritt zur Ausrottung und zur Anwendung von Gesetzen, die in erster Linie den Zweck hatten, möglichst viele der unterdrückten, angeblich minderwertigen Menschengattungen, Juden, Polen, Kommunisten, Tschechen, umzubringen; der Straftatbestand und das Strafverfahren waren nur noch fadenscheinige Vorwände für diesen Zweck. Ein Nebenzweck war allenfalls noch die terroristische Einschüchterung der, Bevölkerung. Von einer Justizförmigkeit der Prozedur, sei sie auch noch so schwindelhaft wie etwa in der Polenstrafrechtsverordnung, versprach man sich stärkere Wirkung als von der in Frankreich geübten Nacht-und-Nebel-Methode, an der die Justiz nicht beteiligt war. Es gibt einen Brief des Reichsjustizministers Thierack an Bormann vom 13. Oktober 1942, zehn Monate nach Erlaß der Polenstrafrechtsverordnung, als sich ergeben hatte, daß die Ausrottung mit Mitteln der Justiz doch allzu schleppend vonstatten ging:
Unter dem Gedankender Befreiung des deutschen Volkskörpers von Polen, Russen, Juden und Zigeunern und unter dem Gedanken der Freimachung der zum Reich gekommenen Ostgebiete als Siedlungsland für das deutsche Volkstum beabsichtige ich, die Strafverfolgung gegen Polen, Russen, Juden und Zigeuner dem Reichsführer SS zu überlassen. Ich gehe hierbei davon aus, daß die Justiz nur in kleinem Umfange dazu beitragen kann, Angehörige dieses Volkstums auszurotten. Zweifellos fällt die Justiz jetzt sehr harte Urteile gegen solche Personen, aber das reicht nicht aus, um wesentlich zur Durchführung des oben angeführten Gedankens beizutragen. Es hat auch keinen Sinn, solche Personen Jahre hindurch in deutet sehen Gefängnissen und Zuchthäusern zu konservieren, selbst dann nicht, wenn, wie das heute weitgehend geschieht, ihre Arbeitskraft für Kriegszwecke ausgenutzt wird.“
So geht es weiter im Text. Thierack will die Aufgabe der Polizei zurückgeben. Sie blieb aber bei der Justiz, und die Sondergerichte haben getan, was sie konnten.
Aus der Rechtsprechung dieser deutschen Sondergerichte will ich aus einem großen Bestand nur ein paar Exempel geben. Die Lektüre solcher Urteile ist eine wahre Qual, weil bis zuletzt die Routine einer herkömmlichen Urteilsbegründung mit Beweis-, Schuld- und Strafzumessungsgründen eingehalten wurde. Angesichts des ausgesprochenen Unrechts und des unmenschlichen Zweckes dieser Justiz lesen sich die verwendeten formelhaften Begründungen entweder als Hohn oder als Heuchelei und mögen es wohl auch damals gewesen sein. Soweit übrigens innerdeutsche Sondergerichte deportierte Ausländer vor sich stehen hatten, taucht regelmäßig als Strafverschärfungsgrund die Wendung auf, diese Leute hätten das ihnen gewährte Gastrecht mißbraucht. So hat das Sondergericht Leipzig das Todesurteil gegen einen siebzehnjährigen, verschleppten, abgerissenen Polen begründet, der nach einem Fliegerangriff zwei Paar Strümpfe und ein Hemd gestohlen hatte; die Annahme des Notdiebstahls drängte sich auf.
Das erste meiner dokumentarischen Beispiele wähle ich, weil die Gründe dieses Urteils besonders geschwätzig und deshalb aufschlußreich sind. Es ist das Urteil des Sondergerichts Hohensalza II vom Oktober 1941.
Der angeklagte Pole war vom Bürgermeister eines Dorfes in das Anwesen eines Volksdeutschen Bauern gelegt worden, als männlicher Schutz gegen etwaige nächtliche Überfälle. Im Haus war ein damals 16jähriges Mädchen, das, wie festgestellt, von ihrem Volksdeutschen Onkel als 13jährige mißbraucht und verdorben worden war. Es kam nun zwischen dem Angeklagten und dem 16jährigen Mädchen mehrfach zum vom Mädchen selber provozierten Geschlechtsverkehr. Der Angeklagte wurde wegen Beleidigung der Familienehre verurteilt, und weil er dabei die Kriegsverhältnisse ausgenützt habe, zum Tode. Ich führe aus den Gründen an:
„Nach nationalsozialistischer Auffassung ist Recht das, was dem deutschen Volke nützt, Unrecht das, was ihm schadet. Dieser Grundsatzhat im Warthegau eine doppelte Bedeutung. Denn hier gilt es nicht nur – wie im Altreich – eine bereits bestehende nationalsozialistische Rechtsordnung aufrechtzuerhalten, und zu stabilisieren, sondern in den Ostgebieten ist es Aufgabe der Rechtspflege, diese Rechtsordnung erst aufzubauen und gegenüber fremdem Volkstum durchzusetzen, eine Aufgäbe, die um so schwerer wiegt, als sie während des Existenzkampfes des deutschen Volks gelöst werden muß. Deshalb müssen hier in besonderem Maße die Interessen des deutschen Volkes an die Spitze aller rechtlichen Erwägungen gestellt werden…“
Es handelt sich hier letztlich um den Schutz des deutschen Blutes gegenüber einem rassisch niedrigstehenden Volk, das immer wieder skrupellos versucht, das deutsche Blut und damit das Deutschtum zu verderben und zu vernichten, und das auf diesem Gebiet in den zwanzig Jahren polnischer Gewaltherrschaft auch schon manche Erfolge erzielt hat. Soll das Deutschtum hier wiederaufgebaut werden, so muß eine Strafrechtspflege, die sich ihrer Verantwortung gegenüber dem deutschen Volkstum bewußt ist, eine besondere Empfindlichkeit zeigen.
Bei der Bemessung der Strafe müssen alle individualistischen Gesichtspunkte zurücktreten gegenüber der Notwendigkeit, das deutsche, Blut mit allen Mitteln vor dem Eindringen polnischen Blutes zu schützen. Das Sondergericht ist sich dessen bewußt, daß auf diesem Gebiet keine Zeit mehr zu verlieren ist. Je, energischer hier von vornherein durchgegriffen wird, desto schneller und eindringlicher wird den Polen klargemacht werden, daß jeder Geschlechtsverkehr mit Deutschen für sie selbst die größten Gefahren mit sich bringt. Bei der Mentalität der Polen ist auch nur diese Erkenntnis geeignet, sie von derartigen Verbrechen abzuhalten. Jede Milde ist somit hier Verrat am deutschen Volkstum. Das Sondergericht hat daher bei der Strafzumessung bewußt unberücksichtigt gelassen, daß die Edith Badke zweifellos durch die Erziehung ihres Onkels sittlich verdorben und daß sie auch geistig zurückgeblieben ist. Nach der Überzeugung des Gerichts sind dies Umstände, die letztlich unmittelbar oder mittelbar auf den unheilvollen Einfluß des Polentums – in wirtschaftlichen und moralischer Hinsicht – zurückzuführen sind.“
Man beachte, wie nicht nur die Polen insgesamt, sondern auch der Angeklagte dafür verantwortlich gemacht werden, daß der Volksdeutsche Onkel seine Volksdeutsche Nichte verführt und verdorben hat. Die Familienehre kommt übrigens in keinem Straftatbestand, auch nicht der Polenstrafrechtsordnung, vor. Diese Verordnung bedeutet überhaupt den Verzicht auf Straftatbestände. Nicht nur, daß ein Pole mit dem Tod bestraft werden konnte, wenn er nicht anzeigte, daß sein Nachbar ein Taschenmesser besitze; es genügte schon ein schiefer Blick.
Wie es mit dem Beweis gehalten wurde, ergibt folgender Fall. Bei einer Razzia mit Polizeihund entzog sich ein Pole der Festnahme und verletzte dabei den Hund. Einige Tage darauf wurde ein Pole festgenommen, der bestritt, mit dem ersten identisch zu sein. Aber der Hund verbellte ihn hut. Das war der einzige Beweis. Der Pole wurde wegen Beschädigung von Reichseigentum zum Tode verurteilt.
Die Rechtsprechung im Reichsprotektorat Böhmen-Mähren war ähnlich. Eine Verordnung bedrohte die Unterstützung von Reichsfeinden mit der Todesstrafe; in leichteren Fällen konnte auf Zuchthauserkannt werden. Ein Ehepaar Enzinger wurde durch Urteil des Sondergerichts Prag, vom 17. Januar 1944 zum Tode verurteilt, weil beide den Bruder der Frau, der im Untergrund lebte, nicht angezeigt haben. Dieser Bruder hatte ein paarmal seine Braut zu den Eheleuten P. geschickt. Die Ehefrau hatte dieser Braut ein paarmal Wäschestücke ihres Bruders mitgegeben. Ich gebe nur folgenden Satz aus den Gründen wieder:
„Bestünde ihre Tat lediglich in der Nichtanzeige des M., so trüge das Gericht keine Bedenken, einen leichten Fall i. S. des Paragraphen 3… anzunehmen. Sie haben aber darüber hinaus den ihnen wegen politisch illegaler Tätigkeit als polizeilich gesucht bekannten Flüchtling M. durch Zuwendungen von Wäsche und Bekleidungsstücken unterstützt und ihm dadurch das Untertauchen oder Verweilen in der Illegalität wesentlich erleichtert.“
Mit keinem Wort wird die Frage geprüft, ob etwa, da es sich um einen Tatbestand der Begünstigung handle, die Schwester des Begünstigten überhaupt strafbar sein konnte.
Mit diesen Proben soll es genug sein. Was mich bei der jahrelangen Beschäftigung mit diesen Sachverhalten erschüttert hat, war die sich immer deutlicher bestätigende Tatsache, daß die Richter, die diese Urteile zu verantworten haben, in der Regel durchaus keine überzeugten Nationalsozialisten waren, sondern politisch farblose, oft ehrgeizige Beamte, gefügige gehorsame Juristen guter bis bester beruflicher Qualifikation, die sich auch nach dem Krieg als beruflich tüchtig erwiesen haben. Es sind dem Typus nach die Leute, die in den Dienstzeugnissen als überdurchschnittlich begabt und tüchtig bezeichnet zu werden pflegen. Es waren durchweg im Privatleben manierliche Leute, keineswegs Freisler-Typen, Außer dem Motiv, ihre Laufbahn zu fördern, dürfte in vielen Fällen auch die Befreiung vom Wehrdienst eine Rolle gespielt haben. Bei den Wehrdienstfähigen war die Einberufung übrigens, – nach meinen Feststellungen – die einzige Maßnahme, die im Falle einer Weigerung, bei einem solchen Sondergericht oder beim Volksgerichtshof Dienst zu tun, drohte. Es sind nur in ganz wenigen Fällen Pensionierungen vorgekommen; das war das Äußerste.
Zweifellos waren die Richter nicht mehr im alten Sinne unabhängig. Zwar hatten weder die Verordnung vom 28. Februar 1933 zum Schutze von Volk und Reich noch das sogenannte Ermächtigungsgesetz die Garantie der Unabhängigkeit aufgehoben. Diese Unabhängigkeit ist, was die Unterwerfung nur unter das Gesetz betrifft, dadurch wertlos geworden, daß die Anwendung der Gesetze selber in weitem Umfang es war, was den Richter in Konflikt mit seinem Gewissen bringen mußte, oder, vorsichtiger ausgedrückt, hätte bringen müssen. Es war inzwischen klar geworden – längst vor dem Ausbruch Hitlers in seiner Reichstagsrede vom 26. April 1942 und dem anschließenden Beschluß des Reichstags –, daß die Staatsführung vorsätzlich und systematisch auf Unrecht und Verbrechen ausging und daß ganze Justizzweige dem als Instrument zu dienen hatten.
Die Frage der Unabhängigkeit reduzierte sich deshalb auf die schlichte Frage, welchen beamtenrechtlichen Nachteil der Richter zu befürchten hatte, wenn er die Mitwirkung bei dieser Rechtsprechung ablehnte. Ich behaupte: keinen, der auch nur einigermaßen im Verhältnis zu dem Unrecht, das vom Richter verlangt wurde, in Betracht kam – vorausgesetzt, daß das richterliche Gewissen noch einen Rest von moralischer Wirklichkeit behalten sollte.
Bei dieser Gelegenheit sollte gesagt werden, daß dieses richterliche Gewissen ein höchst persönliches und individuelles Gut ist, beim Richter mehr als bei anderen Berufen. Ich fürchte, daß dieser Standpunkt bei der Perspektive vom Berufsstand, seiner Organisation und von seinen kollektiven Interessen aus, in gewissem Umfang verlorengegangen ist. Kein Beruf sollte so sehr wie der Richter sich vom standesmäßigen Denken lösen; von den Gruppeninteressen, zwischen denen er häufig zu entscheiden hat, muß er innerlich unabhängig werden, und er darf die Fähigkeit nicht verlieren, sich in die Lage aller Menschen zu versetzen, mit denen er zu tun hat.
In Erörterungen unseres Themas hört man häufig den entschuldigenden Hinweis auf die mannigfaltigen Versuche der Staatsführung und Justizverwaltung, die Justiz zu lenken, zum Beispiel durch die Nichtigkeitsbeschwerde oder durch die sogenannten Richterbriefe oder durch die Vorbesprechungen mit der Anklagebehörde. Ich halte dies alles für recht belanglos neben dem großen Unrecht, das vom Gesetzgeber und vom Staat im übrigen ausging. Es ist ein wenig überzeugendes Alibi. Zur Lenkung der Justiz ist zweierlei nötig – einer, der lenkt, und einer, der sich lenken läßt. Darüber, was dem Richter drohte, der sich nicht lenken ließ, habe ich schon das Nötige gesagt.
Was blieb?
Es bliebe nun noch die schwierige Frage nach möglichen Nachwirkungen und Rückständen dieser Justiz. Ich gestehe, daß ich in dem Punkt noch keine feste Meinung habe. Die Justiz in den Ländern der Bundesrepublik hat sich recht gut angelassen, was ich so erklärt habe, daß, anders als 1918, eine deutliche historische Zäsur, ein Rudi nach vorwärts stattgefunden hat, der auch der Beamten- und Richterschaft bewußt gemacht wurde, durch Okkupation, Denazifizierung, Auflösung des Beamtenverhältnisses. Unser Bundesverfassungsgericht hat dazu das Nötige gesagt, wie überhaupt dieses Gericht ein Hauptverdienst an den positiven Tendenzen unserer Rechtsprechung hat, weil es mit der Wertordnung des Grundgesetzes sehr deutlich ernst machte.
In der übrigen Rechtsprechung hat sich jene Wertordnung, nämlich der Vorrang des Menschen, des Einzelmenschen, noch nicht so deutlich durchgesetzt. Die in Deutschland herkömmliche, vom Nationalsozialismus schließlich ad absurdum geführte Überbewertung des Staates oder anderer kollektiver Inbegriffe regt sich immer wieder. Der Bundesgerichtshof spricht etwa von konkreten übergeordneten Gemeinschaften, oder der einzelne sei Element eines höheren Ganzen. Einen, gewissen Rückfall hat auch der kalte Krieg bewirkt, der leider eben zu der Zeit ausbrach, als unsere politischen Strafgesetze entstanden.
Ähnliche Exzesse wie die, von denen ich oben berichten mußte, kommen nun allerdings nicht mehr vor. Aber Anklänge daran. Ich zitiere Leitsätze des Bundesgerichtshofs aus einer Entscheidung vom 18. März 1958 zu einem Fall des sogenannten literarischen Verfassungsverrats im Sinne des Paragraphen 93 StGB.
„Daß der Inhalt einer Druckschrift selbst verfassungsfeindlich ist, gehört nicht notwendig zum Tatbestand des Paragraphen 93 StGB. Es reicht aus, wenn der Inhalt ‚wenigstens. Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Zielsetzung im Sinne des Paragraphen 93 StGB aufweist‘.
Bei unbestellt zugegangenen Schriften genügt das Einverständnis mit dem unverlangten Zugehen.
Eine verfassungsfeindliche Schrift ‚bezieht‘ auch, wer die politischen Absichten und Ziele ihres Herausgebers im wesentlichen billigt und deshalb mit der Zusendung – auch wenn sie unverlangt erfolgte – einverstanden ist. Das Bestellen ist nur eine besonders deutliche Form des Beziehens.“
In diesem Zusammenhang könnte auch einiges zum Geheimnisbegriff und zur Frage der sogenannten Scheinbeziehungen gesagt werden. Ich halte es auch für einen bedauerlichen Rückstand aus autoritärer, das reine Obrigkeitsinteresse überbewertender Zeit, daß der Bundesgerichtshof immer noch an der Zulässigkeit des Beweises durch den Zeugen vom Hörensagen festhält, auf Grund einer spitzfindigen Interpretation des Paragraphen 250 StPO, den weniger spitzfindige Zeiten anders ausgelegt haben.
Ich möchte sagen, daß immer noch die Tendenz besteht,
1. das Regierungsinteresse, und manchmal gar das Polizeiinteresse, mit dem Staatsinteresse zu identifizieren und
2. dieses Interesse der Freiheit des einzelnen und dem demokratischen Recht an Unterrichtung und Mitwirkung überzuordnen und nicht zu erkennen, daß das wahre Staatsinteresse gerade in dieser Freiheit und in dieser Mitwirkung liegt.