Justizunrecht: Die Bilanz von BJM Heiko Maas, 17.01.2018

Justizunrecht: Die Bilanz von BJM Heiko Maas

Was hat Heiko Maas zwischenzeitlich geleistet? Eine Blick in die Presse zeigt ein eher dürftiges Bild.

….Wie also konnten es Richter oder Staatsanwälte nach 1945 wagen selbst zu Straftätern zu werden, indem sie Nazi-Täter straflos davon kommen ließen? Die Antwort ist historisch lange geklärt, und ist nicht nur in der rechtshistorischen Fachliteratur sondern auch in Massenpublikationen nachzulesen, wie in dem Buch des renommierten Strafverteidigers Rolf Bossi (10.09.1923 – 22.12.2015) „Halbgötter in Schwarz“: „Um ihren eigenen Berufsstand nicht der Schande und der Verachtung und dem völligen Ansehensverlust preisgeben zu müssen, haben Deutschlands Richter sich ein exklusives Sonderrecht geschaffen, das die Verfolgung und Bestrafung von Unrechtsurteilen beinahe unmöglich macht. Ein wichtiger Baustein dazu war die Aushöhlung des Straftatbestandes der Rechtsbeugung.“ (Rolf Bossi, in: Halbgötter in Schwarz, Deutschlands Justiz am Pranger, Goldmann Verlag, Seite 271). …

…Justizminister Heiko Maas hätte sich also um Demokratie und Rechtsstaat verdient machen können, wenn er der Selbstprivilegierung der Justiz mit Entschlossenheit entgegen getreten wäre und den Worten aus seiner Neujahrsrede vom 29. Januar 2014 hätte Taten folgen lassen. Er hätte nur unsere Petition und mein Schreiben vom 06.02.2014 an ihn aufgreifen und zum Anlass nehmen müssen, eine lange überfällige Reform der Strafbarkeit der Rechtsbeugung vorzunehmen, wie sie bereits im Jahre 1997 von den Professoren Dr. Dr. hc. Günther Bemmann, Hagen, Dr. Manfred Seebode, Leipzig, Dr. Günter Spendel, Würzburg, (Rechtsbeugung – Vorschlag einer notwendigen Gesetzesreform, Zeitschrift für Rechtspolitik, 1997, Heft 8, Seite 307f) vorgeschlagen und ausformuliert worden war. Dann hätte er sich aber mit der Richterschaft anlegen müssen, die ihr Rechtsbeugungsprivileg sicherlich nicht freiwillig aufgeben will. Diesen Konflikt hat Heiko Maas gescheut.

Mit dieser Untätigkeit hat sich Heiko Maas nicht nur um Demokratie und Rechtsstaat nicht verdient gemacht, sondern er hat der Demokratie und dem Rechtsstaat sogar Schaden zugefügt. Denn mit jeder ungestraften Rechtsbeugung nimmt das Vertrauen der Bevölkerung in Rechtsstaat und Demokratie ab, nehmen Enttäuschung und Frustration zu und haben Populisten Zulauf, die Demokratie und Rechtsstaat ablehnen. …

Teilen auf:
Dieser Beitrag wurde unter Rechtsbeugung veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

3 Antworten zu Justizunrecht: Die Bilanz von BJM Heiko Maas, 17.01.2018

  1. Der Vorwurf gegen die gesamte Richterschaft ist tatsachenwidrig!

    Beweis:
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=67220&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf

    BUNDESGERICHTSHOF
    IM NAMEN DES VOLKES
    URTEIL
    2 S t R 4 7 9 / 1 3
    vom
    22. Januar 2014
    in der Strafsache
    gegen
    wegen
    Rechtsbeugung

    ____________________
    StGB § 339
    1.
    Der subjektive Tatbestand der Rechtsbeugung setzt mindestens bedingten
    Vorsatz hinsichtlich eines Verstoßes gegen geltendes Recht sowie einer Be-
    vorzugung oder Benachteiligung einer Partei voraus. Das darüber hinausge-
    hende subjektive Element einer bewussten Abkehr von Recht und Gesetz
    bezieht sich auf die Schwere des Rechtsverstoßes. Auf eine persönliche Ge-
    rechtigkeitsvorstellung des Richters kommt es nicht an.
    2.
    Indizien für das Vorliegen des subjektiven Tatbestands der Rechtsbeugung
    können sich aus der Gesamtheit der konkreten Tat
    umstände ergeben, insbesondere auch aus dem Zusammentreffen mehrerer gravierender Rechtsfehler.
    BGH, Urteil vom 22. Januar 2014

    2 StR 479/13

    LG Erfurt

    • justizfreundadmin sagt:

      Siehe auch Beitrag von Giesela Müller am 16.07.2014
      https://justizunrecht.wordpress.com/2014/07/16/die-rechtsprechung-zur-rechtsbeugung/

      Dann sind es nicht alle, sondern alle ausser vielleicht etwa 0,01%. Korrekterweise müsste man das dann natürlich immer dazu schreiben. Es könnte aber auch so wenig sein, dass man es wegelassen kann.

      Die ausdrückliche Anerkennung des bedingten Vorsatzes durch den BGH erfolgte allerdings schon im Jahr 1994. Zuvor wurde der subjektive Tatbestand auf direkten Vorsatz beschränkt und so eng ausgelegt, dass es kaum zu Verurteilungen wegen Rechtsbeugung kam. Der Bundesgerichtshof bedauerte in seinem Grundsatzurteil aus dem Jahr 1995 selbst, dass auf Grund „folgenschweren Versagens der bundesdeutschen Justiz“ NS-Richter nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sind.
      BGH 5 StR 747/94 – Urteil vom 16. November 1995 (LG Berlin)

      Glauben die auch selbst daran oder sollen es schöne “Schaufensterurteile” sein:
      “Naumann – noch ein Schaufenster-Urteil”: https://bloegi.wordpress.com/2009/06/26/naumann-noch-ein-schaufenster-urteil
      Denn die Praxis sieht ja ganz anders aus.

      Das ist die weitere Hürde:
      Der Tatbestand der Rechtsbeugung erfordert, dass sich der Richter bei der Leitung und Entscheidung einer Rechtssache bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln stattdessen an eigenen Maßstäben ausrichtet.

      Man sagt, dann halt einfach, dass es keine schwerwiegende Entfernung von Recht und Gesetz ist.

      Dort kann man nachlesen wie Richter Anton Lohneis vom LG-Coburg Recht vollkommen selbstverständlich beugt:
      http://www.justizfreund.de/beitraege/bundesjustizministerium17ago.pdf
      Und wie das von den Kollegen abgedeckt wird.
      Vorliegend könnte Richter Anton Lohneis sogar seine “Entscheidung” auch zu jeder Zeit ändern. Er pocht aber eben vorsätzlich und wehement darauf kriminelle Taten an “Untermenschen” begehen zu “dürfen” auch weil man ihn kollegial dafür feiert und befördert.
      Fall Maquardt: Forensiker Mark Benecke fordert Glaubhaftigkeitsgutachten, Justiz geht über Leichen um keine Fehler zugeben zu müssen
      Es handelt sich also schon lange nicht mehr um “Fehler”, sondern kompletter Absicht und Vorsatz einer organisierten kriminellen Bande.

      Richter Anton Lohneis wendet §17AGO auf Gerichtsverfahren an um damit Menschen vollständig rechtlos zu stellen, deren gerichtlichen Eingaben und Beschwerden damit gar nicht mehr bearbeitet werden müssen. Eine solche Entrechtung verstösst gegen Artikel 3 Abs. 1 GG, Artikel 19 Abs. 4 GG, Artikel 103 GG, Artikel 6 EMRK usw. (Damit haben wir dann auch gleichzeitig eine schwerwiegende Entfernung von Recht und Gesetz). Diese Grund- und Menschenrechtsverletzungen werden wiederum praktiziert um die anderen weiteren Grund- und Menschenrechtsverletzungen (schwerwiegende Entfernungen von Recht und Gesetz) von Richterin Ulrike Barausch kollegial abzudecken.
      §17AGO ist hinzukommend eine Verwaltungsvorschrift der Executive, die auf Gerichtsverfahren gar nicht anwendbar ist.
      Darauf wird bei der kollegialen Ermittlungsvereitelung aber gar nicht eingegangen.
      Davon abgesehen haben in einer Verkehrsrechtsentscheidung zuvor 5 Richter vollkommen selbstverständlich Recht gebeugt. Richterin Barausch vom LG-Coburg erklärte ausdrücklich wie richtig deren Entscheidungen sind und deckte die Rechtsbeugereien mit absurden Naturgesetzen und weiterem sachlichen und rechtlichen Schwachsinn ab. Sie erklärte dem Angeklagten, dass seine Eingaben bei Gericht nicht zu bearbeiten sind und falls doch, diese automatisiert abwzuweisen sind: “wie es meine Kollegen auch alle machen!”, damit der minderwertige Untermensch nun weiß, dass er vollständig chancenlos ist sein ihm zustehendes Recht zu erhalten. Damit hat sie dann wieder umgekehrt erklärt, dass alle ihre Kollegen doch absichtlich vorsätzlich Rechtsbeugung betreiben.
      Das die Eingaben des Proleten nicht zu bearbeiten sind, erklärte auch ihr Richterkollege Richter Dr. Friedrich Krauß vom LG-Coburg als Zeuge vor Gericht bei ihr. Einer bestätigte den anderen vollkommen Selbstverständlich.

      In Coburg hatte man dann insgesamt 3 Richterkollegen zum lügen als Zeuge für eine Verurteilung vorgeladen. Nicht nur das war vollkommen selbstverständlich wie ein normales Tagesgeschäft, sondern diese haben ebenso vollkommen selbstverständlich gelogen.
      Die daraus folgende rechtsbeugerische Verurteilung eines Unschuldigen war ebenso vollkommen selbstverständlich.
      Dieses “Selbstverständnis” muss man aber selbst mal erleben. Das zu Beginn vollkommen selbstverständlich bereits feststehende Urteil wird vollkommen selbstverständlich in der Hauptverhandlung bestätigt. Die ganze Verhandlung ist natürlich bereits allein auf diese zuvor selbstverständliche feststehende Verurteilung ausgereichtet und alles andere wird vollkommen selbstverständlich weggebügelt und ignoriert und wenn man dem (konkludenten) “Untermenschen”, dazu auch ausdrücklich erklären muss, dass man ihm vollkommen selbstverständlich das Recht beugt und das auch mit allen Richter- Juristenkollegen zusammen als “organisierte Bandenkriminalität” (Kriminelle Bande: Erforderlich ist eine – ausdrücklich oder konkludent getroffene – Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun (BGH, Urteil vom 14. April 2011 – 4 StR 571/10).

      Was interessierten also ein paar BGH-Richter und der Gesetzgeber, wenn 99,99% aller Staatsjuristen anderer krimineller Meinung sind und auch Strafvereitelung und Rechtsbeugung als organisierte Krminalität in der Justiz vollkommen selbstverständlich betreiben.
      Organisierte Kriminalität und Verlogenheit ist den meisten Staatsjuristen als feierliche Gratifikation um die hochelitäre und hochnäsige Person verliehen worden.
      Und es nehmen nicht alle Staatsjuristen an der organisierten Kriminalität stets teil aber ich rechne nicht damit, dass mir eine solche Person jemals begegnen wird, denn die Anzahl ist in der kriminellen “Rechtsbeugermafia” marginal.

      • Ich empfehle den §64 der GESCHÄFTSORDNUNG des BVerfG zu lesen. Diese GO ist im BGBl Teil I veröffentlicht, so wie es sich für ein GESETZ gehört. Beschlossen wurde sie vom Plenum des BVerfG, einem Gesetzgeber und Richter.
        Weil der Senatspräsident zuständig ist für die richterliche Beurteilung ob eine Verfassungsbeschwerde zulässig ist, hat er wegen der Arbeitsüberlastung das Recht einem Berufsrichter, der kein Richter des BVerfG ist, diese richterliche Tätigkeit für dieses besondere Sachegbiet aufzugeben. Dazu ist keine Änderung des BVerfGG nötig, sagt das BVerfG laut / stillschweigend. Immer hat das BVerfG den Schutz des Art.101 GG dort insbesondere Absatz 2 exkusiv in seinen Händen, DA ist es zuständig!
        Amtsanmaßung kann ein Senatspräsident des BVerfG niemals begehen und diese GO ist ein Gesetz, sie ist im Gesetzesblatt veröffentlicht, jedoch ohne Unterschrift des Bundespräsidenten, einn unnötige Formalität, sagt das BVerfG durch Stillschweigen.
        Was wird Polen dazu sagen? Rechtsstaatsverfahren gegen Deutschland, undenkbar für aktuelle deutsche Richter …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert