Justizwillkür in der Schweiz, Die Entstehung der Helvetischen Justizwillkür, 08.04.2006

Justizwillkür in der Schweiz, Die Entstehung der Helvetischen Justizwillkür, pfui.ch, 08.04.2006

1. Der Tatbestand
Als Benützer der Schweizerischen Behörden und der Justiz aller Stufen und Orte stellt man fest, dass diese in keiner Art und Weise so funktionieren wie sie sollten. Auf Schritt und Tritt erlebt man, dass diese Institutionen gegen geschriebenes Recht verstossen, wie wenn dies eine Selbstverständlichkeit wäre und die mit Rechtsmitteln angerufenen Stellen schützen die Vorinstanzen willkürlich.


2. Der statistische Beweis der Justizwillkür
Der Beweis der Justizwillkür kann auch auf statistischem Wege geführt werden, indem die jeweiligen Gutheissungen mit der Verfahrensanzahl verglichen wird. Ist dieser Prozentsatz konstant, so ist auch die Rechtssprechung konstant. Eine weitere Kontrolle ist die Anzahl der Rechtsmitteleingänge. Steigt diese ungebührlich, so besteht bei den Vorinstanzen ein erhebliches Willkürpotential.

Beim Bundesgericht (BGer) bleibt die jeweilige Rechtssprechung beispielsweise in Schuldbetreibungsund Konkurs-Sachen bis ins Jahr 1952 in etwa konstant. Ab dem Jahre 1953 wurde nicht mehr nach den gleichen Kriterien geurteilt, obschon die Gesetzgebung nicht verändert wurde, was heisst, Beschwerden wurden willkürlich abgewiesen. Die Gutheissungen fielen seither auf einen Viertel. Die Gutheissungen der übrigen Rechtsbereiche fallen jedoch erst ab den 70er Jahren.

Ab dem Jahre 1972 haben die Rechtsmitteleingänge am Bundesgericht im Laufe von 25 Jahren mit rund 145 Verfahren / Jahr zugelegt. Dies entspricht über 3’600 Verfahren oder einer Zunahme von 215 %. Dies deutet darauf hin, dass in den Kantonen die Justiz ebenfalls nicht mehr so funktioniert wie sie sollte. Aufgrund der Menge muss in allen Kantonen die Willkür grassieren. Im Kanton Zürich ist sie ebenfalls statistisch nachgewiesen. Sie deckt sich mit den Erkenntnissen beim Bund. …

… 5. Die Konsequenzen aus den Feststellungen
Im Zusammenhang ergibt sich, dass die Initiative zur Einschränkung der parlamentarischen Oberaufsicht wohl von Politikerseite des Bundes her gekommen ist, doch einzelne Richter haben von Anfang an mitgezogen.
Heute werden nur noch Richter gewählt, die diesem kriminellen politisch-juristischen Netzwerk angehören.

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