Nazimörder hatten es gut; auch beim Bundesgerichtshof

Einer bekam für jeden Mord weniger als drei Stunden Gefängnis.
Jedes Todesurteil ist eines zuviel. Doch festzuhalten bleibt, daß der DDR-Oberinstanz ‚nur‘ einige vorzuhalten sind, während Freislers Volksgerichtshof eine Blutspur von 5243 Todesurteilen zog.
Dem Volksgerichtshof wurden vom BGH noch bis in die siebziger Jahre alle Richterprivilegien – Richter können für ihre Urteile nicht belangt werden – einer ordentlichen Spruchinstanz zugute gehalten. Keiner der 106 Berufsrichter, keiner der 179 Staatsanwälte der Mordinstanz ist wegen Rechtsbeugung verurteilt worden.
Die doppelte Perverson – die der NS-Justiz, aber auch der Mangel an Einsicht beim BGH – zeigte sich in der Unfähigkeit, den Mord an Dietrich Bonhoeffer zu sühnen. Der evangelische Theologe war am 9. April 1945 gehängt worden; die SS-Standrichter Otto Thorbeck und Walter Huppenkothen hatten ihn verurteilt.
Nach blamablen Prozessen in den unteren Instanzen wurde Thorbeck 1956 vom BGH freigesprochen, die Strafe für Huppenkothen auf sechs Jahre reduziert.
Dr. jur. Lamprecht

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