Nur Verfassungsbeschwerden grundsätzlicher Bedeutung werden am BVerfG angenommen, 1984

Richard Schmid in „Letzter Unwille”, 1984, Seite 14:
„Was an dem Urteil (des Bundesverfassungsgerichts) mich besonders enttäuschte und auch in späteren Entscheidungen auftaucht, ist das raisonnement (die Überlegung), wonach nicht jede Verfassungsverletzung, sondern nur solche von grundsätzlicher Bedeutung, zur Aufhebung einer verfassungswidrigen Entscheidung eines Gerichts führen könne.
Was sich hier zeigt oder anbahnt, ist nichts anderes als die Abwendung von dem im Einzelfall betroffenen Menschen, der doch die Zentralfigur des Grundgesetzes ist, zugunsten eines allgemein staatlichen oder gar rechtswissenschaftlichen Interesses.”

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