OLG-Bamberg: §198 GVG (Artikel 6 EMRK) legt die Ansprüche fest für die kein Justizgewährsanspruch besteht wie zB. auf Reisekosten für mittellose Angeklagte ohne Menschenrechte, 11.11.2015 um 11 Uhr 11

Es wurde bezügl.  einer sofortigen Beschwerde über eine Reisekostenerstattung, die seit 1,5 Jahren nicht bearbeitet wird Verzögerungsklage eingereicht.
In der Hauptverhandlung aus der, der Antrag stammt vor dem Amtsgericht Coburg wurde der Angeklagte bereits verurteilt und das Verfahren am Amtsgericht Coburg ist ebenfalls seit ca. 1,5 Jahren abgeschlossen. Danach wurde in der Strafsache Berufung und Revision eingelegt. Das gesamte Strafverfahren ist noch nicht rechtskräftig entschieden.

Richterin Barausch vom LG-Coburg erklärte in der Berufungsverhandlung, dass der Reisekostenantrag des Angeklagten nie bearbeitet werden wird.
Als Zeuge erklärte der Präsident des LG-Coburg Dr. Friedrich Krauß als dienstaufsichtsführende Person ebenfalls, dass die Beschwerden des Angeklagten auch über die Nichtbearbeitung der “sofortigen Beschwerde”  über die Reisekosten nicht bearbeitet hat und er entsprechende Beschwerden ingnoriert.

Vor 1,5 Jahren wurde ein PKW geliehen und die Leihgebühren sind bis heute nicht bezahlt. Es wurden in der Verzögerungsrüge auf die Kosten hingewiesen, die drohen, wenn die PKW-Verleiherin einen Mahnbescheid beantragt was diese hätte schon vor 1,4 Jahren hätte machen können.

Es wurde ein PKH-Antrag für den beigefügten Entwurf einer Verzögerungsklage eingereicht und beantragt:
1. Festzustellen, dass die Dauer des sofortigen Beschwerdeverfahrens über die Reisekosten bisher unangemessen ist.
2. Eine an den Beschwerdeführer vom Gericht zu zahlende Entschädigung festgelegt wird insbesondere, weil die Beschwerde nie bearbeitet werden soll.

Auf eine Bearbeitung der sofortigen Beschwerde besteht kein Justizgewährsanspruch, wie man der folgenden Entscheidung des OLG-Bamberg entnehmen kann.
§198 GVG bestimmt bereits einen Ausnahmekatalog von Vorschriften (innerhalb eines Gerichtsverfahrens) für die kein Justizgewährsanspruch gilt zu denen die Vorschriften für die Gewährung von Reisekostenerstattungen gehören. Das bedeutet gleichzeitig, dass auch für alle darauf basierenden folgenden Entscheidungen wie eine “sofortige Beschwerde” über die Reisekosten kein Justizgewährsanspruch gilt.

Verfahrensverzögerung, überlange Gerichtsverfahren und Verzögerungsrüge – die Neuregelungen im GVG
von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 MRK geben einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit. Kommt es zu Gefährdungen oder Verletzungen dieses Anspruchs, gab es dafür nach bislang nach geltendem Recht – außer Dienstaufsichts- und Verfassungsbeschwerde – keinen speziellen Rechtsbehelf. Die Rechtslage entsprach nicht (mehr) der Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR. Das BVerfG hat in seiner Rechtsprechung Rechtsbehelfsklarheit gefordert, die nur dann gegeben ist, wenn ein Rechtsbehelf im geschriebenen Recht steht und in seinen Voraussetzungen für den Bürger klar erkennbar ist (BVerfG E 107, 395, 416 = NJW 2003, 1924). Diese Rechtslage genügte nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. NJW 2006, 2389) auch nicht den Anforderungen von Art. 6 Ab. 1 und Art. 13 MRK. Zudem hatte der EGMR bereits im Jahr 2000 (vgl. NJW 2001, 2694) darauf hingewiesen, dass bei überlanger Dauer gerichtlicher Verfahren neben dem in Art.  6 Abs. 1 MRK garantierten Recht auf ein faires und zügiges Verfahren auch das in Art. 13 MRK verbürgte Recht auf wirksame Beschwerde verletzt sein kann. Art. 13 MRK garantiere einen Rechtsbehelf bei einer innerstaatlichen Instanz, mit dem ein Betroffener sich gegen Gefährdungen und Verletzungen seines Rechts auf angemessene Verfahrensdauer wehren könne. Ein innerstaatlicher Rechtsbehelf sei aber nur dann wirksam, wenn er geeignet sei, entweder die befassten Gerichte zu einer schnelleren Entscheidungsfindung zu veranlassen (präventive Wirkung) oder dem Rechtsuchenden für die bereits entstandenen Verzögerungen eine angemessene Entschädigung – insbesondere auch für immaterielle Nachteile – zu gewähren (kompensatorische Wirkung) (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 15).
http://www.burhoff.de/insert/?/veroeff/aufsatz/StRR_2012_4.htm

Zwischenzeitlich wurde am LG-Coburg auch mal in einem Verfahren ein Befangenheitsantrag gestellt, der ebenfalls vollständig ignoriert worden ist, so wie auch alle Beschwerden über die Nichtbearbeitung. Das gesamte Verfahren hat sich dadurch sogar verkürzt.
Auch das klärt sich jetzt mit der Entscheidung des OLG-Bamberg auf, denn auf die Bearbeitung eines Befangenheitsantrags besteht folgend aus §198 GVG kein Justizgewährsanspruch so lange wie keine Verzögerung des Hauptverfahrens eintritt.

Desweiteren wurde in der Strafsache Beschwerde gegen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers eingereicht und es wurde festgestellt, dass man als mittellose Person auf einen Pflichtverteidiger seines Vertrauens keinen Anspruch hat (OLG Bamberg 4 Ws 212/15 https://www.facebook.com/justizfreund/posts/1455853141406248 ). Innerhalb des Beschwerdeverfahrens bezog sich die Staatsanwaltschaft auf die Nichtabhilfeentscheidung des LG-Coburg. Diese wurde dem Beschwerdeführer aber nie zur Kenntnis gebracht.
Es wurde mehrfach die Zurkenntnisbringung des Nichtabhilfebeschlusses beantragt.
Gemäss dem OLG-Bamberg wird damit (zur Verkürzung des Gerichtsverfahrens) nicht gegen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführer verstossen.
Richterin Barausch erklärte in der Berufungsverhandlung, dass er auch keinerlei Anspruch auf zur Kenntnisbringung des Nichtabhilfebeschlusses hat.
Auch das klärt sich jetzt auf, denn gemäss dem OLG-Bamberg hat man keinen Justizgewährsanspruch darauf, dass entsprechende Anträge auf eine Zurkenntnisbringung bearbeitet werden. Diese dürfen also gemäss dem OLG-Bamberg folgend aus §198 GVG ebenfalls ignoriert werden so lange wie keine Verzögerung im Hauptverfahren eintritt.

Es gibt also auch “Gerichtsverfahren”, die vollständig aus den folgenden Regelungen herausfallen. Dabei gibt es bereits schon einen Ausnahmekatalog von Vorschriften aus denen Rechte geltend gemacht werden (zB. die Verordnung über Reiseentschädigungen) für die der Justizgewährsanspruch dann auch in dem kompletten folgenden Verfahrensgang  gemäss dem OLG-Bamberg aufgrund von §198 GVG nicht gilt.

Gemäss dem OLG-Bamberg bestimmt also §198 GVG, dass man bezüglich vieler Rechte, die man hat, bei Gericht kein Anspruch auf einen Justizgewährsanspruch bzw. eine Entscheidung besteht.
Manche Befangenheitsanträge, Reisekostenentschädigungen, sofortige Beschwerden werden aber auch ohne das man einen Anspruch darauf hat vom Gericht bearbeitet wie man in der gerichtlichen Praxis feststellen kann. So ist mir kein Befangenheitsantrag bekannt, der nicht bearbeitet wurde, den ein Richter gestellt hat.
Es ist mir auch kein einziger Fall auf Reisekostenvorschusszahlungen aus der genannten Reisekostenentschädigungsvorschrift, für die gemäss dem OLG-Bamberg kein Justizgewährsanspruch besteht bekannt, der niemals bearbeitet wurde in denen ein Sachverständiger, Dolmetscher, Richter etc. einen Reisekostenvorschuss beantragt hat.

Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen
(VwV Reiseentschädigung)
zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20. Januar 2014 (BAnz AT 29.01.2014 B1)
Für die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen, Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte bestimmen die Landesjustizverwaltungen und das Bundesministerium der Justiz Folgendes:…

Was man aber im Internet häufiger findet, dass die Anträge von mittellosen Personen auf eine Reiseentschädigung nicht bearbeitet werden und Rechtspfleger in entsprechenden Foren erklären, dass diese das generell immer so machen.
Mit mittellosen Menschen kann man es halt machen, weil die sich am schlechtesten oder gar nicht wehren können.
Gemäss dem OLG-Bamberg darf das also ebenfalls so sein, da man aufgrund von §198 GVG keinen Justizgewährsanspruch auf die gerichtliche Entscheidung und Bearbeitung für einen solchen Entschädigungsanspruch hat. Übrigens auch unabhängig von einem Hauptverfahren, weil sonst müsste man begründen können warum das Rechtsschutzinteresse an der Zahlung der Reisekosten in angemessener Zeit mit oder ohne anhängigen Hauptverfahren grösser oder kleiner ist.

Wer also als mittellose Person gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegt und kein Geld hat zur darauffolgenden Hauptverhandlung zu erscheinen und aufgrund dessen einen Reisekostenvorschuss beantragt, dessen Antrag braucht ebenfalls niemals bearbeitet werden.
Wer nicht zur Hauptverhandlung erscheint dessen Einspruch gegen den Strafbefehl darf verworfen werden.
Gemäss dem OLG-Bamberg hat er nun einen Anspruch darauf, dass der Einspruch gegen den Strafbefehl, dann in angemessener Zeit verworfen wird und er verurteilt ist.
Einen Anspruch auf eine (rechtzeitige) gerichtliche Entscheidung über den Reisekostenvorschuss insbesondere vor der Hauptverhandlung hat er aber gemäss dem OLG-Bamberg folgend aus §198 GVG nicht.

Wie eine Auswahl darüber erfolgt zB. welche sofortige Beschwerde einer Person wegen Reisekostenentschädigung zB. gemäss Artikel 3 Abs. 1 GG vom Gericht bearbeitet wird und welche nicht wird allerdings in der Entscheidung des OLG-Bamberg nicht erklärt.
Im vorliegenden Fall ist die Gewährung von Reisekosten für die Berufungsverhandlung innerhalb von 2 Wochen erfolgt. Aber die über die Reisekosten aus dem ersten Verfahren vor dem Amtsgericht braucht seit 1,5 Jahren nicht bearbeitet werden.

Wer sich als mittellose Person ungerecht behandelt fühlt, weil er keine Reisekosten auch nach 1,5 Jahren erstattet erhält, während Sachverständigen, ehrenamtlichen Richter usw., die nicht Mittellos sind aus der gleichen Vorschrift Reisekostenvorschüsse selbstverständlich innerhalb von 7 Tagen bewilligt werden und sich darüber beschwert, der sollte mal langsam anfangen sich über seine forensisch relevanten wahnhaften Störungen Gedanken zu machen:

Richterin Barausch 02.11.2015 LG-Coburg:
“Der Sachverständige B. gelangte unter Zugrundelegung der daraus gewonnenen Erkenntnisse aus psychiatrisch-psychologischer Sicht zu dem Ergebnis, dass beim Angeklagten jedenfalls eine forensisch relevante wahnhafte Störung vorliegt. Diese ergebe sich daraus, dass der Angeklagte in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Schreiben an bundesdeutsche Justizbehörden zum Ausdruck gebracht hat, dass er Justizbehörden allgemein für weitgehend korrupt hält und sich von ihnen ungerecht behandelt fühlt.”

Falls das vorstehende so stimmen sollte könnte man sich ja auch mal fragen wie eine mittellose Person darauf kommt. Nach der Erklärung des Gutachters stellte Richterin Barausch fest, dass es allein an seinen Wahnvorstellungen liegt, wenn er glaubt, dass er irgendwelche von seinen geltend gemachten Rechten hat.
David L. Rosenhan: “Gesund in geistig kranker Umgebung”: Science. Vol. 179, Nr. 4070, 1973, S. 250–258

§198 Abs. 6 GVG
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
1. ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss

Artikel 6 Recht auf ein faires Verfahren
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

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Der längste Strafprozess der BRD: Schmücker-Prozess 1976-1991 dauerte 15 Jahre mit 591 Verhandlungstagen

Soweit sich der Strafprozess in der Hautpsache also nicht verzögert hat und wegen der Kompliziertheit und den Umständen so lange ohne Verzögerungen dauerte, dann hat ein mittelloser Angeklagter in dem Verfahren gemäss dem OLG-Bamberg, der jeweils für jeden der 591 Verhandlungstage 591 mal einen Reisekostenvorschuss für eine über 400km lange Anfahrt beantragt, keinen Anspruch darauf, dass über diesen entschieden wird.

Wenn der erste Antrag seit 15 Jahren und alle anderen fortlaufend nicht bearbeitet worden sind, dann ist das für das OLG-Bamberg unbedeutend. So lange wie das Hauptverfahren nicht verzögert wird besteht kein Justizgewährsanspruch auf eine Bearbeitung der Reisekostenvorschussanträge.

Wenn alle anderen in dem Verfahren, Sachverständige, ehrenamtliche Richter, Zeugen usw. alle Reisekostenerstattungen oder Reisekostenvorschüsse zeitnah innerhalb von vielleicht 7 Tagen erhalten und der mittellose Angeklagte meint, dass das ungerecht sei, dann liegt das gemäss Richterin Barausch an seinen geistigen Wahnvorstellungen, weil gemäss dem OLG-Bamberg kein Anspruch darauf besteht.
Vielleicht bekommt auch mal ein Sachverständiger seinen Reisekostenvorschuss nicht, weil sein Gutachten nicht im Interesse der Richter liegt oder Diese den Sachverständigen einfach doof finden. Genau so wie jeglicher Zeuge, der Diesen nicht wohlgefällige Aussagen macht.

Diese Personen haben gemäss dem OLG-Bamberg evtl. auch nur Anspruch auf Bearbeitung ihres Reisekostenvorschussantrags aus der Reisekostenverordnung, wenn es Verzögerungen in der Hauptsache gibt. Kommt darauf an ob die Reiskostenverordnung generell ausgenommen ist oder nur innerhalb eines Gerichtsverfahrens.
Diese Ansprüche können Diese aber gar nicht geltend machen, denn diese Personen sind keine Verfahrensbeteiligten gemäss §198 GVG.

Verfahrensbeteiligter ist also der Beschuldigte/Angeklagte, aber auch der Nebenkläger. Nicht verfahrensbeteiligt sind Zeugen, Sachverständige und Verletzte im Sinne des §198GVG.
http://www.burhoff.de/insert/?/veroeff/aufsatz/StRR_2012_4.htm

Wenn ein Gerichtsverfahren also 15 Jahre verzögerungsfrei dauert, dann hat man 15 Jahre keinen Justizgewährsanspruch auf die Zahlung von Reisekosten.
Wenn ein Einstweiliges Verfügungsverfahren aber unzulässigerweise statt 2 Wochen 2 Monate dauert, dann hat man gemäss dem OLG-Bamberg einen Justizgewährsanspruch auf eine unverzögerte Bearbeitung einer sofortigen Beschwerde bezügl. der Reisekosten, die man vielleicht zukünftig irgendwann einlegen muss. In dem Fall wäre interessant zu wissen nach wie langer Zeit der Nichtbearbeitung eine Verzögerung eintritt.

Wenn das Strafverfahren im Schmücker-Prozess dann mit der Einstellung nach 15 Jahren Rechtskräftig abgeschlossen ist, dann wird sich der mittellose Angeklagte noch einmal wundern, denn weil das Strafverfahren in der Hauptsache ohne Verzögerungen bearbeitet worden ist, hat er immer noch keinen Justizgewährsanspruch auf Bearbeitung seiner Reisekostenvorschussanträge seit 15 Jahren. Und das auch nicht nach weiteren 10 Jahren, denn das Strafverfahren ist dann immer noch in der Hauptsache ohne Verzögerungen vor 10 Jahren abgeschlossen worden.
Aber nicht nur das. Er wird sich nämlich noch viel mehr wundern. Um den aus §198 GVG folgenden Justizgewährsanspruch geltend zu machen ist er verpflichtet eine Verzögerungsrüge beim Gericht einzureichen. Selbst wenn es eine Verzögerung in der Bearbeitung des Hauptsacheverfahrens gibt, wird er feststellen, dass er gar nicht in der Lage ist bezügl. der Reisekosten eine rechtsgültige Verzögerungsrüge einzureichen, die auch Voraussetzung für seinen Schadenersatzanspruch ist, weil eine Verzögerungsrüge über die Reisekosten im Hauptsacheverfahren immer unbeachtlich ist, denn damit wird keine Verzögerung in der Hauptsache geltend gemacht und gemäss dem OLG-Bamberg kann man ja nur Verzögerungen in dem Hauptsacheverfahren geltend machen.

Ausserdem ist eine Verzögerungsrüge im Hauptsacheverfahren bezüglicher Verzögerungsansprüche des Reisekostenverfahren unbeachtlich, weil sich die Verzögerung im Hauptsacheverfahren nicht auf die Verzögerung im Reiskostenbeschwerdeverfahren auswirkt, die von anderen Justizangestellten und Richtern in einem anderen Verfahren bearbeitet werden und daraus folgend entsteht zusätzlich auch kein Schadenersatzanspruch bzw. Entschädigungsanspruch, weil sich ja eine Verzögerung im Hauptsacheverfahren gar nicht auf die Bearbeitung der “sofortigen Beschwerde” im Reiskostenentschädigungsverfahren auswirkt und daher der Schaden im Reisekostenverfahren nicht kausal mit der Verzögerung in der Hauptsache zusammenhängt.
Daraus folgt, dass eine Verzögerungsrüge über nicht gezahlte Reisekosten oder Vorschüsse gemäss dem OLG-Bamberg niemals möglich ist und bezüglich der Nichtbearbeitung auch ein Justizgewährsanspruch niemals vorhanden sein wird auch nicht 20 Jahre nach der Entscheidung in der Hauptsache unabhängig davon ob es Verzögerungen in der Hauptsache gab.

Und aus dem Grund erklären Richterin Barausch und Richter Dr. Friedrich Krauß, dass die Beschwerde über die Reisekostenentschädigung des Angeklagten niemals bearbeitet werden wird, wenn man einfach keine Lust hat, weil es gemäss der Rechtssprechung des OLG-Bamberg auch für Lustlosigkeit oder auch Vorsatz willkürlich so festgelegt ist.

Die Erstattung von Reisekosten ist also ein gerichtlich kollegiales beliebiges willkürliches Druck-, Bestrafungs-, Schikane- oder Belohnungsmittel besonders um mittellose Angeklagte Weichzukochen mit denen man es also besonders machen kann.

Gemäss der Entscheidung des OLG-Bamberg und dem was einem damit glaubend gemacht werden soll schädigt man sich bezüglich der Dauer der Reisekostenerstattung ständig selbst, wenn man zB. ein Rechtsmittel in dem Hauptsacheverfahren einlegt und sich das Verfahren dadurch verlängert. In Wirklichkeit braucht ein entsprechender Reisekostenentschädigungsantrag gemäss dem OLG-Bamberg aber niemals bearbeitet werden.

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BUNDESGERICHTSHOF URTEIL III ZR 91/13, 13. März 2014
a) Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ist nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren.

Vielleicht kommt es auch auf das verfolgte Rechtsschutzbegehren an.
Ein Befangenheitsverfahren kann sich zum Beispiel auf die Dauer des Hauptsachverfahren auswirken, weil ein Handlungsverbot für Zeit des Befangheitsverfahren in dem Hauptsacheverfahren besteht.
Für eine verzögerungsfreie Bearbeitung muss daher nicht unbedingt ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen, da sich einzelne Bearbeitungsschritte eines Verfahrens auch kompensieren können (BGH, Urteil vom 13.03.2014, III ZR 91/13 Rn. 33).
Es werden also die Rechte auf eine verzögerungsfreie Bearbeitung letztlich in der Gesamtbetrachtung geschützt und wenn ein Befangenheitsverfahren länger dauert wie ein entsprehendes gleiches Gesamtgerichtsverfahren von dem Beginn bis zum Hauptsacheurteil, dann kann man seine Rechte in dem Verfahren im Hauptsacheverfahren als unzulässige Verzögerung des gesamten Verfahrens geltend machen.

Vorliegend findet die sofortige Besschwerde aber unabhängig vom Hauptsacheverfahren statt. Es kommt durch die Nichbearbeitung zu keiner Verzögerung im Hauptsachverfahren und Verzögerungen im Hauptsacheverfahren wirken sich nicht auf die Bearbeitung der sofortigen Beschwerde bezügl. der Reisekosten aus.

§198 GVG
1. ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss

Vorliegend beginnt das Verfahren über die sofortige Beschwerde mit der Einleitung der Beantragung der Reisekosten und endet mit dem sofortigen Beschwerdeverfahren bzw. Verfassungsverfahren über die Reisekosten. Es endet nicht mit der Entscheidung in der Hauptsache, die davon unabhängig ist.
Des weiteren besteht ein Rechtsschutzbedürfnis gerade für mittellose Personen, dass diese ihre verauslagten Reisekosten auch möglichst schnell erhalten.
Was einen Reiskostenvorschuss für die Teilnahme an einer mittellosen Person an einer Hauptverhandlung anbelangt besteht sogar ein dringendes Rechtschutzinteresse, dass über den Antrag vor der betreffenden Hauptverhandlung entschieden wird, denn er benötigt das Geld ja um zur Hauptverhandlung anzureisen.
Nach der Entscheidung des OLG-Bamberg besteht kein Rechtsschutzinteresse daran, dass über einen solchen Antrag überhaupt jemals entschieden wird zumindest nicht vor der rechtskräftigen Entscheidung in der Strafsache.
Das ist ganz genau das Gegenteil welches man unter einem Justizgewährsanspruch versteht.

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Gemäss dem OLG-Bamberg unterfällt das Verfahren über die „Gewährung von Reiseentschädigungen“ (Abschnitt II Nr. 2 der JMB vom 14.06.2006, JMBI. S. 90)  nicht der Regelung des § 198 Abs. 6 Ziff. 1 GVG.

Das ist zudem egal, weil das eine Verordnung ist, die die Gleichbehandlung aus zB. Artikel 3 Abs. 1 GG regelt. Demgemäss hat man gemäss dem OLG-Bamberg als mittellose Person keinen Anspruch auf Gleichbehandlung aus Artikel 3 Abs. 1 GG.
Der Anspruch auf entsprechende Reisekosten und der Justizgewährsanspruch darauf ergibt sich aus den Grund- und Menschenrechten auf die man gemäss dem OLG-Bamberg als mittellose Person also auch keinen Anspruch hat.
Daher muss vom Gericht am Massstab der Grund- und Menschenrechte dargelegt werden warum für die Reisekosten im vorliegenden Fall kein Justizgewährsanspruch (auf eine unverzögerte Bearbeitung) besteht.

Auch Richterin Barausch erklärte der mittellosen Person bereits, dass Diese seine Anträge und Beschwerden “auch” (wie ihre Kollegen) alle ohne Kenntnis der Sach- und Rechtslage abgewiesen hätte und er somit keinerlei Anspruch auf rechtliches Gehör bei Gericht habe.
Er dürfe auch durch Straftaten anderer Personen schwer verletzt werden und habe sich darüber nicht zu beschweren. Was ihm einfällt sich darüber zu beschweren?

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Die Entscheidung von Rechtspflegerin Peuke mit der der Reisekostenentschädigungsantrag abgewiesen wurde enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung:
Gemäss § 35a StPO ist eine Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen (LG Bautzen RPfleger 00, 183; Jung NJW 73, 985).

Gemäss Richterin Barausch, Richter Dr. Krauß und dem OLG-Bamberg braucht ein solcher Antrag nie bearbeitet werden. Wozu dann eine Rechtsbehelfsbelehrung?

Und falls man tatsächlich einen Justizgewährsanspruch hätte gemäss dem OLG-Bamberg, wenn im Hauptsacheverfahren Verzögerungen eintreten, dann reicht es ja sicherlich gemäss dem OLG-Bamberg auch die Rechtsbehelfsbelehrung auch evtl. über 15 Jahre nach der Entscheidung nachzureichen.

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Beschluss des OLG-Bamberg 11.11.2015
1. Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Durchführung eines Entschädigungsklageverfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:
Der Antragsteller begehrt mit Antrag vom 21.10.2015 Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, in dem er gegen den Beklagten einen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Verfahrens zur Erstattung von Reisekosten zum Hauptverhandlungstermin am 12.03.2014 bei dem Amtsgericht Coburg, Az.: 3 Cs 123 Js 10673/12, geltend zu machen beabsichtigt.

Der Senat geht davon aus, dass die angekündigte Entschädigungsklage noch nicht eingereicht ist, sondern aus Kostengründen lediglich angekündigt wurde und nach Gewährung von Prozesskostenhilfe erhoben werden soll.

Gegen den Antragsteller wurde vor dem Amtsgericht Coburg unter dem Az. 3 Cs 123 Js 10673/12 ein Strafverfahren wegen Beleidigung geführt. Nachdem der Antragsteller gegen den gegen ihn erlassenen Strafbefehl Einspruch eingelegt hatte, wurde vom zuständigen Richter auf den 12.03.2014 ein Hauptverhandlungstermin anberaumt.

Der Antragsteller beantragte mit Hilfe des Formblatts „Entschädigung für Zeugen und Verfahrensbeteiligte“ am 07.03.2014, eingegangen beim Amtsgericht Coburg am 12.03.2014, Erstattung von Fahrtkosten für die Benutzung eines Pkw und für Parkgebühren in Höhe von insgesamt 216 Euro. Mit Schreiben vom 26.05.2014 wies die zuständige Rechtspflegerin den Antragsteller daraufhin, dass er als Angeklagter nicht zu den Anspruchsberechtigten nach § 1 JVEG gehöre und zudem eine nachträgliche Kostenerstattung nicht möglich sei.

Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 02.06.2014 Beschwerde ein und verwies darauf, dass einem mittellosen Beschuldigten nach der bundeseinheitlichen Neufassung der Bestimmungen über die Gewährung von Reiseentschädigungen, die die Landesjustizverwaltungen einheitlich beschlossen hätten, auf Antrag Mittel für die Reise zum Ort einer Verhandlung und für die Rückreise zu gewähren seien.

Über die Beschwerde wurde bislang nicht entschieden. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 08.08.2014, 29.11.2014 und 03.01.2015 beim Amtsgericht Coburg Verzögerungsrüge bzw. „Untätigkeitsbeschwerde“ erhoben.

Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nicht stattzugeben. Denn die beabsichtigte Entschädigungsklage hat keine Aussicht auf Erfolg (§114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird derjenige angemessen entschädigt, der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleidet. § 199 Abs. 1 GVG bestimmt sodann, dass für das Strafverfahren einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage § 198 GVG anzuwenden ist.

Nach § 198 Abs. 6 Ziff. 1 GVG ist ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss – einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe.

Das Verfahren auf Erstattung von Reisekosten nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die „Gewährung von Reiseentschädigungen“ (Abschnitt II Nr. 2 der JMB vom 14.06.2006, JMBI. S. 90) unterfällt nicht der Regelung des § 198 Abs. 6 Ziff. 1 GVG.

Gerichtsverfahren bzw. Strafverfahren in diesem Sinn ist nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren. Vielmehr geht das Gesetz von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff aus (BGH, Urteil vom 13.03.2014, III ZR 91/13 Rn. 23, NJW 2014, 1816; Urteil vom 05.12.2013, III 73/13 Rn. 20, NJW 2014, 789; vgl. auch BT-Drs. 17/3802, S. 22). Lediglich für den Bereich eines bereits eröffneten Insolvenzverfahrens fingiert § 198 Abs. 6 Ziff. 1 Halbs. 3 GVG, dass jeder Antrag auf Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren gilt (BGH, Urteil vom 13.03.2014, a.a.O. mit Hinweis auf Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 49); im strafrechtlichen Bereich erstreckt § 199 Abs. 1 GVG die Regelung des § 198 GVG auch auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren.

Nicht unter den Verfahrensbegriff der vorgenannten Regelungen fällt dagegen nach diesem Maßstab ebensowenig wie ein Verfahren, das die Ablehnung eines Richters betrifft (Ott, a.a.O. Rn. 34), das vom Antragsteller betriebene Verfahren zur Geltendmachung von Reisekosten. Es ist nicht als Einleitung eines neben dem gegen den Antragsteller geführten Strafverfahren getrennt zu betrachtenden Gerichtsverfahrens anzusehen.

Bestätigt wird dieses Verständnis des Verfahrensbegriffs durch die Entscheidung des Gesetzgebers, eine Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer ausdrücklich auch auf Verfahren zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zu erstrecken (§ 198 Abs. 6 Ziff. 1 GVG), was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn jegliche Neben-, Zwischen oder Vorverfahren den Entschädigungsanspruch nach §§ 198, 199 hätten auslösen sollen.

III. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

gez. Vorsitzender Richter Dr. Ebert, Richterin Usselmann, Richter Barthelmes,

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