Realer Irrsinn. 6 mal zugeparkte E-Ladestation gemeldet und 60 Tagessätze = 1500 EUR Strafe, 15.11.2017

E-Mobilität wird in Hamburg großgeschrieben. Der Bürgermeister weiht die 600. Ladestation sogar persönlich ein. Wenn die zugeparkt sind, sollen sich die E-Autofahrer mal nicht so anstellen.

“Der Fahrer eines Elektrofahrzeuges kann und darf sich aufgrund einer konkreten Behinderung (Zuparken einer Ladestation) selbstverständlich über den Notruf 110 an die Polizei wenden”

Jan S.: “Ich habe einen Strafbefehl bekommen, dass ich missbrächlich den Notruf gewählt hätte.”

Für jeden Fall des Anrufs wurde eine Strafe von 20 Tagessätzen und daraus folgend eine Gesamtstrafe von 60 Tagessätzen festgesetzt.


“Parken nur für Elektrofahrzeuge ”
Autos mit einem klassischen Verbrennungsmotor können nicht genutzte Ladestationen für Elektroautos nicht einfach als Parkplatz nutzen. Das gilt selbst dann, wenn das an der Ladestation angebrachte Parkplatzschild mit dem Zusatz „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs” dort ohne Rechtsgrundlage aufgestellt wurde. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Beschluss vom 27.05.2014, Az.: 5 RBs 13/14).
Am Parkplatzschild war der Zusatz “Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs” angebracht. (OLG-Hamm Az.: 5 RBs 13/14).

Beim Amtsgericht Lüdinghausen (19 OWi-89 Js 1159/15-88/15) ging es um Bussgeld, das vergeben wurde, weil ein KFZ mit Brennstoffmotor auf einem Parkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt wurde. Hier war das Zeichen 314 zu sehen, kombiniert mit einem Zusatzschild „Elektrofahrzeuge“ Allerdings gibt es kein Zusatzschild „Elektrofahrzeuge“ in der StVO – und genau deswegen war das Amtsgericht der Auffassung, dass ein Bussgeld hier Fehl am Platze ist.
https://www.ferner-alsdorf.de/verkehrsrecht/ordnungswidrigkeit-bussgeldbescheid__parken-kein-bussgeld-bei-parken-des-nicht-elektrofahrzeugs-unter-elektrofahrzeugparkplatz__rechtsanwalt-alsdorf__18360

Polizei Hamburg, Sonderparkplätze für E-Kfz
An Ladestationen für E-Kfz dürfen keine Kfz mit Verbrennungsmotor parken.
So beschilderte Parkplätze sind Sonderparkplätze für E-Kfz. Auf ihnen dürfen ausschließlich E-Kfz parken. Für sogenannte Verbrenner gilt auf solchen Parkflächen ein Parkverbot.
Wer sein Kraftfahrzeug mit einem Verbrennungsmotor auf den Sonderparkflächen für E-Kfz parkt, muss damit rechnen, dass sein Fahrzeug abgeschleppt wird, um die Parkfläche für die bevorrechtigten E-Kfz wieder frei zu machen. Weiterhin wird  ein Verwarnungs- bzw. Bußgeld erhoben.
https://www.polizei.hamburg/service/6808000/e-kfz

Fahrer von Elektroautos dürfen laut einem Urteil nur auf dem Parkplatz einer Ladestation parken, wenn sie ihren Wagen dort auch tatsächlich aufladen. Das hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden. Ein Fahrer hatte vergeblich gegen ein Abschlepp-Unternehmen geklagt, das ihm 150 Euro in Rechnung gestellt hatte. Das Urteil (AG-Berlin Az. 227 C 76/16) wurde nach Angaben des Gerichts vom Freitag bereits am 16. November 2016 gesprochen.
Der Kläger hatte ein gemietetes Elektrofahrzeug auf einem Straßenabschnitt abgestellt, der zur Privatstraße umgewidmet und mit einem Halteverbotsschild mit dem Zusatz “widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt” versehen worden war. Auf einem zweiten Schild stand “Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei”. Der Fahrer schloss das Auto jedoch nicht an, da eine der beiden vorhandenen Ladestationen bereits belegt war und an der zweiten das Kabel nicht zum Fahrzeug passte.
Das Gericht verglich die Situation mit der an einer herkömmlichen Tankstelle. Auch dort könne man nicht einfach stundenlang vor einer Zapfsäule parken. Dies werde durch den jeweiligen Pächter nur während des Tankens erlaubt.
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Urteil-Elektroautos-muessen-an-Ladestation-auch-aufladen-3590395.html

„Wer sein Kraftfahrzeug mit einem herkömmlichen Antrieb auf einer Sonderparkflächen für E-Kfz unzulässigerweise parkt, muss damit rechnen, dass sein Fahrzeug beiseitegeräumt wird, um die Parkfläche für die bevorrechtigten Elektrofahrzeuge wieder frei zu machen. Abschleppen kostet dort rund 225 Euro. Außerdem kann ein Verwarnungs-/Bußgeld erhoben werden“, erklärt Frank Reschreiter, Sprecher der Innenbehörde.
http://www.elbe-wochenblatt.de/cranz/lokales/abschleppfalle-vor-der-umweltbehoerde-d45712.html

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