Rechtsbeugung eine unheilbare Justizkrankheit?
§ 339 StGB lautet: Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
Jeder lebensnahe, aber artig gesetzestreuer und fromm wahrheitsgläubiger Bürger könnte nun dem Irrtum verfallen, die Gefängnisse wären angefüllt mit Richtern und sonstigen Amtsträgern. Stimmt aber nicht, sie sind alle noch draußen.
Die Justiz hat nämlich vorsorglich einen Selbstschutz für richterliches Fehlverhalten geschaffen. Nicht etwa die objektive Wahrheit oder eine unabhängige Institution entscheiden darüber, wann der Tatbestand und die Strafverfolgung einer Rechtsbeugung gegeben sind. Diese Bewertung behält sich die Justiz krampfartig selbst vor. Also, weil sie selbst die Tatbestände interpretiert, bleiben zwangsläufig Richter immer vom Vorwurf der Rechtsbeugung frei. So einfach läuft das in Deutschland. „…Verurteilungen von Richtern wegen Rechtsbeugung müssen Sie mit der Lupe suchen…“ (Bossi,R., 2005).
Dennoch, Rechtsbeugungen in Verwaltung und Justiz sind in Deutschland eine progressiv epidemische Staatskrankheit, die sich bereits nicht selten als organisierte Schikane oder Terror gegenüber dem Volke zeigt.
So sehr chaotisch und teils barbarisch die deutsche Justiz mit den Bürgern rechtsbeugend umspringen möge, so wenig ermüden die rechtskritischen Bürger, dieses üble allgegenwärtige Phänomen zu bekämpfen; es ist heilbar. Der Straftatbestand der Rechtebeugung „…muß wieder zu einem Instrument des deutschen Rechtsstaates werden…“ (Bossi,R., 2005).
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