Rechtsbeugung und Befangenheit: Auricher Staatsanwalt fühlte sich überlastet, 09.05.2016

Auricher Staatsanwalt fühlte sich überlastet, ndr.de, 09.05.2016

Es ist der wohl unangenehmste Seitenwechsel, der einem Juristen passieren kann: vom Ankläger zum Angeklagten. Ein Oberstaatsanwalt aus Aurich muss sich seit Montag wegen Rechtsbeugung vor Gericht verantworten. Ihm wird vorgeworfen, über Jahre hinweg Akten unbearbeitet liegen gelassen zu haben. Der Oberstaatsanwalt war mit seinem Arbeitspensum offenbar vollkommen überfordert. Eine Situation, die seine Kollegen vielleicht nachvollziehen können: Niedersachsens Gerichte klagen seit Langem über starke Belastung.

Der Jurist soll laut Anklage die Akten von sieben Verfahren so lange liegen gelassen haben, bis die Taten verjährt waren. Bei den Delikten handelte es sich vor allem um Steuerhinterziehung. Dadurch seien Beschuldigte begünstigt worden, hieß es von der Staatsanwaltschaft. Ursprünglich waren 24 Fälle angeklagt. Das Hauptverfahren beschäftigt sich aber mit lediglich sieben Fällen von Rechtsbeugung, weil die Kammer in den übrigen Fällen keinen hinreichenden Tatverdacht sah. Dagegen hatte die Staatsanwaltschaft Aurich zwar beim Oberlandesgericht Oldenburg Beschwerde eingelegt, war damit aber gescheitert.

…Er schilderte, wie sein Büro geräumt wurde. Niemand habe mehr mit ihm gesprochen: “Da habe ich den Boden unter den Füßen verloren.” Daraufhin habe er erstmals ärztliche Hilfe gesucht. Seither sei er krankgeschrieben. Das Gericht schloss zum Schutz der Privatsphäre des Angeklagten die Öffentlichkeit aus, als dieser zu seiner psychischen Erkrankungen aussagen wollte und von seinem Familienleben berichten sollte.

…Lange Zeit fand sich kein Richter, der den Fall verhandeln wollte. Die Suche hatte schon vor einem Jahr begonnen. Denn die vier zuständigen Richter der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Aurich stellten einen Antrag auf Befangenheit gegen sich selbst. Sie hatten jahrelang mit dem Angeklagten zusammengearbeitet. Nun, Monate später, ist offenbar ein Richter gefunden, der sich “neutral” genug für die Aufgabe fühlt.

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8 Antworten zu Rechtsbeugung und Befangenheit: Auricher Staatsanwalt fühlte sich überlastet, 09.05.2016

  1. Antonia sagt:

    Die Überlastung des Staatsanwaltes in Aurich ist natürlich tragisch. Die Fälle hätten früher abgegeben werden müssen. Verjährung ist ja immer ein großes Thema. Als Anwalt muss man das im Auge behalten.

  2. Manfred Rösler sagt:

    Die Staatsanwaltschaft in Limburg an der Lahn, Herr Oberstaatsanwalt Braun, ist nicht in der Lage den Beschuldigten Herrn Maximilian Brümmer, mit der E-Mail-Adresse: king.suleyman@icloud.com , zu ermitteln.

    Am 16.12.2019 teilte mir der Oberstaatsanwalt Braun (AZ: 2 Js 56542/19) mit, dass der Beschuldigte Herr Maximilian Brümmer, mit seiner E-Mal-Adresse, nicht ermittelt werden konnte.

    Mein ehemaliger Rechtsanwalt Herr J.D.Schr. in Wetzlar hat offensichtlich meine E-Mail-Adresse an Herrn Maximilian Brümmer, gesetzwidrig, weitergegeben. (Eine andere Möglichkeit besteht nicht.)

    Da ich meinen ehemaligen Rechtsanwalt, in meiner Google Rezension, nicht positiv bewertete, schrieb mir Herr Maximilian Brümmer (offensichtlich im Auftrag von meinem ehemaligen Rechtsanwalt), drei beleidigende E-Mails.

    Bezugnehmend auf meine Google Rezension schrieb er mir am 25.8.2019 um 20:22 Uhr: “Was für eine Scheiße schreibst du denn? Du bist am lügen du asozialer. Du bist krank.”

    Am 25.8.2019 um 18:02 Uhr schrieb er mir: Ich soll meine Google Rezension zum Rechtsanwalt J.D.Schr. entfernen.

    Am 25.8.2019 um 20:40 Uhr schrieb er mir, ich wäre ein Vogel, und dass ich ein Idiot bin und bleibe.

    Das sind Straftaten einer Beleidigung nach § 185 StGB, da ich nicht lüge, kein Asozialer bin und nicht krank bin. Da ich auch kein Vogel bin und ein Idiot auch nicht.

    Aber die Staatsanwaltschaft in Limburg an der Lahn, Herr Oberstaatsanwalt Braun, hat die Strafanzeige eingestellt, weil er den Herrn Maximilian Brümmer, mit seiner E-Mail-Adresse, nicht ermitteln konnte.

    Wie kann das sein, dass die E-Mail-Adresse: king.suleyman@icloud.com nicht ermittelt werden konnte?

    Weitere Informationen zu meinem ehemaligen Rechtsanwalt J.D.Schr. habe ich am 26.9.2019, in meinem Kommentar beim justizfreund . de , zum Artikel: Fall Hermani: Staatsanwalt und Richterschaft eine kriminelle Vereinigung und der Bürger ohne Chance, beschrieben.

  3. Manfred Rösler sagt:

    Befangenheitsantrag gegen Richter nach § 42 ZPO
    Rechtsbeugung (Straftat) durch Richter nach § 339 StGB
    Richter-Willkür, willkürlicher Richterspruch
    Strafvereitelung (Straftat durch Staatsanwälte) nach § 258 StGB

    Wenn ein Befangenheitsantrag, gegen Richter, vernünftig begründet ist, dann muss ihm das Gericht statt geben.

    Im § 42 ZPO steht: Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

    Es reicht also ein Grund für die Besorgnis und der Befangenheitsantrag muss genehmigt werden.

    Wenn Richter einen Befangenheitsantrag als unbegründet zurückweisen, weil sie keine objektive Gründe gefunden haben, dann ist es Rechtsbeugung, denn für einen Befangenheitsantrag werden keine objektive Gründe benötigt.

    Das Bundesverfassungsgericht (AZ: 2 BvR 615/11) hat am 25.Juli 2012 entschieden, dass bei Befangenheitsanträgen eine tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit nicht erforderlich ist, es genügt schon der “böse Schein”, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. (Siehe Absatz 13 in der Entscheidung.)

    D.h. jeder vernünftig begründete Befangenheitsantrag (Grund zur Besorgnis) muss genehmigt werden.

    Ich kenne aber viele Richterinnen und Richter, die sich an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, an das Gesetzt und an den Richtereid nicht halten. Die sich auch gegenseitig decken. Diese Richter habe ich beim Amtsgericht in Gießen und beim OLG Frankfurt am Main kennengelernt.

    Wie der Bundestagsabgeordneter Herr Irmer, in einem anderen Zusammenhang, richtig sagt; ist ein Bruch des Amtseides und das sich hinwegsetzen, über eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, mit einem Anschlag auf den Rechtsstaat gleich zu setzen.

    D.h. also, es üben nicht nur Menschen, die Abseits der Gesellschaft stehen, Anschläge auf unseren Rechtsstaat aus, sondern auch Richter, die begründete Befangenheitsanträge, mit den Worten, der Antrag ist nicht begründet, zurückweisen.

    Das ist dann offensichtlich eine Rechtsbeugung, eine Straftat nach § 339 StGB, durch den Richter.

    Das Bundesverfassungsgericht (AZ: 1 BvR 300/18) entschied am 14.März 2018, dass ein Richterspruch dann willkürlich ist und verstößt damit gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht; dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. (Siehe Absatz 7 in der Entscheidung.)

    In meinen Fällen waren die sachfremden Erwägungen, offensichtlich die Solidarität mit dem Kollegen, der Kollegin (Richter oder Richterin). (Sich gegenseitig Decken.)

    Dieses Verhalten der Richter ist offensichtlich eine Rechtsbeugung (Straftat) nach § 339 StGB.

    Diese Straftat solle bei der Staatsanwaltschaft angezeigt werden.

    Bei mir hat die Staatsanwaltschaft in Gießen, es abgelehnt gegen die Richterin, wegen Rechtsbeugung, zu ermitteln. Darin sehe ich eine Straftat durch die Staatsanwaltschaft nach § 258 StGB, eine Strafvereitelung.

    Wie ich das sehe, ist unser Rechtsstaat schon stellenweise, mit Feinden des Rechtsstaates, unterwandert.

    Befangenheitsanträge und Strafanzeigen kann jeder selbst schreiben (das ist viel billiger), denn wie ich es erlebt habe, arbeiten einige Rechtsanwälte nicht im Sinne des Rechtsstaates, sondern im Sinne der Unehrlichkeit bei der Justiz. Es ist so, auch bei wikimania, im Artikel “Vorsicht bei der Wahl des Anwalts”, recht treffend beschrieben.

    • Manfred Rösler sagt:

      Meinen Fall habe ich hier beim justizfreund . de , in meinen Kommentaren zum Artikel “Fall Hermani: Staatsanwalt und Richterschaft eine kriminelle Vereinigung und der Bürger ohne Chance”, beschrieben und veröffentlicht.

  4. Manfred Rösler sagt:

    BEFANGENHEITSANTRAG NACH § 42 ZPO
    RECHTSBEUGUNG NACH § 339 StGB
    DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE NACH § 26 DRiG
    RICHTERWILKÜR
    GRUNDGESETZ ARTIKEL 101 Abs. 1 Satz 2

    Da mein Befangenheitsantrag, mit meinen 27 schwerwiegenden Gründen, für meine Besorgnis der Befangenheit, bei der Richterin Frau M, beim Familiengericht Gießen, durch die Richterin Frau C, beim OLG Frankfurt am Main am 11.10.2017 , zurückgewiesen wurde, habe ich einen neuen Befangenheitsantrag, mit 11 neuen schwerwiegenden Gründen (aus mehreren Gerichtsverfahren) für meine Besorgnis der Befangenheit, gegen die Richterin Frau M, beim Familiengericht Gießen geschrieben.

    In dem Verfahren handelt es sich um das Sorgerecht. Mein Sohn (11 Jahre alt) hat sich 2014 entschieden bei mir wohnen zu wollen, weil ihn die Kindesmutter total oft geschlagen hat. Für seine Entscheidung, bei mir wohnen zu wollen, wurde mein Sohn von seiner Mutter dauerhaft psychisch bestraft, sein Wille wurde gebrochen und 11/2015 lies sich mein Sohn aus meiner Wohnung, von der Kindesmutter, entführen.

    Die Kindesmutter sorgte sofort dafür, dass mein Sohn zu mir absolut keinen Kontakt hat. Kein Besuch, kein Telefon usw. Sie sagte ihm, dass ich ihn nicht sehen darf und nicht mit ihm sprechen darf. (Das ist Gerichtlich dokumentiert.) Das geht jetzt schon 2,3 Jahre so.

    Die Richterin Frau M gab bei ihrer bekanten Gutachterin Frau B-H in Hünfeld, ein psychologisches Sachverständigengutachten in Auftrag. Dieses Gutachten ist tatsächlich auf Unwahrheiten aufgebaut worden. Das Ergebnis des Gutachtens ist, die Kindesmutter soll die alleinige elterliche Sorge, für unseren Sohn, bekommen (Frauensolidarität). Es ist, aus meiner Sicht, ein reines Gefälligkeitsgutachten geworden, so wie es Frau Prof. Dr. Ursula Gresser am 5.4.2014, bei lto.de in dem Artikel “Beeinflussung von Gutachtern” (durch Richter) beschreibt.

    In meinem neuen Befangenheitsantrag, mit den 11 neuen gravierenden Gründen, für meine Besorgnis der Befangenheit, war auch dieser Grund:

    Richterin Frau M, vom Familiengericht Gießen, rief im Vorfeld von Gerichtsverhandlungen (ich hatte mehrere) bei meinen Rechtsanwälten an, und ich wunderte mich, warum sich meine Rechtsanwälte, die meine Interessen vertreten sollen, so extrem unnormal verhalten haben.

    Z.B. hat die Richterin Frau M bei meinem Rechtsanwalt Herrn S in Wetzlar, in der Naubornerstr. angerufen und er hat sich dann im Sinne von dieser Richterin und im Sinne von meiner Gegenseite verhalten. (AZ: 247 F 1444/16 EASO)

    Ich teile “meinem” Rechtsanwalt Herrn S, 2 Tage vor der Gerichtsverhandlung mit, dass ich zur Gerichtsverhandlung einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin Frau M mitbringe und dass wir diesen sofort nach Beginn der Gerichtsverhandlung, stellen müssen, damit er gültig wird. Auch am Tage der Gerichtsverhandlung sagte ich “meinem” Rechtsanwalt im Flur, vor dem Gerichtssaal, das gleiche. Er sagte mir, er sagt mir bescheid, wann ich diesen schriftlichen und mitgebrachten Befangenheitsantrag der Richterin überreichen kann.

    “Mein” Rechtsanwalt lies die Gerichtsverhandlung anlaufen und mitten in der Verhandlung, sagte er mir, jetzt kann ich den mitgebrachten Befangenheitsantrag der Richterin überreichen. (AZ: 247 F 1444/16 EASO)

    Damit ist mein Befangenheitsantrag zu spät übergeben worden und er wurde dadurch ungültig. das Verfahren habe ich verloren.

    Dieses Verhalten “meines” Rechtsanwaltes war im Sinne von der Richterin Frau M und meiner Gegenseite. (Das war eigentlich ein Parteiverrat.)

    Richterin Frau M ist dafür, dass mein Sohn bei der Kindesmutter lebt.

    Dieses Verhalten von Rechtsanwälten, in solchen Fällen, wird bei wikimannia.org/Vorsicht_bei_der_Wahl_des_Anwalts recht gut beschrieben.

    Also nahm ich mir einen neuen Rechtsanwalt Herrn P in Gladenbach.

    Auch bei diesem Rechtsanwalt hat die Richterin Frau M, im Vorfeld einer Gerichtsverhandlung (AZ: 247 F 3692/15 SO) angerufen. Darauf bestellte er mich in sein Büro und versuchte massiv, mich im Sinne der Richterin Frau M und im Sinne der Gegenseite, zu einem Vergleich zu bewegen. Das war natürlich nicht im meinem Sinne. (Die Rechtsanwälte kriechen vor Richterinnen und Richtern, so wie es bei wikimannia.org auch beschrieben wird. Das ist alles nicht im Sinne unseres Rechtsstaates.)

    Die Richterin Frau M hätte ja alles schriftlich mit meinen Rechtsanwälten klären können. (Mit einer Kopie an mich.)

    Also, das ist nur ein gravierender Grund (von den letzten 11 gravierenden Gründen) für meine Besorgnis der Befangenheit, bei der Richterin Frau M.

    Aber die Arbeitskollegin von der Richterin Frau M, die aufsichtführende Richterin Frau K-B beim Amtsgericht Gießen, schreibt in ihren Beschluss vom 10.1.2018, dass mein Befangenheitsantrag unbegründet ist. Ich hätte also keine Gründe, die bei mir die Besorgnis einer Befangenheit auslösen könnten.

    Ich sehe darin eine Rechtsbeugung nach § 339 StGB.

    Ich war mit dem Beschluss nicht einverstanden, also kam die Sache wieder zum OLG Frankfurt am Main (Beschwerdeverfahren). Diesmal zum Richter Herrn Dr. D.

    Mein Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit (mit meinen 11 Gründen) war 19 Seiten lang.

    Richter Herr Dr. D schafte es mit zwei Seiten Text, meine Beschwerde zurückzuweisen.

    Er folge den Argumenten von der Richterin Frau K-B und hat es offensichtlich in Verkennung der verfassungsrechtlichen Anforderungen, unterlassen, die Umstände des Einzelfalles richtig zu prüfen. Meine Gründe für die Besorgnis der Befangenheit, bei der Richterin Frau M, wurden von ihm nicht näher geprüft.

    Wenn bei Gerichten so gearbeitet wird, dann kann man sich ja den Beschwerde-Gang sparen. Dann sind diese Richter ja überflüssig.

    Mein Grundrecht aus Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes wurde verletzt. (Von beiden Richtern.) Mein Ablehnungsgesuch gegen Richterin Frau M ist offensichtlich in einer fehlerhaften und unhaltbaren Weise behandelt worden und mir ist damit mein gesetzlicher Richter entzogen worden. (Ein gesetzlicher Richter arbeitet unparteilich.)

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich am 25. Juli 2012 (AZ: 2 BvR 615/11) mit der Befangenheit nach § 42 ZPO und dem Grundgesetz Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 ausführlich beschäftigt. Diese Worte müssten auch Richter beim Amtsgericht Gießen und beim OLG Frankfurt am Main, richtig verstehen und anwenden. Das erwartet unser Rechtsstaat von unseren Richtern.

    Mit dem Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, soll der Anspruch des Bürgers auf eine Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür, von Gesetzes wegen, vorgesehenen Richter geschützt werden. Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden. Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet. (So das Bundesverfassungsgericht.)

    Ich habe viele Beweise und Hinweise, dass die Richterin Frau M diese Anforderungen, an einen Richter, nicht erfüllt.

    Aber ihre Kolleginnen und Kollegen decken diese Richterin offensichtlich. Der Rechtsstaat entgleitet so.

    Das Bundesverfassungsgericht schreibt weiter, dass eine Besorgnis der Befangenheit dann gegeben ist, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünfiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

    Eine tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich, es genügt schon der “böse Schein”, d,h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. Entscheidend ist demnach, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. (So das Bundesverfassungsgericht.)

    Beim Bundesverfassungsgericht arbeiten noch Richter, die das Grundgesetz, die Gesetze und den Richtereid, noch ernst nehmen und ihre Arbeit gewissenhaft ausführen.

    Diese Eigenschaften sind bei einigen Richtern nicht mehr zu sehen. Ein Verstoß gegen den Richtereid ist in unserem Rechtsstaat keine Straftat. Im StGB fehlt dafür ein §. Also halten sich offensichtlich einige Richter nicht an den Richtereid. Sie arbeiten nicht nach dem besten wissen und Gewissen, nicht getreu dem Gesetz, nicht ohne ansehen der Person, nicht der Wahrheit und Gerechtigkeit verpflichtet.

    Nach diesen Maßstäben des Bundesverfassungsgerichtes verletzen die Beschlüsse vom Amtsgericht Gießen und OLG Frankfurt am Main mein Grundrecht aus dem Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 aus dem Grundgesetz.

    Das interessiert aber die Richterin Frau K-B beim Amtsgericht Gießen und den Richter Herrn Dr. D beim OLG Frankfurt am Main, bestimmt nicht. Diese bekommen ihr Geld immer ausbezahlt, egal ob sie sich an die Gesetze halten oder nicht.

    Natürlich habe ich wieder eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die beteiligten Richter geschrieben. Ich werde bestimmt wieder eine Standardantwort vom Gerichtspräsidenten bekommen, dass er keine Anhaltspunkte für ein im Wege der Dienstaufsicht zu rügendes Verhalten festgestellt hat.

    So kann aber das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte nicht gesichert werden. Das Ziel des Grundgesetzes und des Bundesverfassungsgerichtes wird durch diese wirkliche Arbeitsweise unserer Gerichte und einiger Richter nicht erreicht. Dann darf sich keiner über das Bild, mit den vier Schweinchen, wundern.

    Es ist die Aufgabe von den, von uns gewählten, Politikern, in unserem Deutschen Bundestag für Rechtsstaatlichkeit in unseren Land und bei unseren Gerichten zu sorgen. Politiker haben auch das Recht zu solchen Missständen ihre Meinung zu sagen. Politiker die keine Meinung haben, die sich hinter Ausreden verstecken, bringen für unser Land nichts und sollten auch nicht gewählt werden. Die Medien sollten zu solchen Misständen auch ihre Meinung sagen, das ist auch eine Aufgabe von den Medien. Nur immer alles schön reden, bringt unser Land auch nicht weiter.

  5. Manfred Rösler sagt:

    Das Bild mit den vier Schweinchen, wo das eine Schweinchen das andere deckt, beschreibt, auch nach meiner Erfahrung, die Realität in unserem Rechtsstaat. Es gibt bei uns schon Richter und Richterinnen, die sich an unsere Gesetze, an unser Grundgesetz und an den Richtereid nicht halten.

    Ich hatte 27 Gründe (aus mehreren Gerichtsverfahren) für meine Besorgnis der Befangenheit (§ 42 ZPO, Ablehnung eines Richters) bei der Richterin Frau M. beim Familiengericht Gießen.

    Ihre Kollegin, weitere Aufsichtsführende Richterin Frau K-B beim Amtsgericht Gießen, hat meinen Befangenheitsantrag bearbeitet und beschlossen, dass er nicht begründet war, obwohl ich 27 Gründe hatte.

    Das hat dann die Richterin Frau C beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main brav bestätigt.

    Und der Präsident vom Oberlandesgericht in Frankfurt am Main teilte mir, auf meine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Richterin Frau C, mit, dass die Prüfung der Angelegenheit keine Anhaltspunkte, für ein im Wege der Dienstaufsicht zu rügendes Verhalten, ergeben hat.

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes am 25. Juli 2012, AZ: 2 BvR 615/11, ist offensichtlich von diesen Richterinnen mein Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, verletz worden.

    Dieser Artikel im GG schützt den Anspruch des Bürgers auf eine Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür von Gesetzes wegen vorgesehenen Richter. Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtssprechung gewahrt werden und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden.

    Das Bundesverfassungsgericht schreibt weiter: Eine Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter, bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

    Eine Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich, es genügt schon der “böse Schein”, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. Entscheidend ist demnach, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

    Mit meinen Befangenheitsantrag gegen die Richterin Frau M, habe ich alle Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes erfüllt. Trotzdem wurde mein Befangenheitsantrag (2017) abgelehnt.

    Für mich ist es der Beweis, dass diese Richterinnen unehrlich sind und nicht im Sinne des Gesetzes, des Grundgesetzes und des Richtereides arbeiten.

    Hier sollten unsere gewählten Politiker, im Deutschen Bundestag, schnell etwas gegen diesen Zustand tun. Richter und Richterinnen müssen bestraft werden, wenn sie sich nicht an den Richtereid halten. Dafür muss ein § im StGB geschaffen werden.

  6. Manfred Rösler sagt:

    BEFANGENHEIT, BEFANGENHEITSANTRAG

    Ich habe in Gießen beim Amtsgericht (Familiengericht) eine extrem unehrliche Richterin Frau M., in der Sache Sorgerecht, kennen gelernt. Dafür habe ich viele Hinweise und Indizien. Sie hat ein psychologisches Sachverständigengutachten, bei ihr bekannten Gutachterin, in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten ist tatsächlich auf Unwahrheiten aufgebaut worden. Es ist, aus meiner Sicht, ein reines Gefälligkeitsgutachten, für die Richterin (Auftraggeberin) , geworden. Dafür habe ich viele Indizien.

    Diese Richterin verstößt gegen ihren Richtereid und so auch gegen das Grundgesetz. Sie kennt nur ein Gesetz und das heißt Frauensolidarität um jeden Preis. So sehe ich das.

    In mehreren Gerichtsverfahren (bei dieser Richterin) bekam ich 27 Gründe, die geeignet waren bei mir Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin Frau M. aufkommen zu lassen. (Gründe für Befangenheit, da nicht unparteilich.)

    Ich sehe bei dieser Richterin dauerhaft Verstöße gegen den Richtereid (§ 38 DRiG). Sie arbeitet mit Sicherheit nicht Getreu dem Gesetz. Sie arbeitet bestimmt nicht nach besten Wissen und Gewissen, ohne Ansehen der Person. Aus meiner Sicht missachtet sie die Wahrheit und Gerechtigkeit, auch auf Kosten des Kindeswohls. D.h., sie arbeitet, aus meiner Sicht, auch nicht getreu dem Grundgesetz.

    In diesem Fall (nicht unparteilich) hat jeder Betroffener das Recht einen Befangenheitsantrag zu schreiben und einen Anderen Richter zu fordern.

    Das wollen aber Rechtsanwälte meistens nicht schreiben. Sie meinen das bringt nichts. Oft kriechen Rechtsanwälte vor den Richtern (ich hatte nacheinander 5 Rechtsanwälte), sie wollen nicht in Ungnade , bei den Richtern, fallen. Darum müssen und dürfen wir (die Betroffenen) es selbst schreiben. Uns ärgert das unehrliche Verhalten von Richtern und die Richter ärgern Befangenheitsanträge und Dienstaufsichtsbeschwerden. Diese müssen aber vorsichtig formuliert werden. (Es muss auch die Wahrheit sein. Beweisbar.)

    Wird ein Befangenheitsantrag abgelehnt (das ist in unserem “Rechtsstaat” die Regel und oft eine Rechtsbeugung), dann hat der Betroffene das Recht auch ohne einen Rechtsanwalt, gegen den Beschluss eine sofortige Beschwerde zu schreiben. Dann wird es an das höhere Gericht weitergeleitet.

    Hier mein Beispiel (wie ich es geschrieben habe) von einem Befangenheitsantrag gegen die Richterin Frau M.

    Vorname Name
    Strasse Nr.
    PLZ Ort
    Datum

    An
    –gericht
    Strasse Nr.
    PLZ Ort

    Betr.: Aktenzeichen xxxxxx
    Ablehnung der Richterin Frau M., wegen Besorgnis der Befangenheit
    (x Gründe)

    ANTRAG

    In diesem Gerichtsverfahren beantrage ich die Richterin Frau M. wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 ZPO) abzulehnen.

    Nach diesem Gesetz, § 42 ZPO, habe ich das Recht einen anderen Richter zu bekommen, wenn mir ein Grund vorliegt, der geeignet ist, bei mir Misstrauen gegen die Unparteilichkeit, des vorhandenen Richters, zu rechtfertigen.

    Dieser § 42 ZPO kennt keine Ausnahmen oder Einschränkungen.

    Eine Besorgnis ist ein Gefühl. Besorgnis ist der Zustand, dass man wegen etwas Angst hat und beunruhigt ist.

    Da ich x Gründe habe, die geeignet sind, bei mir Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin Frau — zu rechtfertigen, habe ich ein Recht darauf einen anderen Richter zu bekommen.

    Das ist der Wille des Gesetzgebers (des Gesetzes). Der Gesetzgeber will mit dem § 42 ZPO, für Rechtsstaatlichkeit bei den Gerichten sorgen. Diese Rechtsstaatlichkeit sehe ich bei der Richterin Frau — nicht.

    BEGRÜNDUNG

    Grund zur Besorgnis der Befangenheit Nr.: 1

    (Genaue Beschreibung und Hinweise auf Beweise.)

    Grund zur Besorgnis der Befangenheit Nr.: 2

    (Genaue Beschreibung und Hinweise auf Beweise.)

    Grund zur Besorgnis der Befangenheit Nr.: 3

    (Genaue Beschreibung und Hinweise auf Beweise.)

    Usw.

    Eine Besorgnis ist ein Gefühl. Da muss überhaupt nicht gesucht werden, ob der Richter etwas falsch gemacht hat. Es zählt nur ganz allein mein Gefühl.

    Das hat der Gesetzgeber so gemacht, weil Richter keine Fehler zugeben wollen. Und hier müssen sie auch keine Fehler zugeben.

    Wenn ich einen Grund habe, der bei mir das Gefühl der Besorgnis der Befangenheit (Unparteilichkeit) auslöst, dass ich Misstrauen gegen die Unparteilichkeit, rechtfertigen kann, habe ich das Recht einen anderen Richter zu bekommen. Und ich habe diese Gründe.

    Mit freundlichen Grüßen

    Unterschrift

    Anlagen: (Z.B. Beweise)

  7. Manfred Rösler sagt:

    BEFANGENHEIT, RECHTSBEUGUNG UND DIENSTAUFSICHT

    Ich habe in Gießen beim Amtsgericht (Familiengericht) eine extrem unehrliche Richterin Frau M., in der Sache Sorgerecht, kennen gelernt. Dafür habe ich viele Hinweise und Indizien. Sie hat ein psychologisches Sachverständigengutachten, bei ihr bekannten Gutachterin, in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten ist tatsächlich auf Unwahrheiten aufgebaut worden. Es ist, aus meiner Sicht, ein reines Gefälligkeitsgutachten, für die Richterin, geworden. Dafür habe ich viele Indizien. (So ein Gutachten kostet viele 1000 €.)
    Diese Richterin verstößt gegen ihren Richtereid und so auch gegen das Grundgesetz. Sie kennt nur ein Gesetzt und das heißt Frauensolidarität um jeden Preis. So sehe ich das.
    In mehreren Gerichtsverfahren (bei dieser Richterin) bekam ich 27 Gründe, die geeignet waren bei mir Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin Frau M. aufkommen zu lassen. Meine Besorgnis der Befangenheit (§ 42 ZPO) war berechtigt und begründet.
    Aber die Arbeitskollegin von dieser Richterin, auch eine Richterin Frau K-B vom Amtsgericht Gießen teilte mir mit, dass mein Antrag (mein Ablehnungsgesuch) unbegründet ist. Also, sie hat von meinen 27 Gründen nicht einen einzigen anerkannt.

    In diesen Beschluss sehe ich eine unehrliche Arbeitsweise dieser Richterin. Ich sehe darin eine Rechtsbeugung, also eine Straftat nach § 339 StGB.

    Ich war damit nicht einverstanden und bin damit zum OLG in Frankfurt am Main gegangen. Von dort schrieb mir die Richterin Frau C. das gleiche, wie die Richterin vom Amtsgericht Gießen.

    Auch in diesen Beschluss sehe ich eine unehrliche Arbeitsweise dieser Richterin Frau C. Ich sehe darin eine Rechtsbeugung, also eine Straftat nach § 339 StGB.

    Ich sehe hier, dass eine unehrliche Richterin von der nächsten unehrlichen Richterin gedeckt wird.

    Aber für solche Straftaten ist es in unserem Rechtsstaat fast unmöglich einen Richter zu finden. Darum sollten wir (die Betroffenen) Dienstaufsichtsbeschwerden schreiben und Befangenheitsanträge stellen.

    Das wollen aber Rechtsanwälte meistens nicht schreiben. Sie meinen das bringt nichts. Aber oft kriechen Rechtsanwälte vor den Richtern (ich hatte nacheinander 5 Rechtsanwälte), sie wollen nicht in Ungnade, bei den Richtern, fallen. Darum müssen wir (die Betroffenen) es selbst schreiben. Uns ärgert das unehrliche Verhalten von Richtern und die ärgern Dienstaufsichtsbeschwerden und Befangenheitsanträge. Diese müssen aber vorsichtig formuliert werden. (Es muss auch die Wahrheit sein. Beweisbar.)

    Hier mein Beispiel (wie ich es geschrieben habe) einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Richterin Frau C. wegen Ablehnung meines Befangenheitsantrages :

    Vorname Name
    Strasse Nr.
    PLZ Ort
    Datum

    An
    —gericht
    Den Präsidenten
    Strasse Nr.
    PLZ Ort

    Betr.: Dienstaufsichtsbeschwerde nach § 26 DRiG, gegen die Richterin Frau C

    Sehr geehrter Herr Präsident —-,
    mit diesem Schreiben lege ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Richterin Frau C ein.

    Am — schrieb ich zum Amtsgericht — einen Befangenheitsantrag (nach § 42 ZPO) gegen die Richterin Frau M.

    Ich hatte 27 Gründe, die geeignet waren bei mir Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin Frau M. aufkommen zu lassen. Meine Besorgnis der Befangenheit ist gerechtfertigt und darum habe ich das Recht auf einen anderen Richter.

    Beweis: Anlage, mein Befangenheitsantrag vom —

    Die Richterin Frau C. hat aber am — beschlossen, meinen Antrag mit den 27 Gründen als unbegründet zurückzuweisen.

    Beweis: Beschluss vom —

    Ich sehe in der Arbeitsweise von Richterin Frau C. eine Rechtsbeugung nach § 339 StGB. Meiner Meinung nach, hat sie sich einer Beugung des Rechts schuldig gemacht.

    Nach dem Gesetz, § 42 ZPO, habe ich das Recht einen anderen Richter zu bekommen, wenn mir ein Grund vorliegt, der geeignet ist, bei mir Misstrauen gegen die Unparteilichkeit, der Richterin zu rechtfertigen.

    Dieser § 42 ZPO kennt keine Ausnahmen oder Einschränkungen.

    Eine Besorgnis ist ein Gefühl. Besorgnis ist der Zustand, dass man wegen etwas Angst hat und beunruhigt ist.

    Da ich viele Gründe habe, die geeignet sind, bei mir Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin Frau M. zu rechtfertigen, habe ich ein Recht darauf einen anderen Richter zu bekommen.

    Das ist der Wille des Gesetzgebers (des Gesetzes). Der Gesetzgeber will mit dem § 42 ZPO, für Rechtsstaatlichkeit bei unseren Gerichten sorgen. Diese Rechtsstaatlichkeit sehe ich bei der Richterin Frau M. und bei der Richterin Frau C. nicht. Richter dürfen den Willen des Gesetzgebers (des Gesetzes, des Volkes) nicht gesetzwidrig unterlaufen.

    Wer sich den § 42 ZPO (Ablehnung eines Richters) durchliest, der stellt fest, dass dieser § 42 ZPO keine Einschränkungen oder Ausnahmen kennt. Mit diesem § 42 ZPO will der Gesetzgeber für Rechtsstaatlichkeit, bei den Gerichten, sorgen.

    Es geht hier nur um die Parteilichkeit des Richters. In meinen vielen Gründen bringe ich den Nachweis, der Parteilichkeit.

    Dieser § 42 ZPO sagt ganz klar, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Richter befangen ist oder nicht, dass es nicht darauf ankommt, dass ein Richter nachweislich was falsch macht, es kommt nur ganz allein auf mein Gefühl an.

    Eine Besorgnis ist ein Gefühl. Besorgnis ist der Zustand, dass man wegen etwas Angst hat und beunruhigt ist.

    Da muss überhaupt nicht gesucht werden, ob die Richterin Frau M. etwas falsch gemacht hat. Es zählt nur ganz allein mein Gefühl.

    Das hat der Gesetzgeber so gemacht, weil Richter keine Fehler zugeben wollen. Und hier müssen sie auch keinen Fehler zugeben.

    Den Nachweis der Parteilichkeit habe ich gebracht. Also habe ich das Recht einen anderen Richter zu bekommen. So will es unser Gesetzgeber (das Gesetz).

    Richterin Frau C. hat offensichtlich ihre Arbeit ordnungswidrig ausgeführt.

    Ich sehe bei der Richterin Frau C. einen Verstoß gegen den Richtereid (§ 38 DRiG). Sie hat mit Sicherheit nicht Getreu dem Gesetz gearbeitet. Sie hat bestimmt auch nicht nach besten Wissen und Gewissen, ohne Ansehen der Person, gearbeitet. Aus meiner Sicht hat sie die Wahrheit und Gerechtigkeit missachtet. D.h., sie hat aus meiner Sicht auch nicht getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, gearbeitet.

    Sie, sehr geehrter Herr Präsident –, haben das Recht der Richterin Frau C. eine ordnungswidrige Art der Ausführung ihrer Arbeit vorzuhalten und sie zur ordnungsgemäßen Arbeitsweise zu ermahnen.

    Eine Dienstaufsicht ist in diesem Fall zulässig, vgl. (hier würde ich unter Angebe der Quelle Justizfreund, Beitrag vom 11.12.2012, OLG Hamm, die Gerichtsurteile aufführen, die dort genannt werden).

    Ich bitte Sie sehr geehrter Herr Präsident — das Verhalten von der Richterin Frau C. zu bewerten und mir eine Stellungnahme zukommen lassen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Unterschrift

    Anlagen:

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